Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 9. Eigentümerliste

Rz. 182 Der Anspruch auf Bekanntgabe der Eigentümerliste dient in der Regel der Durchsetzung eines anderen Anspruches oder der Anfechtung eines Beschlusses. Die Durchsetzung des Anspruches kann dabei sogar innerhalb des Prozesses erfolgen und ist nicht Voraussetzung des Prozesses. Deshalb ist der Wert des Anspruches auf Vorlage der Eigentümerliste noch unterhalb des Wertes e...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 24. Sonderumlage

Rz. 201 Wird eine Sonderumlage beschlossen, so berechnet sich das Eigeninteresse der Kläger nach der Summe der individuellen Anteile, die die Kläger zu zahlen haben. Das Gesamtinteresse umfasst den Gesamtbetrag aller Umlagen. Der Gegenstandswert errechnet sich hier wieder aus dem Gesamtinteresse. Die Obergrenze bildet das 7,5-fache des Eigeninteresses des oder der Kläger bzw...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / a) Raumbesichtigung

Rz. 178 Auch bei dem Recht auf Besichtigung des Sondereigentums durch den Verwalter wird neben dem Aufwand für die Bewerkstelligung des Besichtigungstermins, wie Arbeitsausfall, auch der Anlass der Besichtigung ausschlaggebend sein. Hier ist der Wert der zugrundeliegenden Maßnahme zu ermitteln und ein angemessener Abschlag von 2/3 – 9/10 vorzunehmen, da die Vorbesichtigung n...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft

Rz. 174 Bei der Anfechtung des Beschlusses bestimmt sich der Streitwert nach dem neuen § 49 GKG. Zu addieren ist die Summe aller Interessen der Wohnungseigentümer an der Durchführung dieses Beschlusses, dem Gesamtinteresse. Das Eigeninteresse des Klägers richtet sich nach seinem Anteil an dieser Maßnahme oder die Belastung durch diese. Das Eigeninteresse entspricht damit in d...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 79. Auflage 2021 Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 5. Auflage 2019 Enders, RVG für Anfänger, 19. Auflage 2019 Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 24. Auflage 2019 Greiner, Wohnungseigentumsrecht, 4. Auflage 2017 Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufla...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 16. Grundbuchberichtigung/Grundbuchberichtigungsanspruch

Rz. 189 Ansprüche auf Grundbuchberichtigungen bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Zugrunde zu legen ist damit der Wert, den die Eintragungen haben.[188] Bei Grundschulden oder Hypotheken wäre dies der Nennwert der eingetragenen Schuld. Nicht maßgeblich ist der Wert der Wertminderung des Grundstücks. Geht es vornehmlich um die Frage der Eigentumsverhä...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 1. Abänderung des Verteilungsschlüssels

Rz. 169 Begehrt der Kläger die Anfechtung eines Beschlusses zur Änderung des Verteilungsschlüssels für Betriebskosten oder Umlagen, so kann für die Ermittlung des Gesamtinteresses der Betrag der behaupteten Mehrbelastung[166] der mit erhöhten Kosten belasteten Eigentümer ermittelt werden. Die Ermittlung des Gesamtinteresses anhand der Veränderungen für alle Miteigentümer dür...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 23. Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen

Rz. 199 Das Interesse der Miteigentümer an den Protokollen kann unterschiedliche Zielrichtungen haben. Zum einen ist ein Anspruch auf Berichtigung der Protokolle möglich. Das Gesamtinteresse bemisst sich hier nach dem Interesse an der Richtigstellung des Protokolls.[193] Diese dürfte sich aus einem Vergleich der wirtschaftlichen Lage mit und ohne die Berichtigung ergeben. Fü...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 27. Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von Wohnungseigentum

Rz. 205 Macht ein Wohnungseigentümer die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf des Wohnungseigentums geltend, so entspricht das Gesamtinteresse und auch das Eigeninteresse des Klägers dem Verkehrswert des Eigentumsanteils.[198] Damit ist zugleich der untere und der oberste Grenzwert erreicht, sodass es auf das Gesamtinteresse nicht mehr ankommt. Der Gegenstandswert entsprich...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 12. Entlastung des Verwalters

Rz. 185 Die Entlastung des Verwalters hat zwei Zielrichtungen. Zum einen soll die Arbeit des vergangenen Abrechnungszeitraumes gebilligt werden und ein Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche erklärt werden. Gibt es Anhaltspunkte, dass bestimmte Positionen der Abrechnung oder des Verwalterverhaltens zu Schadensersatzansprüchen führen könnten, so sind diese für die Stre...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / III. Besonderheiten bei der Honorarabrechnung

1. Gebührenvereinbarung des Verwalters Rz. 206 Der Verwalter war auf Grundlage von § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. berechtigt, in bestimmten WEG-Streitigkeiten sogar gegen den Willen einzelner Eigentümer eine Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu treffen. Mit der Reform des WEG 2020 ist diese Ermächtigung wieder gestrichen worden. Vielmehr darf der Verwalter einen Recht...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 4. Sonderproblem bei der Vertretung der Klägerparteien durch mehrere Rechtsanwälte

