Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Irland / a) Allgemeines

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Tschechien / I. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 15 Liegt keine oder keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor (Testament oder Erbvertrag), tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Gesetz ordnet in den neuen §§ 1635–1641 ZGB die gesetzlichen Erben je nach ihrer Nähe zum Erblasser nunmehr in sechs Gruppen ein, wobei die Erben einer nachfolgenden Gruppe erst erben können, wenn Erben der vorgehenden Gruppe nicht zur Erb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[293] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Slowenien / IX. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil

Rz. 36 Die Anrechnung von Schenkungen,[86] einer Verbindlichkeit, die der Erbe dem Erblasser schuldet (Art. 57 ErbG), oder eines Vermächtnisses auf den gesetzlichen Erbteil erfolgt nur auf Verlangen eines Miterben (Art. 58 ErbG). Übliche kleinere Geschenke unterliegen ebenso wenig der Anrechnung (Art. 55 ErbG) wie die Kosten für den Unterhalt und die Pflichtschulausbildung d...mehr

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Irland / 3. Grunderwerbsteuer

Rz. 235 Außerdem kann im Erbfall die stamp duty, die irische Form der Grunderwerbsteuer, eine Rolle spielen. Besteuert wird grundsätzlich nur der entgeltliche Grunderwerb. Im Erbfall ist Grunderwerbsteuer u.a. zu bezahlen, wenn Immobiliarvermögen entgegen den im Testament enthaltenen Bestimmungen verteilt wird oder wenn beim Erwerb von Immobiliarvermögen zunächst die auf die...mehr

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Tschechien / IV. Bindende Erbfolge

Rz. 113 Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen (§§ 1582 ff. ZGB). Das gemeinschaftliche Testament hingegen ist weiterhin unzulässig (§ 1496 S. 2 ZGB). 1. Voraussetzungen und Form Rz. 114 Durch den Erbvertrag kann der Erblasser den Vertragspartner oder eine dritte Person zum Erben oder Vermächtnisnehmer vertraglich einsetzen. Andere Verfügungen könn...mehr

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Frankreich / d) Die institution contractuelle zwischen Ehegatten während der Ehe

Rz. 153 Eine institution contractuelle zwischen Ehegatten kann auch nach Eheschließung und außerhalb eines Ehevertrages vereinbart werden. Diese Form ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus einer Zusammenschau der Art. 1096, 943, 947 C.C. Art. 1096 C.C. spricht ausdrücklich von Schenkungen unter Ehegatten während der Ehe (don...mehr

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Niederlande / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 137 Im Testament wird oft ein Testamentsvollstrecker (Executeur) ernannt. Der Testamentsvollstrecker hat eine wichtige Rolle. Aufgabe der Testamentsvollstrecker ist es, die Vermögensbestandteile des Nachlasses zu verwalten und die Schulden zu bezahlen. Dazu gehört jedenfalls auch die Auszahlung oder die Abgabe der Vermächtnisse (Legaten). Der Testamentsvollstrecker ist v...mehr

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Niederlande / VIII. Die Nachlassabwicklung

Rz. 26 Das Haager ErbrechtÜbk. enthält keine Kollisionsnorm für die Abwicklung des Nachlasses. Zur Ergänzung sind die im autonomen niederländischen IPR entwickelten Regeln zu beachten. In diesen wird die Abwicklung aus praktischen Gründen vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsrecht beherrscht. Sie sind in den Art. 10:149 und Art. 10:150 BW kodifiziert worden. Dabei handelt es ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 39 Die Erbeinsetzung erfolgt durch Erbvertrag (siehe Rdn 48 ff.) oder Testament. Der Erbe tritt in Übereinstimmung mit Art. 661 CC in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.[39]mehr

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Großbritannien: England und... / b) Bestimmung des administrator

Rz. 85 Die Bestimmung des administrator durch das Gericht erfolgt im Rahmen der sog. Non-Contentious-Probate-Rules (N.C.P.R.) 1987, die eine Rangfolge der Personen aufstellen, die Anspruch auf Ernennung haben. Dabei wird zwischen der normalen administration bei der intestate succession und dem Fall, dass zwar ein Testament vorhanden ist, dieses aber keine executor-Bestellung...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das schwedische Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) stellt bereits einleitend im ersten Kapitel in der dritten Vorschrift dieses Gesetzes klar: Ein ausländischer Staatsangehöriger kann im Königreich Schweden ebenso wie ein schwedischer Staatsangehöriger erben (ÄB 1:3).[2] Rz. 2 Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO bestimmte die Staatsangehörigkeit des Erblassers das in Schweden...mehr

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Schweiz / a) Allgemeines

Rz. 87 Der Begriff der Verfügung von Todes wegen umfasst als Unterarten die letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag. Letzterer kann als entgeltlicher oder unentgeltlicher Erbzuwendungs- oder Erbverzichtsvertrag ausgestaltet sein. Er bewirkt entweder die Begünstigung einer Person oder die Nichtteilnahme bzw. – im Vergleich zum gesetzlichen Erbrecht – bloß beschr...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / B. Die Ausweichklausel des Art. 21 Abs. 2 EuErbVO

