Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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Russland / 6. Auslandsberührung

Rz. 106 Ausländer und Staatenlose können ein russisches Kind nur dann adoptieren, wenn das Kind nicht von russischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in Russland oder von seinen Verwandten unabhängig von deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitz adoptiert wird (Art. 124 Abs. 4 Unterabs. 1 FGB). Eine Adoption durch nicht verwandte Ausländer oder Staatenlose ist erst dann...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten

Rz. 75 Das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14.3.1978[142] ist in Frankreich,[143] Luxemburg und den Niederlanden am 1.9.1992 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten sind Österreich und Portugal, die das Abkommen jedoch noch nicht ratifiziert haben. Das Abkommen sucht einen Mittelweg zwischen Staatsangehörigkeits- und Domizilrecht un...mehr

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Griechenland / 2. Interpersonales Recht bei der Ehescheidung

Rz. 60 Für die in Griechenland lebenden Muslime gilt hinsichtlich ihrer personen-, familien- und erbrechtlichen Verhältnisse das islamische Recht.[104] Das Letztere verdrängt bei solchen Angelegenheiten das sonst herrschende griechische Recht. Die Anwendung des islamischen Rechts für die in Thrakien (ein Bezirk im Nordosten Griechenlands) lebenden Muslime beruht auf dem Athe...mehr

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Ungarn / 2. Neufälle, die dem neuen Ptk. unterliegen

Rz. 203 Nach dem neuen Recht ist der gesetzliche Güterstand von Lebensgefährten eine Art der Zugewinngemeinschaft, deren Regeln mit der Zugewinngemeinschaft zwischen Ehegatten verwandt sind.[159] Die Lebensgefährten erwerben während des Bestehens der Lebensgemeinschaft kein gemeinschaftliches Vermögen, sie sind selbstständige Erwerber und nach Aufhebung der Lebensgemeinschaf...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 5. Vorbehalte

Rz. 444 Gemäß Art. 39 HKEntfÜ hat Frankreich erklärt, dass das Haager Kindesentführungsübereinkommen auf die Gesamtheit des Hoheitsgebiets der Französischen Republik angewendet wird. Dänemark hat erklärt, dass das Übereinkommen auf das Hoheitsgebiet Faröer keine Anwendung findet (wohl aber auf Grönland). Rz. 445 Das Vereinigte Königreich hat das Übereinkommen gem. Art. 39 Abs...mehr

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Tschechische Republik / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 102 Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über die Ehescheidung richtet sich nach Art. 3–7 der Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 der Brüssel IIb-VO).[72] Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstandes richtet sich nach Art. 4–19 EUGüVO.[73] Im Falle von Unterhaltskla...mehr

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Österreich / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 238 Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO). Rz. 239 Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer D...mehr

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Schweiz / 3. Anerkennung

Rz. 68 Für die Anerkennung von in einem Vertragsstaat ergangenen Unterhaltsentscheidungen sind das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[113] sowie das LugÜ maßgebend. Die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen aus Nichtvertragsstaaten richtet sich nach Art. 50 i.V.m. Art. 25 ff. IPRG (Ehegattenunterhalt) bzw...mehr

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Tschechische Republik / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 62 Für die Tschechische Republik als Mitglied der EU gilt die Brüssel IIa-Verordnung (ab 1.8.2022 die Brüssel IIb-Verordnung).[47] Wird die Ehe eines tschechischen Staatsangehörigen z.B. in Deutschland geschieden, wird die Scheidung in der Tschechischen Republik grds. ohne weiteres anerkannt. Im Übrigen richtet sich die Anerkennung, soweit nicht vorrangige bilaterale und...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis

Rz. 44 Vorbedingung für diese Scheidungsart ist, dass die Eheleute eine Urkunde aufsetzen lassen von einem Notar oder Rechtsanwalt bezüglich der Teilung ihres Vermögens und ihre jeweiligen Rechte diesbezüglich regeln. Bei Immobiliarvermögen muss die Urkunde zwingend von einem Notar aufgesetzt werden. Wenn kein auf die Ehegatten aufzuteilendes Vermögen besteht, geben die Ehel...mehr

