Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögen

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Tschechische Republik / b) Vereinigung (Verschmelzung durch Neugründung)

Rz. 94 Bei der Fusion durch Vereinigung kommt es zur Auflösung ohne Liquidation und zum Erlöschen von zwei oder mehreren Gesellschaften. Das Vermögen der erlöschenden Gesellschaften, einschließlich sämtlicher Schulden, geht auf eine neue Nachfolgegesellschaft über, die erst im Wege der Verschmelzung entsteht. Auf die Nachfolgegesellschaft gehen alle Rechte und Pflichten der ...mehr

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Serbien / d) Verheirateter Gesellschafter

Rz. 66 Ein verheirateter Gesellschafter kann seinen Anteil nur mit Zustimmung seines Ehepartners übertragen, wenn der Geschäftsanteil während aufrechter Ehe und aus Mitteln des gemeinsamen ehelichen Vermögens erworben wurde und – in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten – Teil des gemeinsamen ehelichen Eigentums ist.mehr

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Ukraine / II. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 201 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch die Übertragung ihres gesamten Vermögens, ihrer Rechte und Pflichten auf andere Gesellschaften bzw. Rechtsnachfolger bei der Reorganisation (Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung, Umwandlung) oder im Rahmen einer Liquidation, Art. 104 Abs. 1 ZGB, Art. 48 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft erlischt mit ihrer Löschung aus dem Ha...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / II. Geltungsbereich der EuInsVO

Rz. 100 Nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVO a.F. galt die Verordnung in sachlicher Hinsicht für Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben. Die Reformierung des Anwendungsbereichs war jedoch wesentliches Anliegen und Ziel der Neufassung...mehr

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Liechtenstein / II. Gesellschafter

Rz. 17 Bei der Mindestzahl an Gesellschaftern heißt es im Gesetz "eine oder mehrere", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft ist ausdrücklich zugelassen.[11] Bis zur Änderung durch LGBl 2000 Nr. 279 lautete Art. 389 Abs. 1 PGR "Mehrere Personen…", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft war nicht zulässig. Bei der Höchstzahl an Gesellschaftern existiert eine relativ überraschende Reg...mehr

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Tschechische Republik / b) Aufspaltung durch Neugründung

Rz. 101 Bei der Aufspaltung durch Neugründung erlischt hingegen die bisherige Gesellschaft und es entstehen zwei oder mehrere Nachfolgegesellschaften in Form von GmbHs oder Aktiengesellschaften. Das Vermögen der aufzuspaltenden Gesellschaft, einschließlich sämtlicher Schulden, geht auf neue Rechtssubjekte über, die erst mit der Aufspaltung entstehen.mehr

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Deutschland / II. Gesellschafter

Rz. 20 Eine GmbH kann von einem Gesellschafter allein oder einer nach oben hin unbegrenzten Gesellschafteranzahl gegründet werden. Rz. 21 Gesellschafter kann jede natürliche Person oder auch jede juristische Person sein. Dies gilt auch für Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie für Erbengemeinschaften. Sofern un...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / I. Überblick

Rz. 177 Das US-Bundeseinkommensteuerrecht ist im Wesentlichen im Internal Revenue Code in der Neufassung von 1986 (IRC) geregelt. Seither wurden Änderungen und Zusätze zu den Bestimmungen vorgenommen, zuletzt durch den Tax Cuts and Jobs Act von 2017. Zuständige Bundesbehörde für die Durchführung der Steuergesetze ist der Internal Revenue Service (IRS). Der IRS gibt eine Reih...mehr

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Tschechische Republik / II. Änderungen der Höhe des Stammkapitals

Rz. 32 Es gibt zwei Arten der Änderung der Höhe des Stammkapitals, nämlich die Erhöhung des Stammkapitals und die Herabsetzung. Für die Erhöhung des Stammkapitals wurde kein Grenzbetrag festgelegt, der nicht überschritten werden darf. In umgekehrter Richtung darf das Stammkapital einer GmbH nicht unter 1 CZK herabgesetzt werden. 1. Erhöhung des Stammkapitals Rz. 33 Die Höhe de...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 196 Ausgangspunkt zum Verständnis der Existenzvernichtungshaftung ist der Umstand, dass das als Korrelat zur Haftungsbeschränkung zu verstehende Schutzsystem der §§ 30, 31 GmbHG lückenhaft bleibt; so bspw. im Hinblick auf stille Reserven.[569] Aus Gläubigerschutzgründen bedarf es daher anderer Rechtsgrundlagen für einen etwaigen Zugriff auf das Vermögen abziehende Gesell...mehr

