Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Gewerblicher Grundstückshandel / 2.1 Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze

Jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbstständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG).[1] Auf die Größe, den Wert oder die Nutzungsart des einzelnen Objekts kommt es nicht an[2], auch nicht darauf, ob es sich um bebaute...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) § 50 WEG

Rz. 245 Im Übrigen ist auch bei der Dokumentenpauschale § 50 WEG zu beachten: Den Wohnungseigentümern sind danach nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. WEG-Gemeinschaft

Rz. 22 Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als GbR nach der Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig ist, nämlich soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt,[18] kommt es bei deren Vertretung zu keiner Erhöhung, weil es sich nur um eine Person handelt, wenn der Titel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst lautet und der A...mehr

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AGS 06/2021, Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - Kommentar

80. Aufl., 2021. Verlag C.H. Beck. XXXVII, 3.216 S., 115,00 EUR Der seit vielen Jahrzehnten eingeführte Standardkommentar zum BGB nebst Nebengesetzen ist in der 80. Auflage mit Stand vom 15.10.2020 erschienen. Bis zum Redaktionsschluss haben die Autoren eine Vielzahl neuer Gesetze berücksichtigt. An erster Stelle sind die Gesetze zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wohnungseigentümergemeinschaft/Bauherrengemeinschaft

Rz. 120 Die Vorschrift der Nr. 1 Buchst. b kann insbesondere dann anwendbar sein, wenn gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft prozessiert wird, die aus einer Vielzahl von Wohnungseigentümern besteht.[204] Soweit in diesen Fällen allerdings die Zustellung an einen einzigen Vertreter ausreicht, ist die Anfertigung weiterer Kopien nicht erforderlich. Dies gilt z.B. dann, wen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschlussanfechtung

Rz. 243 Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 WEG ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Der Beschlussanfechtungsprozess richtet sich somit nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 134 Weiterhin gehören hierzu die Fälle, in denen eine Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten wird und jeder Wohnungseigentümer unterrichtet werden muss. Die anwaltliche Informationspflicht gegenüber einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert es i.d.R. aber nicht, dass sämtliche Prozessunterlagen kopiert und komplett jedem einzelnen Wohnungseigentümer zugelei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 26 Da die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig ist,[18] soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, gilt es hierbei folgende Besonderheiten zu beachten: Ist der Rechtsanwalt vor der Anerkennung des Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den BGH[19] durch die einzelnen Wohnungseigentümer persönlich ...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 4.1 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt ist ein Steuerpflichtiger, wenn er entweder bei haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. bei Handwerkerleistungen Auftraggeber oder bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen Arbeitgeber ist.[1] Das kann der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung oder eines eigenen Hauses, aber auch ein Mieter sein. Wohnungseigentümergemeinschaften Besteht ein Beschäftigungs...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mandant und Vertragspartner

Rz. 5 Der Anwalt ist Interessenvertreter. Er besorgt die Geschäfte eines anderen (§ 675 BGB). Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit ist der Einsatz zugunsten eines Trägers von Rechten und Pflichten (Mandanten). Dazu bedarf es nicht notwendig eines Rechtsgeschäfts und insbesondere nicht stets eines Auftrages durch den Vertretenen. Der Mandant eines Anwalts, dessen Belange d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Mehrere Einzelpersonen

Rz. 34 Geht es jedoch um die persönliche Rechtswahrnehmung mehrerer Wohnungseigentümer auch hinsichtlich der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft, bleibt die Angelegenheit eine solche von Einzelpersonen.[69] Deren gemeinschaftliches Vorgehen begründet und bestimmt für ihren Anwalt einen Mehrvertretungszuschlag (vgl. Rdn 20). Der Zuschlag fällt auch an, wenn der Verband ...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 7.3 Begünstigte Aufwendungen

Nur Arbeitslöhne Nach § 35a Abs. 3 EStG sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe o...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Hauptsacheverfahren

