Fachbeiträge & Kommentare zu Unwirksamkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Beispiele für die Lückenschließung im Wege ergänzender Testamentsauslegung

Rz. 58 Wegfall eines Vorausvermächtnisses;[233] eine Verfügung ist gegenstandslos und gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser mangels seines Irrtums sie nicht getroffen haben würde;[234] ein Vermächtnis wird durch eine auflösende Bedingung ergänzt;[235] Wegfall einer Nacherbeneinsetzung;[236] ein Änderungsvorbehalt wird in einen Erbvertrag eingefügt;[237] die Wech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Heim i.S.d. HeimG

Rz. 12 Der Anwendungsbereich des HeimG wird in § 1 HeimG bestimmt. Danach liegt ein Heim i.S.d. Vorschrift vor, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, die zum Zwecke der Unterbringung alte, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen nicht nur vorübergehend aufnimmt,[32] und die Einrichtung in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig ist. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hinzuziehungsrecht der Erben (Abs. 3)

Rz. 11 Vom Termin zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses sind die Erben vom Testamentsvollstrecker zu benachrichtigen, da andernfalls der Erbe sein Recht aus Abs. 3 nicht wahrnehmen kann. Das Hinzuziehungsrecht bedeutet aber nicht, dass die Erben bereits bei den Vorbereitungshandlungen zur Erstellung persönlich anwesend sein dürfen (z.B. Anwesenheit in der Immobilie bei Hau...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Gemeinschaftlich

Rz. 10 Nur wenn alle Miterben übereinstimmend handeln, liegt "gemeinschaftliches" Verwaltungshandeln i.S.v. Abs. 1 S. 1 vor. Im Innenverhältnis ist ein einstimmiger Beschluss der Erben erforderlich; im Außenverhältnis bedarf es einvernehmlichen Auftretens.[7] Nicht erforderlich ist es jedoch, dass alle Erben auch gleichzeitig handeln. Im Außenverhältnis genügt das Handeln ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Heimmitarbeiter

Rz. 14 § 14 Abs. 5 HeimG gilt für den Leiter eines Heims, unabhängig davon, ob er Angestellter oder Beamter ist. Beschäftigter ist, wer zum Träger des Heims in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und insoweit weisungsgebunden ist. Mitarbeiter eines Heims sind auch diejenigen Personen, die aufgrund eines Vertrags ihre berufliche Tätigkeit im Heim ausüben, bspw. Ärzte, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Beweislastverteilung

Rz. 20 § 14 Abs. 5 HeimG setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Erfüllungspflichten des Heimmitarbeiters bzw. dessen nahen Angehörigen voraus. Nach h.M. wird jedoch ein solcher Zusammenhang vermutet, sofern er nicht widerlegt werden kann.[55] Die Feststellungslast trägt daher der Begünstigte,[56] wenn das Nachlassgericht i.R.d. Amtsermittlung zu keinem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 12 Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begünstigen und kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Kein Zwang zur Benutzung der Form des Nottestaments für beide Ehegatten

Rz. 2 Die Ehegatten können, müssen sich aber nicht der Form des Nottestaments bedienen. Möglich ist auch, dass sich zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nur ein Ehegatte der Form des Nottestaments bedient und der andere ein privatschriftliches oder öffentliches Testament errichtet.[2] Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass der Ehegatte, bei dem die Vorauss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Form der Beschlussfassung

Rz. 40 Jeder Miterbe ist vor der Beschlussfassung anzuhören, insbesondere die Minderheiten. Ein Verstoß hiergegen führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses, begründet aber möglicherweise Schadensersatzansprüche.[129] Für die Beschlussfassung selbst gibt es keine Form- oder Verfahrensvorschriften. Die Beschlussfassung selbst kann formlos oder auch im schriftlichen Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 14 Verzichtet etwa ein Abkömmling, steht dies im Zweifel unter der Bedingung der Begünstigung eines anderen Abkömmlings oder des Ehegatten. Es steht die – nicht unbedingt mehr zeitgemäße – Annahme dahinter, dass nach dem regelmäßigen Willen des Verzichtenden keine entfernten Verwandten oder der Staat als gesetzliche Erben profitieren sollten. Rz. 15 Die Auslegungsregel de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ausschlagung durch Dritte

