Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / 5. Zwingendes Recht

Rz. 606 § 22 UrhDaG stellt klar, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes weder durch individualvertragliche Regelungen noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können.mehr

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§ 2 Urheberrecht / 13. Bekanntmachung des Urteils

Rz. 518 § 103 UrhG sieht vor, dass im Falle einer Klage im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses öffentlich bekannt zu machen.[724]mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Erlaubte Nutzungen und Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 556 Erlaubt sind Nutzungen dann, wenn sich der Diensteanbieter um Lizenzangebote bemüht. 1. Lizenzangebote Rz. 557 Der Lizenzvertrag ist der Standard, von dem Art. 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Buchstabe a) DSM-RL ausgeht. Die Umsetzung ist durch § 4 UrhDaG erfolgt. Der Diensteanbieter hat "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Zitatrecht

Rz. 322 Inhaltliche Schranken folgen zunächst aus dem Zitatrecht ( § 51 UrhG), [486] wonach unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig sein können. Da die Zitierfreiheit die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern soll, muss das zu zitierende Werk zunächst veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) worden sein. Zu...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Sonstige internationale Abkommen

a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) Rz. 638 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS)[825] ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Dieses Abkommen behandelt nicht nur die Urheber- und Leistungsschutzrechte, sonder...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Anforderungen an den Werkbegriff

1. Persönliche geistige Schöpfungen Rz. 42 Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immaterialgüterrecht wurde zuerst von Kohler [30] gezogen. Nach dieser Lehre ist zwischen den Werkstücken, die als Sachgüter Gegenstand des Eigentums sind, und dem Werk, das als unkörperliches Gut Gegenstand des Urheberrechts ist, zu unterscheiden.[31] Dieses Re...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Beweissicherung der Urheberschaft

a) Effektive Beweissicherung Rz. 152 Von praktischer Relevanz ist die effektive Beweissicherung der Urheberschaft. Besonders im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Praxis durchgesetzt, Werkexemplare oder Vervielfältigungen per Einschreiben an die eigene Anschrift senden zu lassen, um diese dann ungeöffnet aufzubewahren. Neben postalischen Problemen kann diese Vorgehensweis...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Allgemeine Schutzvoraussetzungen

a) Äußerung eines geistigen Inhalts Rz. 48 Schutzvoraussetzung ist die Äußerung eines geistigen Inhalts, der werkbezogen selbst zum Ausdruck gebracht werden muss und nach außen hin erkennbar ist.[43] Inhalt und Form müssen ihren Ausdruck gefunden haben, wobei es gleichgültig ist, ob das Ausdrucksmittel flüchtig oder körperlich ist. Urheberrechtlichen Ausdruck findet also auch...mehr

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§ 2 Urheberrecht / D. Urheber und Leistungsschutzberechtigte

I. Urheberschaft 1. Schöpferprinzip Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / B. Systematik des Urheberrechtsgesetzes

I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst ge...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Urheberpersönlichkeitsrechte

1. Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht Rz. 156 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 S. 2 UrhG). Die Persönlichkeitskomponente des Urheberrechts ist noch nicht so lange anerkannt wie die verwertungsrechtliche Komponente. Nach d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / A. Rechtfertigung des Urheberschutzes

I. Recht am geistigen Schaffen Rz. 1 Der Urheberschutz [1] ist kein Selbstzweck, er bedarf daher einer "Rechtfertigung" im Sinne einer hinter diesem Gesetz stehenden Idee, die Delp [2] mit dem auf den Urheber bezogenen Recht am geistigen Schaffen umschreibt. Durch die Anerkennung eines Schutzbedürfnisses an diesem geistigen Schaffen rechtfertigt sich die Zuerkennung eines beson...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Urheberverwertungsrechte

1. Systematik der Verwertungsrechte Rz. 179 § 15 UrhG begründet ein allgemeines Verwertungsrecht, das nicht nur die einzelnen dort aufgeführten Verwertungsarten umfasst (es heißt dort in Abs. 1 S. 1 "insbesondere …"), sondern auch künftig erst entstehende Verwertungsarten (aus der Sicht der Werkvermittler und der Rezipienten Nutzungsarten).[293] Nach der herrschenden monistis...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Sonstige Rechte des Urhebers

1. Urheberstammrecht und sonstige Vergütungsansprüche Rz. 244 Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Urheberverwertungsrechten, die als absolute Rechte dem Urheber gegenüber jedermann geltende Befugnisse einräumen, sind die nachfolgend zu behandelnden sonstigen Rechte lediglich als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber einzelnen Nutzern ausgestaltet. Verfahr...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Interessenlage