Rz. 40 In Zivilverfahren ist nach § 128 Abs. 1 ZPO in allen Instanzen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Nach § 128 Abs. 4 ZPO können allerdings Entscheidungen, die nicht Urteile sind, grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei solchen Beschlussverfahren kann eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 daher nur ausnahmsweise, nämlich nur dann ents...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 / 5. Ein Auftraggeber, Versteigerungsanträge aus verschiedenen Ansprüchen/Rangklassen

Rz. 15 Ungeklärt ist ebenso die Frage, wie sich die Abrechnung gestaltet, wenn ein Rechtsanwalt für einen Auftraggeber das Verfahren aus verschiedenen Rangklassen anordnen lässt bzw. den Beitritt hieraus erklärt. Bedeutsam ist dies vor allem bei der Zwangsversteigerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständiger Hausgelder. Beispiel: Die Gläubigerin, eine Wohnun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Der Erblasser und die Erben – Erbengemeinschaft

Rz. 23 Verstirbt der Auftraggeber des Rechtsanwalts, ohne dass es zu einer weiteren Beauftragung durch Rechtsnachfolger kommt, so hat der Anwalt weiterhin nur einen Vertragspartner. VV 1008 ist nicht anwendbar (vgl. Rdn 12), auch wenn der Rechtsanwalt nunmehr die Interessen mehrerer Erben wahrnimmt. Diese Fallgestaltung findet sich aber i.d.R. nur dort, wo die Erben unbekann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Belehrung

Rz. 20 Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtlich nicht relevant. Die Festsetzung bzw. die gerichtliche Entscheidung ist wirksam. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung wird insbesondere ein gesetzlich ausgeschlossener Rechtsbehelf nicht eröffnet[36] und eine Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt.[37] Ist der Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung im RVG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 132 Die Vorschrift der Anm. Abs. 2 ist im Zusammenhang mit Nr. 3 zu sehen. Sofern die Voraussetzungen der Nr. 3 gegeben sind, also an sich eine Ermäßigung eintreten würde, weil der Anwalt lediglich einen Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen hat, wird diese Vorschrift wieder ausgeschlossen, wenn es sich um streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar...mehr

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Literaturverzeichnis

Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, Kommentar, 8. Auflage 2016 Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, Kommentar, 20. Auflage 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage 2019 Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, Kommentar, 12. Auflage 2009 Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, Kommentar, 79. Auflage 2021 Baumgärtel/Her...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / N. Literaturverzeichnis

Rn. 928 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (1995), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, bearbeitet von Forster, Karl-Heinz u. a., 6. Aufl., Stuttgart 1995. Ahrend, Peter (1986), Die betriebliche Altersversorgung und das Bilanzrichtlinien-Gesetz...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.1.1 Wesentliche Inhalte

Die Verwaltung des Vermögens des Mandanten ist ein Teil der Vermögens- und Kapitalanlageberatung. Steuerberater können aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geeignet sein, deren Vermögen zu verwalten. Es handelt sich hierbei regelmäßig um zulässige wirtschaftliche Beratung. Von der frei vereinbarten Vermögensverwaltung ist die ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / II. WEG-Gegenstandswerte

1. Abänderung des Verteilungsschlüssels Rz. 169 Begehrt der Kläger die Anfechtung eines Beschlusses zur Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten oder Umlagen, so kann für die Ermittlung des Gesamtinteresses der Betrag der behaupteten Mehrbelastung[166] der mit erhöhten Kosten belasteten Eigentümer ermittelt werden. Die Ermittlung des Gesamtinteresses anhand der V...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / C. Einzelne Gegenstandswerte im WEG-Recht

Rz. 154 Die Bestimmung des Gebührenstreitwertes im WEG-Recht erfolgte seit der WEG-Novelle von 2007 nach den Grundsätzen von § 49a GKG. Dieser ist mit der WEG-Modernisierung 2020 nunmehr im neuen § 49 GKG ausschließlich auf Beschlussklagen i.S.d. § 44 Weg eingedampft worden. Für die übrigen Gebührenstreitwerte, auch wenn diese WEG-Sachen betreffen, sind damit die allgemeinen...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 13. Entziehung des Wohnungseigentums, § 18 WEG

