Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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§ 38 Haftung der Unternehme... / VI. Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 116 Die Voraussetzungen für die Eingliederung des Schädigers liegen bei den sog. Leiharbeitnehmern grundsätzlich vor (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz [AÜG] bzw. vorübergehende Überlassung eigener Beschäftigter gemäß § 133 Abs. 2 SGB VII). Es handelt sich um Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber (Stammunternehmer) unter Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags einem anderen...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / H. §§ 30, 31, 31a, 89, 278, 831 BGB Gehilfenhaftung

Rz. 641 § 30 BGB: Besondere Vertreter Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe Der Verei...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / I. Unbezifferter Klageantrag

Rz. 290 Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich bei der exakten Prognostizierung und Darlegung eines Verdienstausfallschadens ergeben, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen es zulässig sein kann, im Rechtsstreit hinsichtlich der auf der Grundlage des § 843 Abs. 1 BGB geforderten Schadensrente einen unbezifferten Klageantrag zu stellen. Rz. 291 Grundsätzl...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 4. Tierhaltung

Rz. 104 Fragen nach dem Versicherungsschutz und solche zur Anwendung des Haftungsausschlusses nach §§ 104, 105 SGB VII stellen sich auch im Zusammenhang mit Unfällen, die durch Tiere verursacht werden. Rz. 105 Wird z.B. der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vom Wachhund, dessen Halter der Unternehmer ist, gebissen, so genießt er Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Unternehmer

Rz. 135 § 104 Abs. 1 SGB VII befreit unter den dort genannten Voraussetzungen den "Unternehmer" von der Haftung. Für das Verständnis dieses Begriffs hat der Gesetzgeber auf das Schutzsystem der Unfallversicherung und damit auf die in § 136 Abs. 3 SGB VII verwandte Begriffsbestimmung abgestellt. Rz. 136 Hiernach ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmi...mehr

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§ 26 Klagearten / b) Streitwert

Rz. 63 Der für die sachliche Zuständigkeit (siehe oben § 25 Rdn 48 f.) maßgebliche Streitwert einer Klage auf wiederkehrende Leistungen bestimmt sich ebenso wie deren Rechtsmittelstreitwert (Beschwer, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO; siehe unten § 28 Rdn 36 ff.) grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs;[155] bei einer bestimmten Dauer des...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Haftung gemäß § 89 BGB

Rz. 658 § 89 Abs. 1 BGB ordnet die Anwendung des § 31 BGB auf den Fiskus sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts an. Damit haften gemäß § 31 BGB auch diese Rechtsträger – wie die juristischen Personen des Privatrechts – auf Ersatz von Schäden, die durch das Handeln ihrer verfassungsmäßigen Vertreter verursacht worden sind. Rz. 659 Fiskus bez...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Grundlagen

Rz. 837 Da es an einer Kodifikation des Staatshaftungsrechts nach wie vor fehlt,[2580] ist und bleibt die Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG die Domäne des Staatshaftungsrechts, in dem es im Kern darum geht, die Eigenverantwortung des Bürgers für die Entfaltung und Gestaltung seiner privaten und beruflichen Sphäre von der Verantwortung des Staates und seiner Gliederunge...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / E. Unternehmer

Rz. 24 Die Bindung erstreckt sich weiterhin darauf, wer als Betriebsunternehmer in Betracht kommt.[24] Insoweit ist zur Beurteilung der Unternehmerstellung im Sinne der §§ 104 und 108 SGB VII auf § 136 Abs. 3 SGB VII abzustellen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.[25] Rz. 25 Vorstehend (Rdn 22) ist ausgefü...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Grundsätze

Rz. 970 Anknüpfungspunkt für die öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung der zuständigen Hoheitsträger ist die Straßenbaulast (vgl. z.B. § 9 Abs. 1 StrWG NRW). Sie umfasst die Aufgabe, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten und damit dem allgemeinen Bedürfnis nach Verkehrswegen zu genügen. Sie ist Ausfluss der dem Staat obliegenden Daseinsvorsorge und schlicht hoheitli...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / A. Umwelthaftungsgesetz

