Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts

Rz. 99 Zunächst muss ein nichtiges Rechtsgeschäft vorliegen. Hier kommt ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament, ein Erbvertrag, ein Übergabevertrag, ein Schenkungsversprechen von Todes wegen, aber auch eine einzelne Verfügung in einer der genannten letztwilligen Verfügungen in Betracht. Nichtigkeit i.S.v. § 140 BGB heißt, dass von Anfang an ein Mangel der Wirksamkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Wahlrecht mehrerer Erbteile (Abs. 1)

Rz. 2 Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasses) vermengt, da die Abgrenzung der Beru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Widerruf

Rz. 20 Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist eine Aufhebung desselben durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Tes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ort

Rz. 36 In einem eigenhändigen Testament soll auch die Erklärung enthalten sein, an welchem Ort sie niedergeschrieben wurde. Fehlt es daran und ergeben sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments, so ist dieses nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen auch so treffen lassen (vgl. Abs. 2 und 5). Rz. 37 Jedoch sind Fälle, in denen die f...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Geltungsgrund

Rz. 6 Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[1] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Widerrufsgegenstand

Rz. 1 Bei § 2255 BGB handelt es sich um einen Ausnahmetatbestand, der einen körperlichen Eingriff oder einen Eingriff in die Schrift eines Testaments als Widerruf gelten lässt. Es handelt sich um einen Fall der konkludenten Widerrufserklärung. Widerrufshandlung i.S.v. § 2255 BGB ist ein tatsächliches Einwirken auf die Testamentsurkunde, und zwar auf das Original eines eigenh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wechselbezügliche Verfügung

Rz. 4 Da ein gemeinschaftliches Testament wechselbezügliche und nicht wechselbezügliche Verfügungen enthalten kann, muss die Frage, ob eine Verfügung wechselbezüglich ist oder nicht, für jede einzelne Verfügung gesondert untersucht werden.[14] Dies gilt auch für das Berliner Testament.[15] Es kann sogar nötig sein, Teile einer einzelnen Verfügung als wechselbezüglich anzuseh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Indizien für Wechselbezüglichkeit

Rz. 6 Stark für Wechselbezüglichkeit[39] spricht es, wenn gleichlautende Verfügungen der Ehegatten bzw. Verfügungen in der "Wir"-Form im gemeinschaftlichen Testament vorliegen.[40] Alleine das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments sagt nichts über die Frage der Wechselbezüglichkeit aus.[41] Gegen Wechselbezüglichkeit spricht eine unterschiedliche Regelung der beiden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen erfolgen können, § 2299 BGB. Da di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. In anderer Urkunde? – stillschweigend

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zeitliche Reihenfolge der Unterschriften

Rz. 8 Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daher seine Unterschrift auch später beifügen.[15] Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nicht nur für das gleichzeitige Versterben

Rz. 29 Die Bestimmungen zum gleichzeitigen Versterben im Testament der Ehegatten müssen jedoch nicht unbedingt dahingehend verstanden werden, dass die letztwilligen Verfügungen nur für den Fall des absolut gleichzeitigen Versterbens gelten sollen. Aufgrund der Tatsache, dass aus medizinischer Sicht der gleichzeitige Tod kaum jemals nachgewiesen werden kann,[73] werden entspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zugang beim Ehegatten

Rz. 5 Der Widerruf als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung muss durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen (§ 2226 Abs. 2 S. 1 BGB). Dadurch ist sichergestellt, dass der Ehegatte, dem gegenüber wechselbezügliche Verfügungen widerrufen werden, von diesem Widerruf erfährt und er dann seinerseits darauf reagieren kann. Denn zwar fallen die im Verhältnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2064 BGB bezieht sich lediglich auf die letztwillige Verfügung in Form eines Testaments. Sie gilt sowohl für das Einzel- als auch für das gemeinschaftliche Testament.[3] Gleichlautende Vorschriften finden sich jedoch auch für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) sowie eingeschränkt für den Erbverzicht (§ 2347 Abs. 2 BGB). Eine Stellvertretung ist auch bei d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Durch die Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments werden die vertragsmäßigen Verfügungen aufgehoben. Durch den einseitigen Widerruf nach §§ 2253, 2271 BGB können die aufgehobenen vertragsmäßigen Verfügungen als solche aber nicht wieder in Kraft treten. Um die erbvertragliche Bindungswirkung wiederherzustellen, müssen die Ehegatten vielmehr eine gleichwertige Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. ZGB

