Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

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AGS 07/2021, Voraussetzunge... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Gesetzliche Neuregelung Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", (BGBl I, 2121) ist in § 397b StPO seit dem 13.12.2019 jetzt ausdrücklich eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorgesehen. Hintergrund dieser (Neu-)Regelung ist (dazu BT-Drucks 19/14747, 38), dass in Strafverfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern, die jeweils durch ei...mehr

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zfs 07/2021, zfs Aktuell / Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung

Am 1.7.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2099). Das Gesetz soll einerseits Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse beheben. Dies betrifft den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verke...mehr

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AGS 07/2021, Neue Pflichtve... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Nach den Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl I, 2128), das am 13.9.2021 in Kraft getreten ist, ist § 143 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer der Pflichtverteidigung geregelt. Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem r...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 11.3 Fördermittelberatung/Subventionsberatung

Die Fördermittel-/Subventionsberatung bewegt sich auf der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung. Insbesondere dann, wenn die Subventionsberatung nicht Teil eines umfassenden Mandats ist. Allerdings hat der BGH entschieden, dass die Fördermittelberatung durch einen Unternehmensberater nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fällt.[1] Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 RD...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Strafverfahren und Bußgeldverfahren bei derselben Tat oder Handlung

Rz. 28 Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren derselbe Tatvorwurf oder dieselbe Handlung zugrunde liegen, soll die Grundgebühr aber nicht doppelt entstehen können. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden, a) Bußgeldverfahren geht in Strafverfahren über Rz. 29 Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Strafverfahren geht in Bußgeldverfahren über

Rz. 30 Im umgekehrten Fall, also wenn zunächst im Strafverfahren ermittelt worden ist, dieses dann aber nach § 43 OWiG eingestellt wurde und nunmehr aufgrund derselben Tat oder Handlung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit weiter ermittelt wird, entsteht keine Grundgebühr im Bußgeldverfahren mehr (Anm. Abs. 2 zu VV 5100). Die Grundgebühr des Strafverfahrens deckt dan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Strafverfahren und Bußgeldverfahren bei verschiedenen Taten

Rz. 31 Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen zugrunde liegen, entstehen die Grundgebühren nach VV 4100 und VV 5100 gesondert. Die Reihenfolge Bußgeldverfahren/Strafverfahren oder Strafverfahren/Bußgeldverfahren ist dabei unerheblich. Beispiel: Ein Angestellter des Mandanten ist mit dessen Fahrzeug in einer Polizeikontrolle ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Erstattung im Strafverfahren

1. Der Anwalt wird anstelle des Verteidigers, Vertreters oder Beistands tätig Rz. 43 Unter den Voraussetzungen, unter denen die Vergütung eines Vollverteidigers oder eines Privat- oder Nebenklagevertreters oder -beistands oder eines Vertreters oder Beistands eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erstattungsfähig wäre, ist auch die Vergütung des nur mit Einzeltä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bußgeldverfahren geht in Strafverfahren über

Rz. 29 Geht ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren über, regelt Anm. Abs. 2 zu VV 4100, dass eine wegen derselben Tat oder Handlung im Bußgeldverfahren bereits entstandene Grundgebühr (VV 5100) auf die Gebühr der VV 4100 angerechnet wird. Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Vorausgegangenes Strafverfahren

Rz. 12 Ausgeschlossen ist die Grundgebühr nach Anm. Abs. 2 zu VV 5100, wenn zuvor ein Strafverfahren wegen derselben Tat durchgeführt worden ist, die Staatsanwaltschaft dieses gemäß § 43 OWiG eingestellt und zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat. In diesem Fall entsteht die Grundgebühr im Bußgeldverfahren nicht erneut. Vielmeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Strafverfahren und Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Nr. 12)

Rz. 52 Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist die frühere Nr. 11 zur Nr. 12 aufgerückt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Auf ältere Rechtsprechung zu dieser Nr. kann daher zurückgegriffen werden. Rz. 53 Schließt sich an das Strafverfahren ein Verfahren über die dem Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung an, so handelt es sich um verschiedene Angeleg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Nachfolgendes Strafverfahren

