Fachbeiträge & Kommentare zu Versorgungsausgleich

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Rz. 84 Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen möglich, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[24] Beispiel: Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Kiel anhängig. Nach Rechtshäng...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / D. Abrechnung bei Teilfälligkeiten

Rz. 19 In gerichtlichen Verfahren kann es zu Teilfälligkeiten im Rahmen einer einheitlichen Angelegenheit kommen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob bei einer Teilfälligkeit nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG vor dem 30.6.2020 insoweit der Umsatzsteuersatz von 19 % verbleibt und nur die weitere Vergütung mit dem geringeren Steuersatz zu erheben ist. Die Beantwortung diese Frag...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / IX. Änderung des Gebührenrechts nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG

Rz. 174 Nach Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG ist auf alle Versorgungsausgleichsverfahren, für die nicht ohnehin schon Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG gilt, neues Recht anzuwenden, wenn über den Versorgungsausgleich nicht bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug entschieden worden war. Rz. 175 Im Gegensatz zu Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG sieht Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG nicht vor, dass d...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 2. Umfang des Vergütungsanspruchs

Rz. 192 Schließt der Anwalt im Scheidungsverbundverfahren einen Einigung über nicht anhängige Gegenstände, die in den Katalog des § 48 Abs. 3 fallen, dann erhält er von der Landeskasse aus dem Mehrwert alle mit der Herbeiführung der Einigung verbundenen Gebühren. Mit dieser zum 1.8.2013 eingeführten klarstellenden Formulierung ist die bis dahin bestehende Streitfrage erledig...mehr

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AGS 06/2021, Umfang der Ang... / I. Sachverhalt

Der Beklagte hatte seinen Anwalt neben der Scheidung mit der außergerichtlichen Vertretung in seinen Familiensachen beauftragt. Im Einzelnen war der Anwalt mit der Ehescheidungssache und weiterer Gegenstände (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Nutzungsentschädigung) beauftragt. Im Mai 2014 beantragte der Anwalt für den Beklagten auftragsgemäß die S...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / cc) Volle Verfahrensgebühr und ermäßigte Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1

Rz. 73 Möglich ist, dass die Verfahrensgebühr zum Teil in voller Höhe und zum Teil nur in ermäßigter Höhe nach VV 3101 Nr. 1 entsteht. Rz. 74 Ein solcher Fall ist zum einen dann gegeben, wenn hinsichtlich einzelner Folgensachen eine vorzeitige Erledigung eingetreten ist. Dann entsteht aus dem Wert der Ehesache und gegebenenfalls auch einzelner Folgesachen die volle 1,3-Verfah...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Volle Verfahrensgebühr

Rz. 62 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2) erhält der Anwalt auch hier zunächst einmal die Verfahrensgebühr nach VV 3100, die sich grundsätzlich auf 1,3 beläuft. Rz. 63 Hinsichtlich der Ehesache entsteht für den Antragsteller die volle Gebühr mit Einreichung des Scheidungsantrags. Rz. 64 Für den Versorgungsausgleich bedarf es noch...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / f) Ermäßigung der Terminsgebühr bei Säumnis im Termin

Rz. 86 In der Ehesache und in Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach VV 3105 in Betracht, in der Ehesache allerdings nur bei Säumnis des Antragstellers (§ 130 FamFG). Beispiel: Im Scheidungsverfahren erscheinen der Antragsteller und sein Anwalt nicht zum Termin. Auf Antrag der Antragsgegnerin wir...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Überblick

Rz. 15 Der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich (§§ 217 ff. FamFG) ist in § 50 FamGKG geregelt. Diese Regelung gilt auch für den Scheidungsverbund. Für jedes Anrecht ist ein Betrag in Höhe von 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens beider Ehegatten anzusetzen, wenn es um Wertausgleich bei der Scheidung geht. Rz. 16 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung (§§ 20...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens

Rz. 82 Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 VV 2 erhält der Anwalt eine Terminsgebühr auch dann, wenn er mit dem Gegner oder dessen Anwalt eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt. Dabei muss es sich nicht einmal um anhängige Gegenstände handeln. Beispiel: Die Scheidung ist eingereicht (Werte: Ehesache 9.000.00 EUR; Versorgungsausgleich 2.700 EUR). Später ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / VIII. Wiederaufnahme abgetrennter Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht

Rz. 172 War das Scheidungsverfahren nach altem Recht, also noch nach der ZPO i.d.F. vor dem 1.9.2009, eingeleitet und war die Folgesache Versorgungsausgleich worden, gilt Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG. Diese Regelung hat zur Folge, dass das abgetrenn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert bei Einigung anlässlich der Ehesache (S. 2)

Rz. 143 Wird anlässlich einer Ehesache eine Einigung über anderweitige Gegenstände geschlossen, bleibt beim Gegenstandswert der Einigung der Wert der Ehesache unberücksichtigt. Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit, wird durch Abs. 5 S. 2 aber noch einmal klargestellt. Hauptanwendungsfall ist das Verbundverfahren, wenn es zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung über weite...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / f) Einigung über Folgesachen und anderweitig anhängige Gegenstände

Rz. 101 Wird eine Einigung über Folgesachen und anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, ist ebenso zu rechnen. Die Einigungsgebühr im Verbundverfahren erhöht sich dann. Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel (Rdn100). Der Vergleich wird auch über den Versorgungsausgleich geschlossen. Jetzt erhöht sich im Verbundverfahren der Gegenstandswert der Einigungsgebühr um den W...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Überblick

Rz. 47 Wird im Verbundverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen – insbesondere über Ansprüche, die Gegenstand einer Folgesache sein könnten –, so fällt daraus eine Gerichtsgebühr (Nr. 1500 FamGKG-KostVerz.) an, so dass das Gericht insoweit von Amts wegen (§ 55 FamGKG) einen Vergleichswert festsetzen muss. Dieser (Mehr-)Wert erhöht dann auch den Geg...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Mindestwert

Rz. 17 Vorgesehen ist ein Mindestwert von 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Dieser Wert kommt nur dann zum Tragen, wenn die Summe aller prozentual errechneten Werte unter 1.000 EUR liegt. Der Mindestwert gilt nicht etwa für jedes Anrecht gesondert. Rz. 18 Ein Höchstwert ist nicht vorgesehen.[5] Daher kann der Wert des Versorgungsausgleichs auch den Wert der Ehesache überst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Aussöhnung und Einigung

Rz. 31 Unklar ist die gesetzliche Regelung, wenn sich die Eheleute in der Ehesache aussöhnen und dabei gleichzeitig eine Einigung über weitere Gegenstände treffen.[38] Rz. 32 Beispiel: Im Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.000 EUR) söhnen sich die Eheleute im Termin aus und vergleichen sich nach Verhandlung dahingehend, dass ab sofort Güte...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 13. Aufnahme in den Verbund

Rz. 142 Gerät eine bislang isoliert geführte Familiensache durch Anhängigkeit einer Scheidungssache kraft Gesetzes gem. § 137 Abs. 4 FamFG oder durch Verbindung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 147 ZPO in den Verbund, so gilt ab dann § 16 Nr. 4. Die Gebühren entstehen ab dann nur einmal aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG). Für die Zeit bis zur...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Teil- oder Zwischeneinigungen

Rz. 20 Soweit Teil oder Zwischeneinigungen getroffen werden, berührt dies den Verfahrenswert nicht, da dieser sich nach dem Wert aller Anrechte richtet. Für den Gegenstandswert der Einigungsgebühr der Anwälte ist dies allerdings von Bedeutung. Die Einigungsgebühr richtet sich dann nur nach dem Wert der Anrechte, über die eine Einigung getroffen worden ist. Zu beachten ist, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Teilweise Verjährung

Rz. 153 Ebenso wie die Vergütung nur teilweise fällig werden kann, kann auch die Verjährung nur hinsichtlich eines Teils eintreten. Dies wird oft bei Teilurteilen oder Vorabentscheidungen nach § 137 FamFG übersehen. Beispiel 1: Auf die Klage in Höhe von 25.000 EUR erging im Jahr 2016 ein Teilurteil über 20.000 EUR. Das Schlussurteil wurde erst in 2017 verkündet. Die Fälligkei...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / e) Anrechnung in Fällen des § 15 Abs. 3

