Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / III. Parteien kraft Amtes

Rz. 29 Neben Parteien, die ein eigenes Recht geltend machen und neben solchen, die ein fremdes Recht in eigenem Namen durch ein Zivilverfahren durchzusetzen versuchen, gibt es sog. Parteien kraft Amtes. Hierbei handelt es sich namentlich um Personen, denen durch Gesetz oder Willenserklärung eine besondere Aufgabe hinsichtlich der Betreuung eines Vermögens obliegt. Zu nennen ...mehr

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Estland / 1. Kreis der Pflichtteilberechtigten

Rz. 28 Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern oder sein Ehegatte, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als gesetzlich vorgesehen, haben diese das Recht, einzeln ihren jeweilige...mehr

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San Marino / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 8 Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, den der Erblasser notwendigerweise den pflichtteilsberechtigten Verwandten im Testament vorbehalten muss. Dabei handelt es sich um die Kinder, die Enkel und anderen Abkömmlinge und mangels solcher um die Vorfahren. Den Abkömmlingen ist ein Drittel der Erbschaft vorbehalten; hinterlässt der Erblasser mehr als vier Kinder, so ...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Testamentsvollstrecker

Rz. 66 Der Erblasser kann testamentarisch anordnen, dass sein letzter Wille durch einen Dritten, der auch Miterbe sein kann, vollstreckt werden soll. Dieser Dritte heißt dann Testamentsvollstrecker. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers bestimmt der Erblasser durch seine letztwilligen Verfügungen. Enthält das Testament oder der Erbvertrag hierzu keine Ausführungen, so hat...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 3. Ibiza und Formentera

Rz. 22 Abweichend von dem für Mallorca und Menorca geltenden Recht ist ein Nebeneinander von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge zulässig,[22] denn Art. 69 Abs. 2 CDCIB bestimmt, dass Testament und Erbvertrag wirksam sind, auch wenn kein Erbe oder der Erbe nicht für das gesamte Vermögen eingesetzt ist. Rz. 23 Art. 84 Abs. 1 CDCIB erklärt die Vorschriften des Código Ci...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Testamentsform

Rz. 53 Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[75] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet e...mehr

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Irland / 4. Joint tenancy

Rz. 157 Eine besondere Form des Vermögensübergangs hat der gemeinschaftliche Vermögenserwerb im Wege einer joint tenancy zur Folge. Bei Vorliegen einer solchen fällt die Vermögensbeteiligung des verstorbenen joint tenant nicht in die Erbmasse, wenn ein oder mehrere joint tenants den Erblasser überleben,[197] sondern er wächst den anderen joint tenants an (sog. survivorship, ...mehr

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Österreich / 5. Enterbung

Rz. 82 Unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des gesetzlichen Erb- und Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung). Bedeutung erlangt die Enterbung vor allem bei den Pflichtteilsberechtigten. Für den wirksamen Entzug des Pflichtteils muss ein Enterbungsgrund [40] vorliegen. Die §§ 770 und 771 AB...mehr

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Island / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das isländische internationale Privatrecht ist nicht kodifiziert; es entspricht im Wesentlichen dem dänischen IPR.[1] Das Erbstatut bestimmt sich gewohnheitsrechtlich nach dem Domizil, also dem letzten dauerhaften Wohnsitz des Erblassers. Wie im dänischen Recht auch, wird wohl aus isländischer Sicht das ausländische Kollisionsrecht nicht angewendet, so dass es nicht zu...mehr

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§ 10 Erbrecht / IV. Beispiele

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 12. Sonstige Anordnungen

Rz. 131 Im Testament können auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden (Art. 587 Abs. 2 c.c.),[190] etwa Anerkennung eines natürlichen Kindes, Benennung eines Vormunds (Art. 348 c.c.), Anordnungen für die Vermögensverwaltung (Art. 356 c.c.), Anordnungen für das Begräbnis sowie die Bezeichnung des Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung (Art. 1920 Abs. 2 c.c...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 226 Der Anfall des Nachlasses erfolgt im italienischen Recht nicht ipso jure.[358] Der Nachlass bildet zunächst eine selbstständige Masse ohne Rechtsträger [359] (sog. patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen gem. Art. 470 ff. c.c. diesen Personen anfällt (Art. 459 c.c.). Die Annahme wirkt nach Art. 459 c....mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Vorbehaltslose Annahme der Erbschaft

Rz. 235 Die einfache Annahme kann nach Art. 474 c.c. ausdrücklich durch privatschriftliche oder notarielle Urkunde (Art. 475 c.c.) oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt ...mehr