Rz. 186 Setzt die WEG gegenüber einem Miteigentümer das Recht auf Entziehung des Wohneigentums durch, so richtet sich der das Gesamtinteresse nicht nach dem Wert der Verfehlungen, sondern nach dem vollen Verkehrswert des Wohneigentums des Beklagten.[184] Damit wäre als Streitwert zunächst 50 % des Verkehrswertes anzunehmen. Zu beachten ist dabei aber, dass sich das Interesse ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Abmahnungsbeschluss vor Eigentumsentziehung nach § 17 WEG

Rz. 170 Vor der Entziehung eines Wohneigentumsanteils wegen schwerer Pflichtverletzungen ist regelmäßig eine Abmahnung oder eine Unterlassungsklage notwendig.[167] Aus Sicht des abgemahnten Wohneigentümers muss die Abmahnung als Vorbereitungshandlung der Entziehung betrachtet werden. Danach würde das Interesse des Abgemahnten, der sich gegen die Abmahnung wehrt, am Verkehrswe...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Mehrere Auftraggeber

Rz. 69 Der Rechtsanwalt muss in dieser Angelegenheit mehrere Auftraggeber vertreten. Dabei müssen die Aufträge nicht gleichzeitig erteilt werden. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann diese Personenmehrheit dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt die einzelnen Wohnungseigentümer vertritt. Zu beachten ist hier aber, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 Abs....mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / I. Berechnung nach § 49 GKG für Beschlussklagen

Rz. 158 § 49 GKG Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nic...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Kostenerstattung

Rz. 209 Die Kostenerstattung bei einer WEG-Beschlussklage erfolgt zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen nach Obsiegen und Unterliegen. Da mit der Novellierung des WEG nicht mehr die einzelnen Wohnungseigentümer Beklagte sind, sondern die WEG, bleibt dem einzelnen Eigentümer, der seine Rechte durch die WEG nicht hinreichend wahrgenommen sieht, nur das Mittel der Nebeninte...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Berechnung des Mehrvertretungszuschlages

Rz. 71 Der Mehrvertretungszuschlag fällt auf alle Verfahrens- und Geschäftsgebühren an. Es erhöhen sich also die Geschäftsgebührenmehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 19. Hausordnung

Rz. 193 Die Festlegung einer Hausordnung ist mit der WEG-Reform nunmehr in § 19 WEG als Beschlusssache normiert. Der Gegenstandswert orientiert sich damit am Gesamtinteresse der WEG an der Errichtung einer Hausordnung oder an der Vereinbarung bzw. Beibehaltung einer entsprechenden Klausel. Dieses Gesamtinteresse richtet sich dabei stark an der Zielrichtung der begehrten Ände...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Gebührenvereinbarung des Verwalters

Rz. 206 Der Verwalter war auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. berechtigt, in bestimmten WEG-Streitigkeiten sogar gegen den Willen einzelner Eigentümer eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu treffen. Mit der Reform des WEG 2020 ist diese Ermächtigung wieder gestrichen worden. Vielmehr darf der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn der Auftragmehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 26. Verwalterbestellung und -abberufung

Rz. 203 Nunmehr ist jeder WEG-Eigentümer berechtigt, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen, § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG. Das Gesamtinteresse der WEG an der Bestellung des zertifizierten oder auch nicht zertifizierten Verwalters bemisst sich an der Vergütung für die gesamte Vertragsdauer. Das Gesamtinteresse an der Abberufung umfasst nur die Vergütung während ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Abrechnungsunterlagen/Vermögensbericht

Rz. 172 Der einzelne Wohnungseigentümer hat mit der Neufassung des WEG einen gesetzlich normierten Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, § 18 Abs. 4 WEG. Ein Anspruch auf Herausgabe der Abrechnungsunterlagen oder von Kopien wird damit noch immer nicht verbunden sein. Er kann nur die Einsicht in die Akten vor Ort geltend machen.[171] Der Streitwert bestimmt sich...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 11. Entlastung des Beirats

