Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / IV. Möglichkeiten zur Zeitreduzierung von Zeit- und Organisationsaufwand

Rz. 57 Zur Reduzierung des Organisationsaufwands der vielen einzelnen Tätigkeiten, die neben dem eigentlichen Verkauf anfallen, empfiehlt es sich für Testamentsvollstrecker generell, nach und nach Dienstleisternetzwerke aufzubauen. Nur durch zuverlässige Partner gelingt die Organisation der Abwicklung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums. Dabei ist der erforderliche Zeit...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / b) Außenbereich

Rz. 73 Bei den Außenbereichsgrundstücken handelt es sich um die Grundstücke, die weder dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen sind noch dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes angehören. Innerhalb solcher Baugebiete sind grundsätzlich nur die in § 35 Abs. 1 BauGB ausdrücklich festgelegten privilegierten Vorhaben zulässig, zu denen in der Regel landwirtschaftliche ode...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 3. Lagepotenzial

Rz. 51 Neben dem baurechtlichen und gestalterischen Potenzial spielt das Lagepotenzial eine große Rolle. Welche Potenziale können sich hier konkret ergeben? Eine gute Lage setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Hervorzuheben sind:mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / B. Schmuck im Nachlass

Rz. 15 Zunächst ist es möglich, den Wert des Schmuckes durch Sachverständige (z.B. von der Industrie- und Handelskammer) beurteilen zu lassen. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass die Werte hoch angesetzt sind und der Schmuck nicht verwertet werden kann. Eine gute Alternative stellt daher die Verwertung des Schmuckes durch einen Versteigerer im Rahmen einer Auktion bei einem (...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Kunsthistorische Sorgfaltspflichten

Rz. 9 Bei der Veräußerung von Kunst sind grundsätzlich kunsthistorische Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Hierbei geht es im Besonderen um die Prüfung der Qualitätskriterien: Echtheit, Zustand, Provenienz, Exportierbarkeit. Eine Prüfung der Authentizität ist unerlässlich. Ist kein Eintrag im Werkverzeichnis des Künstlers vorhanden, muss eine Expertise eingeholt werden. H...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. System der Erbenhaftung

Rz. 136 Nach dem Grundsatz der Universalsukzession geht das Vermögen als Ganzes auf den Erben über, § 1922 Abs. 1 BGB. Dies gilt gleichermaßen für die Schulden des Erblassers, § 1967 Abs. 1 BGB.[75] Zu seinem Eigenvermögen erwirbt der Erbe mit dem Nachlass eine weitere Vermögensmasse. Beide Vermögensmassen verschmelzen miteinander. Haftungsrechtlich können die beiden Vermöge...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / III. Beschränkbare Erbenhaftung nach der Annahme der Erbschaft

Rz. 138 Nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe für einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten – sog. Dreimonatseinrede – die Begleichung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, § 2014 BGB, soweit sie über die Sicherung der Zwangsvollstreckung eines Nachlassgläubigers in den übernommenen Nachlass hinausgeht, § 782 ZPO. Eine zeitlich weitergehende Beschränkung ist über die...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 3. Handlungsempfehlungen

Rz. 145 Die möglichst schnelle Stellung eines Antrages auf Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB, der später möglicherweise in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergehen wird, ist die Handlungsoption für den geschäftsmäßig agierenden Testamentsvollstrecker, der das Testamentsvollstreckeramt bereits angetreten hat und mit einem dürftigen Nachlass konfrontiert ist. Die Antragsbefug...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 2. Aktivprozesse des Nachlasses

Rz. 149 Aus seiner Stellung als Partei kraft Amtes heraus klagt der Testamentsvollstrecker im Aktivprozess nicht als Vertreter der Erben, sondern im eigenen Namen und auch Leistung an sich. Ihm kommt daher die Parteirolle zu, während der Erbe regelmäßig als Zeuge vernommen werden kann. Vergleichbar der Situation beim Insolvenzverwalter kann auch dem Testamentsvollstrecker Pr...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / IV. Bargeld im Nachlass

Rz. 34 Häufig wird der Testamentsvollstrecker mit Aussagen konfrontiert, der Erblasser habe "bis zuletzt" größere Mengen Bargeldes in seiner Wohnung aufbewahrt. In einer solchen Situation kann die Inanspruchnahme eines Geldsuchhundes ratsam sein.[15] Dieser ist sowohl im Haus als auch im Gelände einsetzbar und findet Geldscheine schon in kleinen Mengen. Das liegt daran, dass...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / IV. Grundbuchänderung bei Beendigung der Testamentsvollstreckung