Rz. 121 Achtzugeben ist, wenn im Verbundverfahren eine volle und eine ermäßigte Verfahrensgebühr anfallen, so dass nach § 15 Abs. 3 zu kürzen sein kann. Nach einhelliger Rspr.[30] ist erst anzurechnen und dann zu kürzen. Beispiel: Der Anwalt ist im Scheidungsverfahren (Ehesache 9.000 EUR; Versorgungsausgleich 2.700 EUR) tätig. Außergerichtlich wird er mit der Geltendmachung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kosten des Vertreters

Rz. 78 Soweit der beigeordnete Anwalt selbst einen weiteren Anwalt beauftragt, kann er dessen Kosten nach § 46 als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Beiordnung des weiteren Anwalts nicht möglich ist, wie z.B. bei einem Terminsvertreter.[71] Nach ganz einhelliger Rechtsprechung sind im Rahmen bewilligte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Anrechnung und Kürzung nach § 15 Abs. 3

Rz. 86 Problematisch ist die Abrechnung, wenn im gerichtlichen Verfahren die Verfahrensgebühr zu unterschiedlichen Sätzen anfällt, sodass eine Kürzung nach § 15 Abs. 3 vorzunehmen wäre, die Geschäftsgebühr aber nur aus einem Teilwert anzurechnen ist. Es stellt sich dann die Frage, ob erst zu kürzen ist und dann anzurechnen oder ob umgekehrt vorzugehen ist. Beispiel: Der Anwa...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Ausnahme: Lösung aus dem Verbund

Rz. 132 Kommt es im Falle einer Abtrennung zur Auflösung des Verbunds, wird die abgetrennte Folgesache also zu einer selbstständigen Familiensache, hat dies auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der gebührenrechtliche Verbund (§ 16 Nr. 4; § 44 FamGKG) wird aufgelöst. Rz. 133 Eine Lösung aus dem Verbund folgt – abgesehen von den Übergangsfällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (s...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / I. Umfang der Angelegenheit

Rz. 1 Das gesamte Verbundverfahren, also die Ehesache und die Folgesachen, ist gem. § 16 Nr. 4 eine Angelegenheit i.S.d. § 15, so dass der Anwalt seine Gebühren nur einmal aus den nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Verfahrenswerten erhält (§ 15 Abs. 2). Rz. 2 Auch die Auslagen entstehen nur einmal; insbesondere entsteht im gesamten Verbundverfahren nur eine Post...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / j) Sonstige Zwischen- und Teileinigungen

Rz. 110 Auch sonstige Teil- und Zwischeneinigungen über andere Folgesachen sind möglich. Hier ist dann entsprechend zu verfahren. Beispiel: Im Verbundverfahren (Wert Ehesache 27.000 EUR; Versorgungsausgleich 10.800 EUR) ist ein Stufenverfahren zum nachehelichen Unterhalt anhängig. Im Termin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die vom Ehemann zu erte...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 6. Aussöhnungs- und Einigungsgebühr

Rz. 112 Möglich ist, dass neben einer Aussöhnung auch eine Einigung über weitere Gegenstände getroffen wird. Es entsteht dann sowohl aus der Ehesache die Aussöhnungsgebühr als auch die Einigungsgebühr aus den weiteren Gegenständen. Eine Begrenzung der Gebühren nach § 15 Abs. 3 aus VV 1000, 1003 einerseits und aus VV 1001 andererseits kommt nicht in Betracht, da es sich nicht...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Anrechnung in einer Folgesache

Rz. 119 Möglich ist auch, dass nur aus einer Folgesache anzurechnen ist. Beispiel: Der Anwalt hatte außergerichtlich über Zugewinn verhandelt. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde der Anspruch auf Zugewinnausgleich als Folgesache im Verbund anhängig gemacht. Das FamG setzt die Werte wie folgt fest: Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 2.700 EUR, Güterrecht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Kostenentscheidung (Abs. 1 S. 2, 1. Var.)