Rz. 166 Geringfügig problematisch kann die Berechnung des Gegenstandswertes sein, wenn die Klägerseite nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern durch mehrere Kollegen vertreten wird. Der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens wird durch § 49 GKG festgelegt. Dennoch ergibt sich für den Vertreter nur eines Klägers oder den Beigetretenen ein anderes Bild. Beispiel: Claas Cle...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 3. Obergrenze Verkehrswert des Eigentums

Rz. 163 Der Gegenstandswert darf weiterhin nicht höher liegen, als der Verkehrswert des Eigentums der Kläger und auf Klägerseite beigetretenen Parteien. Hier hat der Gesetzgeber klargestellt, dass es zu einer Addition der Verkehrswertanteile der Klägerseite kommen soll und nicht, dass nur der höchste Verkehrswert ausschlaggebend sein soll. Beispiel: Der Wert des Teileigentums...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 12 Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit führt auch zur Erhöhung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens. Sie ist außerdem eines der Kriterien, welche die Überschreitung der Regelgebühr rechtfertigt. Die Schwierigkeit definiert hierbei die inhaltliche Intensität der Arbeit.[14] Sie kann juristischer Natur sein, wie z.B. die Klärung höchstrichterlich ungeklärter od...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 2. Siebeneinhalbfaches Eigeninteresse

Rz. 162 Das zunächst gebildete Gesamtinteresse bildet den Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert ist allerdings begrenzt. Die erste Grenze wird durch das siebeneinhalbfache Eigeninteresse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen gebildet. Beispiel: Das Interesse des Klägers und des beigetretenen errechnet sich wie folgt:mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / A. Allgemeines zur Gegenstandswertbestimmung

Rz. 1 Die Bestimmung des Gegenstandswertes kann zu dreierlei Zwecken notwendig werden. Zunächst ist für die anwaltliche Tätigkeit der Gebührengegenstandswert wichtig. Anhand dieses Gegenstandswertes werden die Satzrahmengebühren vor allem bei zivilrechtlichen Streitigkeiten bestimmt. Dabei ist "Gegenstandswert" der Oberbegriff, der außergerichtliche und gerichtliche Streitig...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / XXXVII. Rückbau

Rz. 123 Die Gegenstandswertberechnung und die Beschwer für den Rückbauanspruch des Vermieters gegen den Mieter bemessen sich nach § 23 Abs. 1 RVG, § 48 GKG, § 3 ZPO. Rz. 124 Die Gegenstandswertberechnung in Rückbaustreitigkeiten muss hinreichend berücksichtigen, wer den Anspruch geltend macht. Stellt der Vermieter den Anspruch, so bemisst sich der Streitwert nach dem Beseitig...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / 5. Rechtsmittelverfahren

Rz. 35 Die Berufung ist zulässig, wenn der die Beschwer 600,00 EUR übersteigt; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Nur für das Unterschreiten dieser Beschwer kommt es auf die Zulassung der Berufung durch das Gericht an; § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO. Eine Beschwer von 20.000,00 EUR ist auch für die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision nach § 26 Nr. 8 EGZPO notwendig. Die Beschwer wird...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Fahrtkosten, Nr. 7004, 7005 VV RVG

Rz. 49 Die Erstattung der Fahrkosten eines Rechtsanwaltes nach dem RVG erfolgt lediglich bei Geschäftsreisen. Die Geschäftsreise im Sinne des RVG ist in der Vorbem. 7 (2) des Vergütungsverzeichnisses definiert. Eine Geschäftsreise liegt danach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Damit ents...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Dokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG

Rz. 34 Für die Herstellung von Abschriften, Kopien oder Ausdrucken, nicht aber für die Herstellung eines Originaldokuments,[44] kann der Rechtsanwalt die im Rahmen des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Kosten verlangen. Der Gesetzgeber gesteht dem Rechtsanwalt hier eine Pauschale zu, die unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten für Kopiermaterial und Personal zu ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Verwendung zum Erwerb einer Wohnung

Rz. 112 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Stpfl/Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und durch Zulagen/SA-Abzug geförderte Kapital ganz (100 %) oder teilweise (bis auf ein Restkapital von mindestens 3 000 EUR) als ‚Altersvorsorge-Eigenheimbetrag’ für den Erwerb oder Umbau einer Wohnung entnehmen. Entnahmeberechtigt sind Personen während der > Unbe...mehr

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Rechtsberatung durch Steuer... / 2.2 Gewerbliche Tätigkeiten

In Ausnahmefällen, über die die Steuerberaterkammer entscheidet, können Steuerberater gewerbliche Tätigkeiten übernehmen, wenn sich dies mit den Berufspflichten des Steuerberaters vereinbaren lässt.[1] Gegen das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeiten für Steuerberater (mit Ausnahmemöglichkeit) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[2] Aus manchen freiberuflic...mehr

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Rechtsberatung durch Steuer... / 3.5.6 Beratung Neumandat und sonstige Tätigkeiten

