Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsbeirat

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 40 Stiftungsrecht / 8. Die unselbstständige Stiftung

Rz. 78 Seit geraumer Zeit wird der "Stiftungsfachmann" vermehrt auf die unkompliziert zu errichtende unselbstständige Stiftung angesprochen. Die unselbstständige Stiftung[145] (auch treuhänderische oder fiduziarische Stiftung genannt) ist keine juristische Person,[146] sondern ein Vertragsverhältnis des "Stifters" mit einem Treuhänder, durch das eine rechtsfähige Stiftung nac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 40 Stiftungsrecht / 9. Ersatzformen

Rz. 87 Nicht jedem potentiellen Stifter liegt tatsächlich die selbstständige Stiftung als Rechtsform.[162] In der Praxis wird die Bezeichnung "Stiftung" in der Tat nicht nur für Stiftungen im eigentlichen Sinne verwandt, sondern auch für Vereine oder die GmbH.[163]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 43 Umwandlungsrecht / A. Einleitung Umwandlungsverfahren

Rz. 1 Mit dem "Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts" und dem "Gesetz zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts"[1] hat der Gesetzgeber seit dem 1.1.1995 nicht nur eine Rechtsbereinigung herbeigeführt, sondern Umwandlungsvorgänge auch gesellschafts- und steuerrechtlich erheblich erleichtert.[2] Allerdings hat der Gesetzgeber mit mehreren zwischenzeitlichen Änderungen d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 45 Unternehmenskooperation / V. Anmerkungen zum Muster

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf des Formwechsels

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / b) Vertretung der Gesellschaft

Rz. 120 Ausschließlich die Gesellschafter vertreten analog § 46 Nr. 5 GmbHG die GmbH bei Abschluss sowie Änderung und Aufhebung des Vertrages[422] sowie nach § 46 Nr. 8 GmbHG (vgl. Rdn 125, 109) bei sonstigen Auseinandersetzungen mit dem (auch ehemaligen[423]) Geschäftsführer.[424] Die Zuständigkeit der Gesellschafter(-Versammlung) umfasst alle das Anstellungsverhältnis des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 46 Unternehmensverträge / IV. Muster: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag)

Rz. 16 Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) Muster 46.1: Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (Organschaftsvertrag) Organschaftsvertrag Zwischen der X GmbH, vertreten durch _____ und der Y GmbH, vertreten durch _____ § 1 Unterstellung/Weisungsrechtmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Geschäftsführung und Vertretung

Rz. 107 Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG das Handlungs- und Vertretungsorgan, das die GmbH im Rechtsverkehr nach außen[347] vertritt. Ihre im GmbHG nicht definierte weitere Pflichtaufgabe ist die Geschäftsführung: Sie umfasst alle zur Verfolgung des Zwecks der GmbH erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen inkl. Unternehmensleitung (Organisation), soweit die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / II. Besetzung des Beirats

Rz. 19 Es gibt keine gesetzlichen Voraussetzungen für die Fähigkeit, Beirat eines Unternehmens zu sein, weder wird ein bestimmtes Alter, eine berufliche Ausbildung noch ein Wohnsitz am Sitz der Gesellschaft gefordert. Der Beirat eines Unternehmens kann also allein nach den Kriterien berufen werden, wie dies die Gesellschafter verbindlich festlegen. Sicherlich ist dabei auf e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / II. Haftung des Beirats

Rz. 30 Der freiwillig eingerichtete Beirat als weiteres gesellschaftsrechtliches Organ übernimmt mit der wirksamen Bestellung sowohl Rechte wie auch Pflichten in der Gesellschaft.[41] Damit stellt sich die Frage, inwieweit das einzelne Beiratsmitglied für sein Handeln als Beirat verantwortlich gemacht werden kann, wenn durch diese Tätigkeit Schadensersatzansprüche entstehen....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / III. Beirat als Wissensvermittler

