Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / IV. Unwirksamkeit der Schiedsklausel bei Testamentsvollstreckung

Rz. 15 Der BGH hat mit Beschluss vom 8.11.2018[9] über eine im Testament angeordnete Schiedsklausel zu entscheiden gehabt, welche wie folgt lautete: Zitat "Streitigkeiten der Erben, Ersatzerben, Vermächtnisnehmer und Ersatzvermächtnisnehmer untereinander oder mit dem Testamentsvollstrecker, welche sich bei Durchführung dieses Testaments ergeben, sind unter Ausschluss der orden...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Überschuldete bzw. insolvente Angehörige

Rz. 119 Bei überschuldeten bzw. insolventen Angehörigen droht die Gefahr, dass die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter sich aus dem Erb- oder Pflichtteil befriedigen und dadurch die Vermögenssubstanz für die Angehörigen und ihre Nachkommen nicht mehr zur Verfügung steht.[159] Daher werden bei der Gestaltung von Testamenten zugunsten überschuldeter oder insolventer Angehöri...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / d) Ergebnis zum Schutz durch § 2287 BGB

Rz. 79 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Erwerbsposition der bindend bedachten Kinder beim sog. Berliner Testament nur schlecht geschützt ist. Selbst wenn der Verstoß gegen eine bindende Verfügung und das Vorliegen der Beeinträchtigungsabsicht offensichtlich erscheinen, steht der bindend bedachte Erbe regelmäßig vor einem Beweisproblem, wenn er das Nichtvorliegen eines ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (1) Entstehung der Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG

Rz. 37 Grundsätzlich fällt das Vermächtnis gemäß § 2176 BGB mit dem Tod des Erblassers an. Dementsprechend bestimmt auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, dass die Erbschaftsteuer grundsätzlich in diesem Zeitpunkt entsteht.[61] Eine Abweichung des Anfalls des Vermächtnisses kann sich aus §§ 2176 bis 2178 BGB ergeben, und gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG entsteht auch die Erbsch...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / A. Einleitung

Rz. 1 Drei Wege führen in Erbstreitigkeiten zum Schiedsgericht. Zum einen die Anordnung des Schiedsverfahrens in Testament oder Erbvertrag, zum anderen die Vereinbarung des Schiedsgerichts unter den Parteien sowie als dritter und ebenfalls praxisrelevanter Weg die Schiedsklausel in Verträgen zur Vermögensnachfolge:mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (d) Ausübung des Bestimmungsrechts

Rz. 29 Die Bestimmung erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung,[47] wobei der Erklärungsempfänger je nach Ausgestaltung des Vermächtnisses der Beschwerte oder der Vermächtnisnehmer ist, vgl. §§ 2151 Abs. 2, 2153 Abs. 1 S. 2, 2154 Abs. 1 S. 2, 2155 Abs. 2, 2156 S. 2 i.V.m. 315 Abs. 2, 318 Abs. 1 BGB. Sie ist unwiderruflich und muss hinreichend bestimmt se...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (3) Dinglicher Arrest

Rz. 35 Eine Problematik und ein Risiko des Supervermächtnisses liegen darin begründet, dass mit dem Erbfall grundsätzlich unmittelbar ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den beschwerten Erben nach § 2174 BGB entsteht. Dieser Anspruch kann dinglich durch Arrest gemäß § 916 ZPO gesichert werden, was ein Risiko für den Ehegatten als Vermächtnisschuldner darstellt.[54] Die in d...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (3) Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO

Rz. 45 Nach der Rechtsprechung des BFH gilt § 42 AO mit Blick auf dessen allgemein gehaltenen Wortlaut für alle Steuerarten und ist somit im Erbschaftsteuerrecht anwendbar.[84] Lediglich aus der unterschiedlichen Struktur der gesetzlichen Regelungen für die einzelnen Steuern kann sich jeweils ein unterschiedlich großer Anwendungsbereich für die Vorschrift ergeben, nicht aber...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (a) Anforderungen an die Bestimmung des Bedachten gemäß § 2151 BGB