Rz. 42 Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so ist gem. Art. 21 Abs. 2 EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Ausweichklausel). Rz. ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Abwicklung von in Italien belegenem Nachlass

Rz. 271 Die vom Erben vorzunehmenden Verfahrensschritte hängen davon ab, ob ein Testament vorhanden ist und ob Immobilien zum Nachlass gehören oder nicht. 1. Vorliegen eines Testaments Rz. 272 Nach dem Tod des Erblassers muss jede Person, die ein eigenhändiges Testament findet oder besitzt, es einem Notar ihrer Wahl zur Veröffentlichung vorlegen (Art. 620 Abs. 1 c.c.). Beim no...mehr

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Litauen / V. Erbrecht des Staates

Rz. 19 Der Staat ist in den Fällen gesetzmäßiger Erbe, in denen weder ein Testament noch ein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, das Erbe von niemandem angenommen wurde oder auch, wenn der Verstorbene alle Erben enterbt hat (Art. 5.2.3, 5.5.1.1 lit. BGB).mehr

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Türkei / VI. Vertragliche Erbfolge

Rz. 77 Mit dem Erbvertrag kann der Erblasser entweder eine Person begünstigen (positiver Erbvertrag, Art. 527 Abs. 1 ZGB) oder den Verzicht eines zukünftigen Erbberechtigten entgegennehmen (negativer Erbvertrag). Die Erbverträge können, wie im deutschen Recht, ein- oder zweiseitig verfügend und entgeltlich oder unentgeltlich sein. Rz. 78 Die Testierfähigkeit des Vertragserbla...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Widerruf und Änderung der Rechtswahl

Rz. 105 Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss gem. Art. 22 Abs. 4 EuErbVO den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. Insoweit wird für die Form also auf die entsprechende Regelung in Art. 2 des Haager Testamentsformübereinkommens bzw. auf Art. 27 Abs. 2 EuErbVO verwiesen. Danach wird der bunte Strauß der ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / d) Abgabe der Annahmeerklärung

Rz. 237 Die Annahme ist unwiderruflich. Die bedingte bzw. befristete Annahme ist ebenso wenig wie die teilweise Annahme (Art. 475 Abs. 2, 3 c.c.) zulässig. Stellvertretung ist möglich.[381] Die Annahme setzt als einseitige Willenserklärung[382] die volle Geschäftsfähigkeit voraus; gesetzliche Vertreter bedürfen der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (Art. 320 Abs. 3, 374 ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / I. Materielle Wirksamkeit

Rz. 27 Der Erbvertrag ist im internationalen Vergleich eine Besonderheit des deutschsprachigen Rechtsraums und im Wesentlichen nur im Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Tschechischen Republik und der Türkei bekannt. In Dänemark, Norwegen, England und weiteren Ländern des angloamerikanischen Rechtsraums sind Vereinbarungen möglich, mit denen sich die Erblasser ...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Nichtstreitiges Verfahren

Rz. 47 Während der executor-nominate unmittelbar seine Bestätigung (confirmation) beim zuständigen sheriff court veranlassen kann, muss der potentielle executor-dative in einem zweistufigen Verfahren zunächst beim Gericht beantragen, als Nachlassabwickler zugelassen zu werden. In dem Antrag sind die Umstände des Todes sowie die Gründe für die Berechtigung zur Bestellung als ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Form letztwilliger Verfügungen

Rz. 9 Portugal hat das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 zwar am 29.6.1967 gezeichnet, jedoch bislang nicht ratifiziert. Hinsichtlich der Form letztwilliger Verfügungen gilt vielmehr weiterhin das autonome portugiesische Recht nach dem Código Civil von 1966. Nach Art. 65 CC ist die Verfügung von Todes wegen ...mehr

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Serbien / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien vom 15.7.1982[2] – welches nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien hier als autonomes Recht fortgilt – dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörig...mehr

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Türkei / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 37 Wie das schweizerische kennt auch das türkische Recht neben Testamenten die Möglichkeit vertraglicher Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente sind ihm fremd.[69] Inhaltlich sind Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse möglich, ferner die Einsetzung von Nacherben und Testamentsvollstreckern. 1. Testierfähigkeit Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Leb...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Vermächtnisse

Rz. 141 Neben der Erbeinsetzung hat der Erblasser die Möglichkeit, einem anderen per Testament einzelne Gegenstände "zu vermachen" (Vermächtnis, Art. 660, 881 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld).[174] Anders als der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Berufene rückt...mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca: fideicomiso de distribución

Rz. 40 Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 51 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwandten ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 4. Vermögensbewertung

Rz. 147 Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Anspr...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[41] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / III. Wirkungserstreckung

Rz. 74 Die Annahme einer öffentlichen Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat bedeutet, dass ihr dort ohne Weiteres die gleiche formelle Beweiskraft wie in ihrem Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung zukommt. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Kollisionsregel, die für Fragen der formellen Beweiskraft das Recht des Ursprungsstaates z...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Ungarn / 1. Erbvertrag