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Ukraine / IV. Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft

Rz. 114 Die Gesellschafter haben das Recht, aus der Gesellschaft austreten, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, Art. 100 Abs. 1 ZGB. Rz. 115 Ein Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil am Stammkapital der Gesellschaft weniger als 50 Prozent beträgt, darf jederzeit ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten, Art. 24 Abs. 1 Gmb...mehr

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Slowakei / 2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 84 Die Regelung des slowakischen HGB ermöglicht allgemein die Vererbung des Gesellschaftsanteils. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass die Vererbung des Geschäftsanteils nicht möglich ist. Ein solcher Ausschluss ist gem. § 116 HGB bei einer Ein-Mann-Gesellschaft jedoch unzulässig. Ein Erbe, der nicht alleiniger Gesellschafter ist, kann beim Gericht die Aufhebung...mehr

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Russland / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 15 Gesellschaften unterliegen in der durch das föderale Gesetz über die staatliche Registrierung juristischer Personen festgelegten Art und Weise der staatlichen Registrierung bei dem Organ, das die staatliche Registrierung juristischer Personen vornimmt. Dieses Organ ist die örtliche Steuerbehörde, die die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen vornehmen soll. Al...mehr

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Argentinien / 1. Aufspaltung

Rz. 68 Art. 88 III LSC regelt die Aufspaltung, sog. Escisión Total. Bei der Aufspaltung kommt es zur Auflösung des übertragenden Rechtsträgers und zum Übergang seines gesamten Vermögens im Wege der Universalsukzession auf mehrere bereits bestehende Gesellschaften oder zur Neugründung auf eine neue Gesellschaft. Bei der Aufspaltung erhalten die Gesellschafter der spaltenden Ge...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 78 Die Gesellschafter der GmbH werden im Handelsregister entsprechend der Identifikation in der "escritura" oder in dem privatschriftlichen Dokument registriert, und zwar bei natürlichen Personen mit Vor- und Nachnamen und Anschrift, Steuernummer, Angaben zum Ehe- und Güterstand sowie dem kompletten Namen des Ehegatten. Ist der Ehegatte nicht Miteigentümer eines Anteils,...mehr

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Türkei / I. Voraussetzungen

Rz. 272 Die sonstigen Fallgruppen des Gesetzes sehen die Auflösung einer GmbH im Wege einer gerichtlichen Entscheidung vor:mehr

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Bulgarien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 121 Die OOD wird bei Verschmelzung, Aufspaltung sowie Rechtsformänderung ohne Liquidation aufgelöst. Gemäß Art. 154 Abs. 1, 155, 156 Abs. 1 TZ kommt es in folgenden Fällen zur Auflösung der OOD und es ist das Liquidationsverfahren einzuleiten:mehr

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Mexiko / III. Kapitalerhaltung

1. Kapitalschutz Rz. 60 Ein Verlust von Gesellschaftskapital ist nach Art. 18 LGSM zunächst auszugleichen oder aber das Gesellschaftskapital ist herabzusetzten, bevor über eine Verwendung von Gewinnen bestimmt werden darf. Eine weitere wichtige Bestimmung zum Kapitalschutz enthält Art. 19 Abs. 2 Satz 1 LGSM, wonach Dividendenausschüttungen erst möglich sind, nachdem aufgelauf...mehr

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Türkei / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 102 Auch auf die Kapitalherabsetzung ist das Aktienrecht analog anwendbar (Art. 592 HGB). Eine Herabsetzung des Kapitals kann nur dann beschlossen werden, wenn das Kapital nicht unter den Mindestkapitalbetrag von 10.000 TL fällt und in einem gerichtlichen Beweisverfahren durch einen aus drei Personen bestehenden Gutachterausschuss festgestellt wird, dass die Aktiva ausre...mehr

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Singapur / III. Kapitalerhaltung

Rz. 56 Zur Kapitalerhaltung existieren nur wenige Rechtsvorschriften. Abgesehen von der Grundregel, dass Kapital nicht an die Anteilsinhaber jenseits von Dividendenausschüttungen oder einer formalen Kapitalreduktion zurückgeführt werden darf, bestehen keine Beschränkungen zur Verwendung. Früher wurde diese Regel dahingehend spezifiziert, dass Gesellschaften eigene Anteile ni...mehr

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Lettland / IV. Kapitalherabsetzung