1. Urheber und Werk Rz. 3 Primär sind die Interessen des Urhebers darzulegen. Dietz [6] hat sich wiederholt mit der Person des Urhebers als "nicht unangefochtene Zentralfigur des Urheberrechtssystems" befasst und dessen Schutzbedürfnis herausgestellt. Er sieht den Urheber als Zentralfigur des Urheberrechtsschutzes[7] und verlangt im Hinblick auf die Entwicklung des Urheberrech...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Werkstück

1. Werkstück als Träger der schöpferischen Leistung Rz. 119 Die Trennung zwischen dem geistigen Werk als dem Schutzgegenstand des Urheberrechts und dem materiellen Werkstück als dem Träger der schöpferischen Leistung ist eine wesentliche Erkenntnis, die sich insbesondere im Bereich der bildenden Kunst im Hinblick auf das Original, aber auch im Verhältnis des Architekten zu de...mehr

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§ 2 Urheberrecht / C. Urheberschutzfähiges Werk

I. Anforderungen an den Werkbegriff 1. Persönliche geistige Schöpfungen Rz. 42 Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immaterialgüterrecht wurde zuerst von Kohler [30] gezogen. Nach dieser Lehre ist zwischen den Werkstücken, die als Sachgüter Gegenstand des Eigentums sind, und dem Werk, das als unkörperliches Gut Gegenstand des Urheberrechts i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Urheberschaft

1. Schöpferprinzip Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als bei ersterem das...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Miturheber

Rz. 140 Die Miturheberschaft ist in § 8 UrhG ausdrücklich anerkannt. Sie bezieht sich auf die gemeinsame Arbeit an einem einheitlichen Werk.[228] Abzugrenzen ist sie von der Werkverbindung gem. § 9 UrhG und der Bearbeitung gem. §§ 3, 23 UrhG. Gemeinsame Werke sind solche, deren Anteile sich nicht gesondert bewerten lassen. Dabei muss der einzelne Beitrag des Miturhebers im H...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Senderecht

Rz. 214 Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ( § 20 UrhG). Dieser weite Senderechtsbegriff[358] umfasst den Ton- und Fernsehrundfunk, die drahtlose wie die drahtgebundene Werkübermittlung und schließlich nicht nur die ursprüngliche Sendung, son...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Werke der bildenden Künste

Rz. 90 Die bildende Kunst umfasst Malerei einschließlich Grafik, Plastik, Bildhauerei, Collagen, Happenings und ähnliche neuere Formen künstlerischen Schaffens.[119] Der in diesem Kontext verwandte Kunstbegriff ist "schillernd" wie kein anderer. Hierauf geht Rehbinder [120] treffend ein, wenn er ausführt, dass die Idee, den Kunstbetrieb zu ironisieren oder bestimmte Kunst zu ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 618 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf Inländer (§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG), wobei es gleichgültig ist, ob und wo deren Werke erschienen sind. Rz. 619 Bei Miturhebern im Sinne von § 8 UrhG genügt es, wenn ein Miturheber die deutsche Staatsangehörigkeit innehat (§ 120 Abs. 1 S. 2 UrhG). Rz. 620 Den Inländern gleichgestellt werden:mehr

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§ 2 Urheberrecht / V. Prozessuale Geltendmachung der Werkeigenschaft

Rz. 125 Die Werkeigenschaft gem. § 2 Abs. 2 UrhG als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt im Hinblick auf ihre Rechtsanwendung (Prüfung der Schutzfähigkeit) dem Amtsermittlungsprinzip und ist somit der Parteidisposition entzogen. Deshalb ist es unwirksam, die Anforderungen an die einzelnen Elemente des Werkbegriffs, wie etwa der Gestaltungshöhe, vertraglich zu vereinbaren.[...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften

Rz. 444 Ein Schwerpunkt der Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes durch den Ersten Korb betrifft den Schutz technischer Maßnahmen, die aufgrund Art. 6 der Harmonisierungsrichtlinie in §§ 95a und 95b (Vierter Teil im neuen Abschnitt 1 "Ergänzende Schutzbestimmungen", §§ 95a–95d UrhG) ihren Niederschlag finden. Art. 7 dieser Richtlinie regelt Pflichten in Bezug auf Informati...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheberstammrecht und sonstige Vergütungsansprüche

Rz. 244 Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Urheberverwertungsrechten, die als absolute Rechte dem Urheber gegenüber jedermann geltende Befugnisse einräumen, sind die nachfolgend zu behandelnden sonstigen Rechte lediglich als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber einzelnen Nutzern ausgestaltet. Verfahrensrechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung insofe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheber und Werk

