Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 14 Insolvenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist – auch wenn sie ein Wohnungseigentum erworben hat und Wohnungseigentümerin ist – nach § 9a Abs. 5 WEG nicht insolvenzfähig. Statt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer müssen ihre "Mitglieder", mithin die Wohnungseigentümer, die fälligen Hausgelder begleichen.[1]mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.1 Fälligkeitstheorie und Überblick

Für die Person des Hausgeldschuldners kommt es nach h. M. darauf an, wer bei Fälligkeit der aus einem Beschluss nach 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG begründeten Ansprüche aktuell Eigentümer oder Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist ("Fälligkeitstheorie").[1] Dies ist in der Regel, wer als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen und als "Wohnungseigentümer" anzuseh...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.2.3 Sonstiges

Im Übrigen kann nach § 28 Abs. 3 WEG die Zahlungsabwicklung mit den einzelnen Wohnungseigentümern geregelt werden. Es kann etwa die Möglichkeit der Aufrechnung mit weiteren Anforderungen verbunden oder verboten werden, es können Verrechnungen beschlossen werden – etwa, wenn Wohnungseigentümern Guthaben gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen – und es können Sa...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.1 Antragsteller

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter Angabe der Rechtsfor...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.2.2 Liquiditätslücke

Folgt man der h. M., kann es trotz einer ordnungsmäßigen Verwaltung und der jährlichen Vorlage von Plänen zu einer Liquiditätslücke[1] kommen. Diese entsteht, wenn die Vorschüsse z. B. mit dem Jahr 2021 enden, neue Vorschüsse aber erst im Sommer des Jahres 2022 beschlossen werden. Denn dann schulden die Wohnungseigentümer für ein halbes Jahr in Ermangelung einer Anspruchsgru...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.8.1 Berufung

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 ZPO immer dann statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung im Urteil zugelassen hat, was gemäß § 511 Abs. 4 ZPO dann der Fall ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung...mehr

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Abrechnung des Hausgeldinka... / 1.2.2 Gesamtabrechnung

Der Verwalter ist berechtigt, in der Gesamtabrechnung aufzuschlüsseln, für welchen Abrechnungszeitraum eingegangene Hausgeldzahlungen zu verbuchen sind. Diese Angaben sind aber nicht erforderlich.[1] Ein solcher Nachweis der Buchhaltungskonten ist auch weder Bestandteil der Abrechnung noch des Beschlusses nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG; die daraus ersichtlichen Informationen kö...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.2.1 Beschluss

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist ein Druck- und Sicherungsmittel und geht über die dem Verwalter eingeräumten Befugnisse zur Anforderung laufender und rückständiger Zahlungen hinaus. Sie bedarf daher grundsätzlich – außer in Notfällen – eines Beschlusses.[1] Für diesen Beschluss besteht eine Beschlusskompetenz.[2] W...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 4.4 Zurückbehaltungsrecht

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer soll gegen den Wohnungseigentümer, der einen Anspruch aus § 812 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 WEG hat, nach § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zustehen können. Das könnte auch dann der Fall sein, wenn die Liquiditätslage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Erfüllung des Bereicherungsanspruchs nicht zulässt. Denn dann verstößt (auch) ei...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.2 Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Dazu kann in der Insolvenz eines Verbandsmitglieds die Auflösung des Verbandes gehören. Das im Insolvenzverfahren grundsätzlich bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, schließt § 11 Abs. 2 WEG allerdings aus.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.5 Urkundenmahnverfahren

Nach § 703a ZPO gibt es auch ein Urkundenmahnverfahren. Dieses ist beschritten, wenn der Antrag auf den Erlass eines Urkundenmahnbescheids gerichtet ist.[1] Im Papierformular ist zunächst die Katalognummer 30, "Scheck/Wechsel", anzugeben. In Zeile 36, "Sonstiger Anspruch", ist das Wort "Urkundenmahnverfahren" einzutragen sowie die Art der Urkunde und die Hauptforderung mit D...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.3.3 Vermietetes Sondereigentum

Der Mieter muss den Zutritt zur Wohnung und das Abstellen der dort befindlichen Versorgungsanlagen zwar nicht entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dulden.[1] Gegen ihn kommen aber Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Unterlassung weiteren Bezugs in Betracht.[2]mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 3.1 Regel: Sofortiges Einschreiten

In der Regel und von Gesetzes wegen muss der Verwalter sofort tätig werden, wenn eine einzige Hausgeldzahlung ausbleibt.[1] Spätestens nach 2 ausgebliebenen Hausgeldzahlungen verhält sich ein Verwalter jedenfalls pflichtwidrig und macht sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er einfach untätig bleibt.[2] Schadensersatz ist etwa zu zahlen, wenn es durch die Säumigkeit des Ve...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.1 Zahlungen des Hausgeldschuldners