Rz. 104 Endet eine als reine Abwicklungsvollstreckung angeordnete Testamentsvollstreckung nach materiellem Recht infolge vollständiger Aufgabenerledigung, so wird das Grundbuch hinsichtlich des eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks unrichtig.[43] Unrichtig ist das Grundbuch, wenn die durch den Grundbuchinhalt dargestellte Rechtslage nicht der materiellen Rechtslage en...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / III. Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer

Rz. 33 Der Testamentsvollstrecker muss sich regelmäßig mit der Erbschaftsteuer befassen, da dieser nach § 31 Abs. 5 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet ist. Entsprechend ist eine Bewertung auch für Münzen und Medaillen, für welche nicht die Bewertung für Zahlungsmittel anzuwenden ist, im Nachlass vorzunehmen. Hierfür sieht R B 9.5 der ErbStR 2019 vor,...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / a) Gegenstand des Passivprozesses i.S.d. § 2213 BGB

Rz. 156 Der Passivprozess nach § 2213 BGB erfasst alle Formen gerichtlicher Streitigkeiten, unabhängig von der Verfahrensart.[97] Entscheidend ist nicht die formale Parteirolle des Testamentsvollstreckers als Beklagtem, sondern die Frage, ob materiellrechtlich ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch abgewehrt werden soll.[98] Nicht unter § 2213 BGB fallen daher Streitigke...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / IV. Veräußerung durch Private Sale

Rz. 13 Neben den klassischen Auktionshäusern ist auch ein Private Sale Verfahren denkbar. Hierbei wird ein Kunstwerk durch einen Kunstvermittler oder direkt von privat an privat verkauft. Dabei werden keine Abschläge fällig und es bestehen keine Unsicherheiten über den finalen Verkaufspreis. Auch gelten hier andere Sorgfaltspflichten.[7] Im Zweifelsfall ist auch später (nach...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Eintragung von Erben und Testamentsvollstrecker im Grundbuch

Rz. 98 Nach § 52 GBO ist mit der Eintragung der Erben in das Grundbuch gleichzeitig von Amts wegen auch ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen.[33] Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als der Testamentsvollstrecker – ausnahmsweise – nicht zur Verfügung über das Grundstück befugt sein sollte. Praxishinweis Auch wenn die Pflicht zur Eintragung des Testamentsvollstreckerv...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / C. Urheberrechte im Nachlass

Rz. 17 Gemäß § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl. § 64 UrhG. Der Urheber geistigen Eigentums kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen, § 28 Abs. 2 UrhG. Er kann auch nach § 29 UrhG das gesamte Urheberrecht auf einen Erben in Erfüllung eines Te...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / III. Grundbuchänderung bei Veräußerung einer Immobilie durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 102 Gemäß § 20 GBO darf die Auflassung eines Grundstücks im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Einwilligung des Berechtigten und des anderen Teils über den Rechtsübergang erklärt ist. Daneben setzt die Eintragung gemäß § 19 GBO die Bewilligung des in seinem Recht Betroffenen voraus. Dabei korrespondiert die Befugnis zur Abgabe der Eintragungsbewilligung mit der m...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 2. Ausbaubeiträge

Rz. 89 Von den Erschließungsbeiträgen unterscheiden sich die Ausbaubeiträge. Diese werden von den Gemeinden auf der Grundlage der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes der jeweiligen Länder und der hierzu erlassenen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzungen in Bezug auf solche Straßen erhoben, welche in der Vergangenheit bereits erstmals hergestellt wur...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / F. Waffen im Nachlass

Rz. 38 In Deutschland gibt es circa 5,4 bis 5,7 Millionen legale Waffen.[20] Da der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis bedarf, geht die Nutzungsberechtigung des Erblassers nicht einfach auf den Erben über (§ 2 Abs. 2 WaffG). Erlaubnisfreie Schusswaffen sind allein solche, deren Geschossenergie über 0,5 Joule, aber unter 7,5 Joule liegt, SRS-Waffen mit PTB-Zeichen[...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Vorüberlegungen