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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Frankreich / aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse

Rz. 100 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächtnisnehmer muss vom Erblasser hinreichend bestimmt und fähig sein, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen zu erwerben. Für Letzteres ist es gem. Art. 906 Abs. 2, 3 C.C. ausrei...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte

Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[191] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[192] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[193] Rz. 133 Der Pflichtteil bildet die sog. quota di ris...mehr

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Slowakei / 6. Erbrecht des Staates

Rz. 23 Findet sich kein Erbe oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt der Nachlass gemäß § 460 BGB dem Staat zu. Der Staat ist hierbei kein Erbe im Sinne des Erbrechts. Er erwirbt den Nachlass ex lege mit dem Tod des Erblassers und ist nicht berechtigt, diesen abzulehnen. In der Praxis wird zwischen vollständigem und teilweisem Staatserbrecht unterschieden. Beim teilweise...mehr

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Bulgarien / IV. Testamentsvollstreckung

Rz. 49 Der Testierende kann eine oder mehrere geschäftsfähige Personen mit der Testamentsvollstreckung beauftragen und dabei ihre Rechte und ihre Pflichten definieren sowie deren Zusammenarbeit festlegen. Da dies im Testament erfolgt, wo die Annahme des Vollstreckungsauftrags per definitionem fehlt, kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Staat als Erbe

Rz. 46 Das bosnisch-herzegowinische Recht kannte seit dem Jahre 1973 nur drei und keine weiteren Erbordnungen und hatte auch im Rahmen des ehemaligen Jugoslawiens den restriktivsten Umfang der gesetzlichen Erben, was mit der aktuellen Erbrechtsreform korrigiert wurde. Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind und kein Testament oder Erbvertrag verfasst worden sind, wird...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 12 L

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Norwegen / 6. Notartestament

Rz. 53 Während das norwegische Erbgesetz aus dem Jahre 1854 neben der Möglichkeit des Zeugentestaments auch die Möglichkeit eines Notartestaments vorsah, enthielt das Erbgesetz aus dem Jahre 1972 die letztere Möglichkeit nicht mehr. Ein Notartestament in diesem Sinne bedeutet, dass das Testament beim Notarius Publicus aufgesetzt wird. Der Notarius Publicus ist eine öffentlic...mehr

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Frankreich / cc) Erbteilvermächtnis

Rz. 103 Gemäß Art. 1010 Abs. 1 C.C. ist ein Erbteilvermächtnis (legs à titre universel) eine letztwillige Anordnung, die auf die Zuwendung eines Vermögensbruchteiles oder auf die Zuwendung aller Mobilien oder Immobilien oder auf die Zuwendung eines Bruchteils der Mobilien oder Immobilien gerichtet ist. Auch die Zuwendung eines Nießbrauchs kann ein legs à titre universel sein...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / c) Die Stellung des Nacherben

Rz. 91 Nach Art. 2293 Abs. 1 CC fällt der Nachlass dem Nacherben (fideicomissário) mit dem Tode des Vorerben (fiduciário) zu. Demgemäß kann der Nacherbe die Erbschaft auch nicht vorher annehmen oder ausschlagen, noch über die entsprechenden Vermögensgegenstände verfügen – selbst per entgeltlicher Verfügung nicht (Art. 2294 CC). Wenn der Nacherbe die Erbschaft nicht annehmen ...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / B. Der allgemeine ordre public-Vorbehalt

Rz. 3 Beispiel: Der in Hamburg lebende ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Durch eigenhändig errichtetes Testament hat er die Erbfolge seinem ägyptischen Heimatrecht unterstellt. Nach seinem Tode hinterließ er neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft. Einen in Alexandria lebenden Neffen ha...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man dagegen in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) ...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Administration in Deutschland

Rz. 26 Eine der umstrittensten kollisionsrechtlichen Fragen vor Inkrafttreten der EuErbVO betraf dagegen die "umgekehrte" Frage, nämlich ob eine administration englischen Rechts auch den Nachlass in Deutschland erfasst. Diese Frage kann v.a. dann Bedeutung haben, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt und sein letztes domicile in England hatte, aber beweglichen Nach...mehr

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Estland / 3. Rechte und Pflichten der Erben

Rz. 53 Mit der Annahme der Erbschaft gehen alle Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, mit Ausnahme solcher Rechte und Pflichten, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind und dem Gesetz nach nicht auf andere Personen übergehen können. Der Erbe ist verpflichtet, alle Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Reicht dazu die Erbschaft nic...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Sonstiges

