Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 6 Rechte im Insolvenzverf... / II. Wer kann das Verfahren beantragen?

Rz. 16 Das Nachlassinsolvenzverfahren ist beschränkt auf "Erben", d.h. auf natürliche Personen.[23] Juristische Personen können kein Erblasser sein, also auch nicht beerbt werden.[24] Bei ihnen kommt nach registerrechtlichen und handelsrechtlichen Bestimmungen i.d.R. stattdessen die Auflösung und Abwicklung (mit späterer registerrechtlicher Löschung) in Betracht, natürlich a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cac) Steuerliche Wertung der GmbH & Co KG

Rn. 42 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Eine KG, bei der der einzige geschäftsführende und haftende Gesellschafter eine GmbH ist, gilt als gewerblich geprägt iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG: s Rn 170 . Dies gilt auch für die Ltd & Co KG (wenn die ausländische Ltd nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen KapGes entspricht): BFH BStBl II 2007, 9...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze

Tz. 29 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die wirtsch Tätigkeit der jur Pers d öff Rechts muss von einigem Gewicht sein, um als BgA beurteilt zu werden. Schon der RFH (s Urt des RFH v 22.10.1929, RStBl 1929, 666) verlangt zur Annahme eines Betriebs einer KöR, dass die von diesem entfaltete Tätigkeit von einigem Gewicht ist, so etwa, dass auch eine einzelne Pers als Inhaber gedacht w...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wenn es nicht bereits "vorher" bei der Verwaltung des Nachlasses zu Problemen und Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Erbengemeinschaft gekommen ist, dann bietet "spätestens" die Beendigung der Erbengemeinschaft hierfür eine weitere – nicht unbedingt letzte – "Gelegenheit". Für die Beendigung der Erbengemeinschaft gibt es keinen "richtigen" Weg. Wie meist bei Probl...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / a) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 113 Der Erwerber des Erbteils wird kein Miterbe,[138] er tritt lediglich in die vermögensrechtliche Position des Miterben ein und übernimmt von diesem die verfügungsgegenständlichen Vermögensrechte sowie die mit der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses verbundenen Pflichten.[139] Beispiel Als Pflichten gehen auf den Erwerber des Erbteils beispielsweise alle de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Zivilrechtliche Wirksamkeit

Tz. 363 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Anstellungsverträge können wegen eines Verstoßes gegen ein (vertragliches) Schriftformerfordernis sowie gegen das Verbot des Selbstkontrahierens zivilrechtlich unwirksam sein. Wegen der Einzelheiten s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 234ff. Im Übrigen besteht allerdings kein zwingendes Schriftformerfordernis; aus Nachw-Gründen ist Schriftform aber ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Gegenwärtiges Dienstverhältnis (§ 19a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 32 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der begünstigte ArbN muss zudem in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum ArbG stehen. Es muss sich dabei nicht um das Hauptarbeitsverhältnis des ArbN handeln, Nebenarbeitsverhältnis ist ausreichend (BMF v 01.06.2024, BStBl I 2024, 946 Rz 32 iVm 1). Irrelevant ist zudem, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Dienstverhältnis hand...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bl) Buchführung/Verfahrensfragen/Umfang des BV

Schrifttum: IDW RS IFA 3 vom 20.01.2023, Ausweis von Immobilien des AV und UV in der HB sowie der zugehörigen Aufwendungen und Erträge in der GuV, IDW Life 4/2023, 414; Riepolt, Bilanzierung von Immobilien bei einem Grundstückshändler, BBK 20/2023, 906; Zwirner/Schöffel, Immobilienwirtschaftlicher Fachausschuss (IFA) des IDW verabschiedet IDW RS IFA 3, StuB 2023, 441. Verwaltun...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 2. Haftung bei Fortführung des Handelsunternehmens

Rz. 259 Bei Fortführung des Handelsgeschäfts unter der Firma des Erblassers haften die Erben nach h.M. gem. §§ 27 Abs. 1, 25 HGB ohne die Möglichkeit zur Beschränkung nach erbrechtlichen Vorschriften. Wird das Handelsgeschäft nicht oder nicht unter der Firma des Erblassers fortgeführt, haften die Erben nur nach den erbrechtlichen Vorschriften gem. § 1967 BGB.[426] Rz. 260 Sin...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (vor 1996 nur auszugsweise):