Rz. 3 Primär sind die Interessen des Urhebers darzulegen. Dietz [6] hat sich wiederholt mit der Person des Urhebers als "nicht unangefochtene Zentralfigur des Urheberrechtssystems" befasst und dessen Schutzbedürfnis herausgestellt. Er sieht den Urheber als Zentralfigur des Urheberrechtsschutzes[7] und verlangt im Hinblick auf die Entwicklung des Urheberrechts zum Recht der Ku...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Erläuterung der Gesetzessystematik

Rz. 37 Die vorgegebene Gesetzessystematik des Urheberrechtsgesetzes bedarf der Erläuterung und in manchen Punkten der Ergänzung. Ausgangspunkt der inhaltlichen Darstellung ist § 11 UrhG, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt des Urheberrechts sich als Zuordnung des Werkes zu seinem Urheber und zwar in den beiden Ausprägungen der geistigen und persönlich...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 541 Im Dritten Abschnitt dieses Vierten Teils ist die Zwangsvollstreckung geregelt (§§ 112–119 UrhG). Diese Vorschriften bezwecken den Schutz des Urhebers vor einer durch Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen verursachten Beeinträchtigung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Persönlichkeitsrechte. Dabei ist das Urheberrecht selbst als nicht übertragbare Rechtspositi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Filmbildwerke

Rz. 109 Filmbildwerke ( § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) sind Bildfolgen (mit oder ohne Ton), die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorrufen.[164] Da es auf den Inhalt nicht ankommt, sind sowohl Spiel-, als auch Dokumentar-, Trick-, Feature- und Werbefilme, schließlich auch Videoclips miterfasst. Allerdings ist die Rechtsprechung sich nicht einig, ob auch Videospiele dem Urheberrec...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Gesetzes- und Rechtsprechungsbeispiele

Rz. 170 § 93 UrhG regelt, dass Urheber des Filmwerkes oder der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistung zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Leistungsschutzberechtigte nach §§ 70–72 UrhG

Rz. 268 § 70 UrhG erfasst die Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte (etwa alte Manuskripte und Inschriften), wenn sie das Ergebnis wissenschaftlicher sichtender Tätigkeit[423] sind und sich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte wesentlich unterscheiden (§ 70 UrhG). Rz. 269 Die kollektive Wahrnehmung der Rechte an wissenschaftlichen Ausg...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Schutz multimedialer Werke

Rz. 57 Die Werkarten sind kein Selbstzweck, sondern dienen der grundsätzlichen Zuordnung mit (vertrags-)rechtlichen Konsequenzen für deren Schutzbereich im Einzelnen. Dies soll am Beispiel "Multimedia" verdeutlicht werden.[62] Unter diesem Schlagwort können verschiedene Aspekte des Urheberrechtsschutzes zusammengeführt werden, u.a. das der Datenbanken, des Computerprogramms,...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Rz. 328 Zunächst durch die Urheberrechtsreform aus dem Jahre 1985 und der Änderung durch die Umsetzung der Datenbankrichtlinie der Europäischen Union im Jahre 1995, danach aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie der EG aus dem Jahre 2001 und nunmehr im Rahmen des Zweiten Korbes wurde die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigem ­eigenen Gebrauch gem. § 53 UrhG neu überarb...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 8. Sammelwerke und Datenbankwerke

Rz. 116 Geschützt wird nach § 4 Abs. 1 UrhG die Zusammenfassung mehrerer Werke oder mehrerer, nicht notwendig urheberrechtlich geschützter Beiträge, wenn dort individuelle Ordnungsvorstellungen zum Ausdruck kommen. Multimedia-Werke können hier dann eingeordnet werden, wenn sie viele Einzelwerke zu einem neuen Ganzen vereinigen, wobei dann "dieses Ganze mehr als die Summe der...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Zugangsrecht

Rz. 247 Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und berechtigte Interessen des Besitzers nicht entgegenstehen ( § 25 Abs. 1 UrhG). Das...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch

Rz. 457 § 97 Abs. 1 UrhG gewährt Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, wenn das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wird. Fällt dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, kann er auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Rz. 458 Diese Norm dient dem ziv...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Äußerung eines geistigen Inhalts

Rz. 48 Schutzvoraussetzung ist die Äußerung eines geistigen Inhalts, der werkbezogen selbst zum Ausdruck gebracht werden muss und nach außen hin erkennbar ist.[43] Inhalt und Form müssen ihren Ausdruck gefunden haben, wobei es gleichgültig ist, ob das Ausdrucksmittel flüchtig oder körperlich ist. Urheberrechtlichen Ausdruck findet also auch das choreografische oder pantomimi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Neuer europäischer Werkbegriff