Rz. 40 Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, die im Zuge der Abwicklung veräußert werden soll, bedeutet dies zunächst, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich auf Kosten des Nachlasses einen Sachverständigen zur Bewertung der Immobilie einschalten darf. Da der Testamentsvollstrecker aufgrund von § 2219 Abs. 1 BGB den Erben gegenüber persönlich für einen etwaigen Sc...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Münze ist nicht gleich Münze

Rz. 21 Die Wertigkeit von Münzen kann in zwei Bereiche eingeordnet werden: den Materialwert, wie zum Beispiel bei Edelmetallen wie Gold, Silber, Platin und Palladium, sowie bei kursgültigen oder noch umtauschfähigen Münzen das aufgeprägte Nominal (Nominalwert). Praxishinweis Der Umtausch von DM-Münzen ist zum amtlichen Umtauschkurs bei allen Filialen der Deutschen Bundesbank ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 4. Renditepotenzial

Rz. 53 Vermietete Immobilien, wie z.B. Mehrfamilienhäuser, werden in der Regel zur Kapitalanlage erworben. Kaufinteressenten haben meist eine konkrete Renditevorstellung und orientieren sich daran, wenn es um die Kalkulation eines aus ihrer Sicht angemessenen Kaufpreises geht. Um die Wirtschaftlichkeit einer zu veräußernden Immobilie kalkulieren zu können, ist es für Kaufint...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 1. Bebauungsplan

Rz. 63 Bei den Bebauungsplänen handelt es sich um satzungsgemäßes Ortsrecht der jeweiligen Gemeinde mit der diese sowohl durch zeichnerische als auch durch textliche Festsetzungen die Rahmenbedingungen für die Bebaubarkeit von Grundstücken festlegt. Die Bebauungspläne sind aus den in der Regel das gesamte Gemeindegebiet erfassenden Flächennutzungsplänen herzuleiten (vorberei...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 1. Erschließungsbeiträge

Rz. 85 Im Falle der erstmaligen Herstellung einer solchen Erschließungsanlage bestimmen die Vorschriften der §§ 123 ff. BauGB, dass zwar die Erschließungslast, d.h. die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlage, bei den Gemeinden liegt; diese allerdings berechtigt sind, bis auf einen Eigenanteil von 10 % die damit verbundenen Kosten auf die Anlieger umzulegen. Di...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / V. Bodenschutzrecht

Rz. 92 Von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bodenschutzrechtes. Gegenstand der Bodenschutzrechtsbestimmungen sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene sind vor allem die Abwehr und die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen. Gemeint ist in der Praxis in der Regel die sogenannte Altlastenproblematik, die sowohl in Bezug auf ge...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Eintragungsnachweise für Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 100 Das Grundbuchamt kann zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins verlangen.[34] Wenn die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt gemäß § 35 Abs. 1 GBO ausnahmsweise die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift der Verfügungseröffnung. Die Legaldefinition der "öffentlichen Urkun...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Strafrechtliche Risiken im Umgang mit Daten

Rz. 125 Aufgrund der zahlreichen Berührungspunkte von Testamentsvollstreckung und Datenschutz können sich strafrechtliche Risiken für den Testamentsvollstrecker aus dem Umgang mit den Daten ergeben. In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 203 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Überblick

Rz. 1 Bei vermögenden Haushalten macht der Besitz von höherwertigen Kunstwerken in der Regel 20 % des Vermögens aus. Laut der aktuellen Studie des Art Basel Market Report aus dem Jahr 2018 besitzen ca. 60 % der HNWI[2] (durchschnittlich) weniger als zehn Kunstwerke. Meistens geht es in Erbfällen nicht um große Sammlungen, sondern um einzelne Kunstwerke, die auf dem Lebensweg...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / II. Richtiger Umgang mit Sammlungen

Rz. 26 Mit einer Münzen- bzw. Medaillensammlung sollte grundsätzlich vorsichtig umgegangen werden. Das Anfassen sollte ausschließlich am Rand erfolgen. Bei hochwertigen Stücken empfiehlt es sich spezielle Baumwollhandschuhe zu tragen. Bei der Lagerung ist auf eine konstante Temperatur und mittlere Luftfeuchtigkeit zu achten. Ein normales Wohnraumklima ist bei der Lagerung i....mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 2. Gestalterisches Potenzial

Rz. 47 Die Ausnutzung von gestalterischem Potenzial bietet sich vor allem bei Immobilien an, die an Eigennutzer veräußert werden sollen. Nicht selten kommt es vor, dass der Erblasser die vormals selbstgenutzte Immobilie nicht in einem verkaufsbereiten Zustand hinterlassen hat. Häufig entspricht der Einrichtungsstil und die Möblierung nicht dem Geschmack heutiger Kaufinteress...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / III. Bauordnungsrecht

Rz. 75 Während die Bestimmungen des BauGB und der BauNVO die Voraussetzung für die Zulässigkeit von Vorhaben generell regeln, bestimmen die Landesbauordnungen, in welchen Verfahren die Zulässigkeit zu prüfen und ggf. eine Baugenehmigung zu erteilen ist. Die Verfahrensregeln sind in den Bundesländern in der Regel gleich. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vo...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Testamentsvollstreckers

Rz. 117 Jede Person genießt zu Lebzeiten Datenschutz. Postmortaler Datenschutz muss dagegen zu Lebzeiten vom Erblasser veranlasst werden und bedarf eine Umsetzung des letzten Willens nach dem Tod. Auch ohne eine solche Regelung des Erblassers ist Datenschutz möglich, sofern der mutmaßliche Wille dies erkennen lässt. Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens kann sich jedoch al...mehr

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§ 22 Fallstudie 2: "Die Kru... / 16. Keine Befreiung von § 181 BGB bei überhöhter Entnahme

Rz. 43 Zwar reicht die Verfügungsmacht des Testamentsvollstreckers grundsätzlich so weit, dass eine Verfügung auch dann wirksam ist, wenn sie der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses widerspricht. Weiterhin kann der Testamentsvollstrecker zur ausschließlichen Erfüllung einer Verbindlichkeit auch mit sich selbst kontrahieren, so z.B. zur Erfüllung eines fälligen Vergütun...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / 1. Grundpflichten des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers

Rz. 28 Als allgemeiner Orientierungshorizont für die Grundpflichten des vermögensverwaltenden Testamentsvollstreckers können folgende Grundsätze formuliert werden:[8]mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 2. Aufgaben des Nachlassverwalters

Rz. 34 Hierher gehört auch die Geltendmachung und notfalls gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Erben nach § 1978 BGB. Der Erbe muss alles, was er aus seiner bisherigen Verwaltung des Nachlasses erlangt hat, an den Nachlassverwalter herausgeben. Gezogene Nutzungen muss er ersetzen, gleiches gilt für Bestandteile des Nachlasses, die er verbraucht hat. Ein Versch...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / 1. Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 30 Der Nachlassverwalter ist nicht nur im Interesse des Erben tätig, vielmehr nimmt er die Belange aller Beteiligten, insbesondere auch der Nachlassgläubiger wahr. Damit ist er nach ganz herrschender Meinung nicht gesetzlicher Vertreter des Erben, sondern amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung.[23] Rz. 31 Rechtsträg...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / b) Vermögensanlagen

Rz. 41 Die Anlage von Geldern durch den Nachlassverwalter wird in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch nicht diskutiert. Die sachgerechte Lösung muss daher durch Rückgriff auf die Grundsätze zur Anlageentscheidung durch Testamentsvollstrecker gefunden werden, wobei die Besonderheiten der Nachlassverwaltung zu berücksichtigen sind. Rz. 42 Bei der Anlage von Geldern wird ein...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / d) Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 48 Anders als bei der Dauertestamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen von Personengesellschaften hat im Bereich der Nachlassverwaltung seit Jahrzehnten keine Weiterentwicklung der Rechtsprechung mehr stattgefunden.[32] Hier wird in der einschlägigen Kommentarliteratur[33] stets auf die Grundsatzentscheidung des BGH vom 30.3.1967[34] zurückgegriffen. Rz. 49 Danach er...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / III. Herbeiführung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Erben

Rz. 13 Die Spar-Vermögens-Verwaltungs-Bank AG hat feste Vorstellungen davon, nach welchen Qualitätskriterien eine von ihr geführte Testamentsvollstreckung durchzuführen ist. Im Testament des Grafen Koks finden sich hierzu jedoch – anders als in den Testamenten, an deren Gestaltung sie mit ihren Ideen mitgewirkt hat – keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Vergütungsfrage, die sie...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / d) Erfüllung steuerlicher Pflichten

Rz. 39 § 31 Abs. 5 ErbStG normiert für Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter gleichzeitig die Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Insoweit kann auf die für den Testamentsvollstrecker geltenden Grundsätze verwiesen werden. Dies gilt auch für die übrigen steuerlichen Pflichten, die im Rahmen der Verwaltung eines Nachlasses an Stelle der Erben zu erfüllen si...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / IV. Aufgabenbeschreibung Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 4 Muster 24.3: Aufgabenbeschreibung Dauertestamentsvollstreckung Muster 24.3: Aufgabenbeschreibung Dauertestamentsvollstreckung (Anordnung der Testamentsvollstreckung) Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist: die Erfüllung der von mir ausgesetzten Vermächtnisse, die Bewirkung der Erbauseinandersetzung unter allen Miterben, wobei meine Teilungsanordnungen zu berücksichtigen s...mehr

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Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 1. Freigabelösung (Weisungsgeberlösung)

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker kann das Handelsgeschäft aus seiner Verwaltung dem Erben freigeben. Dies ist auch gegen Anordnung des Erblassers wirksam, doch hat der Testamentsvollstrecker bei der irrtümlichen Freigabe ein Recht auf Wiederherstellung seiner Verwaltung nach § 812 BGB. Diese Lösung birgt aber für alle Beteiligten viele Unsicherheiten. Insbesondere hat der T...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / VI. Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Banken und Vermögensverwalter)

Rz. 6 Muster 24.5: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Banken und Vermögensverwalter) Muster 24.5: Vergütungsanordnung bei einer geschäftsmäßigen Dauertestamentsvollstreckung (z.B. Banken und Vermögensverwalter) Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Testamentsvollstreckervergütung erhalten. Diese bes...mehr

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§ 20 Nachlassverwaltung und... / f) Haftungsrisiken bei der Fortführung von Unternehmen

Rz. 52 Stellt der Nachlassverwalter die Insolvenzgefährdung eines seiner Verwaltung unterliegenden Unternehmens fest, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung den notwendigen Insolvenzantrag stellt. Dabei ist sorgfältig zu unterscheiden zwischen der Insolvenzreife des Unternehmens als solchem und der Überschuldung des Nachlasses. Beide müssen keineswegs mitein...mehr

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§ 4 Arten der Testamentsvol... / D. Schlichte Verwaltungsvollstreckung

Rz. 9 Von der Dauertestamentsvollstreckung unterscheidet sich die schlichte Verwaltungsvollstreckung gemäß § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB nur durch ihren auf die Verwaltung ausschließlich beschränkten Aufgabenkreis. Während die Dauervollstreckung Elemente der Abwicklungsvollstreckung enthält und zusätzlich die zeitliche Dauer dieses Vollstreckungstypus erweitert, beinhaltet die schli...mehr

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§ 24 Muster und Checklisten / XIII. Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung (ausführlich)

Rz. 50 Muster 24.33: Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung Muster 24.33: Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung Abschlussvereinbarung über eine Testamentsvollstreckung zwischen der Erbengemeinschaft nach Frau/Herrn _________________________, geb. _________________________, verst. am _________________________ bestehend aus Frau/Herrn (Vorname/Na...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung / 7.2 Bis 31.12.2019 geltende Haftung nach § 25d UStG

Durch den zum 1.1.2020 weggefallenen § 25d UStG sollte die Haftung auf Fälle beschränkt werden, in denen vorsätzlich im Rahmen einer Steuerhinterziehung (insbesondere im Rahmen organisierter Kriminalität) Vorsteuern erschlichen werden sollten. § 25d UStG hat sich weitgehend mit der Haftung als Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung[1] gedeckt, sodass er zum 1.1.2020 durch §...mehr

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§ 10 Ordnungsgemäße Durchfü... / I. Grundsätze ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung

Rz. 57 Nach der Inbesitznahme des Nachlasses beginnt für den Testamentsvollstrecker der "Alltag" seiner Verwaltungstätigkeit. Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Pflicht, den Nachlass zu verwalten. Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzun...mehr

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§ 14 Vergütung des Testamen... / VI. Auslagenersatzanspruch neben dem Vergütungsanspruch

Rz. 77 Über § 2218 Abs. 1 BGB findet auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker Auftragsrecht Anwendung. Gemäß § 670 BGB sind die Erben daher dem Testamentsvollstrecker gegenüber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Praxishinweis Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht rechtlich vo...mehr