Rz. 1 Umwelthaftungsgesetz (in der Fassung vom 10.12.1990,[1] in Kraft seit 1.1.1991; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 17.7.2017)[2] § 1 UmweltHG: Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen Wird durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist...mehr

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / D. Haftungsumfang

Rz. 32 Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt im Jahre 1998 haftet nach § 4 BinSchG der Schiffseigner persönlich, kann jedoch seine Haftung auf bestimmte – in Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds ausgedrückte – Haftungshöchstbeträge, die sich an Art und Größe des verwendeten Schiffs orientieren, besch...mehr

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§ 14 Sachschaden / VII. Regulierung mit einem Versicherer

Rz. 27 Kraftfahrzeugunfallschäden werden regelmäßig durch den Pflichthaftpflichtversicherer des Kraftfahrzeug reguliert (vgl. § 115 VVG: Direktanspruch). Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsberührung kann der Direktanspruch sowohl nach EuGVVO als auch nach Lugano-Übereinkommen beim Wohnsitzgericht des Geschädigten geltend gemacht werden.[38] Meist besteht kein Unterschied zwisc...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / I. Einleitung

Rz. 2 Das Reichshaftpflichtgesetz (RHG) vom 7.6.1871 (RGBl S. 207), das erstmals eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung begründete, wurde zunächst inhaltlich geändert (Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften v. 16.8.1977 – BGBl I, S. 1577) und schließlich unter der Bezeichnung "Haftpflichtgesetz" (HaftpflG) neu gefasst und bekannt gemacht (BGBl 19...mehr

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§ 1 Einführung / Literaturtipps

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§ 31 Kostenrecht / e) Glaubhaftmachung von Terminsvertreterkosten in der Kostenfestsetzung

Rz. 135 Nach dem RVG berechnete und erstattungsfähige Terminsvertreterkosten fallen nur an, wenn der Terminsvertreter von der Partei beauftragt wird.[178] Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Terminvertreter, richtet sich dessen Vergütungsanspruch nicht nach dem RVG, sondern nach der internen Vereinbarung mit dem Prozessbevollmächtigten.[179] Ein Schrif...mehr

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§ 24 Vergleich / B. Abfindungsvergleiche

Rz. 6 Für das Unfallhaftpflichtrecht von besonderer Bedeutung sind Abfindungsvergleiche, insbesondere zwischen Geschädigten und Versicherern des Schädigers. Regelungsgehalt eines Abfindungsvergleichs kann seinmehr

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§ 21 Verjährung / II. Verjährungshemmung aufgrund vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts, § 205 BGB

Rz. 77 Nach § 205 BGB ist die Verjährung auch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. 1. Stundung Rz. 78 Da die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, ist sie auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte unanwendbar. Gleiches ...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / C. Stillschweigender Haftungsverzicht/Gefälligkeitsfahrt/Probefahrt/­Einwilligung/Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 30 Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen können auch stillschweigend/konkludent vereinbart werden. Ihr Anwendungsbereich ist auf Fälle der Gefährdungshaftung und einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Haftungsverzicht für grobe Fahrlässigkeit erfordert eine ausdrückliche Abrede.[52] Die Rechtsprechung ist mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse mi...mehr

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§ 9 Produkthaftung / 5. Pflichten bei der Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte

Rz. 43 Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte ist zulässig. Sie setzt klare Vereinbarungen voraus, die eine zuverlässige Sicherung der Gefahrenquelle garantieren.[121] Bei dem originär verpflichteten Hersteller verbleiben in jedem Fall Auswahl- und Überwachungsverpflichtungen in Bezug auf den zur Ausführung seiner Verpflichtung eingesetzten Dritten.[122] ...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / II. Beispiele

Rz. 22 Eine Freizeichnung des Frachtführers, Schiffers oder Schiffseigners in AGB für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der anfänglichen Fahr- oder Ladungstüchtigkeit ist unwirksam.[34] In gleicher Weise ist die Freizeichnung des Einlagerers ausgeschlossen, soweit es sich um die Eignung des Raumes für den Einlagerungszweck handelt.[35] Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnun...mehr

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§ 26 Klagearten / 2. Vergleiche und Urkunden (§ 323a Abs. 1 S. 2 ZPO): Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