Rz. 61 Eine Ausschlagung durch einen Dritten, etwa den Bedachten, ist nicht möglich und hat keine Wirkung auf die Testierfreiheit des Überlebenden.[170] Da in den Fällen, in denen dem Überlebenden vom Erstverstorbenen nichts zugewendet wurde, diesem kein Recht zur Ausschlagung zusteht, kann der Überlebende hier seine Testierfreiheit nur durch eine Aufhebung nach Abs. 2 S. 2 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Unterschrift beider Ehegatten

Rz. 5 Nicht zulässig ist es, dass ein Ehegatte vorweg, ohne den Text der gemeinschaftlichen Verfügungen zu kennen, eine Blankounterschrift leistet. Eine solche kann den Inhalt der getroffenen Verfügungen nicht decken.[7] Unter Beachtung dieser Prämisse ist die Reihenfolge der Unterschriften der Ehegatten gleichgültig. So kann auch derjenige Ehegatte, der die Verfügungen eige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Voraussetzungen der Vermutung

Rz. 2 Voraussetzung der Vollständigkeitsvermutung ist, dass das Inventar rechtzeitig, also vor Ablauf einer eventuell bestimmten Inventarfrist (§ 1994 BGB) oder ohne vorher erfolgte Fristbestimmung (§ 1993 BGB) errichtet wurde. Der Erbe muss ein Inventar (zum Begriff des Inventars vgl. § 1993 Rdn 1) in der Form der §§ 2002, 2003 BGB errichtet haben. Fehlen die in § 2001 BGB ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Die Aufhebung betrifft nur die vertragsmäßige Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder die Anordnung einer Rechtswahl. Ob die Aufhebung auch die Wirksamkeit anderer Verfügungen beeinflusst, richtet sich nach § 2085 BGB; führt die Aufhebung zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Erbeinsetzung, dann ist § 2291 BGB nicht anwendbar;[7] damit würde sonst die gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Willensbeeinflussung

Rz. 27 Auch eine Beeinflussung des Testierenden, die dessen eigenen Willen ausschließt, aber weder Gewalt noch Drohung darstellt (vgl. Rdn 34), kann zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen. Insoweit ist die Grenze zwischen einer zulässigen Bewertung und Anregung zur die eigene Willensbildung des Testierenden ausschließenden unzulässigen Beeinflussung im Einzelfa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 2 Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zugunsten des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Für die Fälle der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit und des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vermächtnisanordnung bestimmt § 2171 BGB die Unwirksamkeit des Vermächtnisses. Insoweit liegt eine Abweichung vom allgemeinen Schuldrecht vor. Nach deren Bestimmungen steht selbst die anfängliche objektive Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselgruppen

Rz. 46 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Einsetzung eines nicht Gezeugten

Rz. 1 Erbe kann gem. § 1923 BGB nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt oder gezeugt ist. Die Erbeinsetzung einer nicht gezeugten Person ist daher grds. unwirksam, im Interesse der Aufrechterhaltung der letztwilligen Verfügung wird sie jedoch gem. Abs. 1 S. 1 in eine Nacherbeinsetzung umgedeutet.[1] Dies gilt sowohl wenn nicht festgestellt werden kann, ob mit der Ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Feststellungs- und Beweislast

Rz. 27 Nach den allg. Grundsätzen trägt derjenige die Beweis- oder Feststellungslast, der sich auf die Wirksamkeit des eigenhändig errichteten Testaments beruft. Diese bezieht sich insbesondere auf den Testierwillen und auf die Echtheit der Unterschrift des Erblassers.[53] Er muss ebenfalls beweisen, dass die in § 2267 BGB beschriebene Reihenfolge eingehalten wurde, wofür ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zur Nichtigkeit führende Mängel

Rz. 36 Mängel führen dagegen auch beim Dreizeugentestament grundsätzlich zur Nichtigkeit des Testaments, wenn wesentliche Voraussetzungen des Errichtungsakts nicht erfüllt werden. Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers zieht die Unwirksamkeit des Testaments ebenso nach sich wie das Unterlassen der Fertigung der Niederschrift zu Lebzeiten des Erblassers u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 12 Örtlich zuständig ist der Bürgermeister, in dessen Gemeinde sich der Erblasser in dem Moment, in dem die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens eintritt, aufhält. Fertigt ein unzuständiger Bürgermeister die Niederschrift, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Testaments (Abs. 1 S. 4 Hs. 1 i.V.m. § 2 BeurkG).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 11 Nach § 14 Abs. 1 HeimG ist es dem Träger eines Heims untersagt, sich über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus von Heimbewohnern oder -bewerbern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Ausnahmen hiervon sind in § 14 Abs. 2 HeimG geregelt. Danach findet die Vorschrift keine Anwendung, wenn andere als die in § 5 HeimG aufgeführten Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 8 Derjenige, der sich wegen Fehlens der vorbehaltenen Ergänzung auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft, trägt die Beweislast für die von ihm hierfür vorgetragenen Umstände.[10] Bestehen Zweifel, ob der Erblasser sich eine spätere Verfügung vorbehalten hat, so hat derjenige, der sich darauf beruft, die Beweislast für außerhalb der Urkunde liegende Umstände.[11]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fortbestehen vor Fristablauf wirksam gewordener Vermächtnisse