Rz. 11 Wenn ein Beirat nicht nur als Alibiinstrument für vermeintliche Beratungsbereitschaft dienen soll, kann er eine wichtige Quelle des Wissenstransfers für die Geschäftsleitung, aber auch für die Gesellschafter darstellen – insbesondere dann, wenn es gelingt, ausgewiesene Fachleute in den Beirat zu berufen, die in ihren jeweiligen fachlichen Disziplinen sehr erfahren sin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / II. Beirat zur Förderung der Entwicklung eines Unternehmens

Rz. 9 Unternehmen stoßen vielfach an irgendeinem Zeitpunkt ihrer Entwicklung an einen Punkt, wo die Weiterentwicklung nicht vorankommt. Trotz gleichbleibend guter Zahlen gelingt es nicht, die nächste Stufe eines Entwicklungszieles zu erreichen. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Mal ist es das fehlende Personal, die Kraft zur anhaltenden Innovation, aber auch die Kapit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / IV. Vergütungsregelung des Beirats

Rz. 22 Die Frage der Vergütung obliegt allein den Gesellschaftern. Für die Praxis empfiehlt es sich, möglichst genau die Grundlagen der Vergütung zu regeln, also sowohl die Höhe der Vergütung, die Erstattung von Reisekosten und Spesen, insbesondere aber auch die vertraglichen Grundlagen, also das Anstellungsverhältnis des Beiratsmitglieds und der Gesellschaft.[30] Ist im Ges...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / B. Gründe für die Einrichtung eines Beirats

I. Unternehmensnachfolge Rz. 6 Die Unternehmensnachfolge als eine der größten Herausforderungen im Leben eines Unternehmers ist sehr häufig geprägt von einer großen Unsicherheit darüber, ob der vermeintlich als bestens geeignete Nachfolger tatsächlich in der Praxis bestehen wird. Die Anforderungen an einen Geschäftsführer wie auch Gesellschafter eines Unternehmens sind sehr v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / C. Ausgestaltung des Beirats

I. Gesellschaftsvertrag/schuldrechtliche Vereinbarung Rz. 13 Der Beirat ist gesetzlich nicht geregelt. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass ein Beirat freiwillig bestellt werden kann sowohl bei Personen- wie auch Kapitalgesellschaften.[17] Die Errichtung wie auch die Ausgestaltung des Beirats unterliegt also der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Wohlgleich findet in...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / D. Beschlussfassung des Beirats

I. Beiratssitzung Rz. 26 Da der Beirat als weiteres gesellschaftsrechtliches Organ rechtliche Wirkung entfaltet, ist es unabdingbar, dass die Einberufung von Beiratssitzungen rechtlich geregelt ist. In der Praxis wird dies in aller Regel in der Beiratsordnung erfolgen. Es wäre aber auch zulässig, dazu eine Regelung im Gesellschaftsvertrag zu treffen. Da sich eine Beiratsordnu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / IV. Steigerung der Kreditfähigkeit durch die Einrichtung eines Beirats

Rz. 12 Die Einrichtung eines Beirats bedeutet im Außenverhältnis immer auch, dass neben den gesetzlichen Gesellschaftsorganen ein weiteres Organ vorhanden ist, das zum einen Ansprechpartner für Geschäftspartner und Kreditgeber sein kann, zum anderen damit einhergeht, dass an das Unternehmen erhöhte Informationspflichten gestellt werden, die auch dem Kreditgeber dienen. Denn ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen

A. Einführung Rz. 1 Ein Beirat kann sowohl bei Personen- wie auch bei Kapitalgesellschaften vereinbart werden. Er ist ein freiwillig eingerichtetes Gesellschaftsorgan. Anders als der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, der als verpflichtendes Organ nach § 30 AktG grundsätzlich bestehen muss und nach § 101 Abs. 1 AktG durch die Hauptversammlung gewählt werden muss, ist de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / V. Beirat und Beratertätigkeit für die Gesellschaft

Rz. 23 In der Praxis häufig anzutreffen ist die Situation, dass ein Mitglied eines Unternehmensbeirats auch als Berater für das Unternehmen tätig ist. Es stellt sich dabei die Frage, ob im Einzelnen den Berater besondere Pflichten treffen. Die Frage, ob die Gesellschaft, die mit einem Berater, der auch Mitglied des Beirats ist, einen Beratungsvertrag abschließt, bedarf dabei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / E. Rechte und Pflichten des Beirats