Rz. 184 Das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Entlastung eines Beirates berechnet sich aus dem Anteil des Schadensersatzanspruches der WEG gegenüber dem Beirat, der auf diesen Wohnungseigentümer und den beigetretenen Klägern entfällt. Addiert wird weiterhin ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR, der das Interesse der WEG an einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 21. Instandsetzungsmaßnahmen

Rz. 195 Für die Beschlüsse über Instandsetzungsmaßnahmen muss wieder das Gesamtinteresse der WEG und das Eigeninteresse des Klägers ermittelt werden. Ähnlich wie bei sonstigen baulichen Maßnahmen spiegelt sich das Gesamtinteresse vor allem in den dafür aufzuwendenden Kosten wider. Auch ein zu erwartender Mehrwert des Eigentums oder verhinderte Mietminderungen gehören zum Int...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 10. Eigentümerversammlung

Rz. 183 Die Einberufung einer Eigentümerversammlung dient in der Regel zur Beschlussfassung. Das Thema der Beschlussfassung gibt den Rahmen des Interesses der Klägerseite vor. Allerdings ist die Einberufung einer Versammlung nur eine Vorbereitungshandlung zur eigentlichen Beschlussfassung oder deren Anfechtung. Folglich bemisst sich das Gesamtinteresse hier an der Hälfte des...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 17. Hausgeld, Vorschüsse auf Kosten

Rz. 190 Über die Entrichtung von Vorschüssen zur Unterhaltung und darauf zu bildende Rücklagen entscheidet die WEG ebenfalls im Beschlusswege. Rechtsstreitigkeiten in diesem Zusammenhang werden daher in der Regel als Beschlusssachen durchgeführt. Der Gegenstandswert bemisst sich hier auch nach § 49 GKG zunächst nach dem Gesamtinteresse, also nach dem Jahreswert der in der ge...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 20. Hundehaltung

Rz. 194 Verbietet oder erlaubt ein WEG-Beschluss die Haltung von Hunden und ist dieser Beschluss anzufechten, so erfolgt die Ermittlung des Streitwertes auch hier nach § 49 GKG. Umso erstaunlicher ist es, dass dieser Umstand auch von der Rechtsprechung ignoriert wird und pauschale Werte um die 1.000,00 EUR festgesetzt werden.[189] Richtigerweise muss hier das Gesamtinteresse ...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 6. Besichtigungsrecht des Verwalters

a) Raumbesichtigung Rz. 178 Auch bei dem Recht auf Besichtigung des Sondereigentums durch den Verwalter wird neben dem Aufwand für die Bewerkstelligung des Besichtigungstermins, wie Arbeitsausfall, auch der Anlass der Besichtigung ausschlaggebend sein. Hier ist der Wert der zugrundeliegenden Maßnahme zu ermitteln und ein angemessener Abschlag von 2/3 – 9/10 vorzunehmen, da di...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Gesamtinteresse und Eigeninteresse

Rz. 160 Zunächst ist das Gesamtinteresse der Beteiligten zu bestimmen. Dieses setzt sich zusammen aus dem Eigeninteresse jeder einzelnen Partei. Mit der Abschaffung der Beiladung sind die Interessen dieser Personen nicht mehr zu berücksichtigen. Die einzelnen Streitwerte werden addiert, sofern sie nicht den gleichen Streitgegenstand betreffen.[162] Beispiel: Die einzelnen Int...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 8. Deckungszusage

Rz. 181 Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung stellt auch bei Zugrundeliegen einer WEG-Streitigkeit selbst keine WEG-Sache dar. Der Streitwert ermittelt sich hier nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem zu erwartenden Prozessrisiko. Dazu gehören die Kosten des Rechtsanwalts, die Gerichtskosten, Kosten der Beweismittel und für den Fall des Unterlie...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 25. Unterlassungsansprüche

Rz. 202 Bei Unterlassungsansprüchen der Eigentümer gegen einen anderen Eigentümer ist das Eigeninteresse der klagenden Parteien zu ermitteln und zu addieren. Anhaltspunkt ist dabei der mögliche Wertverlust des Eigentums der klagenden Partei.[194] Nicht erheblich ist das Interesse des Nutzers bzw. des beklagten Eigentümers, da der Wert aus Sicht des Antragstellers zu beurteil...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Bauliche Veränderung