Rz. 286 Ist kein Testament vorhanden und gehört keine Immobilie zum Nachlass, sind – abgesehen von der Erbschaftsannahme – keine Erklärungen bzw. Anträge bei der Agenzia delle entrate oder bei anderen Behörden erforderlich. Zum Nachweis der Erbeneigenschaft begnügen sich z.B. die Banken in diesen Fällen mit dem sog. atto di notorietà. Unter der Geltung der EuErbVO kann auch ...mehr

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Irland / 6. Erbfähigkeit

Rz. 52 Zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte, aber noch nicht geborene Abkömmlinge oder Verwandte (en ventre sa mere) werden, wenn sie in der Folge lebend geboren werden, so behandelt, als seien sie zu Lebzeiten des Erblassers geboren und hätten ihn überlebt (Sec. 3 (2) ISA). Rz. 53 Besonderheiten gelten, wenn Erben noch minderjährig sind. Denn diese können das ihnen zustehende...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Natur und Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 42 Die Berechtigten erhalten als Pflichtteil einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Wertes des halben gesetzlichen Erbteils. Rz. 43 Beispiel A stirbt und hinterlässt seine Ehefrau E sowie die Kinder T und U. Sein Vermögen hinterlässt er durch Testament seiner langjährigen Geliebten G. Zu Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind zun...mehr

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Dänemark / II. "Einfrieren" des Pflichtteils

Rz. 132 Außerdem kann der Erblasser durch Testament bestimmen, dass der Pflichtteil eines seiner Abkömmlinge ganz oder teilweise "eingefroren" (festgelegt) werden soll (båndlæggelse ved testamente, §§ 53 bis 58 ARL). Voraussetzung dafür ist nach § 53 Abs. 1 ARL, dass dies nach Ansicht des Erblassers dem Wohl des Erben dienlich ist. Das Einfrieren kann nur bis zur Vollendung ...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Beginn und Ende des Amtes

Rz. 37 Unabhängig davon, ob der executor bereits im Testament ernannt ist (sog. executor-nominate) oder vom Gericht bestellt wird (sog. executor-dative, was dem englischen administrator entspricht), beginnt das Amt in Schottland erst mit der Bestätigung (confirmation) durch den zuständigen sheriff court. Eine Verwaltung ohne förmliche Bestätigung (vitious intromission) führt...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erteilung eines deutschen Erbscheins

Rz. 132 Kommt englisches Erbrecht zur Anwendung (zu den Fallgruppen siehe Rdn 13), ist aber Vermögen in Deutschland belegen, wird zur Nachlassabwicklung in Deutschland regelmäßig ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt werden. Da Großbritannien kein Mitgliedstaat der EuErbVO ist, werden deutsche Gerichte zu deren Erteilung regelmäßig entweder n...mehr

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Bosnien und Herzegowina / e) Stiftung

Rz. 70 Es ist möglich, mit einem Testament die Gründung einer Stiftung anzuordnen, Art. 102 ErbG FBuH, Art. 104 ErbG RS, Art. 106 Abs. 2 ErbG BD BuH. Der gesetzliche Regelfall ist die Stiftung für wohltätige bzw. allgemein-nützliche Zwecke, für welche das Gesetz über Vereine und Stiftungen Bosnien und Herzegowinas[61] sowie das Gesetz über Vereine und Stiftungen der Föderati...mehr

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§ 10 Erbrecht / C. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 16 Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser für den Fall seines Todes letztwillige Verfügungen getroffen hat. Letztwillige Verfügungen, auch Verfügungen von Todes wegen genannt, sind das Testament und der Erbvertrag. Rz. 17 Durch die letztwillige Verfügung setzt der Erblasser die gesetzliche Erbfolge im Umfang seiner Verfügung außer Kraft, er wählt den od...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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Estland / c) Die Auflage und die Zweckbestimmung

Rz. 21 Die Auflage (Zweckbeauftragung)[16] ist eine Verfügung des Erblassers, mit der er dem Erben oder dem Vermächtnisempfänger (hier weiter: Ausführer der Auflage) eine Verpflichtung auferlegt. Sie unterscheidet sich vom Vermächtnis dadurch, dass der von der Auflage Begünstigte selbst keine diesbezügliche Forderung hat. Mittels einer Auflage kann der Erblasser also einen E...mehr

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Norwegen / 2. Regelung im neuen Erbgesetz