Rz. 241 Für die Abänderung von vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden gilt das Vorstehende grundsätzlich entsprechend mit der wichtigen Abweichung, dass die Behauptung einer Wesentlichkeit der Veränderung nicht erforderlich ist. Die Wesentlichkeitsschwelle ist hier grundsätzlich ohne Belang, weil die Vereinbarungen ihren Grund allein im Parteiwillen finden,[629] siehe unte...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Stundung

Rz. 78 Da die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, ist sie auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte unanwendbar. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die anfängliche Stundung, soweit sie (bereits) die Fälligkeit und demzufolge auch den Verjährungsbeginn verschiebt. Anwendbar bleibt § 205 BGB hingegen auf nachträglich vereinbarte Stundungen, soweit die Stundu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Haftungsprivilegien und Ausgleichsanspruch – gestörte Gesamtschuld

Rz. 1156 Aus gesetzlichen Regelungen und aus vertraglichen Vereinbarungen können sich Haftungsbeschränkungen oder Haftungsfreistellungen einzelner Gesamtschuldner ergeben. Im Vergleich zu den Gesamtschuldverhältnissen, bei denen der Geschädigte nach seiner Wahl jeden Gesamtschuldner in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, ist die Gesamtschuld in diesen Fällen verändert, "g...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Pactum de non petendo

Rz. 17 Das gilt namentlich für die früher hierzu gerechnete Fallgruppe eines pactum de non petendo. Denn nunmehr ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bereits eine Verjährungshemmung (§ 209 BGB) anzunehmen, wenn die Parteien auch nur über den Anspruch oder die diesen begründenden Umstände verhandeln, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert ( § 203...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / VI. Wirkung des Übergangs

Rz. 44 Durch den angeordneten Forderungsübergang erhält der Sozialversicherungsträger die volle Gläubigerstellung, die, den Forderungsübergang hinweggedacht, dem Verletzten zugestanden hätte (Austausch des Gläubigers). Dies bedeutet, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzforderung durch den Übergang nicht ändern. Der Sozialversicherungsträger kann m.a.W. nur in die R...mehr

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§ 21 Verjährung / 3. Verlängerung der Verjährungsfrist

Rz. 20 Nachdem – entgegen § 225 S. 2 BGB a.F. – nunmehr auch rechtsgültige Vereinbarungen bezüglich der Verjährung, namentlich etwa eine Verlängerung der Verjährungsfrist, möglich sind,[44] bedarf es insoweit eines Rekurses auf Treu und Glauben ebenfalls nicht mehr.mehr

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§ 36 Rechtsübergang / IV. Beitragsregress ab 1.1.1992 – § 119 SGB X

Rz. 482 § 119 SGB X: Übergang von Beitragsansprüchen (1) Soweit der Schadensersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, ...mehr

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§ 8 Bergschadensrecht / G. Verzicht

Rz. 48 Das Gesetz enthält keine eigenständige Regelung des Verzichts, geht aber in § 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 S. 3 BBergG selbst davon aus, dass auf Ersatz des Bergschadens wirksam verzichtet werden kann.[54] Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem Verzicht auf einen bereits entstandenen und dem Verzicht auf einen erst künftig eintretenden Schaden. Rz. 49 Im ersten Fall kom...mehr

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§ 5 Pflichtversicherung für... / II. Aktuelle Rechtslage

Rz. 73 Seit dem Inkrafttreten der VVG-Reform bestimmt § 105 VVG, dass eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, unwirksam ist. Das nach § 154 Abs. 2 VVG a.F. bisherige Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot, das im Gesetzgebung...mehr

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§ 21 Verjährung / VIII. Verjährung bei Anspruchskonkurrenz

Rz. 40 Grundsätzlich verjähren Ansprüche jeweils gesondert. Eine Ausnahme hiervon besteht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im hier interessierenden Kontext etwa mit Blick auf den Schutzzweck der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter (oder dessen Fahrer) wegen Veränderungen oder V...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Leistungszuordnung/Tilgungsbestimmung und Tilgungsreihenfolge/Leistung unter (Verrechnungs-)Vorbehalt