Rz. 106 Für die neuen Bundesländer ist Art. 235 § 2 S. 2 EGBGB zu beachten. Danach gilt das Recht der ehemaligen DDR, wenn das gemeinschaftliche Testament vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet wurde.[253] In diesen Fällen ist § 390 ZGB zu beachten. Solange keine Aufhebung oder kein Widerruf des Testaments erfolgt ist, sind die Erblasser an das gemeinschaftliche Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Wirkung der Selbstanfechtung

Rz. 93 Durch die Anfechtung fallen nicht nur die angefochtenen Verfügungen, sondern auch die dazu im wechselbezüglichen Verhältnis stehenden Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten weg.[226] Damit wird oft nach langer Zeit eine Rückabwicklung des ersten Erbfalls notwendig. Rz. 94 Praxistipp Es wird daher für die Praxis empfehlenswert sein, insbesondere für die vorgenannten...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2032 ff. BGB

Rz. 1 Der 4. Titel des 2. Abschnitts regelt im 1. Untertitel (§§ 2032–2057a BGB) das Rechtsverhältnis der Mehrheit von Erben untereinander sowie im 2. Untertitel (§§ 2058–2063 BGB) das Verhältnis zu den Nachlassgläubigern. Rz. 2 In der Praxis ist eine Mehrheit von Erben die Regel, der Alleinerbe die Ausnahme. Dies gilt umso mehr, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Weiterer Umgang

Rz. 35 Mit der Übergabe der Schrift an den Notar wird diese Bestandteil des Testaments und damit der öffentlichen Urkunde selbst, nicht der Niederschrift. Gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BeurkG soll die Schrift so bezeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sodann mit der Niederschrift und den Anlagen in einen Umschlag getan und mit dem Prägesiegel verschlossen we...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 24 Die Erklärung des Erblassers, die dieser zu seinem privatschriftlichen Testament machen will, muss von diesem nicht nur eigenhändig geschrieben, sondern eigenhändig am Ende der Urkunde unterschrieben (vgl. Abs. 1) sein. Auch dieses Unterschriftserfordernis ist absolute Gültigkeitsvoraussetzung des privatschriftlichen Testaments und kann durch Zeugenbeweis über die Urh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 30 Die Beweiskraft dieser Privaturkunde ergibt sich aus §§ 416, 419, 440 ZPO. Derjenige, der sich auf die Gültigkeit des Dreizeugentestaments beruft, trägt hierfür die Beweislast.[35] Ebenso trägt derjenige die Beweislast dafür, dass ein unter Verstoß gegen einfache Formvorschriften zustande gekommenes Testament den Erblasserwillen zuverlässig wiedergibt, der sich auf Wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 17 § 2267 BGB stellt lediglich eine – erleichterte – Form zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments zur Verfügung. Den Ehegatten stehen selbstverständlich auch alle anderen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung, insbesondere die Testierformen des öffentlichen Testaments, §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB. Gleiches gilt für die Formen zur Errichtung von Nottestamen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Testierfähigkeit