Rz. 18 Gemäß § 2151 Abs. 1 BGB kann der Erblasser mehrere Personen mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den Mehreren das Vermächtnis erhalten soll. Nach dem Wortlaut muss der Erblasser jedenfalls "mehrere" bestimmen. Dies erfordert, dass der Personenkreis, aus dem der Bedachte kommen soll, vom Erblasser hi...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (1) Kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB

Rz. 14 § 2065 BGB regelt die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen und ergänzt damit die in § 2064 BGB enthaltene formelle Höchstpersönlichkeit.[12] § 2065 Abs. 2 BGB bezweckt sicherzustellen, dass die Entscheidung über das Schicksal des Nachlasses nicht von Personen getroffen wird, die sich der Verantwortung für die Verwendung dieses Vermögens gar nicht ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (c) Anforderungen an das Zweckvermächtnis gemäß § 2156 BGB

Rz. 22 Im Hinblick auf die Bestimmung des Vermächtnisgegenstandes eröffnet § 2156 BGB den größten Gestaltungsspielraum. Danach kann der Erblasser, wenn er nur den Zweck des Vermächtnisses bestimmt hat, die Bestimmung des Gegenstandes, der Bedingungen der Leistung und deren Zeit dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.[26] Die Bestimmung des Zwecks setzt dabei voraus, d...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (e) Bestimmung des Wertes auf null oder gegen null?

Rz. 31 Vor dem Hintergrund der angestrebten Flexibilität des länger lebenden Ehegatten stellt sich die Frage, ob der Umfang des Vermächtnisses wertmäßig auf null festgelegt werden könnte. Zur Beantwortung dieser Frage sind unterschiedliche Konstellationen in den Blick zu nehmen. § 2151 BGB geht schon dem Wortlaut nach davon aus, dass der Vermächtnisgegenstand feststeht und al...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / C. Erbvertrag

Rz. 112 Alle Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testamentes können auch in einem Erbvertrag getroffen werden. Anders als ein gemeinschaftliches Testament kann ein Erbvertrag aber nicht nur von Ehegatten oder Lebenspartnern errichtet werden. Rz. 113 Die Bindungswirkung bei vertragsmäßigen Verfügungen eines Erbvertrages tritt unmittelbar bei Abschluss des Erbvertrages ein, we...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / d) Übertragbarkeit der Grundsätze zum Behindertentestament auf das Bedürftigentestament?

Rz. 141 Von einem Bedürftigentestament spricht man, wenn die Konstruktion des oben dargestellten sog. Behindertentestamentes bei Abkömmlingen angewendet wird, die zwar arbeitsfähig sind, aber dennoch auf staatliche Unterstützung in Form von ALG II oder Hartz IV angewiesen sind.[182] Nach einem Beschluss des SG Dortmund vom 25.9.2009[183] waren Zweifel daran aufgekommen, ob d...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / I. Anordnung in letztwilliger Verfügung

Rz. 19 Wie bereits eingangs festgestellt (siehe Rdn 1) gibt es drei Wege zum Schiedsgericht, von denen einer die Anordnung des Schiedsverfahrens im Testament oder Erbvertrag ist. Hier lässt sich etwa folgende Klausel – beispielhaft die Klausel der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten e.V. (DSE) – formulieren: Muster 12.1: Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit Mu...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Grenzen der aktuellen Rechtsprechung zu § 2287 BGB

Rz. 72 Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob die große Freiheit des Erblassers, die die aktuelle Rechtsprechung bietet, grenzenlos ist. So stellt sich die Frage, wie viel sich der Erblasser die zu erwartende Pflege kosten lassen darf. Auch hier werden für den Erblasser allerdings sehr großzügige Maßstäbe angelegt. Damit Rechtssicherheit für Erblasser und Beschenkten ein...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / a) Entwicklung der Rechtsprechung zu § 2287 BGB