Rz. 64 Mit dem Erlass einer Kostenentscheidung wird die Vergütung fällig. Unter Kostenentscheidung ist jegliche Entscheidung zu verstehen, die darüber befindet, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, unabhängig davon, ob nur über die außergerichtlichen Kosten oder nur über die Gerichtskosten entschieden wird.[53] Insoweit reicht der deklaratorische Ausspruch, wenn die ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Anrechnung in Kindschaftssachen

Rz. 120 Ein Anrechnungsproblem kann sich hier wegen der unterschiedlich zu berechnenden Gegenstandswerte ergeben, wenn der Anwalt in einer Kindschaftssache außergerichtlich tätig war und diese dann als Folgesache im Verbund anhängig gemacht wird. Insoweit gilt VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 4 entsprechend. Angerechnet wird nur nach dem Wert der Folgesache, es sei denn, der Wert der vo...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / c) Billigkeitskorrektur

Rz. 19 Ist der Regelwert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).[7] Eine Unbilligkeit liegt noch nicht darin begründet, dass es nicht zum Ausgleich gekommen ist,[8] zumal es sich hier nicht um einen Einzelfall, sondern um einen Regelfall handelt. Das Unterschreiten des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Ehesachen

Rz. 54 Ehesachen sind gesetzlich definiert in § 121 FamFG als Oberbegriff für Scheidungssachen, Eheaufhebungssachen, und Sachen, welche die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand haben. Ein Widerantrag in Ehesachen kann schon aufgrund der prozessualen Zuständigkeitsregelung (§ 122 FamFG) nur eine Familiensache sein.[75] ...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / b) Einigung über Folgesache

Rz. 91 Wird eine Einigung über eine (anhängige) Folgesache geschlossen, dann entsteht aus dem Wert der anhängigen Folgesache die 1,0-Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.800 EUR; Unterhalt 12.000 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über die Folgesache Unterhalt. Die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Anrechnung im Verbundverfahren

Rz. 79 Schließlich kann es auch insbesondere in Familiensachen vorkommen, dass der Anwalt vorgerichtlich hinsichtlich verschiedener Gegenstände gesondert beauftragt wird und diese Gegenstände dann in ein einheitliches Verfahren, nämlich ein Verbundverfahren, münden. Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich jeweils gesondert tätig hinsichtlich des Zugewinns (Wert: 20.000 EUR...mehr

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Anhang zu VV 1003, 1004 / B. Einzelfälle

Rz. 8 – Adhäsionsverfahren Ist der Gegenstand in einem erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) anhängig, so entsteht nur die 1,0-Gebühr nach VV 1003. Rz. 9 Das Gleiche gilt, wenn zivilrechtliche Ansprüche erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht werden (analog Anm. Abs. 1 zu VV 4143). Dabei bleibt es auch, wenn Beschwerde (§ 406a Abs. 1 S. 1 StPO) gegen de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Teilweise nichtgebührenrechtliche Einwände

Rz. 200 Denkbar ist auch, dass der Auftraggeber zum Teil Einwände erhebt, die außerhalb des Gebührenrechts liegen. In diesem Fall ist die Vergütung insoweit festzusetzen, als hiergegen keine außergebührenrechtlichen Einwände erhoben werden. Nur im Übrigen ist die Festsetzung abzulehnen.[162] Beispiel: In einem Rechtsstreit, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben worden s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 13 Zuständig für die Bewilligung ist das jeweils erkennende Gericht. Da es sich ebenso wie bei der Beiordnung um eine verwaltungsrechtliche Nebenentscheidung handelt (vgl. § 45 Rdn 6),[19] vermag die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht weiter zu reichen als die Entscheidungskompetenz des Gerichts.[20] Dementsprechend regelt § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vergütung aus der Landeskasse

Rz. 16 Der beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Vergütung aus der Landeskasse verlangen (§ 45 Abs. 2). Dies setzt jedoch wie bisher voraus, dass der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug ist (§ 45 Abs. 2). Ist der Antragsgegner mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, steht dem Anwalt gegen die Landeskasse allerdings nur ein Anspruch auf Vergütung eines Proze...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kappungsgrenze für Erstberatung

Rz. 118 Abs. 1 S. 3 letzter Hs. reduziert die übliche Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch um weitere 60 EUR. Die einem Verbraucher in Rechnung zu stellende Erstberatungsgebühr darf daher jeweils 190 EUR nicht überschreiten. Damit ist keine Regel-, sondern eine Höchstgebühr für eine erstmalige anwaltliche Beratung bestimmt. Auch dieser Betrag muss mit den Kriterien des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Form