Rz. 14 Wird umgekehrt ein Bußgeldverfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen, weil sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist die Grundgebühr nach VV 5100 auf die im Strafverfahren anfallende Grundgebühr aus VV 4100 anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu VV 4100). Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die StVO ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen ...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / D. Abgrenzung zum Strafverfahren

Rz. 7 Die frühere Streitfrage, ob Straf- und Bußgeldverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind oder als dieselbe Angelegenheit gelten, ist nunmehr geklärt. Nach § 17 Nr. 10 Buchst. b) gelten das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren als zwei verschiedene Angelegenheiten. Rz. 8 Umgekehrt gilt das Gleiche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 19 Das Bußgeldverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also in Betracht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) – bis zum Eingang der Akten bei Gericht (Unterabschnitt 2), im gerichtlichen Verfahren (Unterabschnitt 3) und im Rechtsbeschwerdeverfahren einschl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd)4. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet ein Ermittlungsverfahren wegen einer anderen Tat ein

Rz. 20 Wird das Bußgeldverfahren wegen einer anderen Tat im prozessualen Sinne eingeleitet, ändert sich an der Berechnung im Strafverfahren nichts. Jetzt entsteht aber im Bußgeldverfahren eine Grundgebühr (VV 5100). Beispiel: Gegen den Mandanten wird ermittelt wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht. Im Rahmen einer Besichtigung seines Fahrzeugs stellt sich heraus, dass...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa)1. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 2 OWiG

Rz. 17 Hatte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen bereits selbst schon wegen der Ordnungswidrigkeit ermittelt, stellt sie das Strafverfahren später aber nur hinsichtlich der Straftat ein und gibt sie die Sache wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab, kann im Strafverfahren keine Zusätzliche Gebühr anfallen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc)3. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 1 OWiG – Die Verwaltungsbehörde leitet kein Ermittlungsverfahren ein

Rz. 19 Stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein und gibt sie die Sache zur eventuellen Verfolgung an die zuständige Verwaltungsbehörde ab, sieht die Verwaltungsbehörde jedoch keinen Anlass, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit einzuleiten, kommt es also gar nicht mehr zu einem Bußgeldverfahren, dann entsteht im Strafverfahren zwar...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und sich nach Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren

Rz. 48 Die Regelung in Nr. 10 Buchst. b) stellt klar, dass es sich auch dann um verschiedene Angelegenheiten handelt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird und sich daran ein Bußgeldverfahren anschließt. Im Strafverfahren entstehen die Gebühren nach VV Teil 4 und im Bußgeldverfahren nach VV Teil 5. Eine Grundgebühr entsteht nach Anm. zu VV 5100 im Bußgeldverfahren allerdi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 27 Da Strafverfahren und Bußgeldverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten sind (siehe § 17 Nr. 10 einerseits und VV Anm. Abs. 2 andererseits), kann die Grundgebühr sowohl im Strafverfahren (VV 4100) als auch im Bußgeldverfahren (VV 5100) anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Festsetzung der Mindestgebühr oder des Mindestbetrages (Abs. 8 S. 1, 1. Alt.)

Rz. 123 Stets festsetzbar ist eine Rahmengebühr, wenn der Anwalt lediglich die Mindestgebühr oder den Mindestbetrag geltend macht. Dies galt bereits der überwiegenden Rspr. zufolge schon nach dem bisherigen Recht. Rz. 124 Voraussetzung ist allerdings, dass der Anwalt gemäß § 315 BGB verbindlich erklärt, dass er nur die Mindestgebühr geltend mache. Die Mindestgebühr kann daher...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beistand für mehrere Zeugen