Rz. 176 Beschließt die WEG die Durchführung von baulichen Veränderungen, den Rückbau baulicher Veränderungen oder verlangt dieses von einem oder mehreren Wohnungseigentümern, so bemisst sich der Streitwert gem. § 23 Abs. 1 RVG, 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ermittelt wird das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer an der Durchführung bzw. Verm...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 15. Erhaltungsrücklage

Rz. 188 Die WEG-Eigentümer haben über die Bildung einer Erhaltungsrücklage zu entscheiden und tun dies im Beschlusswege, § 19. Der Beschluss bindet die Eigentümer in der Regel für das Geschäftsjahr. Folglich wäre als Gesamtinteresse der Wert der Einzahlungen aller Eigentümer über den Jahreszeitraum und als Eigeninteresse der Wert der Einzahlungen des klagenden Miteigentümers...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 7. Bezifferte Geldforderungen

Rz. 180 Wird in WEG-Sachen eine konkret bezifferte Geldforderung geltend gemacht, so richtet sich die Gegenstandswertberechnung nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach dem eingeklagten Betrag.[179] Nebenforderungen bleiben unberücksichtigt, sofern die dazugehörige Hauptforderung mit eingeklagt wird; § 43 GKG. Von der Hauptforderung losgelöst erhöhen die Nebenford...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / b) Zutritts zur Ablesung der Verbrauchserfassungsgeräte

Rz. 179 Das Gesamtinteresse an der Gewährung des Zutritts zu einer Wohnung zum Zweck der Ablesung der Verbrauchsgeräte dürfte sich an dem Interesse zur Erstellung einer korrekten Jahresabrechnung orientieren. Grundlage sind damit die gesamten von der jeweiligen Ablesung betroffenen Kosten der WEG für den Abrechnungszeitraum. Auch hier liegt nur eine Vorbereitungshandlung vor...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 14. Entziehungsbeschluss, Anfechtung und Abmahnung

Rz. 187 Der Streitwert für die Anfechtung eines Entziehungsbeschlusses durch den Wohnungseigentümer betrug vor der WEG-Reform regelmäßig nur 20 % des Verkehrswertes der Wohnung.[185] Die Minderung folgt daraus, dass es sich nur um eine Vorbereitungshandlung handelt. Im Geltungsbereich des neuen § 49 GKG bestimmt sich das Eigeninteresse maximal an dem Verkehrswert des Eigentu...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 22. Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

Rz. 196 Das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer an der Anfechtung einer Jahresabrechnung wurde lange nach der Hamburger Formel[190] berechnet. Der BGH hat inzwischen jedoch klargestellt, dass die Gegenstandswertberechnung nach dem Gesamtinteresse also nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung zu erfolgen hat, wenn die Abrechnung insgesamt angefochten wird. Wegen § 49 GKG s...mehr

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Vorwort

Das anwaltliche Gebührenrecht ist schon ein eigenes Rechtsgebiet. Es gehört zum Handwerkszeug eines jeden Rechtanwaltes. Dieses Buch soll "Kochbuch" für den Praktiker sein, also Ausbildungslektüre, Bedienungsanleitung, Tipp-Geber und Nachschlagewerk in einem. Ausgerichtet an den Bedürfnissen des Zivilrechtlers und seiner Kanzlei werden Hinweise zur Rechnungsstellung, zur Dur...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 18. Hausmeister, Kündigung des Dienstvertrags

Rz. 192 Wird ein Beschluss über die Entlassung eines Hauswartes oder Hausmeisters angefochten, so richtet sich das Gesamtinteresse zunächst nach der Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit. Das Eigeninteresse des Klägers ermittelt sich aus dem von ihm zu zahlenden Anteil an diesem Betrag. Der Gegenstandswert darf das 7,5-fache dieses Eigeninteresses nicht übersteigen. A...mehr