"Klassischer" Erlöschensgrund ist, dass der Hausgeldschuldner oder ein Dritter die Hausgeldforderung und gegebenenfalls darauf zu zahlende Zinsen ohne Zwang, aber nach Verzug bedient. Es sollte dabei von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 3 WEG bestimmt werden, dass Erfüllung erst mit Eingang des Hausgeldes auf dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.3.2 Widerspruch

Der Hausgeldschuldner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Das Gericht setzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem etwaigen Widerspruch des Hausgeldschuldners und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis. Ist rechtz...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.1 Grundsatz

Gegenüber dem Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld ist nach h. M. jedes Zurückbehaltungsrecht aus § 273, § 320 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Ein Hausgeldschuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht darauf stützen, dass der gesetzliche oder vereinbarte Umlageschlüssel grob unbillig sei und deshalb gegen die übrigen Wohnungsei...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.3 Erlass von Hausgeldforderungen

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einem Wohnungseigentümer seine Schulden ganz oder teilweise nach § 397 BGB erlassen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann der Verwalter diese Entscheidung treffen, soweit der Erlass eine untergeordnete Bedeutung hat.[1] Praxis Ein Erlass kommt in der Praxis kaum vor. Grundsätzlich widerspricht er einer ordnungsmäßigen Verwaltung.[2] Er ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 5.4.2.1 Eintritt der Verjährung

Die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld verjähren nach § 195 BGB grundsätzlich in 3 Jahren.[1] Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt der Lauf der Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Hausgeldanspruch entstanden ist (Entstehung) und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person de...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.1 Werdender Wohnungseigentümer

Auch der "werdende Wohnungseigentümer" ist Hausgeldschuldner.[1] Wer gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt nach § 8 Abs. 3 WEG gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als (werdender) Wohnungse...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 1.1 Vermietung und dingliches Wohnrecht

Einer Versorgungssperre steht nicht entgegen, dass ein Wohnungs- oder Teileigentum vermietet ist.[1] Der Mieter wird nicht im Besitz gestört.[2] Eine Versorgungssperre ist ferner möglich, wenn das Sondereigentum von einem Nutzer aufgrund eines dinglichen Wohnrechts genutzt wird.[3] Ist das Sondereigentum vermietet, dürften Zwangsverwaltungsmaßnahmen einer Versorgungssperre a...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 1.1 Überblick

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist es Aufgabe des Verwalters, das durch Beschluss begründete Hausgeld anzufordern. Der Begriff "Anforderung" meint alle notwendigen, geeigneten und erforderlichen außergerichtlichen Tätigkeiten zur Beitreibung des Hausgeldes.[1] Hiermit sind Zahlungsaufforderungen und – was unter Kap. 4 dargestellt wird – Mahnungen gemeint.[2] Einer weiteren Ermäc...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.3.2 Mehrheitserfordernisse

Für die Beschlussfassung über das Entziehungsverlangen gelten keine verschärften Mehrheitserfordernisse. Auch ein Entziehungsbeschluss bedarf nur einer einfachen Mehrheit. Der störende Wohnungseigentümer ist gemäß § 25 Abs. 4, 3. Alt. WEG von der Abstimmung ausgeschlossen.[1]mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.1 Überblick

Wechselt ein Wohnungseigentum seinen Eigentümer, ist für die Frage, wer Hausgeld schuldet, zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt nach h. M. die Fälligkeitstheorie.[1] Es gilt aber auch, Haftungsklauseln zu beachten und es muss sorgfältig zwischen Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WEG unterschieden werden.mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 2.3 Erhaltungsrücklage

Nach h. M. soll es schließlich möglich sein, den Verwalter durch Beschluss zu ermächtigen, Mittel der Erhaltungsrücklage für andere Zwecke umzuwidmen, sofern der Ermächtigungsbeschluss ausreichend bestimmt ist.[1]mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 1.1.3 Unterwerfung unter sofortige Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung gegen einen Hausgeldschuldner kann nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen aus Urkunden stattfinden, wenn sich der Hausgeldschuldner in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Für das Hausgeldinkasso sind dabei 2 Wege zu unterscheiden: In Erwerbsverträgen zum Kauf...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3 Sondervergütungen

Das Mahnwesen als solches ist zwar eine gesetzliche Aufgabe des Verwalters. Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Verwalter eine Grundvergütung vereinbart, die für die Pflichten des Verwalters gewährt wird, die ihm von Gesetzes wegen obliegen, ist das Mahnwesen aber dennoch einer Sondervergütung (Sonderhonorar) zugänglich. Denn der Verwalter hat die Wahl, ob ...mehr

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Hausgeldinkasso: Außergeric... / 4.4 Mahnung des Schuldners

Zahlt ein Wohnungseigentümer sein Hausgeld nicht, ist er in der Regel bereits ohne Mahnung in Verzug. Dies ist der Fall, wenn eine Vereinbarung der Gemeinschaftsordnung ein Zahlungsziel nennt, die Wohnungseigentümer einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 WEG zur Fälligkeit der Zahlungen gefasst haben oder § 271 BGB anwendbar ist. Dennoch ist es im Einzelfall empfehlenswert, den Sä...mehr

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Hausgeldinkasso: Versorgung... / 2.2.1 Zweck, Zeitpunkt und Inhalt der Abmahnung

Die Abmahnung soll einerseits den Wohnungseigentümer warnen und ihm Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben, andererseits den übrigen Wohnungseigentümern eine sichere Entscheidungsgrundlage für den Entziehungsbeschluss verschaffen. Sie muss das beanstandete Fehlverhalten dokumentieren und den Abgemahnten darauf hinweisen, dass dieses Verhalten nicht mehr länger tole...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.4 Klageantrag

Forderung Der Antrag der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss auf Zahlung eines bestimmten, in einer Summe ausgedrückten Betrags lauten. Dass es sich um "Hausgeld" handelt, muss nicht beantragt werden. Musterschreiben: Antrag als Auszug aus einer Musterklage (Forderung und Zinsen ab Rechtshängigkeit) (...) Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage:...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 3.2.3.3 Forderung

Der Antrag muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Der geltend gemachte Hausgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der mate...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.2.4 Vereinbarung der Kaufvertragsparteien

Überblick Der Voreigentümer kann im Verhältnis zum Sondernachfolger eine von den vorstehenden Regelungen abweichende, nur die Kaufvertragsparteien bindende Regelung mit dem Inhalt treffen, dass der Erwerber das bereits fällige Hausgeld schuldet.[1] Die Regelung kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Unechter Vertrag zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Veräußerer ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.1 Hausgeld: Vor Eröffnung fällige Forderungen

Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung.[1] Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begr...mehr

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Hausgeldinkasso und Verwalt... / 3.3.2 Kostenfestsetzungsverfahren

Sollen die im Zusammenhang mit dem Hausgeldinkasso stehenden Sondervergütungen nicht als Nebenforderung eingeklagt werden, fragt sich, ob diese als notwendige Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Kostenfestsetzungsverfahren[1] festgesetzt werden können. Diese Frage ist grundsätzlich zu verneinen.[2] Anders ist es allerdings wohl dann, wenn über Bestand und Höhe ...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.3.1 Musterklage

Das nachfolgende Muster berücksichtigt den Fall, dass ein Wohnungseigentümer Nachschuss, Vorschuss sowie einen fälligen Vorschuss aus einer beschlossenen Sonderumlage schuldet. Das Muster ist an den Einzelfall anzupassen. Muster: Hausgeldklage An das Amtsgericht ________ – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – ________________ ________________ der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.6 Vorschüsse auf eine Sonderumlage

Durch einen auch auf § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG beruhenden Beschluss, Vorschüsse auf eine Sonderumlage zu verlangen, muss mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer verbindlich festgelegt werden, welchen Vorschuss ein Wohnungseigentümer schuldet.[1] Er muss die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers betragsmäßig bestimmen. Inhalt Aus dem Beschluss müssen sich der U...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.2.6.5 Inhaber isolierter Miteigentumsanteile

Auf die Rechte und Pflichten der Inhaber isolierter Miteigentumsanteile ist das Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden.[1] Zu den danach anwendbaren Vorschriften werden auch die Vorschriften über die Beteiligung an den Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gerechnet. Dafür spricht auch, dass sich der Inhaber eines sondereigentumslosen Miteigentum...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, GrStG Grundsteuer-... / Systematik des "Bodenwertmodells"

Rz. 20 Die Abweichungen des baden-württembergischen Bodenwertmodells vom Bundesmodell erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Reduzierung des Steuergegenstandes im Bereich des Grundvermögens auf den Grund und Boden (keine Einbeziehung der Gebäude) und der sich daraus ergebenden Folgewirkungen. Die inhaltlichen Abweichungen des LGrStG von den reformierten bundesgesetzlichen Re...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.4 Erhaltungsaufwendungen

Rz. 899 [Erhaltungsaufwendungen → Zeilen 40–41] Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen. Sie können im Jahr der Zahlung sofort in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Deshalb ist die Abgrenzung gegenüber den nachträglichen HK (Herstellungsaufwand), ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.1 Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 471 Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen ESt) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich. Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen: Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in Anspruch genom...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Verlängerte Frist für Immobilienverwalter-Zertifizierung

Der Deutsche Bundestag hat einer Verschiebung der Zertifizierung für Immobilienverwalter um ein Jahr auf den 1.12.2023 zugestimmt. Vorausgegangen war eine Initiative des VDIV Deutschland vor dem Hintergrund, dass nicht alle Zertifizierungswilligen bis zum 1.12.2022 eine Prüfung vor den Industrie- und Handelskammern (IHK) hätten ablegen können. Mit Inkrafttreten der WEG-Reform...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versicherungsschutz für E-M... / 1.2.2 Ladestationen/Wallboxen

Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Baut ein Eigentümer (oder Mieter) eine Wallbox in das Gebäude ein, ist diese in dessen Hausratversicherung enthalten. Baut die WEG die Wallboxen gemeinschaftlich ein (oder sind sie bei neu errichteten Gebäuden von vornherein enthalten), so sind sie über die Gebäudeversicherung der WEG abgesichert. Bei der Einordnung des richtigen Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Versicherungsschutz für E-M... / Zusammenfassung

Überblick Elektroautos und e-Bikes mitsamt ihren Akkus und Ladestationen sind eine vergleichsweise neue Entwicklung, so dass hier noch reichlich Unsicherheit besteht, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt. Während e-Bikes schon seit einigen Jahren boomen, hat die Entwicklung bei Elektroautos erst jetzt richtig Fahrt aufgenommen. Ein Faktor, der dies begünstigt, ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen

Rn. 159 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Der Begriff der Wohnung ist in § 181 Abs 9 BewG definiert. Es spricht nichts dagegen, diese Begriffsbestimmung auch iRd § 48 Abs 1 S 2 EStG zugrunde zu legen (ebenso: Apitz, StBp 2002, 322). Danach ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbst...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Selbstbehalt und Sondereige... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, wie mit einem Selbstbehalt zu verfahren ist. Daneben ging es um die Frage, ob die Wohnungseigentümer bei umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen, über die sie sich uneinig sind, ihre zukünftige Verwaltung durch Beschluss festlegen können. Und es ging um die Frage, wann ein Wohnungseigentümer die Änderung des g...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belastung des gemeinschaftl... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Bewilligung des Verwalters reiche tatsächlich nicht aus. Zwar vertrete der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG gerichtlich und außergerichtlich. Hieraus folge aber kein Recht, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Grundstück zu bewilligen (Hinweis auf a. A. OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.7....mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Absenkungsbeschluss: Anford... / 5 Hinweis

Problemüberblick Die Wohnungseigentümer können einen Beschluss fassen, dass einem Beschluss außerhalb der Versammlung nur die Mehrheit der Wohnungseigentümer zustimmen muss (Absenkungsbeschluss). In der Entscheidung geht es darum, wie dieser Beschluss formuliert werden muss. Möglichkeiten der Beschlussfassung Angelegenheiten, über welche die Wohnungseigentümer nach dem WEG oder...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlagevereinbarung: Änderung? / 5 Hinweis

Problemüberblick In dem Fall geht es erstens um die Frage, ob eine Umlagevereinbarung auf die erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums anwendbar ist. Zum anderen geht es um den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Erstmalige ordnungsmäßige Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums Ob eine Umlagevereinbarung von Anfang an anzuwenden ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Eignung I / 5 Hinweis

Problemüberblick In der Entscheidung geht es um die Frage, welche Personen als Verwaltungsbeirat geeignet sind. Allgemeine Eignung Nach bislang h. M. ist notwendig, aber ausreichend, dass der Bestellte die dem Verwaltungsbeirat auferlegten Pflichten im Wesentlichen erfüllen könne. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeir...mehr

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Bauliche Veränderung: Einwa... / 4 Die Entscheidung

Die Berufung hat keinen Erfolg! K habe gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 20 Abs. 1 WEG. Der Bau eines Swimmingpools stelle eine Veränderung der Sachsubstanz dar, sodass dadurch eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums durch B als Handlungsstörer drohe. K sei auch nicht zur Duldung verpflichtet. Es fehle an dem nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Umlagevereinbarung: Änderung? / 4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! Die Beschlüsse würden gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG könne jeder Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Die Wohnungseigentümer müssten sich daher an ihre Vereinbarungen halten. Zwar gehe es bei dem ersten Beschluss wegen des bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rettungswegs darum, das gemeinsc...mehr