Rz. 6 Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[8] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten. Rz. 7 Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen En...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / III. Verschiedene Arten gemeinschaftlicher Testamente

Rz. 13 Folgende Formen gemeinschaftlicher Testamente können unterschieden werden: Das testamentum mere simultaneum enthält Verfügungen beider Ehegatten, ohne dass diese Verfügungen gegenseitig oder wechselbezüglich sind. Im testamentum reciprocum setzen sich die Ehegatten gegenseitig oder mit Rücksicht auf den anderen einen Dritten als Erben ein, dies jedoch ohne dass diese V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorteile

Rz. 20 Die Vorteile eines Auseinandersetzungsvertrages sind vielfältig: So kann ohne Weiteres von dem Willen des Erblassers abgewichen werden.[53] Nicht zu unterschätzen sind die Befriedungsfunktion und ein weitreichender Ausschluss der Haftungsgefahr für den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Zuteilung ein Miterbe mehr erhält, als seiner Tei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

Rz. 2 Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / m) Ereignisse nach dem Erbfall

Rz. 82 Veränderungen nach dem Erbfall können ebenfalls Anlass der ergänzenden Testamentsauslegung sein. Ist die letztwillige Verfügung jedoch in vollem Umfang wirksam geworden, ist eine ergänzende Auslegung ausgeschlossen. In diesem Fall geht die Rechtssicherheit vor. Dies entspricht auch dem realen Willen des Erblassers, der weiß, dass er mit dem Erbfall eine Rechtsfolge se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 20 Die Rechtsfolge einer das Nacherbenrecht beeinträchtigenden unentgeltlichen Verfügung ist deren Unwirksamkeit. Anders als bei Abs. 1 ist die Beeinträchtigung bei Abs. 2 wirtschaftlich zu beurteilen, da es hier nur auf die wertmäßige Sicherung des Nachlasses ankommt;[96] der Nacherbe hat keinen Anspruch darauf, dass gewisse Gegenstände im Nachlass verbleiben. Eine Beei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 17 Der Beschwerte hat, weil die Vermutung des Abs. 1 zu seinen Gunsten wirkt, zu beweisen, dass der Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Sofern dem Beschwerten dieser Beweis gelingt, obliegt es dem Bedachten, Umstände vorzutragen, die den Willen des Erblassers erkennen lassen, ihm, dem Bedachten, ggf. auch einen nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden.[44] Hierbei ist die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Sittliche Befähigung

Rz. 22 Oftmals wird in diesem Zusammenhang neben der Steuerungsfähigkeit des Erblassers zur Testierfähigkeit zusätzlich eine gewisse "sittliche Orientiertheit" verlangt.[56] Diese Formulierungen gehen auf eine unglückliche Sprachfassung des BGH[57] zurück, wonach der Erblasser, um testierfähig zu sein, auch in der Lage sein müsse, sich über die Gründe, die für die sittliche ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Heimträger (§ 14 Abs. 1 HeimG)

Rz. 13 Heimträger des Heims ist diejenige natürliche oder juristische Person, die das Heim betreibt. Unter Betreiber eines Heims versteht man denjenigen, auf dessen Rechnung und in dessen Namen die Einrichtung unterhalten wird und den die Verantwortung für den Betrieb der Einrichtung trifft.[36] Der Heimträger darf sich nach § 14 Abs. 1 HeimG keine Leistungen, die über das v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. Einsetzung des Heimträgers als Nacherben

Rz. 19 Keine Anwendung findet § 14 HeimG auf den Fall, dass ein naher Angehöriger des Heimbewohners den Heimträger zum Nacherben einsetzt und dieser nach dem Tod des Angehörigen und zu Lebzeiten des Heimbewohners von der Erbeinsetzung Kenntnis erlangt.[54]mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / II. Gemeinschaftliche Testamente der §§ 2265 ff. BGB