Rz. 46 Der in einer Strafsache mehreren Zeugen als Beistand gem. § 68b Abs. 2 StPO beigeordnete oder sonst für mehrere Zeugen tätige Rechtsanwalt wird ebenfalls für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig und erhält deshalb die Gebühren gem. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 – mit der Erhöhung nach VV 1008 – nur einmal. Der Zeugenbeistand kann deshalb nicht für jeden Zeug...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgetretene Forderungen

Rz. 16 Bei den, dem Verteidiger abgetretenen Forderungen muss es sich um Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO handeln. Rz. 17 Zwar ist die frühere Klammerdefinition in § 96a BRAGO, die auf §§ 464b, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO hinwies, weggefallen. Eine inhaltliche Änderung ist damit jedoch nicht verbunden. Insbesondere wi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Der Anwalt wird neben dem Verteidiger, Vertreter oder Beistand tätig

Rz. 44 Ist neben dem Vollverteidiger oder dem Privat- oder Nebenklagevertreter ein weiterer Anwalt tätig, sei es als Verkehrsanwalt oder als Vertreter in einer Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung, so sind die Kosten dieses weiteren Anwalts insoweit erstattungsfähig, als hierdurch Kosten des Verteidigers erspart worden sind.[13] Beispiel: Das Strafverfahren findet vor ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 7 Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Der Begriff der Angelegenheit ist in den §§ 15 ff. geregelt (siehe § 15 Rdn 23 ff.). Bei verschiedenen Angelegenheiten wird niemals addiert; hier sind die Gebühren vielmehr unabhängig voneinander aus den jeweiligen Gegenstandswerten zu ermitteln. Rz. 8 Dieselbe An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Durchführung der Anrechnung

Rz. 53 Anzurechnen auf die Gebühren des Zivilverfahrens ist jetzt nur noch ein Drittel (nach § 89 Abs. 2 S. 1 BRAGO: zwei Drittel) der im Adhäsionsverfahren nach VV 4143 angefallenen Gebühr. Nicht anzurechnen ist eine im Adhäsionsverfahren angefallene Einigungsgebühr. Rz. 54 Auch Auslagen bleiben von der Anrechnung ausgenommen. Die Pauschale nach VV 7002 entsteht jeweils geso...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Umfang der Angelegenheit

Rz. 3 Die Gebühren nach Unterabschnitt 2 decken die gesamte Tätigkeit des Anwalts ab (ausgenommen Terminswahrnehmungen, VV 4102) – soweit sie nicht bereits durch die Grundgebühr abgegolten sind. Rz. 4 Das vorbereitende Verfahren beginnt mit der Aufnahme der Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat. Wird zunächst nur wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit ermittel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Vorschuss/Abschlag (Abs. 1 S. 5)

Rz. 119 Ein Vorschuss auf die Pauschvergütung war bislang gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zahlung eines Vorschusses ist an sich auch nicht möglich, weil sowohl die Frage, ob überhaupt eine Pauschvergütung zu bewilligen ist, als auch die Frage, in welcher Höhe dem Anwalt eine Pauschvergütung zusteht, erst beantwortet werden kann, wenn das Verfahren, zumindest der Verfahrensa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 VV Teil 6 Abschnitt 2 betrifft Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht. Die in diesen Verfahren anfallenden Gebühren waren in der BRAGO noch getrennt und unterschiedlich in § 109 BRAGO (Disziplinarverfahren) und in § 110 Abs. 1 BRAGO (Ehren- und Berufsgerichtliche Verfahren) geregelt. Diese Trennung ist aufgegeben ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einstellung

Rz. 12 Ein Strafverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren einschließlich Berufung und Revision in Betracht. Darauf, wer das Verfahren einstellt – Staatsanwaltschaft oder Gericht –, kommt es nicht an.[9] Daher ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 auch dann anwendbar, wenn die Staatsanwalts...mehr

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Vorbemerkung zu VV 5107 ff. / C. Grundgebühr, VV 5100