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Slowakische Republik / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 85 Die Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat (§ 82 Abs. 1 FamG). Gibt es Zweifel darüber, wer die Mutter eines Kindes ist, stellt das Gericht die Mutterschaft aufgrund der Tatsachen über die Geburt fest (§ 83 Abs. 1 FamG). Jegliche Vereinbarungen und Verträge über die Mutterschaft sind nichtig (§ 82 Abs. 2 FamG).mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefäll...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 62 Für die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union haben die EU-Güterrechtsverordnungen (EUGüVO [103] und EUPartVO [104]) keine direkte Geltung. Sie sind aber für die Beratungspraxis auch in der Schweiz immer dann von grosser Bedeutung, wenn Ehen oder eingetragene Partnerschaften einen Bezug zum EU-Justizraum aufweisen.[105] Dabei können sich insbesondere in ...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Griechenland / III. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 91 Die elterliche Sorge verheirateter Eltern ist gemeinsam auszuüben. Es handelt sich um Pflicht und Recht beider Eltern (Art. 1510 Abs. 1 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind bleibt auch nach der Scheidung der Eltern unberührt. Allerdings wird die Ausübung der elterlichen Sorge vom Gericht geregelt (Art. 1513 Abs. 1 ZGB). Angesichts dieser Regelung...mehr

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Dänemark / 2. Weitere Rechtshandlungen zwischen den Ehegatten

Rz. 70 Nach § 2 Abs. 1 ÆFL können die Ehegatten – unter Einhaltung der vom Gesetz vorgegebenen Beschränkungen[41] – Verträge miteinander eingehen, einander beschenken und auch einander gegenüber Verpflichtungen eingehen. Sie sind dabei allerdings verpflichtet, die Vorschriften des ÆFL einzuhalten (so § 2 Abs. 2 ÆFL). Eine Vereinbarung, wonach alles, was einer der Ehegatten k...mehr

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Deutschland / a) Kindesunterhalt

Rz. 117 Über den Kindesunterhalt können die Ehegatten nicht zu Lasten des Kindes verfügen. Einen (Teil-)Verzicht auf künftigen Kindesunterhalt lässt das Gesetz i.Ü. ohnehin nicht zu (§ 1614 Abs. 1 BGB). In der Praxis wird aber häufig in Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht eine Zahlungsvereinbarung (oft im Wege eines Vertrages zugunsten des Kindes, § 328 BGB) g...mehr

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Spanien / a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

Rz. 26 Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinba...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 447 Das HKEntfÜ wird im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung und der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im Verhältnis der Mitgliedstaaten durch diese EG-Verordnungen verdrängt (Art. 39 Brüssel II-VO bzw. Art. 60 EUEheVO 2003). Rz. 448 Das Haager Europäische Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger vom 28.5.1970 ist von der Bundesrepublik Deutschland...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Konkurrenzen

Rz. 59 Hinweis: Das LugÜ lässt nach seinem Art. 64 Abs. 1 die Anwendung folgender Rechtsakte durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unberührt:mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 4. Konkurrenzen

Rz. 346 Das HUnthVÜ ersetzte nach seinem Art. 29 im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15.4.1958 (HKindUnthVÜ; siehe Rdn 330 ff.).mehr

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Österreich / II. Adoption

Rz. 258 Nach österreichischem Recht kommt die Adoption (Annahme an Kindes statt) durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung zustande (§ 192 Abs. 1 ABGB). Die Nichteinhaltung der Formvorschrift bildet eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit.[402] Rz. 259 § 191 Abs. 1 ABGB sieht seit dem 2. Erwachsenensc...mehr

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Katalonien / V. Ehewirkungen von Todes wegen

Rz. 16 Abgesehen von den Erbrechten, die dem verwitweten Ehegatten infolge der gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge zustehen, räumt ihm das Gesetz das Recht ein, die Güter des Haushalts zu erwerben, d.h. Wäsche, Utensilien und Möbel der Familienwohnung, es sei denn, sie haben einen außerordentlichen Wert (Art. 231–30 CCCat). Ebenso besteht für den verwitweten Gatten das Re...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Schlüsselgewalt

Rz. 25 Art. 220 CC bestimmt, dass jeder Ehegatte eigenständig alle Rechtsgeschäfte vornehmen kann, welche sich auf die Finanzierung des Haushalts oder die Erziehung der gemeinsamen Kinder beziehen. Die in diesem Rahmen abgeschlossenen Verträge verpflichten in solidarischer Weise den anderen Ehepartner. Diese solidarische Haftung besteht indessen nicht, wenn die einseitig ges...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 339 Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2.10.1973[444] (HUnthVÜ) – das nach Inkrafttreten des HUntVollstrÜbK 2007 (siehe Rdn 265 ff.) nur noch im Verhältnis zu den Staaten weiter gilt, die nur dieses (d.h. das HUntVÜ 1973 und noch nicht das HUntVollstrÜbK 2003) ratifiziert haben und nicht EU-Mitgliedstaat sind[...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Inkrafttreten und Anwendungsbereich