Rz. 6 Im Rahmen der Erfüllung ist erforderlich, dass die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Erfüllungswirkung tritt damit regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Zur Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis kann es ausreichen, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / I. Nationales Recht

Rz. 11 In den Grenzen seiner Gerichtsbarkeit (siehe oben Rdn 4 ff.) bestimmt jeder Staat die internationale Zuständigkeit seiner Gerichte durch nationales Recht grundsätzlich frei. Eine vorgegebene internationale Zuständigkeitsordnung gibt es – soweit kein Gemeinschaftsrecht (siehe unten Rdn 13 ff.) und keine völkerrechtlichen Vereinbarungen (siehe unten Rdn 20 ff.) vorhande...mehr

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§ 21 Verjährung / 3. Teilabfindungsvergleich

Rz. 81 Kommen der Haftpflichtversicherer des Schädigers und der Geschädigte in einem Teilabfindungsvergleich bezüglich künftiger materieller Schäden dahin überein, zunächst die weitere gesundheitliche Entwicklung abzuwarten, um später auf einer sichereren Beurteilungsgrundlage in neue Verhandlungen einzutreten, so kommt eine Verjährungshemmung zwar nicht wegen schwebender Ve...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Einzelwirkung und Gesamtwirkung

Rz. 1112 Tatsachen, die das Außenverhältnis betreffen, sind für den Innenausgleich grundsätzlich nur dann von Bedeutung, wenn ihnen nicht nur Einzelwirkung, sondern Gesamtwirkung zukommt. Welche Rechtstatsache im Verhältnis eines Schuldners zum Gläubiger auch für und gegen die anderen Schuldner wirkt, bedarf der gesonderten Prüfung. Dabei sind die Regelungen der §§ 422 bis 4...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 1. Allgemeines

Rz. 51 Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch deren Wohnsitz (§ 13 ZPO, §§ 7 ff. BGB), der einer juristischen Person durch ihren Sitz (§ 17 ZPO) bestimmt. Das dortige Gericht ist für alle Klagen gegen die Person zuständig (§ 12 ZPO). Rz. 52 Daneben erlauben es aber besondere Gerichtsstände (insbesondere §§ 20 ff. ZPO), bestimmte Klagen auch bei ander...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Rechtsentwicklung

Rz. 483 Mit Wirkung ab 1.7.1983 erfasste § 119 SGB X den "Übergang von Beitragsansprüchen". In ihrer ursprünglichen Fassung nach dem Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl I, S. 1450) galt die Vorschrift für Schadensfälle ab 1.7.1983 (vgl. Rdn 452 ff.). Rz. 484 Nach dem RRG 1992 (BGBl 1989 I, S. 2261) änderte sich der Beitragsregress nach § 119 SGB X mit Wirkung vom 1.1.1992 wegen der sic...mehr

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§ 21 Verjährung / A. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 § 194 BGB: Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (…) § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 197 BGB: Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (...)mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 6. Überlassung des Fahrzeugs

Rz. 130 Die Haltereigenschaft bleibt nach § 7 Abs. 3 S. 2 StVG des Weiteren bestehen, wenn dem "Benutzer" (Schwarzfahrer) das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Mit dieser durch Gesetz vom 7.11.1939[388] in § 7 StVG eingeführten Vorschrift sollte der Haftpflichtschutz der Verkehrsopfer verstärkt werden. Der Gesetzgeber, der durch das gleiche Gesetz die Pflichtversich...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / II. Ausschließliche internationale Zuständigkeiten

Rz. 31 Die EuGVVO enthält zwar auch – in ihrem Anwendungsbereich vorrangig zu prüfende – ausschließliche Regelungen über die internationale Zuständigkeit (Art. 24 EuGVVO; Art. 22 LugÜ II). Diese sind jedoch im Rahmen von Unfallhaftpflichtsachen im Erkenntnisverfahren ohne Bedeutung. Rz. 32 Für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Beispiele für Schutzgesetze

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§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / F. Schadensberechnung