Rz. 12 Bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments müssen die Ehegatten testierfähig sein. Fehlt die Testierfähigkeit bei einem der Ehegatten, so ist zunächst formell ein gemeinschaftliches Testament zustande gekommen.[19] Auch hier ist die Frage, ob damit auch die Verfügungen des anderen Ehegatten nichtig sind, nach den allg. Grundsätzen, bei wechselbezüglichen Verfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 7 Verstirbt der Erblasser vor Ablauf der Drei-Monats-Frist, ist das errichtete Nottestament wirksam. Sind seit der Errichtung des Testaments dagegen drei Monate verstrichen und lebt der Erblasser noch, so wird mit der Folge ex tunc fingiert, dass das jeweilige Nottestament nicht errichtet wurde.[16] Ein in einem Nottestament enthaltener Widerruf eines früheren Testaments...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinsamkeiten

Rz. 18 Bei all diesen Unterschieden darf jedoch nicht übersehen werden, dass zwischen beiden Testierformen auch erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen, die durch die Gestaltung im Einzelfall noch verstärkt werden können. So kann bspw. ein Erbvertrag durch Vereinbarung eines Rücktrittsrechts einem gemeinschaftlichen Testament angenähert werden. Aufgrund der sachlichen Nähe des g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testierfähigkeit

Rz. 4 Grundvoraussetzung der Wirksamkeit eines jeden privatschriftlichen Testaments ist zunächst die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit. Man versteht darunter die von Gesetzes wegen zugestandene Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 2229 Rdn 2). Sie wird bei Personen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vermutet, sofern nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Auslegung

Rz. 30 In erster Linie ist dem Erblasser durch Auslegung des Testaments zu helfen. Es darf nie vergessen werden, dass die Zuwendung von Todes wegen im Interesse des Erblassers geschieht und es daher auf seinen mutmaßlichen Willen ankommt. Die Auslegung geht der Anfechtung vor.[84] Vorrangig ist bei der Auslegung von Testamenten der wirkliche Wille des Erblassers zu erforsche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Praktische Hinweise

Rz. 5 Fraglich kann im Einzelfall sein, ob in dem Testament mit Eröffnungsverbot in Wirklichkeit überhaupt eine letztwillige Verfügung gesehen werden kann, da es ggf. am Testierwillen fehlt. Sofern das Verbot später hinzugefügt wurde, kann ggf. darin ein Widerruf des Testaments zu sehen sein. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob der Erblasser bestimmten Personen seinen letzt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 22 Daneben können in einem Testament auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden. 1. Vormundschaft Rz. 23 Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Nichtigkeit

Rz. 62 Wenn mehrere Verfügungen anfechtbar sind, ist durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob nur bestimmte Verfügungen angegriffen werden sollen oder alle in Betracht kommenden.[198] Aufgrund der Anfechtung ist nicht das gesamte Testament nichtig, sondern lediglich die Verfügung, die an dem Willensmangel leidet.[199] Rz. 63 Für den Fall, dass das Testament oder der Erbvertr...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / A. Begriff des Vermächtnisses

Rz. 1 Nach § 1939 BGB ist das Vermächtnis eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser dem Bedachten (Vermächtnisnehmer), ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Anspruch auf Leistung gegen den Beschwerten zuwendet. Das Vermächtnis ist daher zu unterscheiden und abzugrenzen von der Erbeinsetzung (§§ 2087 ff. BGB), von der Auflage (§ 1940 BGB), von der Belastung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 22 Abgesehen von eventuell im Testament festgelegten oder sich aus der Auslegung ergebenden Voraussetzungen besteht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber, dass die Verwirkung der Klausel nur dann ausgelöst wird, wenn das Verhalten des Bedachten bestimmte subjektive Voraussetzungen erfüllt. Die Anforderungen an diese subjektiven Voraussetzungen werden durch d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Abs. 1 Nr. 4 (Urkundsdelikte)

Rz. 27 Die Tatbestände der fälschlichen Anfertigung oder Verfälschung des Testaments – keiner anderen, mittelbar wirkenden Urkunde[44] – ergeben sich aus §§ 267, 271–274 StGB. Die Handlungen können auch nach dem Erbfall begangen worden sein. Str. ist, ob allein der Versuch der Tat zur Begründung der Erbunwürdigkeit ausreicht, wenn dadurch der Erblasserwille verdunkelt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Person des Testierenden