Rz. 58 Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988[97] (LugÜ) mit drei Protokollen und drei Erklärungen, das mit wenigen Abweichungen die Regeln des EuGVÜ übernommen hat,[98] war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.3.1995 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, I...mehr

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Tschechische Republik / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 99 Bei den Scheidungsfolgen, soweit sie nur die Ehegatten betreffen (insbesondere also die Vermögensaufteilung und den nachehelichen Unterhalt), handelt es sich um persönliche und vermögensrechtliche Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Das anwendbare Recht für die persönlichen Beziehungen wird gemäß § 49 IPRG festgelegt (vgl. Rdn 38). Das anwendbare Recht für den Güters...mehr

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Ungarn / III. Ehegattenunterhalt

Rz. 156 Die gegenseitige Beistandspflicht kann auch nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft und nach der Ehescheidung bestehen bleiben. Eine Solidarität zwischen den früheren Ehegatten kann nach einer längeren Zeit von ihnen immer weniger erwartet werden, deshalb kann der nach fünf Jahren nach der Scheidung unterhaltsbedürftig gewordene frühere Ehegatte nur im besonderen Härte...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Inkrafttreten

Rz. 345 Das Übereinkommen war für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4.1987 im Verhältnis zu Finnland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Schweiz, der ehemaligen Tschechoslowakei, der Türkei und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten.[448] Es galt später zudem im Verhältnis zu Spanien (seit dem 1.9.1987),[449] Dänemark ...mehr

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Frankreich / I. Allgemeines

Rz. 249 Der französische Gesetzgeber hat im Jahr 1999 den sog. pacte civil de solidarité eingeführt. Darunter versteht man nach Art. 515–1 CC einen Vertrag zwischen zwei erwachsenen Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts, wie sie ihr gemeinsames Leben organisieren wollen. Eine besondere Form des Vertrages ist nicht vorgesehen. Zwischen Verwandten und Verschwägerten...mehr

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Schweiz / 2. Anwendbares Recht

Rz. 137 Das auf die Scheidung anwendbare Recht (vgl. Rdn 103) ist insoweit auch für die Nebenfolgen maßgebend, als nicht eines der in Art. 63 Abs. 2 IPRG vorbehaltenen ordentlichen Sachstatute zur Anwendung kommt. Rz. 138 Eine solche Sonderanknüpfung besteht zunächst für den Namen. Die diesbezüglichen Auswirkungen der Scheidung unterstehen in Anwendung von Art. 37 Abs. 1 IPRG...mehr

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Slowakische Republik / 2. Drittstaaten

Rz. 53 Die Anerkennung der in Drittstaaten gefällten Scheidungsurteile richtet sich grundsätzlich nach den bilateralen und multilateralen Verträgen und Abkommen. Zu den multilateralen Verträgen gehört insbesondere das Haager Abkommen über die Anerkennung der Scheidungen und über die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom 1.6.1970.[15] Liegt kein zwischenstaatlicher Ve...mehr

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Griechenland / b) Gütergemeinschaft

Rz. 26 Nach Art. 1403 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten statt der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung Gütergemeinschaft wählen.[49] Dies wird gesetzlich definiert als das "System der Gemeinschaft zu gleichen Teilen an ihren Vermögensgegenstände ohne Verfügungsrecht eines jeden von ihnen über seinen eigenen Bruchteil".[50] Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und wird...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 8. Konkurrenzen

Rz. 315 Das HUntProt lässt nach seinem Art. 19 Abs. 1 internationale Übereinkünfte unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden und die Bestimmungen über im Protokoll geregelte Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben – womit auch weiterhin das deutsch...mehr

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Spanien / III. Scheidung

Rz. 61 Die Scheidung (Divorcio) ist nach Art. 85 CC einer der Gründe, durch die die Ehe ohne Rücksicht auf die Form und den Zeitpunkt ihrer Eingehung aufgelöst wird – neben Tod oder Todeserklärung eines Ehegatten. Wie das Recht der Separación wurde auch das der Divorcio durch das Reformgesetz Nr. 15/2005 grundlegend geändert. Auf das Vorliegen besonderer Scheidungsgründe, wi...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VI. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche

Rz. 388 Haben die Eheleute ihre Beziehungen untereinander ausdrücklich durch Vertrag geregelt, so soll auf diese das Vertragsstatut (Art. 3, 4 Rom I-VO) anwendbar sein. Vorrangig gilt also das von ihnen einverständlich festgelegte Recht.[471] Haben sie keine Rechtswahl getroffen, gilt über Art. 4 Rom I-VO das Recht des Staates, in dem sie beide bei Abschluss dieses Vertrages...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 24 Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zu...mehr

