Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 4 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Schrifttum Bartone, Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen letztinstanzliche Entscheidungen des BFH, AO-StB 2008, 224. ??. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 4 FGO verweist auf die §§ 21a bis 21i GVG betreffend die allgemeinen Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung, die unmittelbar nur für die ordentlichen Gerich...mehr

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zfs 10/2018, Beschränkung d... / Sachverhalt

Gegen den Betr. erging wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstands ein Bußgeldbescheid über 160 EUR mit einmonatigem Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a S. 1 StVG. Nach Einspruchseinlegung hat der vom damaligen Verteidiger mit einer "Terminsvollmacht" beauftragte Unterbevollmächtigte in der Hauptverhandlung, die in Abwesenheit des Betr. stattfand, ohne weiter...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Kleinbetragsregelung

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 239 Abs. 2 Satz 2 AO schreibt zwingend vor, dass Zinsen nur dann festgesetzt werden, wenn sie mindestens zehn Euro betragen. Diese Kleinbetragsregelung ist eine Spezialvorschrift gegenüber der in § 156 Abs. 1 AO enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der KleinbetragsVO (a. A. FG Bbg v. 23.01.2001, 3 K 922/99, EFG 2001, 669).mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Entschließungsermessen

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ob die Finanzbehörde überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzt, liegt in ihrem Ermessen, von dem sie dem Zweck der Ermächtigung (dazu s. Rz. 1) entsprechend und damit auch unter Berücksichtigung der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO vorgegebenen Kriterien (dazu s. Rz. 16 ff.) Gebrauch zu machen hat (BFH v. 11.06.1997, X R 14/95, BStBl II 19...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 160 Beteiligung und Beiladung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift erlaubt es dem Bund und den Ländern, die von der Ermächtigung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO Gebrauch machen – z. B. in Gemeinde- oder Kirchensteuersachen –, für die Verfahrensbeteiligung (§ 57 FGO) und die Beiladung (§ 60 FGO) eine abweichende Regelung treffen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 160 FGO Rz. 1 f.; Schwarz in HHSp, ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 363 AO gibt der Finanzbehörde die Möglichkeit in die Hand, das Verfahren vorübergehend stillzulegen und nicht fortzusetzen. Der Stillstand des Einspruchsverfahrens darf wegen des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung eintreten (BFH v. 21.07.1967, VI B 8/67, BStBl III 1967, 783). Nach § 36...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / F. Entsprechende Anwendung der DSGVO (§ 2a Abs. 5 AO)

Tz. 23 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 2a Abs. 5 AO gelten die Vorschriften der DSGVO entsprechend für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen (§ 2a Abs. 5 Nr. 1 AO) oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (§ 2a Abs. 5 Nr. 2 AO) beziehen. Damit erweite...mehr

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zfs 10/2018, Beschränkung d... / Leitsatz

1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 67 Abs. 2 OWiG) von Amts wegen zu prüfen (u.a. Anschluss an BGHSt 27, 70; BayObLG NZV 2001, 353; OLG Bamberg zfs 2018, 114). 2. Die nachträglich erklärte Beschränkung des Einspruchs stellt eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Allgemeine Grundsätze

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Auch für Verwaltungsakte, die nach pflichtgemäßem Ermessen ergehen, gilt zunächst § 120 Abs. 1 AO und die dort aufgeführten Beschränkungen. Darüber hinaus sieht § 120 Abs. 2 AO folgende Nebenbestimmungen vor: Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage, Vorbehalt nachträglicher Auflage. Der Erlass einer solchen Nebenbestimmung ste...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Auferlegung durch Gesetz

Tz. 9 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Geldleistungspflicht wird durch einen einseitigen Hoheitsakt "auferlegt", indem die Steuerpflicht gesetzlich begründet wird. Die Auferlegung von steuerlichen Geldleistungspflichten ist nur zulässig, wenn und soweit dies durch ein förmliches Parlamentsgesetz angeordnet ist; es gilt der Vorbehalt des Gesetzes als Prinzip der formalen R...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Einhaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bevor die Finanzbehörde auf der Rechtsfolgenseite der Ermächtigungsnorm ihr Ermessen auszuüben darf (s. Rz. 3), müssen die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllt sein. Der gesetzliche Tatbestand bildet daher gleichsam die äußere Grenze der Ermessensausübung und beschreibt den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Ermächtigungsnorm (s. Rz. ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 212 Durchführungsvorschriften

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der durch Rechtsverordnung näher bestimmbaren im Rahmen der Steueraufsicht zu erfüllenden Pflichten. Dadurch sind besondere Ermächtigungsvorschriften in Einzelgesetzen weitgehend entbehrlich. Derartige Verordnungen sind z. B. die Alkoholverordnung (AlkV), BierStV, KaffeeStV, EnergieStV...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / b) Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch)