Rz. 55 Der EuGH[58] legt inzwischen einen einheitlichen europäischen Werkbegriff zugrunde, der sich nicht nur auf die ausdrücklich harmonisierten Werkarten wie etwa die der Software-Richtlinie[59] bezieht, sondern einen einheitlichen Maßstab für alle Werkarten darstellt.[60] Es sind zwei Tatbestandsmerkmale zu prüfen, zum einen die Originalität in dem Sinne, dass eine geistig...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Prüfungsschema § 23 Abs. 1 UrhG

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§ 2 Urheberrecht / f) Werke an öffentlichen Plätzen

Rz. 357 Ebenfalls zugunsten der Allgemeinheit ist in § 59 UrhG festgelegt, dass Werke an öffentlichen Plätzen mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergeben dürfen.[549] "An öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" bedeutet nicht, dass das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Dies...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Werke der Baukunst

Rz. 92 Werke der Baukunst sind ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG aufgeführt. Der BGH[131] hat schon früh erkannt, dass auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime usw. und selbst ausgesprochen technische Zweckbauten, wie z.B. Brücken, in gleicher Weise wie Erzeugnisse des Kunstgewerbes kunstschutzfähig sind, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistu...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen u.Ä.

Rz. 103 Im Hinblick auf Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen oder kurze Tonfolgen, die nunmehr gem. § 3 Abs. 1 MarkenG erfasst werden, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Abgrenzung zum Urheberrechtsgesetz. Der Unterschied zeigt sich darin, dass im Gegensatz zum Markenrecht das Urheberrecht nicht veräußert werden kann, somit bei dem urheberrechtlich geschüt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / e) Quellenangabe

Rz. 381 Schließlich bringt § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG zum Ausdruck, dass die Quelle stets deutlich anzugeben ist, wenn etwa ein Werk für Gerichtszwecke vervielfältigt wird oder aber für Schulzwecke sowie hinsichtlich der Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, hinsichtlich des Zitatrechts etc. Weiter heißt es dort, dass bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke ode...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Schutz des Tonträgerherstellers

Rz. 292 Geschützt werden auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG ). Mit der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie wird dem Tonträgerhersteller nunmehr das ausschließliche Recht zuerkannt, den Tonträger im Wege öffentlicher Zugänglichmachung zu nutzen. Damit erhalten die Tonträgerhersteller die Befugnis, die Verwertung ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Kein Schutz von Werktypen

Rz. 46 Die gesetzlich aufgeführten Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG) sind zunächst von den so genannten Werktypen, also etwa einer neuen Gattung von Werken, z.B. die neue Art eines Lexikons oder ein Typ eines Adressbuches, abzugrenzen.[39] Solche neuen Typen im Sinne einer neuen Darstellungsform können nur dann Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz erfahren, wenn es um das darauf be...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Schutz von Werkteilen

Rz. 47 Auch selbstständige Werkteile genießen Urheberrechtsschutz, wenn diese Teile für sich betrachtet die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllen, insbesondere individuelle Züge tragen.[41] Die Formgebung muss nicht vollendet sein. Folglich kann schon der ausgearbeitete Plan einer wissenschaftlichen Arbeit, die Skizze oder der Entwurf des Malers geschützt sein. Allerding...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Öffentliche Reden

Rz. 384 Im Hinblick auf öffentliche Reden stellt § 48 UrhG klar, dass solche über Tagesfragen, in Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt oder verbreitet werden dürfen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 UrhG veröffentlicht wurden (Ab...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Schutz des Veranstalters

Rz. 290 Der Veranstalter erhält im Hinblick auf die Darbietungen ausübender Künstler ein eigenes Leistungsschutzrecht. Geschützt ist die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung desjenigen, der auf kulturellem Gebiet tätig ist (siehe auch § 3 Rdn 395).[452] Rz. 291 Etwa bei Bootlegs (illegale Konzertmitschnitte) hat Veranstalter ein eigenes Recht, gegen Dritte vorzugehen, una...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Dreistufentest, faktische Schranke und Geschäftsmodelle

Rz. 303 Nach Feststellung der Schutzbereiche des Urheber- und Leistungsschutzrechts ergeben sich zugunsten der Allgemeinheit (Rezipienten) und der Werkvermittler (Kultur- und Medienwirtschaft) zahlreiche Schranken (§§ 44a–63a, §§ 64–69 und § 83 UrhG). Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Repräsentanten der Kultur- und Medienwirtschaft nicht selten selbst Träger urhebe...mehr