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Spanien / I. Vermögensteilung, Unterhalt und weitere Scheidungsfolgen

Rz. 97 Unerlässliche Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungs- (wie auch des Trennungs-)Verfahrens ist die Vorlage des sog. Regelungsabkommens i.S.d. Art. 90 CC (im Sinne einer Prozessvoraussetzung; siehe Rdn 74), dessen gesetzlicher Mindestinhalt gerade die hier angesprochenen Aspekte abdecken muss – nämlich Beteiligung an den ehelichen Lasten und Unterhalt einschlie...mehr

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Polen / V. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 52 Die EUGüVO findet keine Anwendung in Polen. In Polen wird daher weiterhin das autonome Kollisionsrecht angewendet. Die persönlichen Ehewirkungen (Statut der Ehewirkungen) sowie die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten (Güterrechtsstatut) beurteilen sich nach deren gemeinsamen Heimatrecht (Art. 51 Abs. 1 IPRG 2011). In Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz...mehr

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Tschechische Republik / 1. Güterrechtlicher Ausgleich

Rz. 63 Die Errungenschaftsgemeinschaft der Ehegatten erlischt u.a. mit Auflösung der Ehe, im Falle der Scheidung mit Rechtskraft des Scheidungsurteils. Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten, dessen Umfang sich nach gesetzlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen in einem geschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, muss auseinandergesetzt werden. Bei der Bestimmun...mehr

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Ungarn / c) Gütertrennung

Rz. 84 Bei Gütertrennung hat der Vermögenserwerb eines Ehegatten keinerlei Wirkung auf das Vermögen des anderen Ehegatten, d.h. es entsteht einander gegenüber weder ein dinglicher noch ein schuldrechtlicher Anspruch aufgrund eines ehegüterrechtlichen Rechtstitels.[79] Sie nutzen und verwalten ihr Vermögen selbstständig, haften nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Na...mehr

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Slowakische Republik / VI. Kollisionsrecht der Ehewirkungen

Rz. 38 Im Sinne des § 21 Abs. 1 IPRG richten sich die persönlichen [5] und vermögensrechtlichen [6] Verhältnisse der Ehegatten nach dem Recht des Staates, dessen Angehörigkeit die Ehegatten besitzen. Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, so richten sich diese Verhältnisse nach dem slowakischen Recht. Die vertragliche Gestaltung des Ehegüterrechts wird nach...mehr

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Belgien / II. Einverständliche Scheidung

Rz. 153 Bei der einverständlichen Scheidung werden die Scheidungsfolgen (Vermögensteilung, nachehelicher Unterhalt, eventuelle Regelung der Altersversorgung, Verteilung der elterlichen Sorge und andere Scheidungsfolgen) vertraglich geregelt. Der Vertrag wird diesbezüglich mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die Standesregister wirksam. Rz. 154 Zwischen den Ehegatten w...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 5. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 49 Gemäß Art. 36 des IPR-Gesetzes ist für die Ehefolgen das Recht des Staates maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten haben. Besitzen beide Ehegatten verschiedene Staatsangehörigkeiten, so kommt das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes zur Anwendung (Art. 36 Abs. 2). Besitzen die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen Wohnsitz...mehr

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Belgien / 1. Verlöbnis

Rz. 1 Das belgische Zivilgesetzbuch (im Folgenden: ZGB) [1] enthält keinerlei Regelungen über das Verlöbnis, d.h. das gegenseitige Eheversprechen. Nach belgischer Rechtslehre[2] und Rechtsprechung[3] hat das Verlöbnis keine rechtliche Bindung. Das Verlöbnis wird nicht als Vertrag anerkannt, so dass dadurch keine zivilrechtlichen Verpflichtungen entstehen und die Verlobten ihr...mehr

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Rumänien / VIII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 128 Die Kollisionsnorm in Bezug auf die Auseinandersetzung des Güterstandes verweist auf das von den Parteien vereinbarte Recht (freie Rechtswahl), wobei allerdings nur die Wahl unter folgenden Gesetzen besteht (Art. 2590 ZGB):mehr

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Slowakische Republik / a) Auflösung der Gütergemeinschaft während der Ehe infolge Unternehmenstätigkeit

Rz. 30 Das Gericht wird die Gütergemeinschaft der Ehegatten auf Antrag auflösen, wenn ein Ehepartner die Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit besitzt. Den Antrag kann der Ehepartner stellen, der keine Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit erworben hat. Wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit nach Auflösung der Gütergemein...mehr