Weber-Grellet, Konsequenzen von Vetorecht und Stimmrechtsausschluss bei den personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, DStR 1984, 618; Salje, Einstimmigkeitsprinzip als Gestaltungsmöglichkeit bei der Betriebsaufspaltung aus einkommen- und gewerbesteuerlicher Sicht, GmbH-Rdsch 1988, 196; Unverricht, Beweisanzeichen für die Annahme einer personellen Verflechtung bei ...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / II. Antragsberechtigung

Rz. 3 Antragsberechtigt ist nach § 352a Abs. 1 S. 2 FamFG jeder Miterbe aufgrund "einer Art" Verfahrensstandschaftsrecht.[10] Der Miterbe benötigt weder eine Vollmacht[11] noch einen Beschluss der Erbengemeinschaft. Der Antrag kann auch gegen den Willen anderer Miterben gestellt werden. Auch der Erbschein ohne Angabe der Erbquoten kann von lediglich einem Miterben beantragt w...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / H. DDR

Rz. 28 In der DDR galt bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1.1.1976 das Bürgerliche Gesetzbuch weitgehend fort.[108] Das Erbrecht blieb also zunächst unverändert. Änderungen insbesondere im Familienrecht (Adoption, uneheliche Kinder etc.) wirkten sich auf das Erbrecht indirekt aus.[109] Das ZGB von 1976 war insgesamt deutlich einfacher gefasst als das BGB. Er...mehr

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§ 12 Betreuung und Vorsorge... / III. Miterbe als Bevollmächtigter

Rz. 52 Wenn der Erbe auch Bevollmächtigter war, soll nach der einen Meinung die Vollmacht – wie auch der Auftrag – durch Konfusion erlöschen. Niemand könne Schuldner seiner eigenen Forderung sein. "Konfusion" bezeichnet die Vereinigung von Schuld und Forderung. Die Vertretungsmacht als "Rechtsmacht" passt nicht direkt unter diese Beschreibungen, was auch schon die dogmatisch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.2 Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Kapitalgesellschaft

Tz. 55 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Der Besitz und die Verwaltung von Anteilen an einer Kap-Ges ist keine wirtsch Tätigkeit iSd § 4 KStG (s R 4.1 Abs 2 S 2 KStR 2022), sondern – unabhängig von der Höhe der Beteiligung der jur Pers d öff Rechts – grds Vermögensverwaltung. Die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kap-Ges stellt jedoch dann einen BgA dar, wenn die jur...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Unternehmen des ArbG (§ 19a Abs 3 EStG)

Rn. 45 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 Der Anwendungsbereich ist sowohl hinsichtlich der Unternehmensgröße als auch hinsichtlich des Unternehmensalters des ArbG begrenzt. Dies wird durchaus kritisiert, Möllmann/Zantopp, DStR 2020, 2817, 2821; Hamacher/Jeuckens, NWB 2021, 964, 971; BR-Drs 51/21, Beschluss S 6, resultiert jedoch letztlich aus der Fokussierung des Gesetzgebers auf k...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG)

Tz. 17 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig. Das gilt aber nu...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / IV. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 9 Nach § 352a Abs. 4 FamFG müssen alle Erben, die in dem beantragten Erbschein aufgeführt werden sollen, die eidesstattliche Versicherung nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG abgeben. Das alleinige Antragsrecht eines Miterben wird dabei auf den ersten Blick "aufgehoben": Es hilft nur wenig weiter, wenn zwar lediglich ein Miterbe den Erbscheinsantrag stellen darf, jedoch alle Erb...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / J. Ausblick

Rz. 35 Steht das Erbrecht überhaupt im Fokus der gesellschaftlichen Diskussion und der Politik, bezieht dieser sich meist ausschließlich auf das Steuer- und das Pflichtteilsrecht. Dort sind weitere Reformen denkbar. In absehbarer Zeit sind beim Recht der Erbengemeinschaft höchstens kleine Änderungen – z.B. im Rahmen der europäischen Rechtsvereinheitlichung[117] – zu erwarten,...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlung in eine Personengesellschaft

Rz. 281 Auch die Umwandlung in eine Personengesellschaft ist für Gesellschaftsanteile denkbar, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Dies gilt z.B. für GmbH-Anteile oder Aktien. Sei es durch Formwechsel in eine Personengesellschaft oder durch Verschmelzung oder Spaltung auf eine Personengesellschaft. Rz. 282 Gänzlich ausgeschlossen dürfte es in einem solchen Fall sein, ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit

Rz. 239 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 2.30: Betriebsvereinbarung zur Vertrauensarbeitszeit Zwischen _________________________ (Name, Adresse Arbeitgeber) und dem Betriebsrat[759] der _________________________ (Name Arbeitgeber) des Betriebs _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird zur Rege...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / VII. Haftung des Vorerben nach dem Nacherbfallseintritt

Rz. 10 Hat der Vorerbe ein entsprechendes Haftungsbeschränkungsrecht vor dem Eintritt des Nacherbfalls verloren, so haftet dieser für die Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner mit dem Nacherben.[16] Hierbei kann jedoch der Nacherbe seine Haftung auf den Nachlass nach den allgemeinen Grundsätzen beschränken. Der Nacherbe haftet auch nur gegenüber dem Vorerben beschrän...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / a) Ausschluss durch Anordnung des Erblassers, § 2044 BGB

Rz. 24 Die Möglichkeit eines Erben gem. § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können, ist vom Erblasser häufig unerwünscht. Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft zwar auf Auseinandersetzung gerichtet. Durch § 2044 BGB wird dem Erblasser jedoch die Möglichkeit gegeben, hier gestaltend einzugreifen. Das bloße Teilungsverbot nach § 2044 BGB ist eine Teilung...mehr

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§ 16 Immobilien in der Erbe... / (4) Literatur

Rz. 192 In der Literatur werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, wie die mit Stimmenmehrheit der Erben beschlossenen Grundstücksverfügungen umzusetzen sind und wie Grundbucheintragungen aufgrund Grundlage von Mehrheitsentscheidungen der Miterben zu erreichen sind. Rißmann [285] verweist darauf, dass der Mehrheitsbeschluss den handelnden Erben Vertretungsmacht gewährt. I...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / 1. Die Erbengemeinschaft/der Miterbe als Mandant

Rz. 15 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten darf oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu im Einzelnen § 30). Rz. 16 Nach der Entscheidung des II. Senats BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[51] wurde (erneut) diskutiert, ob diese Rechtsp...mehr

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§ 26 Öffentliches Recht / III. Verantwortlichkeit der Erbengemeinschaft

Rz. 37 Auch im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit[69] als Handlungs- oder Zustandsstörer ist entscheidend, dass die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Sie kann daher weder als Handlungs- noch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Ordnungsbehördliche Verfügungen sind demnach an die einzelnen Miterben zu richten.[70] Rz. 38 Wird nur ein Miterbe a...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / II. Erblasser als Treuhandbegründer

Rz. 3 Die Treugeberposition ist mehrfach gespalten, zunächst qualitativ in die Rollen des Treuhandbegründers und des Treuhandbegünstigten.[4] Begründer des Treuhandverhältnisses ist der Erblasser, dessen Anordnungen der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines Amtes, d.h. der Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 S. 1 BGB), der Ausführung der letztwilligen Verfügung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtsfolgen

Rn. 301 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Umqualifizierung der Tätigkeit des Besitzunternehmens von Vermögensverwaltung zu Gewerbe wurde früher gestützt auf den betriebswirtschaftlich motivierten Gedanken der Wirtschaftseinheit. Die Vorstellung v wirtschaftlich einheitlichen Unternehmen wurde als steuerlich maßgebliches Kriterium jedoch aufgegeben durch den Beschluss des GrS des...mehr

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / f) Behördliche Entscheidung

Rz. 181 Die Behörde kann dem Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung "ausnahmsweise" unter der Voraussetzung zustimmen, dass es sich um einen "besonderen Fall" handelt und die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Rz. 182 Einzelne Bundesländer haben in Verwaltungsvorschriften – inhaltlich weitgehend übereinstimmend – den unbestimmten Rechtsbeg...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / c) Überschuldungsbilanz

Rz. 46 In der Überschuldungsbilanz zu passivieren sind gemäß § 325 InsO nur die Nachlassverbindlichkeiten, nicht also (reine) Eigenverbindlichkeiten des Erben. Nachlassverbindlichkeiten, die bereits befriedigt wurden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn die Befriedigung von dem Erben aus Eigenmitteln getätigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Beteiligungshandel

Rn. 135c Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Der Beteiligungshandel ist nicht mit dem (der Vermögensverwaltung zuzuordnenden) An- und Verkauf von börsengehandelten Wertpapieren (dazu s Rn 135) vergleichbar, die unter Nutzung eines Markts (Börse) und idR über Banken (anonym) erworben und dann zwecks (bloßer) Umschichtung veräußert werden und bei denen es darum geht, Zinsen, Dividenden...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 1. Kostenschuldner

Rz. 221 Im Schrifttum wird teilweise die Meinung vertreten, Kostenschuldner sei der Nachlass, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.[199] Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Erben sowie die zur Antragstellung berechtigten Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker im kostenrechtlichen Sinne nicht mit antragstellenden Gläubigern gleichgest...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / d) Schadensersatzanspruch gegen den Erben wegen Verstoßes gegen das Auszahlungsverbot des § 1979 BGB gemäß § 1978 Abs. 1 i.V.m. §§ 677, 280 BGB

Rz. 52 Von besonderer praktischer Relevanz ist der Schadensersatzanspruch der Nachlassgläubiger gegen den Erben wegen fehlerhafter Verwaltung, wenn der Erbe entgegen § 1979 BGB einzelne Nachlassgläubiger aus den unzulänglichen Nachlassmitteln befriedigt hat. Die Norm, die auch von einem Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zu beachten ist, statuiert ab dem frühen Zeit...mehr

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§ 24 Sozialrecht / 2. Stiftungsrechtliche Gestaltung

Rz. 58 Die klassische Gestaltung zugunsten eines Kindes mit Behinderung durch Vor- und Nacherbfolge und Dauertestamentsvollstreckung ist in Zeiten niedriger Zinsen bzw. bei einem geringeren Erbteil als 150.000 EUR häufig nicht geeignet, die oben genannten Ziele der Gestaltung, insbesondere die spürbare Steigerung der Lebensqualität des Begünstigten, zu erreichen und einen (s...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / 2. Voraussetzungen

Rz. 39 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[39] Im Rahmen der "Zurückbehaltung" hat kein Miterbe Anspruch auf Hinterlegung.[40]...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / c) Formelle Anforderungen

Rz. 1152 Die nachzuweisenden Vertragsbedingungen sind nach § 2 Abs. 1 NachwG schriftlich niederzulegen, zu unterzeichnen und sodann auszuhändigen. Die Unterzeichnung entspricht den Anforderungen der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB . So muss der Nachweis auf einem Papierdokument vom Arbeitgeber festgehalten und durch eine vertretungsberechtige Person mit Namensschrift eigenh...mehr

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§ 27 Auslandsberührung / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 96 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[218] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen die k...mehr

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§ 3 Antragsvoraussetzungen ... / I. Schuldner

Rz. 67 Während in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer (lebenden) natürlichen oder juristischen Person bzw. einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Regel eindeutig ist, wer der Schuldner des Insolvenzverfahrens ist (vgl. §§ 1, 11 InsO), stellt sich im Nachlassinsolvenzverfahren die Frage, ob der Erbe oder der Nachlass als Schuldner anzusehen ist. In den §§ 315 ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung aus erbrechtlicher Sicht

Rz. 48 Bestehen Verbindlichkeiten des Erblassers stellt sich weiter die Frage, inwieweit der Gesellschafter-Erbe hierfür nach erbrechtlichen Grundsätzen einzustehen hat. Grundsätzlich stellt die Teilung des Nachlasses gem. §§ 2059, 2060 BGB den wesentlichen Einschnitt in den Haftungsumfang des Erben dar. Rz. 49 Vor der Teilung des Nachlasses kann er seine Haftung gem. § 2059 A...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / 4. Freigabeanspruch, § 2217 BGB

Rz. 33 Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, die er zur Erfüllung seiner ihm vom Erblasser übertragenen Aufgaben nicht benötigt, auf Verlangen den Erben zu überlassen, § 2217 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Freigabe ist eine Verfügung[58] über den Nachlassgegenstand und erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Erben.[59] ...mehr

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§ 6 Haftung / c) Nachlassinsolvenz

Rz. 111 Das Nachlassinsolvenzverfahren kann gem. § 320 S. 1 InsO durchgeführt werden bei Rz. 112 Der Erbe ist als Träger der Nachlassaktiva Schuldner der -Verbindlichkeite...mehr

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§ 9 Erbscheinsverfahren, Pr... / VI. Klage auf Benutzungsregelung und Nutzungsentschädigung

Rz. 44 Begehrt ein Erbe eine (Neu-)Regelung der Benutzung der Nachlassgegenstände (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB), ist der Klageantrag auf Einwilligung zu einer bestimmten Verwaltungs- und Benutzungsregelung (siehe § 4 Rdn 96) zu richten.[121] Verklagt werden die widersprechenden Miterben. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die bisherige Regelung billigem Ermessen nicht ent...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / d) Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 102 Der Nachlassverwalter ist eine mitwirkende Partei kraft Amtes und wird durch das Nachlassgericht beaufsichtigt gem. §§ 1975, 1961, 1962, 1915, 837 Abs. 1 BGB.[129] Er ist zudem im Prozess gesetzlicher Prozessstandschafter. Dadurch verliert der Erbe die aktive und auch passive Prozessführung gem. § 1984 Abs. 1 BGB. Unterbrochene Prozesse durch den Tod des Erblassers w...mehr

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§ 6 Haftung / 2. Haftung gem. § 2059 Abs. 2 BGB

Rz. 77 Bis zur Teilung des Nachlasses ist die Erbengemeinschaft Gesamthandsgemeinschaft. Die Stellung als Gesamthandsgemeinschaft beinhaltet, dass die Erben den Nachlass zusammen als Ganzes halten: Alles gehört allen gemeinschaftlich. Dies zeigt sich anhand der besonderen Verwaltungs- und Auseinandersetzungsvorschriften der §§ 2032 ff. BGB. Insbesondere Verfügungen über Nach...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Felix, Das "Miterben-Unternehmen" in der Steuerberatung, KÖSDI 1991, 8436; Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Söffing, Zurechnung von Einkünften bei Vermächtnis eines Betriebs, NWB 1992 F 3, 8313; Hörger, Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, DStR 1993, 37; Wacker/Frantz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der E...mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / b) Durch Vereinbarung der Miterben, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 749 Abs. 2 BGB

Rz. 32 Die Miterben können einstimmig formlos vereinbaren, dass die Erbengemeinschaft für bestimmte Zeit oder gar nicht auseinandergesetzt werden darf, § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 749 Abs. 2 BGB . Das Recht, die Aufhebung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund zu verlangen, ist nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 749 Abs. 3 BGB unabdingbar. Die Feststellung des wichtigen Grundes ist eine...mehr

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§ 5 Insolvenzverfahren / II. Eigenverwaltender Schuldner

Rz. 85 Im Falle der Anordnung der Eigenverwaltung besteht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Erben über den Nachlass gem. § 270 Abs. 1 InsO fort. Die Aufsicht über den Schuldner führt der Sachwalter. Zwingend erforderlich ist daher, dass der Erbe dem Gericht darstellt, wie er die Einhaltung insolvenzrechtlicher Pflichten gewährleistet (§ 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO). Ung...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Rz. 1145 Die Beteiligungsrechte der Betriebsverfassungsorgane, insbesondere des Betriebsrates bleiben im Insolvenzverfahren bestehen. Die Insolvenzeröffnung hat rechtlich keinen Einfluss auf die Amtszeit des Betriebsrates, da die nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflich...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Arbeitgeberstellung in der Insolvenz

Rz. 1107 Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht und damit auch die Arbeitgeberstellung kraft Gesetzes vom Gemeinschuldner auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[2930] Voraussetzung dafür ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Eröffnungszeitpunkt noch fortbesteht. Der Gemeinschuldner behält nur ausnahmsweise bei Anordnung der...mehr

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§ 2 Haftung und Haftungsbes... / c) Rechtswirkung der Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 101 Durch Eröffnung der Nachlassverwaltung kann der Erbe die Nachlassgläubiger auf den Nachlassverwalter verweisen und somit einen Eingriff in sein Eigenvermögen abwehren. Der Nachlassverwalter sichert dabei eine ordnungsgemäße Ausführung des Nachlasses. Der Eröffnungsantrag einer Nachlassverwaltung kann nicht mehr zurückgenommen werden gem. § 13 Abs. 2 InsO analog. Aufg...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / II. Kapitalgesellschaften

Rz. 43 War der Erblasser an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 15 Abs. 1 GmbHG) oder Aktiengesellschaft beteiligt, fallen diese Anteile als vererbliche Rechte in den Nachlass.[56] Rz. 44 Der Nachlassverwalter ist zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gem. Satzung berechtigt.[57] Gleiches gilt daher für den Nachlassinsolvenzverwalter, nachdem ...mehr