Rz. 3 Der Testierende muss zum Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments volljährig und testierfähig sein. Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB sind grundsätzlich testierfähige Minderjährige ebenso von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein privatschriftliches Testament zu erreichten, wie diejenigen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Wirkung der Anfechtung für alle Fallgruppen

Rz. 104 Bei Selbstanfechtung und der Anfechtung durch Dritte kommen der Anfechtung folgende Wirkungen zu: Die Anfechtung führt zunächst unmittelbar zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen oder Teilverfügungen, § 142 Abs. 1 BGB.[247] Nach § 2085 BGB ist dann zu beurteilen, welche Folgen sich für die anderen Verfügungen desjenigen Ehegatten ergeben, gegen den sich die An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Gültigkeitsdauer

Rz. 9 Nach § 2252 BGB hat das Seetestament nur eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Verstirbt der Erblasser nicht innerhalb dieser drei Monate, wird das Testament ungültig. Er hat ggf. ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB, wenn er über die Gültigkeitsdauer des Testaments geirrt hat.[19]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bestimmung durch Dritte contra Auslegung

Rz. 2 Liegt ein Verstoß gegen das Gebot der materiellen Höchstpersönlichkeit vor, ist die entsprechende Verfügung des Erblassers zwar nichtig.[6] Allerdings haben sowohl die einfache als auch die ergänzende Auslegung, ebenso wie die Umdeutung gem. § 140 BGB, Vorrang vor § 2065 BGB.[7] Dies bedeutet, dass zunächst der Wille des Erblassers im Wege der Auslegung zu ermitteln is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gegenstand der Ablieferungspflicht

Rz. 2 Bei einem Testament i.S.d. Abs. 1 handelt es sich um jede Urkunde, die sich nach Form oder Inhalt als eine Verfügung von Todes wegen darstellen könnte.[2] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese im Einzelfall formwirksam errichtet, widerrufen, mit Ungültigkeitsvermerken versehen, beschädigt, offen oder verschlossen worden ist. Es ist Sache des Gerichts (Nachlassgericht o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Irrtum über den Berufungsgrund (Abs. 1)

Rz. 2 Der Irrtum über den Berufungsgrund ist das unbewusste Auseinanderfallen zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Berufungsgrund. Das Tatbestandsmerkmal des "Berufungsgrundes" wird z.T. weiter verstanden als in §§ 1944, 1948 BGB; für einen Irrtum über den Berufungsgrund i.S.d. § 1949 BGB soll schon ein Irrtum über die Anknüpfungstatsachen des Erbrechts und damit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sinn der Regelung des § 2080 BGB ist der Schutz der Rechtsposition dessen, der von der Verfügung betroffen ist, wobei zunächst festzustellen ist, dass § 2080 BGB nur auf eine Anfechtung nach dem Erbfall anwendbar ist. Ein Einzeltestament kann vom Erblasser zu Lebzeiten jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, so dass es insoweit einer Anfechtung nicht bedarf. Ein W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Besorgnis, Errichtung vor Notar nicht möglich oder erheblich erschwert

Rz. 6 Es reicht aus, dass die Besorgnis, die Errichtung eines Testaments vor einem Notar sei nicht möglich oder erheblich erschwert, bei dem Bürgermeister/den drei Zeugen vorliegt. Liegt diese Besorgnis nicht vor, ist das dennoch errichtete Testament nichtig.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 60 Die Ausschlagung bewirkt nicht etwa eine automatische Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten. Dieser gewinnt lediglich seine Testierfreiheit wieder. Will der Überlebende sich von seinen wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament lösen, so muss er ein neues Testament errichten oder einen entsprechenden Erbvertra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erneute Heirat

Rz. 4 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfasst und ist deren Ehe geschieden worden, so lebt das gemeinschaftliche Testament, das durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe nach Abs. 1 unwirksam geworden ist, auch nicht wieder auf, wenn die Eheleute erneut heiraten.[8]mehr