Tz. 37 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) liegt vor, wenn die Finanzbehörde – wie sich aus § 5 AO ableiten lässt – gegen den Zweck der Ermächtigung verstößt und die oben dargestellten Grenzen des Ermessens verletzt (s. Rz. 19 ff.). aa) Missachtung der allgemeinen Grenzen des Ermessens Tz. 38 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Fehlerhaf...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 139b Identifikationsnummer

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 139b AO bestimmt in Absatz 1, dass jede natürliche Person nur eine Identifikationsnummer erhalten kann und in Abs. 2, welche Daten unter dieser Identifikationsnummer gespeichert werden. Gleichzeitig wird die erstmalige Datenerhebung durch einen Melderegisterabgleich erlaubt (Abs. 6, zu Einzelheiten s. § 139d AO). Tz. 2 Stand: 22. Auflag...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Begriff und Anwendungsfälle

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 41 Abs. 1 AO befasst sich mit der steuerlichen Behandlung rechtlich unwirksamer (= nichtiger) oder anfechtbarer (= mit rückwirkender Kraft vernichtbarer; Ellenberger in Palandt § 119 BGB Rz. 2) Geschäfte. Nachdem § 40 AO für verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende und aus diesem Grunde regelmäßig auch unwirksame Geschäfte den...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Anwendungsfälle

Tz. 12 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Pächter, auch der langjährige, ist regelmäßig kein wirtschaftlicher Eigentümer (RFH v. 02.09.1939, RStBl 1940, 322; RFH v. 12.05.1938, RStBl 1938, 524: Wassernutzungsrecht). Deshalb war beispielsweise auch ein Mineralgewinnungsrecht i. S. des § 100 Abs. 2 BewG – soweit das Verfügungsrecht des Grundeigentümers nicht durch bergrechtli...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden, § 87a Abs. 3 AO

Tz. 10 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Eine gesetzlich angeordnete Schriftform für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur, soweit in der entsprechenden Formvorschrift keine abweichende Regelung getroffen ist (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO). Letzteres ist z. B. der Fall, wenn ein...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Statthaftigkeit der Beschwerde

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beschwerde an den BFH ist das gegen Entscheidungen der FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide (§ 90a FGO) sind, gegebene Rechtsmittel, über das durch Beschluss im schriftlichen Verfahren entschieden wird. Jedoch ist es dem BFH unverwehrt, seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung zu erlassen (§ 90 Abs. 1 Satz 2 FGO). G...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten, § 90 Abs. 2 AO

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 90 Abs. 2 AO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörde hinsichtlich von Auslandsbeziehungen erheblich eingeschränkt sind (Grundsatz der formellen Territorialität; vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 90 AO Tz. 18), weil Ermittlungshandlungen im Ausland grundsätzlich nicht möglich sind. Um gleichwohl zu ein...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Eintritt der Rechtsnachfolge und Einspruchsbefugnis

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Rechtsnachfolger tritt in die Einspruchsbefugnis des Vorgängers ein. Sie geht auf ihn in dem verfahrensrechtlichen Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Nachfolge befindet. Für den Rechtsnachfolger beginnt demnach keine selbstständige Rechtsbehelfsfrist zu laufen. Daraus ergeben sich folgende zeitlichen Anwendungsfälle: Tz....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Betroffener Personenkreis

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Haftung sind alle Personen betroffen, denen die §§ 34 und 35AO steuerliche Pflichten auferlegen, die an sich dem Steuerpflichtigen obliegen, die dieser aber mangels eigener Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit nicht selbst erfüllen kann. Dazu zählen die gesetzlichen Vertreter, Vorstände und Geschäftsführer von Handelsgesellschaften...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Inhalt

Tz. 15 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die einstweilige Anordnung ist eine vorläufige Regelung, zu der der Gesetzgeber das Finanzgericht im Rahmen des § 114 FGO ermächtigt hat. Die zu ergreifenden Maßnahmen müssen sich aus den einschlägigen Vorschriften des Abgabenrechts rechtfertigen und sich im Rahmen dieser Vorschriften halten. Das Finanzgericht darf dem Antragsteller nic...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52b Elektronisch geführte Prozessakten

Schrifttum N. Fischer, Justiz-Kommunikation – Reform der Form?, DRiZ 2005, 90; Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005; Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz, NJW 2005, 1009; Viefhues, Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz – Auswirkungen auf das finanzgerichtliche Verfahren, NWB Fach 19,...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Allgemeines

??. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ergänzt die Regelungen über den automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 93 Abs. 7 und 8 AO. Sie enthält keine materiell-rechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit und Voraussetzungen des Abrufs. Die Norm betrifft vielmehr die (technische) Durchführung des Abrufs. Dabei stellt sie insbes. klar, welche Daten vo...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. § 3 Abs. 3 AO; Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK) im Sinne der Vorschrift sind die Zölle und die diesen in der Wirkung gleichstehenden Abgaben der EG, ferner die Einfuhrumsatzsteuer und die Verbrauchsteuern, soweit sie Einfuhrtatbestände enthalten. Die Gefährdung der Eingangsabgaben gem. § 382 AO ist ein Blankettge...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 4. Einleitung des Feststellungsverfahrens (§ 4 VO)

Tz. 47 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Entscheidung darüber, ob tatsächlich und in welchem Umfang ein gesondertes Feststellungsverfahren durchgeführt werden soll, steht nach § 4 Satz 1 VO im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Die Ermessensentscheidung hat sich an dem Zweck der Ermächtigung zu orientieren, nämlich die Sicherstellung einheitlicher Rechtsanwendung b...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Text der Rechtsverordnung

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die aufgrund der Ermächtigung ergangene Verordnung über die Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV – v. 07.09.1993, BStBl I 1993, 799), deren Anwendung für die Verwaltung durch BMF-Schreiben vom 25.03.2002, BStBl I 2002, 477, konkretisiert wurde, en...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 148 Bewilligung von Erleichterungen

Schrifttum Zinn, Rückwirkender Wegfall einer auf Schätzung beruhenden Buchführungspflicht im Billigkeitswege?, StBp 1987, 284. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen (a. A. Drüen in Tipke/Kruse, § 148 AO Rz. 14: Rechtsanspruch des Pflichtigen) Erleichterungen hinsichtlich der durch Steuergesetze – nicht nur der durch die AO...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe v. 30.08.2001 (BGBl I 2001, 2267 = BStBl I 2001, 602) mit Wirkung vom 07.09.2001 eingeführt. Gleichzeitig wurde aufgrund der Ermächtigung in Abs. 3 die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau erlassen. Sie bezweckt, die Vollzugsdefizite bei der B...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2a Abs. 1 Satz 1 AO)

Tz. 5 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 AO gelten die steuerrechtlichen Datenschutzvorschriften der AO sowie der Einzelsteuergesetze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Begriffe sind europarechtlich durch Art. 4 DSGVO verbindlich vorgegeben und daher bei der Anwendung der AO etc. zwingend wegen des Vorrangs des Unionsrechts (s. Rz. 18) z...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / A. Bedeutung der Vorschrift

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift betrifft Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren. Gegenstand des Erlasses aus Billigkeitsgründen können alle Geldansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sein (§ 37 Abs. 1 AO; BFH v. 25.11.1997, IX R 28/96, BStBl II 1998, 550). Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden

Tz. 21 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO müssen die betreffenden Steuern etc. durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, wie es sich aus Art. 108 GG i. V. m. dem FVG ergibt. Nach Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG werden Zölle, Finanzmonopole (heute nur noch das zum 31.12.2017 auslaufende Branntweinmonopol; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schrö...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Verwaltungsvorschriften, Richtlinien

Tz. 22 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Verwaltungsvorschriften, insbes. die (norminterpretierenden oder normkonkretisierenden) Steuerrichtlinien, sind grds. keine Rechtsnormen; sie bieten keine Rechtsgrundlage für Verwaltungsakte und binden Gerichte grds. nicht (st. Rspr., z. B. BFH v. 04.05.2006, VI R 28/05, BStBl II 2006, 781; BFH v. 11.05.2007, IV B 28/06, juris; BFH v. 1...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 117c AO wurde durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) mit Wirkung vom 24.12.2013 eingefügt. Die Vorschrift wird durch § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO ergänzt, die eine Zuwiderhandlung geg...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / a) Anfechtungsklagen (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO)

Tz. 44 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Liegt ein Ermessensfehler vor (s. Rz. 36 ff.), so hebt das FG den angefochtenen Verwaltungsakt auf (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Ansonsten weist es die Klage ab. Es darf sein Ermessen im Hinblick auf das Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen (s. Rz. 33). Für die gerichtlich...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Tätigkeiten der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren sind grundsätzlich kostenfrei (s. aber § 87 Abs. 2 Satz 3 AO Kosten für Übersetzungen; § 89 Abs. 3 ff. AO Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft; § 178a AO Kosten für Verständigungsverfahren; §§ 337ff. AO Vollstreckungskosten; § 112 BranntwMonG). Kosten sind Gebü...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Durch die nach dieser Vorschrift gegebene Meldepflicht wird die besondere Überwachung von Betrieben, die verbrauchsteuerpflichtige Waren herstellen oder gewinnen (s. §§ 209ff. AO) oder in denen besondere Verkehrsteuern anfallen, sichergestellt. Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Da nur eine Anmeldepflicht sinnvoll ist, wenn die Entsteh...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / B. Die Regelungen