Rz. 189 In einem Erbvertrag[152] verpflichtet sich der Erblasser, den anderen Vertragspartner im Hinblick auf einen gegenüber ihm bzw. einem im Vertrag bestimmten Dritten zu erbringenden Unterhalt, Leibrente bzw. Pflege – bezogen auf sein Vermögen, einen bestimmten Teil davon oder auf bestimmte Vermögensgegenstände – als Erben einzusetzen.[153] Der Erbvertrag ist im ungarisc...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle Erbschaftsannahme oder ein Erbschein sein (Art. 1193 i.V.m. Art. 1195...mehr

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Liechtenstein / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das Fürstentum ist seit dem 1.5.1995 Mitglied des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR), nicht aber der Europäischen Union. Die EuErbVO gilt daher in Liechtenstein nicht. Vielmehr bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus Sicht der liechtensteinischen Gerichte weiterhin nach Art. 29 des liechtensteinischen Gesetzes vom 19.9.1996 über das internationale Priv...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Auflage 2019 Bachler, Situs-Regel, innerdeutsche und inneramerikanische Nachlassspaltung, 2007 Bäck, Familien- und Erbrecht – Europas Perspektiven, Wien 2007 Bamberger/Roth (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 von Bar, Internationales Privatrecht, Band 2: Besonderer Teil, 2. Auflage 2019 von Bar/Mankowski, Inter...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Notarielles Erbenfeststellungsverfahren – habilitação notarial

Rz. 158 Das notarielle Verfahren ist in den Art. 82 ff. Código do Notariado geregelt. Es sieht die Beurkundung der Erklärung dreier Personen vor, die der Notar für glaubwürdig hält und die bestätigen, dass es sich bei den benannten Erben um die Erben des Erblassers handelt, dass niemand bevorrechtigt ist und dass keine anderen Erben in direkter Konkurrenz zu den benannten Er...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / III. Formwirksamkeit des Erbvertrages

Rz. 45 Das Haager Testamentsformübereinkommen (siehe Rdn 12 ff.) gilt für die Formwirksamkeit von Erbverträgen nicht. Über Art. 27 Abs. 1 EuErbVO werden dessen zahlreiche Anknüpfungen aber im Wege autonomen europäischen Verordnungsrechts auf Erbverträge erstreckt. Die dort aus dem Testamentsformübereinkommen entlehnten Anknüpfungen gelten für sämtliche "schriftliche Verfügun...mehr

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Polen / IV. Gestaltungsmöglichkeiten/Rechtswahl

Rz. 13 Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB. Rz. 14 Nunmehr allerdings konnte gem. Art. ...mehr

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Ungarn / 6. Wegfall des Ehegatten wegen Auflösung der Lebensgemeinschaft

Rz. 158 Durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft wird der überlebende Ehegatte ipso facto erbunfähig, vorausgesetzt, es gab keine Aussicht auf Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft (siehe dazu noch Rdn 53 ff.). Rz. 159 Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft ist, dass das zugunsten des Ehegatten während der Lebensgemeinschaft errichtete Testament unwirksam ist, wenn d...mehr

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Türkei / 2. Nachkommen des Erblassers

Rz. 17 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, Art. 495 ZGB (zuvor Art. 439 ZGB). Seit der Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1987 erben eheliche und uneheliche Abkömmlinge zu gleichen Teilen (Art. 498 ZGB).[40] Die Verwandtschaft der außerehelichen Kinder muss entweder durch Anerkennung oder durch richterliche Entscheidung (Art. 301 ff. ZGB) feststehen. Die Anerken...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / III. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses im deutschen Grundbuchverfahren

Rz. 19 Gemäß § 29 GBO kann im deutschen Grundbuchverfahren ein Nachweis der Erbfolge nur durch öffentliche Urkunde geführt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO kann dies durch öffentlich beurkundetes Testament samt gerichtlicher Eröffnungsniederschrift erfolgen. Regelmäßig wird die Erbfolge aber gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO durch Erbschein nachgewiesen. Hierunter wurde bislang au...mehr

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Katalonien / 3. Die Erbeinsetzung

Rz. 43 Die im katalanischen Zivilrecht vorgesehene Notwendigkeit eines Erben in jeder Erbfolge ist ein Prinzip mit sehr weitreichenden Folgen in der Praxis. Zwar kennt diese Regel einige Ausnahmen; so kann etwa im Gebiet von Tortosa, südlich von Tarragona, der gesamte Nachlass durch Vermächtnisse übertragen werden. Auch die Benennung eines Testamentsvollstreckers im Testamen...mehr

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Norwegen / VI. Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

Rz. 104 Die Frage, inwieweit Schiedsvereinbarungen und Schiedsklauseln im Bereich des norwegischen Erbrechts möglich sind, ist in juristischer Literatur und Rechtsprechung kaum thematisiert worden. Nach § 10 Abs. 1 des norwegischen Schiedsgerichtsgesetzes (LOV 14.5.2004 nr. 25 om voldgift) können die Parteien die Anwendung von Schiedsgerichtsbarkeit für entstandenen Streitig...mehr

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Belgien / aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 1388 ZBG

Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimu...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr