Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 26 Testamente und Erbvert... / V. Niederlande

1. Bestimmung des Erbstatuts Rz. 259 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle richtet sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch aus niederländischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die vor diesem Stichtag und seit dem 1.10.1996 eingetretenen Erbfälle war das Erbstatut aufgrund des Wet Conflictenrecht Erfopvolging bzw. seit dem 1.1.2012 ge...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VI. Österreich

1. Internationales Erbrecht Rz. 273 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus österreichischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt für Österreich gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen v...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / X. Vereinigte Staaten

1. Internationales Erbrecht Rz. 388 Ein einheitliches Internationales Erbrecht gibt es in den USA nicht. Vielmehr hat in den USA jeder der 50 Einzelstaaten nicht nur sein eigenes materielles Erbrecht, sondern auch sein eigenes Erbkollisionsrecht. Zumindest in den Grundzügen stimmen die kollisionsrechtlichen Regeln aber in den US-Staaten weitgehend überein.[206] Dabei gelten d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / C. Einzelne Länder

I. England 1. Erbstatut Rz. 154 Nachdem das Vereinigte Königreich von der Möglichkeit zum opt in zur Erbrechtsverordnung keinen Gebrauch gemacht hat, trat die Erbrechtsverordnung in England nicht in Kraft. Das bedeutet, dass für englische Rechtsanwender das auf die Erbfolge anwendbare Recht auch ohne Brexit nach den überkommenen Regeln des common law zu bestimmen ist. Aus Sich...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / B. Sonderfälle

I. Mehrstaater Rz. 92 Bei Mehrstaatern führt die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit zu keinem eindeutigen Ergebnis. Vielmehr bedarf es einer kollisionsrechtlichen Hilfsnorm, die zeigt, welche Staatsangehörigkeit vorrangig zu beachten ist. Gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB ist in diesen Fällen vorrangig immer die deutsche Staatsangehörigkeit zu beachten. Ist keine Staatsangehör...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / VII. Schweiz

1. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser Rz. 294 Die Erbrechtsverordnung gilt in der Schweiz nicht. Das Erbstatut wird freilich im Schweizer Bundesgesetz über das über das Internationale Privatrecht vom 18.12.1987 (IPRG) sehr ähnlich bestimmt, wie in den Art. 21 ff. EuErbVO. Im Detail können sich – vor allem bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und bei den Recht...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / 2. Anfechtung wegen Motivirrtums?

Rz. 70 In dem Testament oder Erbvertrag kann auch das Motiv für die Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des überschuldeten Erben angegeben werden, damit der Erbe innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schuldenfreiheit die Möglichkeit einer Anfechtung gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht hat (§§ 2080 Abs. 1, 2081 Abs. 1, 2078 Abs. 2 BGB).[182] Das Anfechtungsrecht ist u...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Problemaufriss

Rz. 105 Auch wenn nach der Erbrechtsverordnung die Erbfolge grundsätzlich einem einzigen Erbrecht unterliegt (Grundsatz der Nachlasseinheit), so kann es dennoch weiterhin in bestimmten Fällen zur Nachlassspaltung kommen, (z.B. aufgrund der bilateralen Abkommen mit der Türkei und der damaligen Sowjetunion, aufgrund einer gespaltenen Rück- bzw. Weiterverweisung bei gewöhnliche...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 243 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus italienischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO richten, Art. 83 EuErbVO. Für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle bestimmt Art. 46 des Gesetzes über die Reform des Internationalen Privatrechts vom 31.5.1995 (IPRG) das auf die Erbfolge anwendbare Recht wie folgt: Zi...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

Rz. 159 Hinterlässt ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Immobilien in England, so gilt hierfür aus englischer Sicht englisches Erbrecht. Es tritt daher Nachlassspaltung ein. Nach Art. 30 EuErbVO wird diese Anknüpfung des englischen IPR – anders als früher unter Art. 3a Abs. 2 EGBGB – nicht mehr beachtet. Hatte der Erblasser sein domicile in Engla...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Geltung des Aufenthaltsrechts nach der Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Am 4.7.2012 hat der Rat der EU die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) verabschiedet.[1] Diese brachte für das deutsche internationale Erbrecht einen Paradigmenwechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zur Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person soll ihren Lebensmittelpunkt bezeichnen. Die EuErbVO enthält in...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 230 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle wird sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den Regeln der EuErbVO richten. Für die vor dem 16.8.2015 eingetretenen Erbfälle unterstellt Art. 28 des griechischen ZGB von 1940 die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nich...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Vermächtnis

Rz. 418 Mangels Universalsukzession gibt es keine Erbeinsetzung. Verfügungen werden daher im Wesentlichen in Form von Vermächtnissen (legacies and devices) getroffen. Diese sind zunächst als Einzelvermächtnisse (specific devices) möglich: Rz. 419 Muster 26.66: Einzelvermächtnis Muster 26.66: Einzelvermächtnis Ich vermache das Eigentum an meiner Hauptwohnung zum Zeitpunkt meine...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem US-amerikanischen Erblasser

Rz. 399 Bei der Erbfolge nach einem in Deutschland lebenden US-amerikanischen Erblasser führt die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt in Art. 21 EuErbVO zum deutschen Erbrecht. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der US-Erblasser testamentarisch die Geltung seines Heimatrechts gewählt hätte. In diesem Fall kann er aber nicht unmittelbar das Recht eines best...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Besonderheiten der Foralrechte

Rz. 361 Das Recht einiger Foralrechtsgebiete lässt die Errichtung gemeinschaftlicher Testamente zu (Aragon, Baskenland, Biskaya, Galizien, Navarra). Das Erbrecht von Aragon, den Balearen, dem Baskenland, von Galizien, Katalonien und Navarra erkennt Erbverträge an.[192] Zumeist sind diese im Zusammenhang mit einem Ehevertrag abzuschließen (heredamientos bzw. herataments). Die...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / B. Aufbau des gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 4 Für den Aufbau eines gemeinschaftlichen Testaments ist eine klare Trennung zwischen den Verfügungen für den ersten Todesfall, den Verfügungen für den zweiten Todesfall und der Bestimmung, welche der Verfügungen mit welchem Inhalt wechselbezüglich sein sollen, anzuraten. Darüber hinaus sollte auch der Fall des gleichzeitigen Versterbens Berücksichtigung finden und eine ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Internationales Erbrecht

Rz. 273 Für alle nach dem 17.8.2015 eintretenden Erbfälle bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht aus österreichischer Sicht nach den Regeln der EuErbVO, Art. 83 EuErbVO. Für die Formwirksamkeit von Testamenten gilt für Österreich gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor Art. 27 EuErbVO vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. Da das Überei...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Ernennung eines executor

Rz. 422 Da die Nachlassabwicklung durch einen Verwalter (personal representative) zwingend ist (siehe Rdn 401), empfiehlt es sich, diesen testamentarisch zu ernennen (executor), um die Auswahl eines administrator durch das Gericht zu vermeiden. Rz. 423 Muster 26.68: Benennung eines executor Muster 26.68: Benennung eines executor Ich ernenne die im Folgenden unter 1. genannte P...mehr

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§ 21 Behindertentestament u... / 3. Wegfall von testamentarischen Beschränkungen

Rz. 71 Vordergründig liegt es nahe, dass die Nacherbschaft sowie die Dauertestamentsvollstreckung mit den einschränkenden Verwaltungsanweisungen auflösend bedingt angeordnet werden. Der Bedürftige würde dann zum unbeschränkten Vollerben. Die Bedingung tritt etwa mit Eintritt der Restschuldbefreiung und Ablauf der Frist des § 303 Abs. 2 InsO ein. Jedoch ist das Anwartschaftsr...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 75 Da der Erblasser aufgrund seiner Testierfreiheit die Möglichkeit hat, alle seine nächsten Angehörigen zu enterben (§ 1938 BGB), sieht das Gesetz vor dem Hintergrund der Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in § 2303 BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor.[55] Der Aufnahme eines solchen Pflichtteilsrechts lag letztlich der Gedanke zugrunde, dass dem Erblass...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 11. Die Vererblichkeit öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Rz. 30 Die Vererblichkeit von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (z.B. Restitutionsansprüche nach dem VermG) [33] richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschrift.[34] Sieht diese keine Regelung vor, dann kann der Rechtsgedanke des § 1922 BGB analog herangezogen werden.[35]mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 2. Die Höhe der gesetzlichen Erbquote

Rz. 80 Der gesetzliche Erbteil hängt also von der Zahl der "gesetzlichen Miterben" ab, da sich danach die Erbquote bestimmt. Bei der Bestimmung der Erbquote werden auch die Enterbten (§ 1938 BGB), die für erbunwürdig Erklärten (§§ 2339 ff. BGB) und diejenigen, die ausgeschlagen haben, mitgezählt (§ 2310 BGB). Auch das nichteheliche Kind wird bei der Bestimmung des Pflichttei...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 90 Der BGH[64] hat bis 2012 die Auffassung vertreten, dass Voraussetzung für den Pflichtteilergänzungsanspruch der Umstand war, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch zum Zeitpunkt der Schenkung bestanden hat (Theorie der Doppelberechtigung). Rz. 91 Diese Rechtsprechung hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 23.5.2012 (Az. IV ZR 250/1...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / Literaturtipps

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 38 Nichteheliche Kinder hatten schon bisher volles gesetzliches Erbrecht an ihrer Mutter; umgekehrt hatte auch die Mutter gesetzliches Erbrecht an ihrem nichtehelichen Kind. Dagegen wurden die Vorschriften über das gesetzliche Erbrecht nichtehelicher Kinder an ihrem Vater und des nichtehelichen Vaters am Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Rz. 39 Für nichte...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Pflichtteilsergänzung und Nutzungsvorbehalte

Rz. 95 Um die Zehnjahresfrist nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB in Gang zu setzen, verlangt der BGH die endgültige Ausgliederung des Geschenks aus dem wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Erblassers.[68] Sofern sich der Erblasser ein Nießbrauchsrecht an dem verschenkten Gegenstand vorbehält, gibt er den "Genuss" der verschenkten Sache gerade nicht auf. Es liegt demnach keine "Lei...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / b) Vaterschaft kraft Anerkennung

Rz. 45 Für nichteheliche Kinder erfolgt die Vater-Kind-Zuordnung durch Anerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB. Nähere Voraussetzungen enthalten die §§ 1594–1598 BGB. Die Anerkennung ist ein einseitiges, zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft, das nicht statusbegründend ist, sondern statusfestigend. Die Anerkennung ist so lange schwebend unwirksam, als noch ein anderer Mann als Va...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines zum Nachlass

Rz. 2 Die konkrete Gestaltung der Verfügung von Todes wegen bedarf einer genauen Kenntnis des Vermögensbestandes des Erblassers, und zwar auch dann, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Zusammensetzung des Vermögens bis zum Eintritt des Erbfalls verändert. Auch wenn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich eine Einzelzuweisung von Vermögensgegenständen n...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Adoption in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 63 Die Annahme an Kindes statt hat nach altem Recht (bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgelöst. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht am Annehmenden, sofern das Erbrecht...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / d) Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Rz. 47 Zuständig für Abstammungssachen sind nach § 111 Nr. 3 FamFG die Familiengerichte. Die zu beteiligenden Personen ergeben sich aus § 172 FamFG. Zu beteiligen sind: Rz. 48 Zu beachten sind allerdings auch die Beteiligungsrechte nach § 7 FamFG, z.B. des Dritten nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder der zur Anfechtung berechtigten Behörde nach § 15...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / A. Einleitung

Rz. 1 Neben der Erfassung des Sachverhalts ist vor Beginn jeder Gestaltung eine Reihe von Vorfragen zu klären. So sollte der Berater anhand des zuvor erfassten Stammbaumes die gesetzliche Erbfolge und die Frage des Pflichtteilsrechtes klären. Darüber hinaus ist unbedingt die Vererblichkeit des jeweiligen Vermögensgegenstandes zu prüfen. Um von einer gesicherten Sachverhaltsg...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Das Vorerbenvermögen