Tz. 4 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das FA zuständig, zu dem der Ort gehört, von dem aus der Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) sein Unternehmen im Inland ganz oder vorwiegend betreibt. Das ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit liegt. Bei Vorliegen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / I. Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes

Tz. 2 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Ablehnung oder Unterlassung eines vom Kläger beantragten Verwaltungsaktes ist rechtswidrig, wenn der Kläger entweder einen materiellen Rechtsanspruch auf die Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes hat oder ihm ein formeller Anspruch darauf zusteht, dass über seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes aufgrund fehlerfreier ...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 1. Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen

Tz. 33 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gemäß § 102 Satz 1 FGO überprüft das FG Ermessensentscheidungen der Finanzbehörden, ob der Ermessensverwaltungsakt (bei Anfechtungsklagen, § 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) oder die Ablehnung bzw. Unterlassung eines Verwaltungsakts (bei Verpflichtungsklagen, § 40 Abs. 1 2. Alt. FGO) rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Kleinbetragsverordnung (KBV)

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Ermächtigung hat das BMF schon 1980 durch Erlass der KBV Gebrauch gemacht. Sie ist zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) geändert worden und gilt für Steuern, die nach dem 31.12.2016 entstanden sind (Art. 97 § 9a Abs. 3 EGAO). Die KBV be...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 2. Zulässigkeit nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Bei anderen als in § 193 Abs. 1 AO genannten Stpfl. ist die Außenprüfung zulässig, wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist. Ob eine Prüfung an Amtsstelle nicht zweckmäßig, vielmehr eine Außenprüfung...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / D. Rechtmäßigkeit – Rechtswidrigkeit

Tz. 7 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Anders als bei Steuerbescheiden ist nach § 131 AO auch die Korrektur von rechtmäßigen Steuerverwaltungsakten möglich, da es sich regelmäßig um Ermessenentscheidungen handelt, bei denen mehrere Entscheidungen rechtmäßig sein können. Tz. 8 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er aufgrund eines Gesetzes (s....mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / h) Rückwirkende Gesetze

Tz. 52 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Das in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorausgesetzte Ereignis kann auch der Erlass eines Gesetzes und damit das Relevantwerden eines mit steuerlicher Rückwirkung ausgestatteten Gesetzestatbestands sein (gl. A. Förster in DB 1986, 1696; a. A. BFH v. 09.08.1990, X R 5/88, BStBl II 1991, 55; Szymczak in K/S, § 175 AO Rz. 11/1; Loose in Tipke...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 25.05.2018 eingefügt worden durch Gesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I 2017, 2541) und schafft für Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine nationale Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden (Weit...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / 5. Rechtsnatur und Bindungswirkung

Tz. 29 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 An eine zulässige und wirksam zustande gekommene tatsächliche Verständigung sind die Beteiligten grundsätzlich gebunden, auch wenn die Verständigung nicht sämtliche schwer aufklärbaren Umstände des Besteuerungssachverhalts umfasst. Während der BFH (u. a. BFH v. 11.04.2017, IX R 24/15, BStBl II 2017, 1155 m. w. N.; BFH v. 12.06.2017, III...mehr

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Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / III. Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen mit Ermessenstatbeständen

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Häufig sind in einer Vorschrift unbestimmte Rechtsbegriffe mit Ermessenstatbeständen in dem Sinne "gekoppelt", dass eine Norm auf der Tatbestandsseite unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und zudem auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, z. B. § 227 AO. "Koppelungsvorschriften" dieser Art weisen an sich keine Besonderheiten auf, da T...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Verletzung von Bundesrecht

Tz. 6 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Rechtsverletzung muss Bundesrecht betreffen, d. h. materiell- oder verfahrensrechtliche Normen, die im Einklang mit den Artikeln 70 bis 82 sowie 123 bis 129 GG im Bereiche der Bundesrepublik Deutschland gelten. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden (s. Rz. 8). Auch ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 52a Elektronische Dokumente

Schrifttum Schoenfeld, Klageeinreichung in elektronischer Form, DB 2002, 1629; Weigel, Bestimmende elektronische Schriftsätze und der neue § 77a FGO, DStR 2002, 1841; Brandis, Elektronische Kommunikation im Steuerverfahren und im Steuerprozess, StuW 2003, 349; Schwoerer, Die elektronische Justiz, Diss. Tübingen 2005; Viefhues, Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommuni...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / IV. Begründung von Ermessensentscheidungen

Tz. 13 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Steuerverwaltungsakte sind grds. zu begründen (§ 121 Abs. 1 AO). Dies gilt auch für Ermessensentscheidungen: Hier muss die Begründung erkennen lassen, dass die Finanzbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat und welche wesentlichen Erwägungen sie dabei angestellt hat (s. § 121 AO Rz. 6). Anders ausgedrückt...mehr