Rz. 6 Wird der Verteidiger im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erstmals beauftragt, ist er also noch nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde tätig gewesen, entsteht für ihn die Grundgebühr nach VV 5100. Dies gilt allerdings nicht, wenn er bereits in einem vorangegangenen Strafverfahren wegen derselben Tat oder Handlung beauftragt war (Anm. Abs. 2 zu VV 5100).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsbeschwerdeverfahren

Rz. 58 Im Rechtsbeschwerdeverfahren kommt eine Zusätzliche Gebühr ebenfalls in Betracht. Wird das Rechtsbeschwerdeverfahren außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt, muss daher ebenfalls entsprechend Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Zusätzliche Gebühr anfallen.[50]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Vorgerichtliche Tätigkeit und Anrechnung auf die Gebühren der VV 4143, 4144

Rz. 58 Wird der Anwalt außergerichtlich beauftragt, die Ersatzansprüche des Geschädigten geltend zu machen, so ist zu differenzieren: Rz. 59 Hat der Anwalt nur den Auftrag, nach der zu erwartenden Anklageerhebung die Ansprüche gemäß § 403 StPO geltend zu machen, so richtet sich insoweit seine Vergütung nach VV 4143. Allerdings liegt lediglich ein bedingter Auftrag vor. Kommt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Gegenstandswert

Rz. 27 Die Gegenstandswerte für die Gebühren der VV 4143, 4144 berechnen sich nach den §§ 22 ff. Die Werte mehrerer Gegenstände werden zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1).[20] Die Bewertungsvorschriften des GKG gelten auch hier über § 23 Abs. 1 S. 1 entsprechend,[21] insbesondere auch § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 9 ZPO. Rz. 28 Wird ein bezifferter Geldbetrag geltend macht, etwa Schade...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Trennung und Verbindung

Rz. 8 Werden mehrere Strafverfahren vor Gericht verbunden, so erhält der Anwalt alle bis zur Verbindung entstandenen Gebühren getrennt. Ab Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal. Gegebenenfalls ist aber der Verbindung von überdurchschnittlichen Gebühren auszugehen. Die Grundgebühr (VV 4100) kann allerdings nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 4100).[11] Auf di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (Abs. 2 S. 2)

Rz. 10 Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss erhält der Rechtsanwalt nach Abs. 2 S. 2 die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht. Rz. 11 Welche Vergütung allerdings der – gewählte bzw. nach § 68b StPO bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundgebühr

Rz. 8 Wird der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren tätig, entsteht grundsätzlich die Grundgebühr nach VV 5100, da dies der erste Abschnitt ist, in dem der Verteidiger tätig werden kann. Ausnahmsweise entsteht die Grundgebühr jedoch nicht, wenn der Anwalt bereits im Strafverfahren wegen derselben Tat tätig war (vgl. VV 5100 Rdn 7).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Umfang der Angelegenheit

Rz. 22 Hinsichtlich des Umfangs der Angelegenheit gilt § 15. Für jede selbstständige Angelegenheit muss ein Einvernehmen hergestellt werden, so dass die Gebühren nach VV 2200 insoweit also auch jeweils gesondert anfallen.[6] Beispiel: Der inländische Anwalt wird beauftragt, das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt bei zwei anhängigen Gerichtsverfahren herzustellen. Da es...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Bedeutung der Angelegenheit

Rz. 40 Die Bedeutung der Angelegenheit ist als subjektives Merkmal aus der Sicht des Auftraggebers zu ermitteln.[89] Dabei ist neben der tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung auch auf die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ideellen Auswirkungen des Ausgangs der Angelegenheit abzustellen. Es kommt auf die individuelle Bedeutung für den Auftraggeber an, da der Anwalt f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die VV 4143, 4144 regeln die Vergütung des Anwalts im Adhäsionsverfahren. Nach §§ 403 ff. StPO kann der Verletzte oder sein Erbe gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren – im Verfahren vor dem Amtsgericht oder im Rechtsmittelverfahren ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes – geltend machen. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Gebühr