I. Freiwilliges Aufsichtsorgan Rz. 28 Für Personen- wie Kapitalgesellschaften gilt grundsätzlich, dass die Kernrechte der Gesellschafter nicht delegierbar sind. So kann die Entscheidung über die Änderung der körperschaftlichen Verfassung, das Einfordern von Nachschüssen nach § 26 GmbHG oder das Berufen oder Abberufen von Liquidatoren nicht auf einen Beirat als Aufgabe delegie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Gesellschaftsvertrag/schuldrechtliche Vereinbarung

Rz. 13 Der Beirat ist gesetzlich nicht geregelt. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass ein Beirat freiwillig bestellt werden kann sowohl bei Personen- wie auch Kapitalgesellschaften.[17] Die Errichtung wie auch die Ausgestaltung des Beirats unterliegt also der Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Wohlgleich findet in der Praxis sehr häufig bei der Ausgestaltung des Bei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / A. Einführung

Rz. 1 Ein Beirat kann sowohl bei Personen- wie auch bei Kapitalgesellschaften vereinbart werden. Er ist ein freiwillig eingerichtetes Gesellschaftsorgan. Anders als der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft, der als verpflichtendes Organ nach § 30 AktG grundsätzlich bestehen muss und nach § 101 Abs. 1 AktG durch die Hauptversammlung gewählt werden muss, ist der Beirat ein ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / III. Beiratsordnung

Rz. 21 Wie sich der Beirat organisiert, also sein Zusammenwirken, wird nicht auf der Ebene des Gesellschaftsvertrages geregelt, vielmehr bedarf es hierfür einer Geschäftsordnung für den Beirat, auch Beiratsordnung genannt.[29] Die Geschäftsordnung kann durch die Gesellschafter vorgegeben werden, es kann aber auch den Beiräten selbst überlassen werden, eine entsprechende Gesc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / II. Beschlussfassung

Rz. 27 Zunächst ist in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Beiratsordnung die Beschlussfähigkeit zu regeln. Da man in der Regel eine ungerade Anzahl von Beiratsmitgliedern festlegt, wird häufig das Einstimmigkeitsprinzip festgelegt. Wobei für die Praxis empfehlenswert ist festzulegen, wann die Beschlussfähigkeit gegeben ist, also ob die Anzahl der anwesenden Beiratsmitglied...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Freiwilliges Aufsichtsorgan

Rz. 28 Für Personen- wie Kapitalgesellschaften gilt grundsätzlich, dass die Kernrechte der Gesellschafter nicht delegierbar sind. So kann die Entscheidung über die Änderung der körperschaftlichen Verfassung, das Einfordern von Nachschüssen nach § 26 GmbHG oder das Berufen oder Abberufen von Liquidatoren nicht auf einen Beirat als Aufgabe delegiert werden.[36] Dabei ist zu be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Unternehmensnachfolge

Rz. 6 Die Unternehmensnachfolge als eine der größten Herausforderungen im Leben eines Unternehmers ist sehr häufig geprägt von einer großen Unsicherheit darüber, ob der vermeintlich als bestens geeignete Nachfolger tatsächlich in der Praxis bestehen wird. Die Anforderungen an einen Geschäftsführer wie auch Gesellschafter eines Unternehmens sind sehr vielfältig. Neben den fac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Beiratssitzung

Rz. 26 Da der Beirat als weiteres gesellschaftsrechtliches Organ rechtliche Wirkung entfaltet, ist es unabdingbar, dass die Einberufung von Beiratssitzungen rechtlich geregelt ist. In der Praxis wird dies in aller Regel in der Beiratsordnung erfolgen. Es wäre aber auch zulässig, dazu eine Regelung im Gesellschaftsvertrag zu treffen. Da sich eine Beiratsordnung leichter forma...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Familienstrategie und ... / b) Die Führung des Unternehmens

