Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13a ErbStG regelt, wie bereits die Überschrift deutlich macht, die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Vorschrift überhaupt anwenden zu können, sind allerdings nicht hier, sondern im nachfolgenden § 13b ErbStG definiert. Wie bereits oben ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verhältnis zu anderen Befreiungsmöglichkeiten bei Immobilien

Rz. 21 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG wird ein Grundstück, soweit der Erblasser darin insbesondere bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Näheres siehe § 13 ErbStG Rdn 31 f., 41 ff.) und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich aufnimmt, ganz oder teilweise befreit. Bei Erwerben durch Kinder gilt eine betragsmäßige Grenze von 200 m² Wohnflä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ausschluss der Begünstigung nach § 13a ErbStG bei Rückabwicklung (Abs. 3 S. 2)

Rz. 8 Nach der Begründung des Regierungsentwurfes zum ErbStRG vom 4.1.2008[22] dient die Regelung dazu, den Erwerb von dem Grunde nach gem. § 13b ErbStG [23] begünstigtem Vermögen von der Steuerbefreiung des § 13a ErbStG [24] (nicht aber des § 19a ErbStG) auszunehmen, wenn der Erwerb vor dem 1.1.2011 erfolgt ist und einen erneuten Erwerb durch dieselbe Person darstellt. Dies i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Freibetragshöhe

Rz. 4 § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge in Abhängigkeit von der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG und dem Familienstand bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Steuerklasse am Besteuerungszeitpunkt. Die Freibeträge bewirken, dass Erwerbe in bestimmter Höhe nicht der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Lt. BFH v. 27.7.2020[12] be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Typisierung und Öffnungsklausel

Rz. 3 Durch den Verweis auf die §§ 179 und 182 ff. BewG wird zum Ausdruck gebracht, dass § 177 BewG keine Bewertung des jeweiligen Grundstücks mit seinem individuellen Verkehrswert vorschreibt. Vielmehr folgt aus dem Verweis auf die vorgenannten Paragrafen, dass die im Gesetz vorgeschriebenen typisierenden Bewertungen (kraft gesetzlicher Anordnung) den gemeinen Wert des jewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 21 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Soweit dieselben in einer ausländischen Rechtsform organisiert sind, richtet sich ihre Steuersubjektqualifikation zunächst nach einem Vergleich des ausländ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Wertabschlag

Rz. 375 Der Wertabschlag greift vor Anwendung der (sonstigen) Verschonungsregelungen ein[903] und kann auch zur Unterschreitung des Schwellenwerts für Großerwerbe (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) führen. Der Vorwegabschlag ist auch zu berücksichtigen, wenn aufgrund entsprechender Optionsausübung die Vollverschonung eingreift.[904] Die Höhe des Abschlags entspricht gemäß § 13a Abs. 9...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Weitergabeverpflichtung; zielgerechte Verschonung (Abs. 2)

Rz. 3 Grundsätzlich ist der Wertabschlag nicht von subjektiven Eigenschaften des Erwerbers abhängig. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes ist, dass der Erwerber das erworbene Grundstück behalten darf, eine bestimmte Behaltenszeit ist nicht vorgeschrieben. § 13d Abs. 2 S. 1 und 2 ErbStG schließt die Inanspruchnahme des Wertabschlags aus, wenn der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Unbenannte ehebedingte Zuwendungen

Rz. 19 Unbenannte ehebedingte Zuwendungen sind alltägliche Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten, die nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft leben. Es handelt sich wegen ihres spezifischen ehebezogenen Charakters grds. nicht um zivilrechtliche Schenkungen.[37] Beispiel Ehemann E und seine Frau F erwerben zu hälftigem Eigentum das gemeinsam bewohnte Haus. Die Finanzier...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Anwendung des Jahressteuergesetzes 2020 (Abs. 18)

Rz. 23 Durch das Jahressteuergesetz 2020[69] wurde eine Reihe von Vorschriften des ErbStG geändert. Diese sind erstmalig auf Erwerbe nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes (28.12.2020) anwendbar. Neben redaktionellen Änderungen (vgl. §§ 3 Abs. 2 Nr. 5, 10 Abs. 8 S. 2, 13 Abs. 1 Nr. 9a, 29 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 30 Abs. 5, 31 Abs. 1 S. 3 und 4, 35 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 4 ErbS...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Nachrichtliche Angaben beim Grundvermögen

Rz. 21 Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann.[99] Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Funktion von § 12 ErbStG

Rz. 1 § 12 ErbStG ist eine Vorschrift im II. Teil des ErbStG (Wertermittlung). Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage beantwortet wird, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtige...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) durch den Tod eines Ehegatten oder den Tod eines Lebenspartners beendet und der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeglichen, gilt beim überlebenden Ehegatten oder beim überlebenden Lebenspartner der Betrag, den er nach ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Abs. 1 Nr. 5: Befreiung von einer Schuld