Rz. 42 Die §§ 249 ff. BGB (vgl. dazu auch § 12 Rdn 1 ff.) gelten grundsätzlich auch im Binnenschifffahrtsrecht. Ersatzfähig ist unmittelbarer und mittelbarer Schaden, der beispielsweise aus einer Schiffskollision[141] resultiert. Unterschieden wird üblicherweise zwischen "Kaskoschaden" (vom spanischen casco = Schiffsrumpf), "Ladungsschaden" und dem "Nutzungsverlustschaden". ...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 7. Schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt

Rz. 138 Wie dargelegt[401] endet die Halterhaftung im Fall der ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgenden Benutzung des Fahrzeugs. Gleichwohl besteht die Halterhaftung neben der Haftung des Schwarzfahrers im Verschuldensfall. Hierzu legt § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG fest, dass der Halter neben dem Schwarzfahrer zum Ersatz des Schadens verpflichtet bleibt, wenn die Benutzun...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / II. Leistung durch bzw. an Dritte/Einzugsermächtigung/Inkassozession

Rz. 3 Die Leistung kann auch durch Dritte für den Schuldner bewirkt werden, wenn dieser nicht ausnahmsweise kraft Vereinbarung in eigener Person zu leisten hat. Leistungsempfänger muss grundsätzlich der Gläubiger selbst sein; nur in einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (der Ermächtigung oder des Gutglaubensschutzes)[3] befreit eine an einen Nichtgläubiger vorgenommene L...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / H. Ansprüche der Eltern bei tödlichem Unfall eines Kindes

Rz. 195 Auf der Grundlage des § 1601 BGB können auch Kinder den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein; daher kann den Eltern bei Tötung eines Kindes ein Unterhaltsanspruch entzogen werden mit der Folge einer Ausgleichspflicht des Schädigers nach § 844 Abs. 2 BGB. Hingegen kann der Verlust eines vertraglich (etwa durch Vereinbarung eines Leibgedinges) begründeten Unterhal...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / B. Beerdigungskosten

Rz. 24 Nach § 844 Abs. 1 BGB sind die Beerdigungskosten von dem zu ersetzen, der verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen; das sind die Erben (§ 1968 BGB), hilfsweise diejenigen, die dem Getöteten unterhaltspflichtig waren (§§ 1615 Abs. 2, 1615m, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4 BGB). Hat jemand die Beerdigungskosten getragen, ohne dazu verpflichtet zu sein, z.B. der mit dem G...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 2. Abrechnungssituationen

Rz. 142 Bei einem Kleinunternehmer ist zu prüfen, ob er nicht tatsächlich Scheinselbstständiger ist.[302] Scheinselbstständige sind rechtlich Arbeitnehmer. Sie sind deshalb sozialversicherungspflichtig. Bei einem Personenschaden erwerben sie einerseits Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung, andererseits gehen etwa bestehende Ersatzansprüche gemäß § 116 SGB X auf die ...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / V. Nichteheliche Gemeinschaft, Partnerschaft, faktische Gemeinschaft

Rz. 218 Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes gab es im Jahr 2011 gut 2,7 Millionen nichteheliche Lebensgemeinschaften in Deutschland, in denen Frau und Mann zusammenlebten. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben mehr als 800.000 Kinder. Auch die knapp 2,7 Millionen alleinerziehenden Elternteile dürften zum Teil in Beziehungen leben, die einer Lebensgemeinschaf...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Möglichkeit, die Verkehrssicherungspflicht auszuschließen oder abzumildern

Rz. 290 Grundsätzlich kann die Haftung, die sich aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ergibt, durch eine vertragliche Vereinbarung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind insbesondere die sich aus der Inhaltskontrolle gemäß § 309 Nr. 7 BGB und aus § 307 BGB ergebenden Grenzen sowie für die Auslegung die ...mehr

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Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" im DBA – Jugoslawien erfasst auch Nachfolgeorganisationen

Leitsatz 1. Der in Art. 8 und Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien verwendete Begriff der "Organisation der Vereinten Arbeit" erfasst auch diejenigen juristischen Personen, die insgesamt an deren Stelle getreten sind. Das sind zunächst die nach Maßgabe des jugoslawischen Gesellschaftsrechts zwingend bis zum 31.12.1991 hinsichtlich ihrer Rechtsform angepassten (ehemaligen) Organisa...mehr