Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Keine benutzbaren Gebäude

Rz. 2 Grundsätzlich sind Grundstücke unbebaut, wenn auf dem Grundstück kein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Benutzbarkeit beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Ein neu errichtetes Bürogebäude ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Ansprüche aus Lebens- oder Rentenversicherungen

Rz. 11 Sofern der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht nicht geregelt hat, fällt der Leistungsanspruch automatisch in den Nachlass.[12] Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten genannt, ist aufgrund des Anfalls der Versicherungsleistung diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern. Hingegen fallen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen nicht in den Nachlass und stellen...mehr

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§ 22 Ansprüche des Vollmach... / c) Verzicht bei Auftragserteilung

Rz. 20 Da § 666 BGB dispositiv ist, können die Ansprüche nach § 666 BGB grundsätzlich bereits bei Auftragserteilung abbedungen werden.[45] Umstritten ist, ob ein vollständiger Ausschluss möglich ist. Nach einer Auffassung soll der Auskunftsanspruch nicht gänzlich abdingbar sein, weil der Vollmachtgeber sich sonst der Willkür des Bevollmächtigten aussetzen würde und das Risik...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XX. Abs. 1 Nr. 18: Zuwendungen an politische Parteien

Rz. 106 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG sind – neben Zuwendungen an politische Parteien, die nicht nach den Regeln des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind – auch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen an Vereine, die keine Parteien sind, steuerfrei, wenn der Verein i.e. die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b ErbStG ...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 2. Erbenfeststellungsprozess

Für die Erhebung der Erbenfeststellungsklage gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln (§§ 12, 13 ZPO).[19] Darüber hinaus besteht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ein besonderer Gerichtsstand der Erbschaft. Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (§ 27 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es s...mehr

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§ 20 Kollision einer erteil... / I. Vollmacht besteht postmortal zunächst gegenüber den Erben fort

Rz. 2 Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht besteht nach dem Tod grundsätzlich fort (§§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 BGB),[1] wenn der Bevollmächtigende sie nicht – was regelmäßig untunlich sein dürfte[2] – auf seine Lebenszeit begrenzt hat.[3] 1. Vertretung der Erben Rz. 3 Trans- und postmortale Vollmachten sind allgemein anerkannt.[4] Nach dem Tod des Erblassers vertritt der Be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aussetzung der Steuer nach § 25 ErbStG (Abs. 2 S. 1)

Rz. 5 Ist der Abzug einer dinglichen Belastung vom Wert des erworbenen Gegenstandes nach § 25 ErbStG a.F. ausgeschlossen (z.B. Vorbehaltsnießbrauch zugunsten des Schenkers), wird bei Erbfällen, die vor dem 31.8.1980 eingetreten sind, bzw. bei Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt ausgeführt wurden, auf Antrag die auf die dingliche Belastung entfallene Steuer ausgesetzt. Bei ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Dienstleistungsansprüche

Rz. 9 Hat der Erblasser noch rückständige Lohnansprüche oder aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses noch einen Abfindungsanspruch, so ist dies grundsätzlich vererblich.[8] Hingegen verfällt mit dem Tod des Erblassers dessen bestehender Urlaubsentgeltanspruch, sofern er noch nicht geltend gemacht wurde.[9]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. GbR

Rz. 75 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach § 727 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Auflösung von dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkluden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Berücksichtigung besonderer Umstände, Abs. 3

Rz. 69 Bildet eine Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, eine Beteiligung und ist deren Wert höher als der Wert, der sich aufgrund der Kurse für die einzelnen Gesellschaftsanteile insgesamt ergibt, ist gem. § 11 Abs. 3 BewG der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend. Dies gilt in Anbetracht des klaren Wortlauts der Vorschrift ausschließlich für...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Voll- und Schlusserbfolge (sog. Einheitslösung)

Rz. 18 Bei dieser Art der Gestaltung setzen sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein und legen bereits für den Überlebenden einen Erben fest, den sog. Schlusserben; dieser ist gleichzeitig von jedem der Eheleute als Ersatzerbe berufen, für den Fall, dass der zunächst als Erbe berufene Ehegatte verstirbt und deshalb nicht Erbe wird. Der überlebende Ehegatte wird ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Herausgabeanspruch des Vertragserben/Vermächtnisnehmers nach §§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB

Rz. 98 Der durch einen Erbvertrag gebundene Erblasser verliert durch diesen nach § 2286 BGB nicht seine lebzeitige Verfügungsbefugnis. Er bleibt also bis zu seinem Tod berechtigt, über sein Eigentum unentgeltlich zu verfügen. Auch wenn dies in missbräuchlicher Absicht geschah, den Vertragserben zu beeinträchtigen, sind solche Verfügungen des Erblassers wirksam. Der Vertragse...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Haftung des (Zweit-)Beschenkten nach Abs. 5

Rz. 75 Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13 ErbStG regelt die sachlichen Steuerbefreiungen, die keinen Einfluss auf die persönlichen Freibeträge i.S.d. §§ 16, 17 ErbStG haben und sowohl bei beschränkter als auch unbeschränkter Steuerpflicht eingreifen. Die Steuerbefreiungen können grds. sowohl bei Verfügungen von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (1) Beispiel: Herzschrittmacher und Kombigeräte

Rz. 145 Mandanten mit einer Herzerkrankung, die einen Herzschrittmacher mit oder ohne Defibrillatorfunktion tragen oder ihn voraussichtlich erhalten werden, sollten die speziellen Fragen, die sich daraus ergeben, insbesondere, wenn weitere schwerwiegende Erkrankungen hinzutreten, unbedingt mit ihrem Arzt besprechen und entscheiden. Das Ergebnis sollte in die Patientenverfügu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Einheitlicher Erwerb/mehrere Erwerbe

Rz. 21 Im Erbfall kann der Erwerb aus verschiedenen Erwerbsgründen hergeleitet werden. Zum einen kann der Erbe als Erbe erwerben, aber auch mit einem Vorausvermächtnis ausgestattet sein oder vom Erblasser nach § 2301 BGB eine Schenkung von Todes wegen erhalten. Diese verschiedenen Erwerbe werden jedoch als Gesamterwerb zusammengezählt. Dieser Gesamterwerb stellt die Besteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 4. Rechtsfolge: Versterbensvermutung, § 9 VerschG

§ 9 VerschG regelt die Rechtsfolge der Verschollenheit, nämlich die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Nach dem Absatz 2 des § 9 VerschG ist der Todeszeitpunkt der, der am wahrscheinlichsten ist,[19] und richtet sich sonst nach den Bestimmungen des Absatz 3 Als Gegenstück zum § 9 VerschG stellt § 10 Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Genehmigungsbehörden

Rz. 21 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind auch Behörden zur Anzeige verpflichtet. Besonders betroffen sind hiervon die Behörden, die Stiftungen und oder Zuwendungen an juristische Personen genehmigen müssen (sog. Genehmigungsbehörden nach § 10 ErbStDV). Anzuzeigen sind die Anerkennung einer Stiftung und die Genehmigung einer Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden an ju...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erbfähigkeit von juristischen Personen

Rz. 38 Juristische Personen, beispielsweise eine GmbH, Aktiengesellschaft oder Stiftung, sind erbfähig, denn im BGB werden sie als solche an verschiedenen Stellen als mögliche Erben erwähnt, so in §§ 2044 Abs. 2, 2011 Abs. 2, 2106 Abs. 2, 2109 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist aber, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestehen müssen. Dabei ist für die jeweilige juristis...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Steuerschuldner bei Zweckzuwendungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3

Rz. 32 Steuerschuldner ist bei Zweckzuwendungen der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Da es bei Zweckzuwendungen keinen Erwerber gibt, der besteuert werden kann, wird der zum Steuerschuldner gemacht, der die Zweckzuwendung ausführen muss. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, d...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1. Verschollenheit, § 1 VerschG

§ 1 Abs. 1 VerschG definiert die Verschollenheit, wonach der Aufenthalt der Person während längerer Zeit unbekannt sein muss und keine Nachrichten darüber vorliegen dürfen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Damit findet i.V.m. § 1 Abs. 2 VerschG auch eine Abgrenzung zu Fällen statt, bei denen der Tod an sich nicht zweifelhaft ist, aber der Ort, die Um...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III

Rz. 9 Den Erwerbern der Steuerklassen II und III steht für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände jeweils insgesamt nur eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 EUR zu. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I. Da die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG selbstständig neben die persönliche...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / IV. Gleichzeitiges Versterben, § 11 VerschG