Rz. 61 Durch den Tod des Forderungsinhabers oder auch einen lebzeitigen Erlass (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG) erlischt die Forderung gegenüber dem Schuldner, der zugleich Erbe bzw. Beschenkter ist, infolge des Zusammenfallens von Forderung und Verbindlichkeit (sog. Konfusion). Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer fingiert § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch das ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Befreiung von einer Schuld wegen einer Notlage des Begünstigten

Rz. 63 Der Grund für die Schuld ist ebenso irrelevant wie der Grund für die Notlage des Schuldners. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Notlage des Schuldners kannte und vor diesem Hintergrund die Schuldbefreiung angeordnet hat (Motiv für den Erlass). Dies sollte vorsorglich ausreichend, wenn möglich schriftlich, belegt werden. Der Schuldner muss nicht völlig ve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Befreiung von einem Darlehen für angemessene Unterhalts- oder Ausbildungszwecke

Rz. 62 Voraussetzung ist, dass der Darlehensgeber nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen zur Unterhaltsgewährung bzw. Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Denn anderenfalls liegt bereits kein steuerbarer unentgeltlicher Erwerb vor. Fehlt es an einem Darlehen, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, greift § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG (siehe Rdn 87 ff.) ein....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (4) Erwerb von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Rz. 47 Ist Gegenstand der gemischten Schenkung begünstigtes Vermögen (z.B. eine vermietete Wohnimmobilie i.S.v. § 13d ErbStG), ist der Abzug der Gegenleistung nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Vermögensgegenstand nach §§ 13, 13a oder 13d ErbStG befreit ist.[96] Beispiel S überträgt im Jahr 2019 ein Mietwohngrundstück (Grundbesitzwert 800.000 EUR) auf den B. Aus d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod, Abs. 1

Rz. 4 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, §§ 1363 ff. BGB. Da im Zweifel die Zugewinngemeinschaft als vereinbart gilt, dürfen sie zu Lebzeiten keinen abweichenden Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) durch Ehevertrag gewählt haben. Rz. 5 § 5 Abs. 1 ErbStG ist auch dann dem Grunde nach anwendbar, wenn ledigl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 5 ErbStG befasst sich mit den Folgen der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder aus sonstigen Gründen. Bei der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen beider Partner grds. während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft getrennt. Anders als bei den Güterständen der Gütertrennung bzw. der Gütergemeinschaft entsteht mit Beendigung der Zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung (Abs. 2)

Rz. 8 Abs. 2 regelt die Berechnungsgrundlage für Fälle, in denen der nach § 27 ErbStG zu begünstigende Letzterwerb Vermögen vom Erblasser und Vermögen enthält, das schon vorher einmal nach Steuerklasse I besteuert worden ist. Es muss also für den Vorerwerb eine Steuerfestsetzung nach dem ErbStG [18] vorliegen.[19] War für den ersten Erwerb nur eine ausländische Steuer zu erhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer

Rz. 11 Soweit zu einem steuerpflichtigen Erwerb neben begünstigtem Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht begünstigtes Vermögen gehört, ist eine Aufteilung der insgesamt anfallenden Erbschaftsteuer auf das begünstigte respektive das nicht begünstigte Vermögen vorzunehmen, um so den Teil der Steuer zu bestimmen, hinsichtlich dessen ein Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Abs. 1 Nr. 9a: Zuwendungen bis zur Höhe des Pflegegeldes

Rz. 77 Mit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung im Jahr 1995, die im SGB XI geregelt ist, können Pflegebedürftige anstelle häuslicher Pflege nach § 37 SGB XI ein Pflegegeld beantragen, wenn sie die häusliche Pflege durch eine geeignete Person selbst sicherstellen. Dieses Pflegegeld wird häufig an die betreuende Person weitergegeben. Erfolgt die Weitergabe oder die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Abs. 1 Nr. 7, 8 und 19: Ansprüche und Entschädigungsleistungen aus näher bestimmten Gesetzen oder geordneten Verfahren

Rz. 69 Die Nr. 7 und 8 stellen bestimmte Entschädigungsansprüche für Unrechtszufügungen durch die öffentliche Hand aus näher bezeichneten Gesetzen von einer Besteuerung frei. Beide Nummern wurden zum 1.1.2009 erneut an aktuellere Fassungen der in Bezug genommenen Gesetze angepasst und durch die Aufnahme weiterer Buchstaben übersichtlicher gestaltet. Größte praktische Relevan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Kritik

Rz. 27 Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" nach § 28a Abs. 2 ErbStG ist ein rein technischer, sozusagen fiktiver Begriff, der mit der tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügbarkeit der entsprechenden Gegenstände bzw. der von ihnen repräsentierten Werte nichts zu tun hat.[64] Dies wird u.a. durch die oben schon angesprochene Unbeachtlichkeit etwa bestehender sachlicher...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Anrechnungsbetrag