Rz. 37 Auch die Kapitalherabsetzung ist in Lettland gesetzlich geregelt, vgl. § 204 HGB. Dabei ist zu beachten, dass das Kapital einer Gesellschaft nur bis zur gesetzlich festgelegten Mindestgrenze für eine Stammeinlage herabgesetzt werden kann. Im Rahmen der effektiven Kapitalherabsetzung wird primär haftendes Eigenkapital der Gesellschaft reduziert und an die Gesellschafte...mehr

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Slowakei / IV. Kapitalerhaltung

Rz. 45 Das von den Gesellschaftern aufgebrachte Kapital dient insbesondere zur Befriedigung von Ansprüchen der Gläubiger der GmbH. Aus diesem Grunde bestimmt § 123 Abs. 3 HGB, dass die Gesellschafter während der Dauer der Gesellschaft die Rückzahlung der Einlagen nicht verlangen können. Als Rückzahlung der Einlagen werden jedoch weder die Zahlungen bei der Kapitalherabsetzun...mehr

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Argentinien / I. Kapitalaufbringung

Rz. 29 Die Aufbringung eines Mindestkapitals zur Gründung einer SRL ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Obwohl das Gesetz nur für die Gründung einer SA ein Mindestkapital i.H.v ARG $ 100.000 verlangt, vertritt die Justizaufsichtsbehörde (IGJ) gegenwärtig die Ansicht, dass das Stammkapital mit dem Gesellschaftsgegenstand korrespondieren muss. Dies bedeutet, dass sich die Höh...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 59 Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie eine Gesellschaft ihr Kapital erhöhen kann, wobei dies extern oder intern erfolgen kann. Die Gesellschaft kann dies im Wege von Gesellschafterdarlehen, durch Aufstockung der Anteile oder durch Gewinnzurückbehaltung erreichen. Die Kapitalerhöhung durch externe Finanzierung ist bei einer proprietary limited company durch Chapter 2H Cor...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 392 Für die Umwandlung ist ein Beschluss der Gesellschaft mit außerordentlicher (¾-)Mehrheit zur Änderung des Memorandum und der Articles erforderlich (Sec. 89 ff. CA 2006). Am Tag der Beschlussfassung muss die Gesellschaft Anteile ausgegeben haben, deren Nominalwert mindestens 50.000 britische Pfund beträgt. Das Nominalkapital muss nach den gesetzlich erforderlichen Vor...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Definition

Rz. 36 Die Zeichner der Gründungsurkunde werden als Gründer der Gesellschaft betrachtet (Art. 710–6 Abs. 2 LSC). Jedoch darf diese Urkunde als Gründer eine oder mehrere Personen bezeichnen, die zusammen wenigstens ⅓ des Kapitals besitzen. In diesem Fall werden die anderen Personen, die sich damit begnügen, Anteile gegen bar zu zeichnen, ohne direkt oder indirekt besondere Vo...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 38 Im Gegensatz zu den Aktiengesellschaften (vgl. etwa Art. 430–19 LSC) gibt es bei der GmbH keine gesetzliche Bestimmung, die den Schutz des Kapitals zum Gegenstand hat. Rz. 39 Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in Luxemburg nicht bekannt. Eine GmbH darf keine Anleihe durch öffentliche Ausgabe von Schuldverschreibungen aufnehmen und keine öffentliche Ausgabe von Anteil...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Einlageverpflichtung

Rz. 83 Die Gründungsurkunde der Gesellschaft wird von dem Gründer und den Gesellschaftern unterzeichnet, entweder persönlich oder mit Vollmacht vertreten (Art. 2:175 Abs. 2 und Art. 2:176 NL-BGB). Ein Gründer muss nicht unbedingt auch am Kapital der B.V. beteiligt sein, es gibt also keine Einlageverpflichtung.mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Praktische Anwendungsfälle

Rz. 185 Als Anlässe für eine Kapitalherabsetzung werden vom Gesetz in Sec. 641 Abs. 4 CA 2006 als nicht abschließende Regelbeispiele genannt:mehr

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Liechtenstein / V. Kapitalerhöhung

Rz. 43 Das PGR regelt die Kapitalerhöhung in Art. 420 und 421. Eine Erhöhung des Stammkapitals bedarf der öffentlichen Beurkundung der Übernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage durch Gesellschafter oder Dritte; falls Dritte einen Anteil übernehmen, muss in der öffentlichen Urkunde der Beitritt zur Gesellschaft nach Maßgabe der Statuten erklärt und au...mehr