Rz. 68 Sind das gemeinsame Fundament und die gemeinsame Perspektive stark genug, dass die Familie im Sinne von Familie und Unternehmen zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit findet, gilt es zu klären, wer künftig welche Aufgabe übernehmen soll, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen. Es geht um die grundsätzliche Frage, wer welche Funktion ausfüllen soll, und darum, wie die Funk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Familienstrategie und ... / II. Eigennutz versus Verantwortung

Rz. 29 Mit zunehmender Größe sehen sich Familien mit Ungleichheit konfrontiert. Häufig entsteht schon mit dem Übergang zur zweiten Generation eine Aufspaltung der Funktionen: Es gibt tätige und nichttätige Gesellschafter, womöglich mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten. Neben einer ungleichen Vermögensverteilung gibt asymmetrische Information Anlass zu Konflikten. Einige ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Grundmodell: "einfache Stiftung"

Rz. 75 Die Grundkonstellation der Unternehmensnachfolge mit Hilfe einer Stiftung stellt sich so dar, dass die Stiftung mit einem beliebigen, von ihrem Stifter bestimmten Zweck, errichtet wird. Dieser kann sowohl gemeinnütziger Natur sein als auch im Wesentlichen den Interessen der Stifterfamilie dienen. Als Teil des Stiftungszwecks kann auch die Unternehmensfortführung vorge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Gestaltung der Unterneh... / X. Familiengesellschaft

Rz. 205 Ein weiteres (beinahe "klassisches") Instrument der Unternehmensnachfolge stellt die Implementierung einer Familiengesellschaft (typischerweise als Holding) dar.[299] Auf diese Weise kann das Familienvermögen gebündelt und in dieser gebündelten Form an mehrere Vermögensnachfolger (und auch mehrfach über Generationen hinweg) übertragen werden. Auch eine schrittweise B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / aa) Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Rz. 270 Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich ohne Einschränkungen veräußerlich.[282] Allerdings sieht das Gesetz für diesen Grundsatz verschiedene Ausnahmen vor: In formeller Hinsicht regeln § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG, dass die Veräußerung von Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf. In materiellrechtlicher Hinsicht lässt § 15 Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Unternehmensverkauf / IX. Wirksamwerden/Vollzug/Closing

Rz. 170 Oftmals wird der Übergang des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen oder der "Assets" von der vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Zwischen dem Vertragsschluss (Signing) und dem Übergang der Anteile bzw. der Vermögensgegenstände (Closing) liegt ein mitunter ganz erheblicher Zeitraum. Es ist daher notwendig, Regelungen zu vereinbaren, was in der Ph...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / bb) Teilung von Geschäftsanteilen

Rz. 272 Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2009 sind GmbH-Geschäftsanteile auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich teilbar (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Satzungsmäßige Regeln, die für die Teilung von Geschäftsanteilen eine abweichende Zuständigkeit statuieren, sind aber zulässig.[287] Teilung bedeutet, dass der Geschäftsanteil in mehrere Stücke ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Familienstrategie und ... / I. Auf die Familie kommt es an

Rz. 4 Es ist klug, bei der Gestaltung der Nachfolge in Familienunternehmen das Augenmerk auf die Familie zu richten. Ob das Gewollte nämlich erreicht wird, hängt wesentlich von ihr ab. Die Familie schafft die Voraussetzungen, und sie setzt um. Zu einem erheblichen Teil liegen hier die Förderung, Auswahl und Unterstützung der Nachfolger. Hier werden Muster geprägt, die die Zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Unternehmensverkauf / II. Vorbereitung der Due Diligence

Rz. 75 Für sämtliche DD-Bereiche haben sich mittlerweile Standards herauskristallisiert, welche Informationen und Unterlagen zur Durchführung einer den Regeln der Kunst entsprechenden Due Diligence in die Prüfung mit einbezogen werden müssen. Für den Bereich der Legal Due Diligence ergibt sich hieraus die nachfolgende, nicht abschließende und im Einzelfall anzupassende Check...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Anteilsveräußerungen