Rz. 57 Für den Fall, dass von einem steuerpflichtigen Vorgang sowohl Inlands- als auch Auslandsvermögen erfasst wird, enthalten § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG besondere Regelungen. Diese zielen darauf ab, eine durchgängige Besteuerung wenigstens mit dem deutschen Steuerniveau sicherzustellen. Ein höheres ausländisches Steuerniveau soll die nicht auf Auslandsvermögen entfallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 11 Lag der Erwerb unterhalb der persönlichen Freibeträge und war er offenkundig steuerfrei, wird die Verletzung der Anzeigepflicht nicht sanktioniert. Bei nachfolgenden Erwerben von derselben Person ist aber der bisher nicht angezeigte Vorerwerb anzuzeigen (wegen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG). Das Unterlassen einer erforderlichen Anzeige ist keine Ordnungswidrig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 266 Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils

Gesetzestext (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt. (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Erfassung des nicht begünstigungsfähigen Vermögens

Rz. 20 Im Bereich des nicht begünstigungsfähigen Vermögens umfasst das (potenziell) verfügbare Vermögen sämtliche weltweit[37] vorhandenen (bzw. erworbenen) Aktiva, also sämtliche etwa vorhandenen Gegenstände, Forderungen oder/und sonstigen Rechte. Hierzu gehören selbstverständlich Immobilien (auch das Familienheim) sowie bewegliche Sachen (auch Hausrat).[38] Relevant ist hi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 5 Die Anzeige durch ein Gericht oder durch einen Notar führt zum Erlöschen der Anzeigepflicht für den Beteiligten nach § 30 Abs. 3 ErbStG. Insoweit die Erbschaftsteuerstelle die hinreichenden Angaben zur Einleitung des Besteuerungsverfahrens erhalten hat, ist eine Anzeige im Wesentlichen gleichen Inhalts durch den Beteiligten nicht mehr erforderlich. Damit wäre es dem Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Teilungsanordnung

Rz. 51 Die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB ermöglicht dem Erblasser, durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses zu bestimmen. Die Gesamtrechtsnachfolge wird davon jedoch nicht berührt. Der Nachlass fällt als Ganzes den Erben an. Die Teilungsanordnung ist ein schuldrechtlicher Anspruch der Erben auf eine bestimmte Auseinandersetzun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsfolgen

Rz. 39 Sind weder Erblasser/Schenker noch Erbe/Beschenkter Steuerinländer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG, unterliegt der Übergang von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der sog. beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.[97] Die Steuerpflicht erstreckt sich also nur – gegenständlich beschränkt – auf das Inlandsvermögen. Rz. 40 Mit der beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Entlastungsbetrages

Rz. 10 Die Tarifermäßigung gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG wird auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung festgestellt. Der Wert des nach Abs. 2 S. 1 tarifbegünstigten Vermögens, vermindert um den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (bzw. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10, § 13c Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und vermindert um den abzugs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Gesetzestext Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 EUR nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt. Rz. 1 Beiträge an rechtsfähige wie an nichtrechtsfähige Vereine, die nicht ohnehin steuerb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fahrzeuglieferung (innergem... / 3.1 Belege bei Verbringen durch den Abnehmer

Die Umsätze mit neuen Fahrzeugen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer unterliegen natur­gemäß einer besonderen Kontrolle seitens der Finanzverwaltung. Wird die Steuerbefreiung zu Unrecht gewährt, weil die Fahrzeuge das Land nicht verlassen, besteht das Risiko einer Steuernachzahlung. Der Fahrzeuglieferer ist zunächst immer abhängig von Erklärungen seines Abnehmers zur Ansässigk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fahrzeuglieferung (innergem... / 2.1 Steuerfreiheit beim Fahrzeuglieferer

Die Sonderregelung, also auch die Definition des "neuen Fahrzeugs" ist nur anzuwenden, wenn ein die Kriterien erfüllendes Fahrzeug von einem gewerblichen Händler an einen nichtsteuerpflichtigen Abnehmer (nicht im Besitz einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder durch einen nichtsteuerpflichtigen Lieferanten (Privatperson, nichtunternehmer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 1.6.3 Zusammenfassende Meldung

Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 ausgeführt hat, dem BZSt eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an Unter...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 2.2.3 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr.

Zeile 18 Lieferungen aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat sind – sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - steuerfrei. Die Bemessungsgrundlagen dieser innergemeinschaftlichen Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Abnehmer mit gültiger USt-IdNr. sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 18 anzugeben.[1] Die Steuerfreiheit schließt aber den Vo...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 2.2.6 Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

In Zeile 21 sind insbesondere die steuerfreien Ausfuhrlieferungen [1] einzutragen[2], einschließlich der Ausfuhrlieferungen von Anlagegold i. S. d. § 25c UStG.[3] Ausfuhrlieferungen[4] sind steuerfrei, wenn Gegenstände vom Inland in das Drittlandsgebiet (Ausland ohne das übrige Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet werden. Befördert oder versendet nicht der Lieferer, s...mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 2.2.7 Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug

Zeile 22 betrifft die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden steuerfreien Umsätze.[1] Es handelt sich um die nach § 4 Nr. 8–29 UStG steuerfreien Umsätze, z. B. Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Umsätze als Arzt, Umsätze der Krankenhäuser, Altenheime, Theater usw. Einzutragen sind auch die steuerfreien Lieferungen von Anlagegold i. S. d. § 25c UStG [2], fü...mehr