Rz. 47 Der Abschluss der Einigung bedarf grundsätzlich keiner Form. Er ist formfrei möglich. Insbesondere kann die Einigung auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden.[23] Rz. 48 Soweit allerdings nach materiellem Recht ein Formzwang besteht, wird die Einigung nur wirksam, wenn die Formvorschriften beachtet sind. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einer...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 11. Verfahrenstrennung bei Anhängigmachen einer "Nicht-Folgesache"

Rz. 136 Wird eine "Nicht-Folgesache" in unzulässiger Weise im Verbund anhängig gemacht, kommt eine Abtrennung nach § 140 FamFG nicht in Betracht, da § 140 FamFG nur für Folgesachen gilt. Es ist in diesen Fällen vielmehr eine Verfahrenstrennung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO vorzunehmen.[34] Rz. 137 Wird danach getrennt, gilt im Wesentlichen das Gleiche wie bei ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / a) Verschiedene Auffassungen

Rz. 60 Der Begriff der Angelegenheit ist insbesondere bei Beratungshilfe in Familiensachen umstritten. Vertreten wird etwa:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erforderlichkeit einer vorläufigen Wertfestsetzung

Rz. 80 Nach Eingang eines Antrags hat das Gericht den Verfahrenswert vorläufig festzusetzen (§ 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG), damit die Gerichtsgebühren erhoben werden können, insofern Gebühren mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig werden. Die danach erforderliche Fälligkeit von Geb...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Umfang der Beiordnung

Rz. 184 Eine Besonderheit für das Verbundverfahren ist in § 48 Abs. 3 enthalten. Die Beiordnung des Rechtsanwalts in einer Ehesache (§ 121 FamFG) erstreckt sich auch auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. VV 1000 (insbesondere einer Folgenvereinbarung), dermehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ursächlichkeit

Rz. 128 Die Mitwirkung des Anwalts muss zumindest mitursächlich für den Abschluss der Einigung gewesen sein; sie muss also eine nicht hinwegzudenkende Handlung darstellen. Eine Mitursächlichkeit des Anwalts ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 12. Verfahrenstrennung bei Verlust der Eigenschaft als Folgesache

Rz. 139 In Zugewinnausgleichsverfahren kann es sich ergeben, dass der Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich, gegebenenfalls im Wege des Stufenantrags, zunächst als Folgesache statthaft und zulässig ist, er im laufenden Verfahren diese Eigenschaft jedoch verliert. Dieser Fall tritt dann ein, wenn während des Scheidungsverfahrens einem Antrag auf Beendigung der Zugewinngeme...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Prozesskostenhilfe

Rz. 4 Inwieweit die bedürftige Partei zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Unterstützung erhält, bestimmt sich in erster Linie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hierdurch wird sowohl der Gegenstand der hinreichend Erfolg versprechenden Rechtswahrnehmung als auch deren Umfang festgelegt. Wird der Partei ohne ausdrückliche Einschränkung ein Anwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erforderlichkeit der Wertfestsetzung

Rz. 75 Nach dem Wortlaut des § 53 S. 1 FamGKG genügt die Angabe des Werts. Erläuterungen des Werts und seiner Berechnung sind danach nicht erforderlich. Gleichwohl liegt es im wohl verstandenen eigenen Gebühreninteresse, die Umstände darzulegen, denen die Wertberechnung folgt. Anderenfalls ist das Gericht zur Prüfung der Angabe und zur ordnungsgemäßen Festsetzung nach § 55 A...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 2. Mehrvergleich Kindschaftssache

Rz. 49 Soweit der Vergleich eine nicht anhängige Kindschaftssache betrifft, ist auf § 45 FamGKG abzustellen und nicht auf § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, da diese Wertvorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur dann gilt, wenn die Kindschaftssache Folgesache ist. Das wird sie aber nur durch einen Antrag nach § 137 Abs. 3 FamFG, nicht durch einen bloßen Vergleich. Es würden sich...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 4. Mehrvergleich Veräußerung eines gemeinsamen Grundstücks

Rz. 51 Einigen sich die Eheleute, dass ein gemeinsames Grundstück an einen Dritten verkauft werden soll, nimmt das OLG Frankfurt[16] einen Vergleichsmehrwert in Höhe des vollen Verkehrswerts des Grundstücks an. Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200 EUR. Die Eheleute einigen sich, dass die gemeinsame I...mehr