Das Problem des "gleichzeitigen Versterbens" ergibt sich nicht nur bei der Auslegung unklarer Ehegattentestamente. Es ist auch sonst für die Erbfolge relevant, meist zudem auch für die erbschaftsteuerlichen Folgen. Medizinisch ist es kaum jemals anzunehmen, dass ein tatsächlich gleichzeitiges Ableben zweier Menschen vorliegt, selbst bei einem Unfall. Allerdings ist die Reihe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Pflichtteilsberechtigte als Erwerber

Rz. 27 Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2303 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf seinen Pflichtteil, sofern er durch letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 BGB ein bloßer Geldforderungsanspruch.[34] Dieser Anspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Anzeige der Gerichte bei Todeserklärungen

Rz. 9 Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist nicht,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Abs. 1 Nr. 5: Befreiung von einer Schuld

Rz. 61 Durch den Tod des Forderungsinhabers oder auch einen lebzeitigen Erlass (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG) erlischt die Forderung gegenüber dem Schuldner, der zugleich Erbe bzw. Beschenkter ist, infolge des Zusammenfallens von Forderung und Verbindlichkeit (sog. Konfusion). Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer fingiert § 10 Abs. 3 ErbStG jedoch das ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 308 In § 13b Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen[827] – eine sog. Investitionsklausel in das Gesetz aufgenommen.[828] Diese eröffnet – unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips[829] – die Möglichkeit, Gegenstände des Verwaltungsvermögens (S. 1) bzw. Finanzmittel (S. 3)[830] unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsg...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / (2) Wunsch-Werte-Profil II: Erfahrungen

Rz. 166 Wer Erfahrungen mit Entscheidungen in Krisen oder am Lebensende hat, hat wahrscheinlich eine konkretere und breitere Tatsachenbasis für seine Entscheidungen. Das kann bei der Akzeptanz von Entscheidungen in Patientenverfügungen eine Rolle spielen. Rz. 167 Muster 3.21: Wunsch-Werte-Profil – Erfahrungen Muster 3.21: Wunsch-Werte-Profil – Erfahrungen Ich habe mit Krankhei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei Erwerben von Todes wegen oder unter Lebenden, die unter einer Auflage oder einer Bedingung stehen, wird eine vollständige Erfassung des Vermögensübergangs über einen Abzug beim Verpflichteten und einer zusätzlichen Besteuerung der korrespondierenden Bereicherung beim (Auflagen-)Begünstigten sichergestellt, §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG. Demgegenüber g...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Härteausgleich (Abs. 3)

Rz. 16 Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG dient dem (Billigkeits-)Zweck, übermäßige Sprünge in der Steuerbelastung infolge eines höheren Steuersatzes nach einem relativ geringem Überschreiten der Wertstufe (vgl. Rdn 3) zu vermeiden.[42] Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d.h. auch in Fällen der §§ 6 Abs....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentstehung bei Erbersatzsteuer

Rz. 92 § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG fingiert bei Familienstiftungen und Familienvereinen einen Erwerb von Todes wegen im 30-jährigen Turnus. Hier ist zu unterscheiden:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 60 Anders als bei den Personengesellschaften des Handelsrechts führt der Tod eines Gesellschafters einer GbR nach § 727 Abs. 1 BGB grds. zur Auflösung dieser, sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes geregelt wurde. Eine solche Regelung muss nicht zwingend im Vertrag enthalten sein, sofern sie konkludent vereinbart wurde.[118] In der Praxis werden m...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Beweislast

Rz. 8 Den Steuerpflichtigen trifft die Nachweislast für einen niedrigeren gemeinen Wert und nicht eine bloße Darlegungslast.[20] Er muss die Kosten für das Wertgutachten selbst tragen,[21] auch wenn er im Finanzgerichtsverfahren obsiegt.[22] Der Nachweis kann nicht durch die Vorlage von Auszügen aus der Kaufpreissammlung (§ 195 BauGB) erbracht werden. Ein Gutachten des zustä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendung des ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 4 Dem Stichtagsprinzip des ErbStG konsequent folgend, richtet sich die Anwendung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durch Eintritt des Erbfalles bzw. durch Bewirkung der Schenkung. Dieser ist in § 9 ErbStG näher geregelt. Das derzeit gültige ErbStG in der aktuellen Fassung gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Allerdings konnte bis zum 30.6.2009 für Er...mehr