Rz. 5 Daher stellt sich insbesondere bei Testamenten von Ehegatten, die räumlich und/oder zeitlich getrennt voneinander errichtet werden, die Frage, ob diese Testamente als ein gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB einzuordnen sind oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage kann i.R.d. §§ 2268, 2270 BGB darüber entscheiden, ob die Verfügung des einen Ehega...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / A. Geschichte

Rz. 1 Erst im späteren Mittelalter hatte sich das gemeinschaftliche Testament gewohnheitsrechtlich herausgebildet. Dabei war auch eine gemeinschaftliche Testierung durch Nichtehegatten möglich. Im gemeinen Recht war das gemeinschaftliche Testament ebenfalls fest verankert. Die Abhängigkeit wechselbezüglicher Verfügungen voneinander war allg. anerkannt, so dass hier bereits d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 2073 BGB soll dazu führen, dass eine mehrdeutige letztwillige Verfügung nicht unwirksam ist, sondern aufrechterhalten werden kann. Sie setzt sich insoweit über den Erblasserwillen hinweg, der auf die Einsetzung einer Person gerichtet ist, als mehrere Personen, auf welche die vom Erblasser vorgegebenen Kriterien zutreffen, als zu gleichen Teilen bedac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Unfähigkeitsgründe

Rz. 2 Im Einzelnen führen nur die im Gesetz genannten drei Gründe zur Unfähigkeit, nämlich die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB, die beschränkte Geschäftsfähigkeit nach §§ 106, 114 BGB sowie die Bestellung eines Betreuers nach Maßgabe des § 1896 BGB, die sich auf sämtliche und nicht nur einzelne Vermögensangelegenheiten beziehen muss, wobei bereits eine vorläufige Betreue...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / D. Prüfungsschema

Rz. 5 Als Grundsatz ist zu beachten, dass die Erbunwürdigkeit nicht automatisch eintritt. Sie muss erst durch einen Berechtigten mit einer Klage gegen den Erbunwürdigen geltend gemacht werden, und das innerhalb einer Frist. Zunächst ist die Erbunwürdigkeit festzustellen, wobei von § 2339 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Vorsatz und Schuldfähigkeit müssen grundsätzlich vorliegen. Li...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[84] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VIII. Feststellungslast/Beweislast

Rz. 25 Wenn im Prozess nicht festgestellt werden kann, welchen tatsächlichen oder hypothetischen Willen die Testierenden bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments hatten, dann wirkt sich die Auslegungsregel des § 2268 BGB dahingehend aus, dass die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung anzunehmen ist. Die Partei, die sich auf die Gültigkeit der jeweiligen Verfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Beispiele

Rz. 38 Der Mangel der Erklärung des letzten Willens des Erblassers (mündlich oder durch Übergabe einer Schrift) zieht die Unwirksamkeit des Testaments nach sich. Daneben führt die Fertigung der Niederschrift erst nach dem Ableben des Erblassers ebenso zur Nichtigkeit des Testaments wie die mangelnde Unterschriftsleistung aller Beteiligten oder des Bürgermeisters (Ausnahme: §...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

Rz. 28 Derjenige, die die letztwillige Verfügung anficht, trägt die Beweislast dafür, dass diese fristgerecht erfolgt ist. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Anfechtung wegen Verfristung beruft, muss beweisen, dass der Anfechtungsberechtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, was zu einem Ausschluss des Anfechtungsrechts führt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Weitere Unwirksamkeitsgründe

Rz. 4 Neben § 2160 BGB ist ein Vermächtnis unwirksam im Fall des § 2353 BGB (Verzicht auf Zuwendungen), § 2077 BGB (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung), §§ 2162, 2163 BGB (dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis u. seine Ausnahmen), § 2180 BGB (Ausschlagung), §§ 2078 ff., 2345 BGB (Anfechtung), § 2074 BGB (Tod vor Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2)1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tode des a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Taktische Erwägungen

Rz. 18 Vor dem Hintergrund etwaiger Unsicherheiten, ob eine beabsichtigte Ausschlagung tatsächlich zum gewünschten Erfolg, nämlich zum vollen Pflichtteil führt, wird die Möglichkeit der Ausschlagung "unter Vorbehalt des vollen Pflichtteils" diskutiert. Insoweit ist aber umstritten, ob die hier in Rede stehende Bedingung zur Unwirksamkeit der Ausschlagungserklärung führen muss...mehr