Rz. 21 Die Höhe der Grundgebühr beläuft sich für den Wahlverteidiger auf 44 EUR bis 396 EUR, die Mittelgebühr beträgt 220 EUR. Rz. 22 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 176 EUR. Rz. 23 Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich der Gebührenrahmen für den Wahlverteidiger auf 44 EUR bis 495 EUR; die Mittel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Vergütung des Anwalts im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren

Rz. 90 Wird der Anwalt beauftragt, nach § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung gegen den Kostenansatz zu erheben, so erhält er hierfür keine gesonderte Vergütung, da das Verfahren nach § 19 Abs. 1 S. 1 mit zum Rechtszug gehört. Nur Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 gesonderte Angelegenheiten. Hier entscheidet aber der Urkundsbeamte der G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift der VV 4303 regelt die Vergütung in Gnadensachen und stellt klar, dass solche Tätigkeiten des Anwalts eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 1 darstellen (VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2). Dies gilt auch, wenn der Anwalt im vorangegangenen Strafverfahren als Verteidiger tätig war (Anm. zu VV 4303).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Der Anwalt wird in eigener Sache tätig

Rz. 45 Wird der Anwalt in eigener Sache tätig, so ist nach h.M. eine Kostenerstattung ausgeschlossen (siehe VV Vorb. 4 Rdn 127). Soweit man eine Erstattungspflicht analog § 464b Abs. 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO befürwortet, ist dann auch eine Gebühr nach den VV 4300 ff. zu erstatten, sofern die entsprechende Gebühr eines Verteidigers erstattungsfähig wäre.[14] B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Einscannen und Speichern

Rz. 98 Zu der Frage, ob die Dokumentenpauschale auch anfällt, wenn keine Kopien oder Ausdrucke aus der Behörden- bzw. der Gerichtsakte in Papierform hergestellt wurden, sondern der Rechtsanwalt die für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Seiten der Akte lediglich einscannt und auf seinem Computer bzw. einem externen Datenträger gespeichert hat, wird auf Rdn ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Der Anwalt wird anstelle des Verteidigers, Vertreters oder Beistands tätig

Rz. 43 Unter den Voraussetzungen, unter denen die Vergütung eines Vollverteidigers oder eines Privat- oder Nebenklagevertreters oder -beistands oder eines Vertreters oder Beistands eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erstattungsfähig wäre, ist auch die Vergütung des nur mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalts in voller Höhe zu erstatten.[12]mehr

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Vorbemerkung zu VV 4100 ff.

Rz. 1 Die in Unterabschnitt 1 eingeführten allgemeinen Gebühren finden keine Entsprechung in der BRAGO. Weder gab es nach der BRAGO eine Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung in die Sache, noch waren Termine außerhalb der Hauptverhandlung gesondert zu vergüten. Es galt insoweit vielmehr § 87 BRAGO, wonach solche Tätigkeiten durch die Hauptverhandlungsgebühren bzw. durc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrensrechtlicher Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift des § 43 gilt für Erstattungsansprüche des "Beschuldigten" oder "Betroffenen". Daher beschränkt sich der Anwendungsbereich auf Strafverfahren und Bußgeldverfahren, was sich zudem aus der Überschrift zu Abschnitt 7 des RVG ergibt.[2] Ebenfalls anzuwenden ist § 43 aber auch auf Verfahren nach VV Teil 6, die einen Beschuldigten oder Betroffenen kennen. Rz. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Einzelfälle

Rz. 27 Abgabe Es gilt das Gleiche wie bei einer Verweisung (Rdn 94). Rz. 28 Anfechtung eines Vergleichs Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[6] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Privat- oder Nebenkläger

Rz. 45 Bei der Vertretung mehrerer Privat- oder Nebenkläger in demselben gerichtlichen Verfahren liegt stets dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Denn ein Strafverfahren bildet dieselbe Angelegenheit i.S.v. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2.[143] Auch die Vertretung mehrerer Nebenkläger in demselben Adhäsionsverfahren betrifft wegen §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 stets dieselbe gebüh...mehr