Rz. 61 Durch die alte Rechtsprechung des BGH[99] waren bindend bedachte Erben durch § 2287 BGB bestens geschützt. Unter dem Schlagwort "Testamentsaushöhlung" wurden Verfügungen des gebundenen Erblassers fast vollständig unmöglich gemacht. Widersprach die Verfügung dem wirtschaftlichen Ziel des Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testamentes, wurde diese entweder wegen Umgeh...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / cc) Fehlende Unentgeltlichkeit

Rz. 70 Ein weiteres Problem für den Anspruchsteller aus § 2287 BGB kann die Frage der Unentgeltlichkeit sein. Nur wenn ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, liegt auch eine Beeinträchtigung des Erben vor.[119] Bei der Frage der Unentgeltlichkeit kommt es sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Unentgeltlichkeit an.[120] Es reicht demnach nicht aus, wenn b...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / b) Entwertung des Schutzes von § 2287 BGB durch aktuelle Rechtsprechung

Rz. 64 Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 2287 BGB hat dazu geführt, dass die bindend bedachten Schlusserben praktisch nur noch selten gegen beeinträchtigende Verfügungen geschützt sind. Es ist für den Bedachten nämlich in den meisten Fällen möglich, ein lebzeitiges Eigeninteresse zu behaupten. aa) Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers Rz. 65 Einer der häufigsten Einw...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / dd) Zwischenergebnis

Rz. 71 Somit erscheint die auf den ersten Blick sehr starke Position des bindend bedachten Erben doch nicht mehr so stark. Egal wie stark die Bindungswirkung ausgestaltet worden ist, durch die einfache Behauptung, die spätere Schenkung sei mit lebzeitigem Eigeninteresse erfolgt, kann die gesamte Bindungswirkung oft ausgehebelt werden. Dies selbst dann, wenn bis zum Streit üb...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / c) Weitere Lücken im Schutz durch § 2287 BGB

Rz. 76 Wenn es dem bindend bedachten Erben gelingt, sowohl das Vorliegen einer Schenkung als auch das Vorliegen eines Missbrauchs der Verfügungsmacht darzulegen und zu beweisen, ergibt sich für ihn eine weitere Lücke im vermeintlichen Schutz des § 2287 BGB. Der Anspruch aus § 2287 BGB stellt nämlich nur einen Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Geschenkes gemäß den §§ 8...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / III. Anordnung der Testamentsvollstreckung

Rz. 16 Die Testamentsvollstreckung kann nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Im gemeinschaftlichen Testament kann die Testamentsvollstreckung nicht als wechselbezügliche Verfügung angeordnet werden (§ 2270 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Im Erbvertrag kann die Testamentsvollstreckung nur als einseitige Verfügung angeordnet werden (v...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / ee) Muster

Rz. 52 Entscheidet man sich für eine solche Kombination aus verbindlicher Sockelvermächtnisanordnung mit einem zusätzlichen Supervermächtnis, ließe sich dieses wie folgt formulieren.[94] Rz. 53 Muster 2.3: Gestaltung eines Sockelvermächtnisses mit aufgesetztem Supervermächtnis Muster 2.3: Gestaltung eines Sockelvermächtnisses mit aufgesetztem Supervermächtnis § _______________...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / dd) Abschließende Beurteilung der Chancen und Risiken

Rz. 47 Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Gestaltung des Supervermächtnisses schon in zivilrechtlicher Hinsicht mit einer gewissen Rechtsunsicherheit belastet ist, da es keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, die sich unmittelbar mit dieser Gestaltung auseinandersetzt und es daher bei den kontroversen Auffassungen in der Literatur verbleibt.[90] Wir...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / (2) Keine steuerliche Entlastung im Fall von § 6 Abs. 4 ErbStG

