Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / III. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes

1. Allgemeines Rz. 38 Nichteheliche Kinder hatten schon bisher volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und des nichtehelichen Vaters am Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Rz...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 3. Rangfolge innerhalb der Erbfolgeordnung

Rz. 22 Das Anliegen des Höferechts ist es, den Hof nur auf eine natürliche Person übergehen zu lassen. Deshalb regelt § 6 HöfeO die Rangfolge unter mehreren Personen in der ersten Erbfolgeordnung: Derjenige ist in erster Linie zum Hoferben berufen, dem der Erblasser ohne ausdrücklichen Vorbehalt einer Hoferbenbestimmung die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / H. Bisherige Verfügungen von Todes wegen

I. Testierfreiheit Rz. 102 Um die Testierfreiheit des Mandanten feststellen zu können, bzw. gegebenenfalls wieder herzustellen, sollte der Berater sich alle bisherigen vom Mandanten errichteten Verfügungen von Todes wegen geben lassen. Hat der Mandant bereits ein gemeinschaftliches Testament errichtet, welches wechselbezüglich und bindend ist, so ist vor der Errichtung einer ...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 5. Abfindung der weichenden Erben

Rz. 26 Für diejenigen nach § 1922 BGB berufenen Miterben, die nicht Hoferben geworden sind (bei Erbfällen seit 1.4.1998 auch die nichtehelichen Kinder), tritt gemäß § 4 S. 2 HöfeO an die Stelle des Hofes der Hofwert. Sofern der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen oder Rechtsgeschäft unter Lebenden nichts anderes bestimmt hat, erhalten diese Erben als Abfindung einen Ge...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / III. Bestimmung des Hoferben durch Dritte

Rz. 37 In Abweichung von § 2065 BGB kann der Erblasser analog § 14 Abs. 3 HöfeO die Bestimmung des Hoferben auch einem Dritten überlassen. Wichtig ist, dass auch hier der Erblasser einen angegebenen Personenkreis eng begrenzt und damit eine Willkür des Auswahlberechtigten ausscheidet. Deshalb muss der Erblasser auch hier Richtlinien für die Auswahl geben. Es muss dem Dritten...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 3. Zuweisungsgegenstand

Rz. 11 Zugewiesen werden kann nur der ungeteilte Betrieb, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Ist eine Aufteilung in mehrere Betriebe, deren einzelne Teile ausreichend Erträge sichern, möglich, so können einzelne Teile verschiedenen Miterben zugewiesen werden, § 13 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Von der Zuweisung ausgenommen werden sollen solche Grundstücke, die nach Lage und Beschaffenheit in ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Verzichtsverträge

1. Erbverzicht Rz. 106 Der Erbverzicht ist als Gestaltungsmittel fast nie zu empfehlen. Der Verzichtende wird bei der Bemessung der Pflichtteilsquote der anderen Berechtigten nicht mitgezählt, sodass sich deren Pflichtteilsquoten erhöhen. Da er trotz dieses erheblichen Nachteils immer noch häufig beurkundet wird, bleibt er Gegenstand erbrechtlicher Auseinandersetzungen. 2. Pfl...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / I. Allgemeines

Rz. 29 Die Frage, inwieweit der Hofeigentümer durch letztwillige Verfügung seine Hofnachfolge selbst bestimmen kann, regelt sich im Wesentlichen nach §§ 7, 16 HöfeO. In § 16 HöfeO wird bestimmt, dass der Eigentümer die Erbfolge kraft Höferechts durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen kann. Er hat lediglich die Möglichkeit, sie zu beschränken. § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO...mehr

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§ 9 Die Testierfreiheit / I. Beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 20 Wechselbezüglichkeit besteht dann ganz oder teilweise nicht, wenn im Ehegattentestament ein Abänderungsvorbehalt aufgenommen ist. Die Testierfreiheit bzw. die Beseitigung der Bindungswirkung hängt in diesem Falle stets von dem Umfang der Abänderungsklausel ab (vgl. hierzu § 19 Rdn 67 ff.). In vielen Fällen ist bei Ehegattentestamenten eine Abänderungsmöglichkeit innerh...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / B. Die Vererblichkeit des Nachlasses

I. Allgemeines zum Nachlass Rz. 2 Die konkrete Gestaltung der Verfügung von Todes wegen bedarf einer genauen Kenntnis des Vermögensbestandes des Erblassers, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens bis zum Eintritt des Erbfalls verändert. Auch wenn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich eine Einzelzuweisung ...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / II. Vermächtnisse von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes

Rz. 42 Verfügt der Erblasser, dass ein weichender Erbe, durch ein Grundstücksvermächtnis abgefunden werden soll und befindet sich das Grundstück in dem Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes, welcher vom Erblasser auf den Erben übergeht, so scheidet dieses Grundstück mit Erfüllung des Vermächtnisses aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögens aus, mit der Fol...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / C. Die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses

Rz. 8 Weniger eingreifend in die Testierfreiheit des Abkömmlings eines geschiedenen Ehepartners ist die Anordnung eines sog. aufschiebend bedingten Herausgabevermächtnisses.[14] In diesem Fall beschwert der Erblasser den Abkömmling mit einem Herausgabevermächtnis dergestalt, dass diejenigen Vermögenswerte, einschließlich der hieraus erlangten Surrogate, die aus seinem Nachla...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 4. Rechtswirkungen der Zuweisung

Rz. 12 Mit Rechtskraft der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts geht das Eigentum an den zugewiesenen Sachen und Rechten auf den Zuweisungsempfänger über, § 13 Abs. 2 GrdstVG. Die weichenden Miterben erhalten statt ihres Erbteils am landw. Betrieb einen Abfindungsanspruch in Geld, der wertmäßig ihrem Anteil am Betrieb entspricht, § 16 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Bewertungsbasis...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / I. Erbengemeinschaft als Hofnachfolger

Rz. 41 Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen oder die gesetzliche Erbfolge durch letztwillige Verfügung von Todes wegen bestimmt und setzt sich dann die Erbengemeinschaft über das landwirtschaftliche Vermögen auseinander, so sind dabei die Folgen von §§ 16, 34 EStG zu beachten. Wird der landwirtschaftliche Betrieb durch die Erben insgesamt aufgegeben, s...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Errichtung von bzw. Zuwendungen an trusts

Rz. 425 Verbreitet ist die Errichtung von trusts. Diese können in folgender Weise auch testamentarisch genutzt werden (ausführlicher siehe oben Rdn 133):mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / VI. Formungültigkeit einer teilweise unlesbaren letztwilligen Verfügung

Rz. 26 In seinem Beschluss vom 20.3.1998[56] führt das Kammergericht aus, dass die Feststellung des Wortlautes des vom Erblasser niedergeschriebenen Textes nicht nach den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen oder gar letztwilligen Verfügungen erfolge (§§ 133, 2084 BGB). Sie sei ausschließlich anhand der Urkunde selbst ohne Berücksichtigung außerhalb der Urkunde l...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Testamentsregister

Rz. 250 Italien ist dem Basler Übereinkommen über die Registrierung von Testamenten (siehe hierzu oben Rdn 71) beigetreten. Beim Uffizio Centrale degli Archivi Notarili im Justizministerium ist ein zentrales Testamentsregister eingerichtet worden. Hier werden nicht nur zwingend alle in Italien notariell errichteten Testamente registriert. Es können auch im Ausland beurkundet...mehr

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§ 7 Eigenhändiges Testament / II. Unterschrift

Rz. 8 Durch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der testamentarischen Verfügung soll die Identifizierung des Erblassers sichergestellt werden. Hierdurch soll auch klargestellt werden, dass es sich nicht ausschließlich um einen unverbindlichen Entwurf handelt und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 8. Testamentsinhalt

Rz. 174 Das Fehlen eines "Erben" i.S. des deutschen Rechts bedingt, dass Testamente nach englischem Recht regelmäßig drei Teile enthalten: Die Ernennung eines executor, die Anordnung von Einzelvermächtnissen und schließlich die Verfügung über den nach Abwicklung verbleibenden Rest-Nachlass (residuary estate). Rz. 175 Bei den Vermächtnissen unterscheidet man zwischen solchen üb...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Trust

Rz. 191 Soll der Nachlass längere Zeit für die Begünstigten verwaltet werden, nacheinander mehreren Personen zugutekommen oder gleichzeitig einer Vielzahl von Personen zugutekommen, so kann dies durch Errichtung eines trust erreicht werden. Dieser kann schon unter Lebenden oder auch erst durch Testament errichtet werden (vgl. ausführlich oben Rdn 131).mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Erbvertrag

Rz. 339 Durch sog. positiven Erbvertrag kann eine bindende Verfügung getroffen werden. Der Abschluss bedarf der notariellen Beurkundung (Art. 512 ZGB), die Aufhebung kann aber in einfacher Schriftform erfolgen. Vertragswidrige Verfügungen sind nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar. Durch sog. negativen Erbvertrag kann ein Angehöriger auf sein gesetzliches Erbrecht oder sei...mehr

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§ 20 Das Testament geschied... / B. Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Rz. 2 Durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wird grundsätzlich verhindert, dass das Vermögen des vorverstorbenen geschiedenen Ehepartners beim Ableben des gemeinsamen Abkömmlings zum anderen Elternteil und dessen Verwandtschaft abfließt. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge führt zu einer strengen Bindung des Vermögens, die es dem Abkömmling auch nicht ermöglicht...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht

Rz. 262 Eigenart des niederländischen materiellen Erbrechts seit der 2003 in Kraft getretenen Erbrechtsreform ist die starke Stellung des überlebenden Ehegatten. Vor der Reform stand entsprechend dem aus Frankreich übernommenen Modell des Code Napoléon die Erbfolge zugunsten der Kinder im Vordergrund. Die Neuregelung dagegen basiert auf dem in der notariellen Gestaltungsprax...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Art des Vorempfangs

Rz. 98 Für die einzelnen Rechtsfolgen ist insoweit die Art des Vorempfangs festzustellen, ob es sich beispielsweise um eine Ausstattung[74] oder eine sonstige nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichspflichtige Zuwendung handelt oder ob gar eine Schenkung, eine gemischte Schenkung oder eine insgesamt entgeltliche oder eine ehebezogene Zuwendung unter Ehegatten vorliegt. Rz. 99 Darüber ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Checkliste: Klärung der Vorfragen

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Testamentsinhalt

Rz. 251 Der Erblasser kann im Testament folgende Anordnungen treffen:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Materielle Wirksamkeit

Rz. 79 Wirksamkeit und Bindungswirkungen einer vertragsmäßigen Verfügung unterliegen nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO wie auch schon unter Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. dem Errichtungsstatut.[40] Das ist bei einem einseitig verfügenden Erbvertrag das für den vertragsmäßig gebundenen Erblasser geltende Recht an seinem bei Vertragsabschluss aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt oder d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 2. Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht

Rz. 232 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister nebeneinander zu gleichen Teilen nach Köpfen. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen zu ¼, in den weiteren Ordnungen zu ½. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens lässt nicht automatisch das Erbrecht des Ehegatten entfallen, sondern berechtigt – soweit die Voraussetzungen...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Inhalt testamentarischer Verfügungen

Rz. 271 In einem Testament kann der Erblasser folgende Anordnungen treffen:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Testamentsformstatut

Rz. 405 Bei der Bestimmung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts besteht in den USA noch eine große Regelungsvielfalt: In einigen Staaten gilt noch die traditionelle Anknüpfung, bei der kein gesondertes Formstatut bestimmt wird, so dass also die Formerfordernisse des Rechts zu beachten sind, das aus US-Sicht auch Erbstatut ist. In einer zunehmenden ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Testamentsregister

Rz. 207 Alle von französischen Notaren beurkundeten Testamente sind beim Zentralen Testamentsregister in Aix en Provence zu hinterlegen. Eine Möglichkeit zur Hinterlegung ergibt sich auch für im Ausland beurkundete Testamente oder holograph errichtete Testamente. Frankreich ist dem Basler Übereinkommen über die Registrierung von Testamenten beigetreten (siehe hierzu oben Rdn...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 388 Ein einheitliches Internationales Erbrecht gibt es in den USA nicht. Vielmehr hat in den USA jeder der 50 Einzelstaaten nicht nur sein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch sein eigenes Erbkollisionsrecht. Zumindest in den Grundzügen stimmen die kollisionsrechtlichen Regeln aber in den US-Staaten weitgehend überein.[206] Dabei gelten diese Regeln nicht nur im Ve...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / III. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 79 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zum anderen von dem Bestand und drittens vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der fiktiven gesetzlichen Erbquote. Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswer...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Erbverzicht

Rz. 106 Der Erbverzicht ist als Gestaltungsmittel fast nie zu empfehlen. Der Verzichtende wird bei der Bemessung der Pflichtteilsquote der anderen Berechtigten nicht mitgezählt, sodass sich deren Pflichtteilsquoten erhöhen. Da er trotz dieses erheblichen Nachteils immer noch häufig beurkundet wird, bleibt er Gegenstand erbrechtlicher Auseinandersetzungen.mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / IV. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 83 Dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kommt in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bewirkt, dass bestimmte Geschenke bzw. deren Wert dem Nachlass wieder hinzugerechnet werden, so dass sich ein fiktiver Nachlass ergibt, aus dem sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt. Subsidiär haftet insoweit...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Vaterschaft

a) Überblick Rz. 43 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – d...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / I. Die Gesetzeslage

Rz. 3 Die meisten alten Bundesländer – nicht auch die neuen – haben Sonderregeln für die Vererbung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erlassen. Neben diesen höferechtlichen Sondervorschriften auf Länderebene eröffnet § 13 GrdstVG die Möglichkeit der Zuweisung eines Hofes an einen Miterben als bundeseinheitliche Regelung, und damit gilt auch in den neuen Bundesländern e...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Mutterschaft