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Schweden / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 61 Eine in der Praxis selten vorkommende Herabsetzung des Aktienkapitals (minskning av aktiekapitalet) kann nach Kap. 20 ABL nur zu folgenden Zwecken in Frage kommen:mehr

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Mexiko / I. Kapitalaufbringung

1. Mindestkapital Rz. 53 Seit der Reform[23] des Art. 62 LGSM sieht das mexikanische Gesellschaftsrecht für die S. de R.L. kein Mindestkapital vor. Da mindestens zwei Gesellschafter erforderlich sind, lässt sich eine Gesellschaft mit 2 MXN (etwa 0,10 EUR) gründen. Für eine S. de R.L. mit variablem Kapital bestimmt das Gesetz in Art. 6 a.E. LGSM lediglich, dass hier ein Mindes...mehr

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Türkei / III. Verschmelzung

Rz. 185 Die Verschmelzung (birleşme) war unter dem alten HGB nur zwischen Gesellschaften derselben Rechtsform zulässig (Art. 146 ff. HGB a.F.); man war darauf angewiesen, ggf. zunächst eine Umwandlung durchzuführen. Seit der Reform durch das HGB 2012 können Kapitalgesellschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform miteinander oder mit einer Genossenschaft verschmolzen werden; ...mehr

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Finnland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 59 Die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Einlagen sowie die restriktive Handhabung der Sacheinlagen dienen dem Kapitalschutz bei der Gründung der Gesellschaft. Daneben dienen u.a. die Vorschriften zur restriktiven Gewinnausschüttung der Kapitalerhaltung. Rz. 60 In OYL 13. Abschnitt werden mehrere Voraussetzungen für die Gewinnausschüttung aufgelistet. Die Quintessenz d...mehr

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Mexiko / II. Gründerhaftung

1. Einlageverpflichtung Rz. 58 Nach Art. 64 LGSM muss bei Gründung der S. de R.L. jeder Gesellschafter mindestens 50 % seiner Einlage leisten. Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig. 2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister Rz. 59 Nach Art. 2 Abs. 1 LGSM erlangt eine mexikanische Handelsgesellschaft mit Eintragung in das Handelsregister RPC Rechtsper...mehr

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Finnland / VI. Kapitalerhöhung

1. Allgemeines Rz. 70 Bei einer Aktienemission, die nach der Gründung erfolgt, kann im Beschluss über die Aktienausgabe bestimmt werden, dass der Ausgabepreis entweder vollständig oder teilweise in die freie Kapitalrücklage eingestellt wird (OYL 9:6.1). Dadurch sind die Aktien völlig von der Grundkapitalziffer abgekoppelt. Das Grundkapital kann auch ohne Ausgabe von Aktien er...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Geschäftsbriefe

Rz. 91 Sämtliche Schriften, Rechnungen, Anzeigen, Veröffentlichungen, Bestellungsscheine und andere von der Gesellschaft herausgegebenen Dokumente müssen mindestens folgende Angaben enthalten (Art. 710–10 LSC):mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 45 Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens[88] ¾ aller Stimmen, der die Art der Erhöhung und den Zeitraum der Einzahlung, die Beträge der beteiligten Gesellschafter, den Nominalwert der neuen Beteiligungen und, falls vorhanden, die Höhe eines Aufgelds (Agio) regelt. In dem Gesellschafterbeschluss wird auc...mehr

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Belgien / V. Reformiertes Ausgabeverfahren/Ausgabe neuer Anteile und zusätzliche Einlagen

Rz. 56 Das Verschwinden des Begriffs "Kapital" innerhalb der GmbH bedeutet, dass dieser Begriff nicht mehr als Schlüssel für die Zuweisung der Rechte der Gesellschafter verwendet werden kann. Vor der Gesetzesreform wurden in der GmbH sowohl der Gewinn als auch die Stimmrechte der Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft verteilt. Zudem be...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 25 Gemäß Art. 710–7 Abs. 1 LSC muss die Gründungsurkunde folgende Angaben beinhalten: Personalien: Die Urkunde muss die Personalien der natürlichen oder juristischen Personen, die die Gründungsurkunde unterzeichnet haben oder im Namen derer die Urkunde unterschrieben wurde, enthalten. Für natürliche Personen sind dies: Name, Vorname(n), Geburtsort und Geburtsdatum, Adress...mehr

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Italien / I. Kapitalaufbringung