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Die Patientenverfügung / 3.1.2 Begründete Gefahr einer schweren Folge

Eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der jeweils durchzuführenden ärztlichen Maßnahme besteht regemäßig nur dann, wenn die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens besteht. Es muss die ernste und konkrete Erwartung vorliegen, dass die näher bezeichneten Folgen eintreten werden.[48] Die schwere Folge liegt neben dem Todese...mehr

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zfs 01/2023, zfs Aktuell / 2.1 Erfolglose Verfassungsbeschwerde im sog. "Ku'damm-Raser-Fall" (BVerfG, Beschluss v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20)

Mit Beschluss v. 7.12.2022 hat die 2. Kammer des 2. Senats die Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes im sog. "Ku-damm-Raser-Fall" nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2016 an einem Autorennen auf dem Kurfürstendamm in Berlin teilgenommen, bei dem er einen Autounfall verursachte, durch den e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 10. REITs

Rz. 45 Bei einer Beteiligung an REITs, bei denen es sich um börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften handelt, sind Gegenstand einer Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) grundsätzlich Aktien mit einer stichtagsbezogenen Börsennotierung. Die Bewertung richtet sich daher nach § 11 Abs. 1 BewG. Besonderheiten gegenüber anderen Kapitalgesellschaften bestehen gr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVII. Abs. 1 Nr. 15: Vermögensanfälle bei Gebietskörperschaften

Rz. 96 Durch § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG werden Zuwendungen von Todes wegen oder lebzeitige Schenkungen an den Bund, Länder oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbänden und damit auch an den Fiskus nach § 1936 BGB steuerfrei gestellt (1. Fall). Dies gilt auch für Zuwendungen mit der Auflage, diese ausschließlich für Zwecke einer inländischen Gebietskörperschaft zu verwenden (2. Fall)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Ansprüche gegenüber einer Bank

Rz. 10 Sofern der Erblasser nicht durch einen Vertrag zugunsten Dritter oder eine Schenkung von Todes wegen[10] bestimmt hat, dass jemand anderer als der Erbe dessen Forderungsrechte gegenüber einer Bank erhält, gehen auch diese Ansprüche auf den Erben über. Bankkonten, die allein auf den Erblasser lauten, gehen ohne weiteres auf den Erben über; lag hingegen ein so genanntes...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / I. Die Obduktionsverfügung/Körperspende

Rz. 201 Öffnet ein Rechtmediziner oder Pathologe eine Leiche, handelt es sich um eine Autopsie, die auch Obduktion oder Sektion genannt wird.[227] Es gibt keine bundeseinheitlichen Regelungen über die Obduktion für den Fall, dass eine postmortale Verfügung des Betroffenen nicht vorliegt. Die Bestattungsgesetze der Länder regeln z.T. die Einzelheiten, z.T. gibt es Sektionsges...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmacht / 7. Kombination mit Patientenverfügung

Rz. 149 Vielfach, ja vielleicht sogar regelmäßig wird der Vollmachtgeber im Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht auch eine Patientenverfügung errichten wollen (siehe zu Inhalt und Gestaltung der Patientenverfügung § 3). Ob der Gestalter bzw. im Endergebnis der Vollmachtgeber die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht in einer Urkunde errichtet oder ob die Patientenve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Schutzrechte

Rz. 12 Grundsätzlich fallen Schutzrechte, wie ein Markenrecht nach § 27 MarkenG, Patentrechte nach § 15 PatentG, § 2 Abs. 1 DesignG und Gebrauchsmuster nach § 22 GebrMG, in den Nachlass. Auch bei einer Domain im Internet, die ein Erblasser innehat, ist Rechtsnachfolge anzunehmen, obgleich dort eine gesetzliche Regelung noch fehlt. Aber das Vertragsverhältnis, welches der Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Kaufpreis unter dem steuerlichen Grundbesitzwert

Rz. 3 Als Nachweis kommen zeitnahe Kaufpreise in Betracht, z.B. der Erbe hat das Grundstück im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft oder der Erblasser hatte es kurz vor seinem Tod gekauft. Diese Regelung ist konsequent, da nach R B 177 S. 2 ErbStR 2019 der zugrunde zu legende gemeine Wert dem Verkehrswert nach § 194 BauGB entsprechen soll. Voraussetzung ist dabei, dass die...mehr