Rz. 54 Seit dem 1.7.1998 kennt das BGB eine Definition der Mutterschaft: "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat", § 1591 BGB. Maßgebend ist also der Vorgang der Geburt. Es kommt nicht auf die genetische Abstammung an, beispielsweise auf die Herkunft der befruchteten Eizelle. Eine Anfechtung der Mutterschaft ist ausgeschlossen.mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / IV. Das Erbrecht des adoptierten Kindes

1. Die ehemalige Legitimation nichtehelicher Kinder Rz. 61 Die Vorschriften über die Legitimation nichtehelicher Kinder (§§ 1719–1740g BGB a.F.) sind mit Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 ersatzlos entfallen. Mit der bisherigen Regelung sollte dem Kind bei nachfolgender Eheschließung der Eltern der Status des ehelichen Kindes zukommen. Mit der Glei...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Die Vererblichkeit des Vermögens

Rz. 5 Bei der Ermittlung und Feststellung des Nachlasses ist zu prüfen, welche Vermögenspositionen vererblich und welche nicht vererblich sind. Es ist ferner zu prüfen, ob es hinsichtlich einzelner Gegenstände Einschränkungen bei der Vererbung gibt (z.B. für Apotheken aus § 13 ApoG).[1] 1. Das Vorerbenvermögen Rz. 6 Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verf...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / F. Pflichtteilsansprüche

I. Allgemeines Rz. 75 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben (§ 1938 BGB), sieht das Gesetz vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in § 2303 BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor.[55] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, da...mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 1. Voraussetzungen für ein Hofzuweisungsverfahren

Rz. 9 Die Voraussetzungen des Hofzuweisungsverfahrens stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / 1. Rechtsgrundlage

Rz. 17 Die Höfeordnung in der Fassung vom 26.7.1976 (BGBl I 1933) gilt seit 1.7.1976 in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, und zwar als partikuläres Bundesrecht gemäß Art. 125, 72 Abs. 2, 74 Nr. 1 GG. Nur im Saarland, in Bayern, in Berlin und in den neuen Bundesländern gelten keine höferechtlichen Sonderregelungen. Der HöfeO unterf...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / G. Vorempfänge an Bedachte als fiktives Vermögen (lebzeitige Verfügungen)

I. Allgemeines Rz. 97 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Berater die bisher vom Mandanten lebzeitig getätigten Zuwendungen an seine Abkömmlinge oder seine Ehefrau zu erfragen. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenkungen handelte, andererseits spielen die Vorempfänge bei der Au...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / f) Hinweispflicht des Beraters

Rz. 52 Bei der Testamentsberatung und -beurkundung ist unbedingt auf die geänderte gesetzliche Erbfolge hinzuweisen, weil nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die neuen Regelungen bzgl. nichtehelicher Kinder/Abkömmlinge allen Bevölkerungskreisen bekannt sind.mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / E. Die gesetzliche Erbfolge

I. Allgemeines Rz. 34 Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Grundsatz, dass sich das Vermögen des Erblassers in der Familie weitervererben soll. Neben den einzelnen Erbenordnungen wird dem Ehegatten des Erblassers eine Art Sondererbrecht eingeräumt (§ 1931 BGB). Er fällt als Erbe nicht unter die Erbenordnung. Nach dem Gesetz kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, wenn der Erbl...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Pflichtteilsverzicht

Rz. 107 Im Gegensatz zum Erbverzicht kann der Pflichtteilsverzicht ein sehr gutes Gestaltungsmittel sein. Durch den Pflichtteilsverzicht erhält der Erblasser seine volle Testierfreiheit wieder. Der Erblasser kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit Regelungen treffen, die in zulässiger Weise ein Gegengewicht zum zwingenden Pflichtteilsrecht darstellen.mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Frühere Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes

Rz. 62 Da es das Rechtsinstitut der Legitimation nichtehelicher Kinder seit dem 1.7.1998 nicht mehr gibt, wurde auch die bisherige Vorschrift des § 1741 Abs. 3 BGB a.F., wonach die Adoption des nichtehelichen Kindes durch den nichtehelichen Vater oder die nichteheliche Mutter möglich war, gestrichen.mehr

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§ 23 Das Testament des Land... / II. Muster

Rz. 44 Muster 23.3: Erbvertrag Übergeber, Hoferbe und weichende Erben Muster 23.3: Erbvertrag Übergeber, Hoferbe und weichende Erben Erbvertrag I. Wir, die Eheleute Herr _________________________, _________________________, geboren am _________________________, in _________________________ und Frau _________________________, geboren am _________________________, geborene ______...mehr