1. Mindestkapital Rz. 68 In der Gründungsurkunde sind sowohl das gezeichnete Kapital, das in der Regel nicht weniger als 10.000 EUR betragen darf, als auch das eingezahlte Kapital betragsmäßig anzugeben. Dieser feste Betrag kann nur durch Änderung der Gründungsurkunde verändert werden. Sofern das Gesellschaftskapital unter das gesetzliche Minimum fällt und die Gesellschafter ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Auflösung der S.L. nach Art. 360 Abs. 1 lit. a, b und Art. 363 Abs. 1 lit. f LSC

Rz. 336 Werden im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen, gilt die Gesellschaft nach Art. 25 LSC als für unbestimmte Zeit eingegangen. Ist die Gesellschaft dagegen ausdrücklich auf bestimmte Zeit eingegangen, so geht die Gesellschaft, wie bereits angesprochen, in die Liquidationsphase über, wenn Zeitablauf eintritt (Art. 360 Abs. 1 lit. a LSC). Die Au...mehr

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Brasilien / V. Kapitalerhöhung

Rz. 48 Die gesetzlichen Vorschriften zur Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals einer Limitada finden sich in Art. 1081 bis 1083 CC. Kapitalerhöhungen sind danach nur und erst zulässig, wenn das Gesellschaftskapital voll eingezahlt ist. Bei Kapitalerhöhungen haben die bisherigen Gesellschafter ein Bezugsrecht, welches innerhalb von 30 Tagen ab Kapitalerhöhungsbeschluss ausge...mehr

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Slowakei / II. Gründerhaftung

1. Einlageverpflichtung Rz. 37 Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag, ggf. in der Satzung, festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft einzuzahlen. Ein Gesellschafter, der in der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Frist die vereinbart...mehr

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Dänemark / I. Kapitalaufbringung

Rz. 27 Eine ApS muss nach § 4 SEL ein Stammkapital von mindestens 40.000 dkr (ab dem 15.4.2019, vormals 50.000 dkr) haben. Das Kapital muss grundsätzlich in dkr oder EUR angegeben werden. Die Gewerbeverwaltung kann es gestatten, dass das Stammkapital auch in einer anderen Währung angegeben wird. Rz. 28 Die Einzahlung des Stammkapitals ist in den §§ 33 und 34 SEL geregelt: Zu ...mehr

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Italien / V. Kapitalerhöhung

1. Beschlüsse über Kapitalerhöhungen Rz. 78 Kapitalerhöhungsbeschlüsse fallen grundsätzlich in die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung. Die Gründungsurkunde kann die Geschäftsführer dazu ermächtigen, wenn Bezugsbedingungen und Beträge vorab festgelegt sind (Art. 2481 c.c.). Allgemeine Voraussetzung ist die vollständige Erbringung aller gezeichnete Einlagen. 2....mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 3. Quorum

Rz. 73 Ein Beschluss ist nicht gültig gefasst, wenn er nicht von Gesellschaftern angenommen worden ist, die mehr als die Hälfte des Kapitals vertreten. Sollte diese Zahl, abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen in der Satzung, bei der ersten Sitzung oder der schriftlichen Befragung nicht erreicht worden sein, so werden die Gesellschafter ein zweites Mal durch Einschreibebri...mehr

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Finnland / I. Kapitalaufbringung

1. Grundkapital Rz. 49 Nach der Gesetzesreform im Jahr 2006 kann die finnische Aktiengesellschaft nunmehr nennwertlose Aktien ausgeben. Der Wert der nennwertlosen Aktien wird durch den buchhalterischen Gegenwert ermittelt, den die jeweiligen Aktien zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe (bei der Gründung oder bei der Ausgabe von Aktien mit oder ohne Kapitalerhöhung) hatten. Der buchhalt...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 3. Stimmrecht und Vertretung

Rz. 151 Art. 2:227 Abs. 1 NL-BGB bestimmt, dass das Versammlungsrecht (vergaderrecht) das Recht beinhaltet, persönlich oder in Vertretung mit einer schriftlichen Vollmacht bei der Hauptversammlung anwesend zu sein und dort zu sprechen. Abs. 2 bestimmt die versammlungsberechtigten Personen näher: Bei den versammlungsberechtigten Personen handelt es sich um (1) Gesellschafter,...mehr

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Türkei / 2. Beschlussfassung

Rz. 169 Wenn seitens der Gesellschafter keine Einwände erhoben werden und alle Gesellschafter versammelt sind, dann kann ohne förmliche Einladung auf der Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der gesetzlichen Vorschriften eine Generalversammlung durchgeführt werden. Das Umlaufverfahren ist gem. Art. 617 Abs. 4 HGB ohne Begrenzung der Gesellschafterzahl mögl...mehr