Rz. 13 Das Gremium, welches seinerzeit beauftragt wurde, seine Stellungnahme zum geltenden Erbgesetz abzugeben, erhielt auch das Mandat, zweckmäßige international privatrechtliche Regelungen auf dem Gebiet des Erbrechts vorzuschlagen. Das Ziel war hier auch eine stärkere internationale einheitliche Lösung in Bezug auf die Rechtswahlregelungen. Rz. 14 Die neuen Rechtswahlregel...mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 90 Im slowakischen Erbrecht werden Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an einen Erben grundsätzlich auf die Erbschaft angerechnet (§ 484 BGB), wobei zwischen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge unterschieden wird. Rz. 91 Bei der gesetzlichen Erbfolge wird auf den Erbteil des Erben das angerechnet, was dieser zu Lebzeiten des Erblassers – abgesehen von ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Pflichtteilsberechtigung und Pflichtordnungen

Rz. 91 Pflichtteilsberechtigte Personen sind grundsätzlich diejenigen Personen, die im konkreten Fall die gesetzlichen Erben wären, wenn es kein Testament gäbe, Art. 28 Abs. 3 ErbG FBuH, Art. 29 Abs. 3 ErbG RS, Art. 32 Abs. 3 ErbG BD BuH. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall sollten als erstes die vermeintlichen gesetzlichen Erben festgestellt we...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 97 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteils...mehr

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Deutschland / 4. Zuwendungsverzicht

Rz. 117 Ein Sonderfall des Erbverzichts ist der in § 2352 BGB geregelte Zuwendungsverzicht. Derjenige, der durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht wird. Besondere Bedeutung erlangt die Vorsch...mehr

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Norwegen / b) Mindesterbe des Ehegatten

Rz. 22 Ebenfalls nach § 8 Erbgesetz hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf einen Pflichtteil (minstearv). Dieses Recht des Ehegatten ist erst 1990 eingeführt worden. Von diesem Pflichtteil kann auch testamentarisch nicht abgewichen werden. Der Mindestbetrag beläuft sich, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlässt, auf den vierfachen Grundbetrag der Volksversicherung...mehr

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Deutschland / 2. Erbverzicht

Rz. 114 Der Abschluss des Erbverzichtsvertrages führt dazu, dass der Verzichtende gem. § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB so behandelt wird, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Damit entfällt auch sein Pflichtteilsrecht. Der Erbverzicht ändert die gesetzliche Erbfolge und führt u.a. dazu, dass sich die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten entsprechend ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Die einverständliche Erbteilung

Rz. 227 Bei Vorhandensein mehrerer Miterben erfolgen die Erbauseinandersetzung und Erbteilung (Partición de la Herencia) im Rahmen einer notariellen Urkunde, insbesondere wenn es um Liegenschaften oder um Bankkonten geht. An der Erbteilung sind die Erben und Noterben (auch der überlebende Ehegatte in seiner Eigenschaft als Noterbe) zu beteiligen.[261] Rz. 228 Nach Inventarerr...mehr

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Norwegen / III. Öffentliche Teilung

Rz. 95 Die öffentliche Teilung wird vom Gericht erster Instanz (tingrett) durchgeführt, § 83 Erbgesetz. In Oslo gibt es eine eigene Gerichtsbarkeit für Teilungssachen, die Oslo byfogdembete. Rz. 96 Das Gericht soll zunächst aufgrund eigener Veranlassung eine öffentliche Teilung vornehmen, wenn die Voraussetzungen für eine private Teilung nicht gegeben sind und anzunehmen ist,...mehr

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Irland / a) Allgemeines

Rz. 111 Die Testierfreiheit gilt im irischen Recht grundsätzlich unbeschränkt, denn nach Sec. 76 ISA kann eine Person durch Testament über ihr gesamtes Vermögen verfügen. Allerdings sehen Sec. 109 ff. ISA bestimmte Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners und der Kinder vor, die de facto zu einer erheblichen Einschränkung der Verfü...mehr

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Türkei / 1. Testierfähigkeit

Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen (Art. 502 ZGB). Urteilsfähig im Sinne des ZGB ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit,[70] Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die F...mehr

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Deutschland / 2. Testierfähigkeit

Rz. 34 Die Errichtung, Abänderung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen setzt voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung testierfähig (§ 2229 BGB) ist. Ein Minderjähriger [28] kann gem. § 2229 Abs. 1 BGB ein Testament errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und bedarf hierfür nicht der Zustimmung seines gesetzlichen ...mehr