Rz. 273 Bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen ist – wie bei anderen Veräußerungsvorgängen auch – zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag und der (zumeist darauf beruhende) Abtretung zu unterscheiden. Gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 GmbHG bedarf bereits eine Vereinbarung, durch die eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird, der notariellen Beurkundung.[292]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 72 Mit Hilfe von Auflagen hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des mit der jeweiligen Auflage beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Er kann ihn auf diese Weise zu beinahe jeder Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichten (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[84] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Erblass...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Familienholding / A. Begriffsbestimmung und Zielsetzung

Rz. 1 Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Gleichzeitig eignen sie sich dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Leben

Rz. 23 Eine Verletzung des Lebens ist gleichbedeutend mit dem Tod eines Menschen. Im BGB findet sich keine Norm, die Kriterien dafür aufstellt, wann vom Eintritt des Todes eines Menschen auszugehen ist. Nach heute weithin herrschender Auffassung ist in Übereinstimmung mit der medizinischen Wissenschaft als Todeszeitpunkt der Eintritt des Gesamthirntods zu verstehen.[36] Mit ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern (zu § 2 UStG)

Kommentar Aufsichtsratsmitglieder wie auch Mitglieder anderer Aufsichtsgremien wurden früher unterschiedslos als Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG angesehen. Nachdem der EuGH zumindest in den Fällen, in denen die Tätigkeit ohne ein Vergütungsrisiko ausgeübt wurde, die Unternehmereigenschaft verneint hatte, musste der BFH diesen Vorgaben folgen. Die Finanzverwaltung setzt dies...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil B Gesellschaftsrecht / 1.2.3 Deutsche Sichtweise: Europäische Gründungstheorie bzw. modifizierte Sitztheorie

In Deutschland gibt es keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen für das internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht vielmehr auf Rechtsprechung. Historisch wurde die strenge Sitztheorie vertreten. Dies hatte für in Deutschland gegründete Kapitalgesellschaften zur Folge, dass diese ihren Verwaltungssitz nicht ins Ausland verlegen durften, weil sie dann aus deutscher Sicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenfestsetzung

Rz. 162 Nach Vorliegen einer unanfechtbaren Kostengrundentscheidung setzt die Behörde, die die Kostengrundentscheidung getroffen hat, auf Antrag gemäß § 63 Abs. 3 SGB X den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostengrundentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei welcher der Ausschuss oder Beirat gebil...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, PublG § 4 Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht

Rz. Stand: EL 32 – ET: 06/2021 Zu Abs. 3: Bei Einzelkaufleuten und PersG fehlt es an gesetzlichen Vorschriften zur Feststellung des JA, so wie sie in den §§ 172f. AktG und § 42a Abs. 2 GmbHG zu finden sind. Spätestens mit der Unterzeichnung des JA gemäß § 245 durch den Einzelkaufmann bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder bei PersG durch die persönlich haftenden Gesellschaft...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 1 Überblick über mögliche Treuhandtätigkeiten des Steuerberaters und Grenzen

Die für den Steuerberater zulässigen Treuhandtätigkeiten sind in § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG und § 15 Abs. 1 BOStB geregelt.[1] Folgende Treuhandschaften sind z. B. möglich: Verwaltung fremden Vermögens Halten von Gesellschaftsanteilen Wahrnehmung von Gesellschafterrechten Tätigkeit als Beirat und Aufsichtsrat Wahrnehmung des Amts als Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Vormund...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 140f Beteil... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Neufassung der Vorschrift soll mit dazu beitragen, die Patientensouveränität in der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken. Dabei verkennt die Gesetzesbegründung, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen von Anfang an eine Einrichtung der Selbstverwaltung ist, deren Organe nach den Vorschriften des SGB IV gewählt werden. Die Versicherteninteressen, die zum ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 140f Beteil... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift mit dem ursprünglichen Titel "Bereinigung, Ausgleiche" war als Teil des Vierten Kapitels, Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung) mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) mit Wirkung zum 1.1.2000 eingeführ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 11. Entlastung des Beirats

Rz. 184 Das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Entlastung eines Beirates berechnet sich aus dem Anteil des Schadensersatzanspruches der WEG gegenüber dem Beirat, der auf diesen Wohnungseigentümer und den beigetretenen Klägern entfällt. Addiert wird weiterhin ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR, der das Interesse der WEG an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit...mehr