Rz. 40 Gemäß § 6 Abs. 4 ErbStG stehen Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen Nacherbschaften gleich, für die die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 3 ErbStG gelten. Hervorzuheben ist insbesondere, dass § 6 Abs. 1 ErbStG das Prinzip, wonach das Erbschaftsteuerrecht dem Zivilrecht folgt, durchbricht, indem in Abweichung zur zivilrechtlich...mehr

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§ 13 Mediation bei der Nach... / F. Die Anordnung der Mediation durch Mediationsklauseln

Rz. 19 Eine Mediationsklausel in Verträgen oder Testamenten beseitigt faktische Barrieren und ebnet den Weg zur einvernehmlichen Konfliktlösung, denn keiner der Beteiligten muss sich die "Blöße" geben, den ersten Schritt zu einer gütlichen Beilegung getan zu haben.[11] Rz. 20 Gerade letztwillige Verfügungen bergen Konfliktpotenzial, z.B. durch Wertveränderungen bei zugewiesen...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / A. Einleitung

Rz. 1 Eine schlechte testamentarische Regelung birgt eine große Gefahr für das Familienvermögen, da sich z.B. bei widersprüchlichen oder nicht eindeutigen Formulierungen ein wertvernichtender Streit unter den Familienmitgliedern über die Auslegung des Testamentes entzünden kann. Gute testamentarische Regelungen hingegen sind das Herzstück jeder nachhaltigen Vermögensnachfolg...mehr

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§ 1 Risiken für das Familie... / IV. Fazit

Rz. 22 Für Familien mit gemeinsamem Vermögen ist Kooperation Voraussetzung für den Vermögenserhalt. Besonders deutlich wird dies am Beispiel von Unternehmerfamilien. Denn ohne Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit wird ihr Einfluss kaum positive Kraft im Unternehmen entfalten. Streit gefährdet Kooperation und damit die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit. Er ist häufige ...mehr

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§ 12 Schiedsgerichtsbarkeit... / V. Nachträgliche Anordnung der Schiedsklausel

Rz. 17 Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist die nachträgliche Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel durch den längerlebenden Ehegatten. Diese kann eine Schlechterstellung des Schlusserben zur Folge haben. Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird aus diesem Grund allgemein für unwirksam gehalten. Ob diese Überlegung auf die Schiedsgerichtsano...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 1. Grundsätze der Trennungslösung

Rz. 81 Anders als beim sog. Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind, kann der überlebende Ehegatte auch nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (sog. Trennungslösung, da zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Ehegatten entstehen). Der Vorerbe ist...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 3. Geringerer Schutz bei beweglichen Gegenständen

Rz. 89 Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Gegenständen ist jedoch nicht ausgeschlossen. Hierbei ist der Erwerber geschützt, wenn er annimmt, dass der Gegenstand entweder keiner Nacherbfolge unterliegt oder der Vorerbe gemäß § 2136 BGB befreit ist.mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / bb) Beweisproblem des Erben

Rz. 67 Es ist Sache des durch die Schenkung benachteiligten Vertrags- bzw. Schlusserben darzulegen und zu beweisen, dass ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers gefehlt hat. Da dieser Nachweis schwer zu führen ist, insbesondere dann, wenn der Vertragserbe die Hintergründe der Schenkung nicht kennt, darf sich der Anspruchsgegner nicht darauf beschränken, den Missbrauch ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / II. Vor- und Nacherbschaft (sog. Trennungslösung)

1. Grundsätze der Trennungslösung Rz. 81 Anders als beim sog. Berliner Testament, in welchem sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder Schlusserben sind, kann der überlebende Ehegatte auch nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden (sog. Trennungslösung, da zwei getrennte Vermögensmassen in der Hand des überlebenden Eheg...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / aa) Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers

Rz. 65 Einer der häufigsten Einwände des Bedachten gegen den Anspruch aus § 2287 BGB ist, dass die Verfügung des Erblassers, der gegen die Bindungswirkung einer letztwilligen Verfügung verstoßen hat, gerechtfertigt sei, da der Erblasser erwartet habe, der Beschenkte werde sich angesichts der Schenkung um die Versorgung des Erblassers kümmern und ihn gegebenenfalls bei Alter ...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 6. Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vorerben

Rz. 96 Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen können die gesetzlichen Schutzvorschriften für die Nacherben beim Vorerben zur Handlungsunfähigkeit führen und eine wirtschaftlich sinnvolle oder sogar erforderliche Umstrukturierung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens praktisch unmöglich machen oder doch zumindest erheblich erschweren, wenn der Nacherbe nicht bereit ist...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / e) Regelung zur Wirksamkeit der Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 19 Die Vollmacht sollte unbedingt eine Bestimmung dazu enthalten, ob sie über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt.[26] Letzteres empfiehlt sich deshalb, weil das OLG Hamm entschieden hat, dass eine Vorsorgevollmacht entgegen der Regelung der §§ 672, 168 BGB im Zweifel mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.[27] Aufgrund eines Beschlusses des OLG Hamm vom 10.1.2013 s...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / b) Die sog. Vermächtnislösung

Rz. 129 Bei der sog. Vermächtnislösung wird der Behinderte enterbt und mit einem Vorvermächtnis mindestens in Höhe des Pflichtteils bedacht. Auch die Vermächtnislösung wird von der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung flankiert. Bisher gibt es keine höchstrichterliche Entscheidung zur Zulässigkeit der sog. Vermächtnislösung. Die Sozialhilfeträger versuchen daher auch i...mehr

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§ 9 Familienpool: Rechneris... / B. Fallstricke bei Gestaltungen von Familienpool

Rz. 20 Die Gestaltung eines Familienpools erfordert sowohl rechtlich als auch steuerlich ein umfangreiches Wissen. Um bei der Gestaltung keine bösen Überraschungen zu erleben, sind im Folgenden mögliche Fallstricke aufgeführt, die es bei der Beratung und Gestaltung zu verhindern gilt.mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 4. Absolute Sicherheit vor Schenkungen

Rz. 90 Weiterhin stellt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft eine absolute Sicherung des Nacherben vor unentgeltlichen Verfügungen dar. Auch diese Verfügungen sind gemäß § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam, soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Von dieser Beschränkung kann der Vorerbe nicht gemäß § 2136 BGB befreit werden. Eine Ausnahme bilden...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / III. Keine beeinträchtigende Verfügung i.S.d. § 2287 BGB

Rz. 51 Sollen lebzeitige Übertragungen vorgenommen werden, um Vermögenswerte vor dem Zugriff von inzwischen aus dem Familienverbund "ausgetretenen" Familienmitgliedern zu schützen, muss unbedingt die Vorschrift des § 2287 BGB berücksichtigt werden, wenn es sich bei den aus dem Familienverbund "ausgetretenen" Familienmitgliedern um Vertragserben oder um in einem bindend gewor...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / A. Einleitung

Rz. 1 Durch die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge lässt sich die Nachfolgegestaltung in vielerlei Hinsicht optimieren. Neben der bereits zu Lebzeiten erzielbaren Planungssicherheit können z.B. die Freibeträge des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes optimal ausgenutzt werden. Zudem ermöglicht der lebzeitige Vermögensübergang e...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / I. Motive für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Rz. 1 Das Schicksal des Nachlasses nach dem Ableben des Erblassers und die Frage, inwieweit die von ihm in einer letztwilligen Verfügung getroffenen Anordnungen befolgt werden, hängen von dem Verhalten der Erben bzw. Vermächtnisnehmer ab. Oft haben Erblasser den Wunsch, auf das Schicksal des Nachlasses nach ihrem Tod über einen bestimmten Zeitraum noch Einfluss zu nehmen (z....mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / E. Notarkosten