Rz. 6 Grundsätzlich kann der Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Es gibt aber auch Vermögensbesitz, über den der Erblasser nicht letztwillig verfügen kann. Handelt es sich bei bestimmten Gegenständen beispielsweise nur um selbst geerbtes Vorerbenvermögen, dann kann der Erblasser selbst hierüber nicht verfügen bzw. dieses nicht vererben. Das Vorerbenvermögen bildet be...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Persönliche Rechte

Rz. 12 Anders als die Vermögensrechte jedes Erblassers sind die persönlichen, immateriellen Rechte grundsätzlich nicht vererblich. Ausnahmen sind hierbei z.B. die Urheberrechte (§§ 28, 64 UrhG) und die gewerblichen Schutzrechte, z.B. § 9 PatG.[9] Auch Schadensersatzansprüche sind nach neuerer Rechtsprechung des BGH grundsätzlich vererblich, und zwar unabhängig davon, ob der ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 64 Zu unterscheiden ist seit dem 1.1.1977 die Adoption Minderjähriger und die Adoption Volljähriger. Die Annahme Minderjähriger führt zur Volladoption. Das Verwandtschaftsband zur natürlichen Familie wird aufgelöst; das Kind verliert Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber den natürlichen Eltern und Großeltern, § 1755 BGB. In die Familie des Annehmenden wird es vollständig ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 6. Lebzeitige (dingliche) Rechte

Rz. 18 Die dinglichen Rechte sind grundsätzlich vererblich, wobei Anwartschaftsrechte wie das jeweilige Vollrecht behandelt werden. Gleiches gilt für die an ihnen bestehenden Belastungen. Ebenfalls geht der Besitz in der Form, in der er beim Erblasser bestand, auf dessen Rechtsnachfolger über.[15] Subjektiv dingliche Rechte, wie etwa Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) oder su...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 10. Die Vererblichkeit von erbrechtlichen Ansprüchen

Rz. 29 Erbrechtliche Ansprüche sind dann vererblich, wenn sie entstanden sind. Stirbt der Bedachte vor dem Erbfall, so ist die bloße Aussicht auf ein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht nicht vererblich. Vererblich ist aber das Anwartschaftsrecht des Nacherben, das zwischen Eintritt des Erbfalls und des Nacherbfalls entstanden ist (§ 2108 Abs. 2 BGB).[32]mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / D. Das besondere Erbstatut im Höferecht

Rz. 33 Ein besonderes Erbstatut und damit gleichfalls eine Nachlassspaltung bewirkt die Zugehörigkeit eines Hofes im Sinne einer HöfeO zum Nachlass.[42] Ist der Hof nicht in die Höferolle eingetragen oder befindet sich die landwirtschaftliche Besitzung außerhalb eines Bundeslandes, in dem es ein Anerbenrecht gibt, so in Bayern, dem Saarland, Berlin und den neuen Bundesländer...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 1. Allgemeines

Rz. 79 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird von drei Faktoren bestimmt, zum einen von der Höhe der gesetzlichen Erbquote, zum anderen von dem Bestand und drittens vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der fiktiven gesetzlichen Erbquote. Für die konkrete Ermittlung des Nachlasswertes ist so vor...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Der Bestand des Nachlasses

Rz. 82 Bei der Feststellung des Nachlassbestandes sind diejenigen Vermögenspositionen abzuziehen, die unvererblich sind oder die außerhalb des Nachlasses auf Dritte übergehen, so z.B. die Lebensversicherungen, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist.[62] Nicht mitzubewerten sind auch diejenigen Gegenstände, auf die sich z.B. ein gegenständlich bezogener Pflichtteilsverzicht ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Übergangsregelungen für die ehemalige DDR

Rz. 56 Ist der Vater eines nichtehelichen Kindes vor dem 3.10.1990, dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Bundesländer, gestorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR, so hat dieses Kind wie bisher volles Erbrecht wie ein eheliches Kind, Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB. Diese Regelung entsprach dem bisherigen Recht der früheren DDR. Art. 235 § 1 Abs. 2...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 3. Pro rata Regelung