Rz. 159 Der Geschäftswert für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrages über den Gesamtnachlass ermittelt sich gem. § 102 Abs. 1 GNotKG aus der Summe der jeweils modifizierten Reinvermögen beider Ehegatten bzw. Erblasser im Zeitpunkt der Beurkundung. Die Vermögensmassen der Ehegatten sind dabei grds. getrennt voneinander zu betrachten und e...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 5. Grenzen der Absicherung des Nacherben

Rz. 92 Grundsätzlich führt die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft zu einer hohen Sicherheit des Nacherben. Dennoch ist der Vorerbe bei der Verwaltung des Nachlasses grundsätzlich frei. Er hat zwar für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen, haftet jedoch nur für eigenübliche Sorgfalt, § 2131 BGB. Außerdem tritt die Haftung erst mit Eintritt des Nacherbfalles ein, § 2130 ...mehr

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§ 6 Sicherung der Handlungs... / I. Wirkung und Zulässigkeit

Rz. 9 Um die Bestellung eines Betreuers zu verhindern, muss die Vorsorgevollmacht alle Bereiche umfassen, die Aufgabenbereich eines Betreuers sein können, d.h. insbesondere die Besorgung sämtlicher Vermögensangelegenheiten, die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Aufenthaltsbestimmung sowie freiheitsbeschränkende Maßnahmen.[9] Rz. 10 Für bestimmte Bereiche ist ein Handel...mehr

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§ 14 Familienstrategie und ... / II. Fallbeispiel: Familie V

Rz. 6 Beispiel Familie V ist nicht nur vermögend, sondern in der Region auch angesehen. Seit mehreren Generationen trägt sie zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wohl der Region bei. Nach dem Tod von Mutter Veronica hat Vater Viktor erkannt, dass er zum Erhalt des Vermögens Vorkehrungen treffen sollte. Mit Anwalt und Steuerberater wurden die notwendigen Dokumente (sein...mehr

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§ 3 Vermögenserhalt durch V... / 2. Anrechnungsbestimmung

Rz. 44 Entscheidend ist, dass der Erblasser vor oder spätestens bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen haben muss, die sich als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, die dem Empfänger rechtzeitig zugehen muss.[26] Diese Anrechnungsbestimmung ist nicht formgebunden, sie ist sogar konkludent möglich, wobei jedoch bloßes Stillschweigen nicht ...mehr

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§ 10 Vermögenserhalt durch ... / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen

Rz. 35 Die Möglichkeit einer Stiftungserrichtung von Todes wegen ist ausdrücklich im Gesetz geregelt, § 83 BGB. Demnach obliegt es dem Stifter, das Stiftungsgeschäft in Form einer Verfügung von Todes wegen festzuhalten. Es kann in einem Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages[72] vorgenommen werden. Das Stiftungsgeschäft unterliegt grundsätzlich denselben inhaltlichen An...mehr

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§ 2 Vermögenserhalt durch t... / 2. Schutzmechanismus der Vor- und Nacherbschaft

Rz. 84 Der Vorerbe hat grundsätzlich nur das Recht, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu gebrauchen und die Nutzungen zu ziehen. Die Substanz darf der Vorerbe jedoch grundsätzlich nicht beeinträchtigen, da die Vorerbschaft beim Eintritt des Nacherbfalls ungeschmälert auf die Nacherben übergehen soll. Die wichtigsten Schutzvorschriften stellen dabei § 2113 Abs. 1 und...mehr

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§ 7 Testamentsvollstreckung / II. Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers

Rz. 42 Der Testamentsvollstrecker muss zum Zeitpunkt der Amtsannahme geschäftsfähig sein (§ 2201 BGB). Einschränkungen hinsichtlich der Person des Testamentsvollstreckers sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere ist keine besondere Qualifikation für das Amt des Testamentsvollstreckers erforderlich.[22] Der Erblasser kann jede inländische oder ausländische, natürliche oder ju...mehr