Rz. 92 Die Schenkung wird nach § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch mit ihrem vollen Wert nur berücksichtigt, wenn sie kurz vor dem Erbfall vollzogen wurde. Ansonsten wird der Wert der Schenkung – gestaffelt nach Jahren – nur noch anteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Die starre Frist des früher geltenden Rechts führte dazu, dass es für die Beteiligt...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / II. Das Erbrecht der Abkömmlinge

Rz. 37 Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder, Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB). Dabei ist zu beachten, dass jedes Kind des Erblassers seine eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Erblasser ausschließt. Das heißt, der Enkel beerbt seinen Großvater nur dann, wenn das Kind des Großvaters, also der Elternteil des...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / a) Überblick

Rz. 43 Die erbrechtlichen Wirkungen zwischen nichtehelichem Kind und Vater treten (mit Rückwirkung auf den Erbfall) erst nach Vaterschaftsanerkenntnis oder rechtskräftiger Vaterschaftsfeststellung ein, §§ 1594, 1600d Abs. 4 BGB. Zum Anerkenntnis ist die Zustimmung der Mutter in beurkundeter Form erforderlich, §§ 1595, 1597 BGB. Da das Gesetz seit dem 1.7.1998 – dem Inkrafttr...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 5. Schenkungen an den Ehegatten

Rz. 96 Eine Ausnahme von oben genannten Grundsätzen macht § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB bei Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen. Wird danach die Ehe erst durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig. Nicht entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt des rechtlichen Leistungserfolges, d...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / c) Vaterschaft im Falle der Ehescheidung

Rz. 46 Wurde das Kind nach rechtskräftiger Scheidung geboren, so ist zur Bestimmung der Vaterschaft die Vaterschaftsanerkennung oder eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich. Heiratet die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder, so ist nach der Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB die Vaterschaft des neuen Ehemannes anzunehmen. Wird das Kind nach Anhängigkeit ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / I. Allgemeines

Rz. 97 Unter dem Stichwort "Vorempfänge" hat der Berater die bisher vom Mandanten lebzeitig getätigten Zuwendungen an seine Abkömmlinge oder seine Ehefrau zu erfragen. Für die erbrechtliche Beratung sind diese einerseits im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen relevant, wenn es sich um Schenkungen handelte, andererseits spielen die Vorempfänge bei der Ausgleichung unt...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / e) Anfechtung der Vaterschaft

Rz. 50 Die Anfechtung der Vaterschaft ist verfahrensrechtlich in § 169 Nr. 4 FamFG geregelt. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 170 ff. FamFG, wie oben dargelegt (siehe Rdn 48). Hierin einbezogen sind auch die bislang von § 1600e Abs. 2 BGB a.F. erfassten Anfechtungsverfahren bei Tod der Person gegen die der Antrag gerichtet ist. Rz. 51 Die materiell-rechtlichen...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / III. Auskunft über Vorempfänge

Rz. 100 Damit die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit haben, das ihnen zustehende Recht der Ausgleichung auch geltend machen zu können, steht ihnen ein besonderer Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB zu. Danach ist jeder Miterbe verpflichtet, Auskunft über Zuwendungen zu geben, die nach den §§ 2050 ff. BGB zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind nur Ab...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / g) Auslegung

Rz. 53 Bei der Auslegung des Begriffs "gesetzliche Erbfolge" ist zu bedenken, dass dazu auch nichteheliche Abkömmlinge gehören. Grundsätzlich dürfte bei den §§ 2066, 2069 BGB die im Zeitpunkt des Erbfalls geltende gesetzliche Erbfolge gemeint sein, sofern sich kein Anhaltspunkt für einen anderen Willen des Erblassers aus der Verfügung ergibt. Praxishinweis Ist in Verfügungen ...mehr

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§ 2 Vorfragen zur Testament... / 4. Rechtsstellung der vor dem 1.7.1949 geborenen Kinder

Rz. 55 Obwohl eheliche und nichteheliche Kinder mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz erbrechtlich grundsätzlich gleich behandelt werden, galt bisher für die vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, dass sie weiterhin nach Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG kein gesetzliches Erbrecht an ihrem Vater und umgekehrt haben. Diese Regelung wurde ausdrücklich beibehalten.[43] Dam...mehr