Bei Anfragen eines potenziellen Neumandanten wird der Steuerberater oft mit Fragen zum Kündigungsrecht gegenüber dem bisherigen Berater konfrontiert, mit der Herausgabe von Unterlagen und Prüfung/Feststellung möglicher Fehler des Vorberaters. Hier handelt es sich wohl um erlaubte Nebenleistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG. Dies gilt auch für die Beratung und Vertretung des Ma...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Gleichstellung des Dauerwohnrechts (§ 92a Abs 1 S 6 EStG)

Rn. 55 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Auch diese Regelung vergrößert den Gestaltungsspielraum des StPfl. Einer eigenen Wohnung wird ein eigentumsähnliches und lebenslanges Dauerwohnrecht gleichgestellt. Rn. 56 Stand: EL 149 – ET: 02/2021 Ein Dauerwohnrecht entsteht, indem nach § 31 Abs 1 WEG ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung...mehr

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AGS 02/2021, Hügel/Elzer, WEG - Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 3. Auflage 2021, Verlag C.H. Beck, S. 1.408, 99,00 EUR

Alles neu macht das WEMoG, ab dem 1.12.2020. Unter diesem Motto steht die Neuauflage zum WEG. Dementsprechend finden die Leser nun Antworten auf ihre Fragen zum neuen WEG. Die Kommentierung erfolgte auch unter einzelfallbezogenen Hinweisen zu bspw. den Betriebs- und Heizkosten. Inhaltlich bezieht sich das Werk strukturiert auf die fünf Abschnitte zum Wohnungseigentum, auf da...mehr

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ZErb 01/2021, Zur Anwendung... / 2 Gründe

II. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Erwerb des Grundstücks zu Alleineigentum der Klägerin war nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inländisches Grundvermögen (Nr. 2)

Rz. 106 [Autor/Stand] § 121 Nr. 2 BewG ist als Rechtsgrundverweisung aufzufassen, die in Bezug auf den Begriff des Grundvermögens auf § 176 BewG verweist. Nach § 176 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht na...mehr

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ZErb 01/2021, Zur Anwendung... / 3 Anmerkung

1. Bei einer Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung können sich aus steuerrechtlicher Sicht vielschichtige Fragestellungen ergeben, die neben einer erbschaft- und ertragsteuerlichen insbesondere auch eine grunderwerbsteuerliche Dimension haben können. Die Erbauseinandersetzung in Bezug auf ein Grundstück erfüllt im Regelfall einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist ...mehr

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Wann endet die Nachhaftung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters?

Zusammenfassung Die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters kann auch gelten, wenn der konkrete Haftungsbetrag erst durch einen Beschluss festgesetzt wird, der nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde. Kurzwiedergabe des Sachverhalts: Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 au...mehr

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ZErb 12/2020, Kostenerstatt... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Über die Revision der Klägerin ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht erschienen war, durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (Senatsurteil vom 23.5.2012 – IV ZR 250/11, ZEV...mehr

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Anhang / Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG)

Vom 15. März 1951 (BGBl. I 1951, S. 175) (BGBl. I 1951, S. 209) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) Vom 16. Oktober 2020 (BGBl I, S. 2187) Teil 1 Wohnungseigentum Abschnitt 1 Begr...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / e) Neue Bedeutung der Haftung nach § 9a Abs. 4 WEG (§ 10 Abs. 8 WEG a.F.)

Rz. 50 Vor diesem Hintergrund gewinnt die früher in § 10 Abs. 8 WEG a.F. angeordnete Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft neue Bedeutung. Denn der Gläubiger kann auf diesem Wege auf den Eigentümer aller Einheiten zurückgreifen. Gleichwohl dürften sich nach einem Verkauf der Liegenschaft rein praktische Probleme ergeben, die allerdin...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 3. Beteiligung des Klägers (§ 25 Abs. 4 WEG)

a) Stimmrecht Rz. 31 Der Kläger war schon nach altem Recht von der Abstimmung über Fragen der Prozessführung nach § 25 Abs. 5 Fall 2 WEG a.F. ausgeschlossen. Zu diesem Ergebnis konnte der BGH allerdings bei Klagen gegen den Verband mangels Anpassung der Norm an die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nur im Wege einer doppelten Analogie gelangen, da nur Kla...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 4. Weitere Folgen des Beschlusses nach § 21 Abs. 4 S. 1 WEG

Rz. 133 Im Beschluss nach § 21 Abs. 4 S. 1 WEG muss weder die Pflicht des neu hinzutretenden Nutzers, sich an den Folgekosten der baulichen Änderung zu beteiligen, geregelt werden noch der Umfang seines Nutzungsrechtes. Denn diese Folge tritt kraft Gesetzes ein. Für ihn gilt über die Verweisung in § 21 Abs. 4 S. 2 WEG die Kosten- und Nutzungsregelung in § 21 Abs. 3 WEG entsp...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Vorrang der Kostentragungsregelungen in § 21 Abs. 1 und 2 WEG

Rz. 116 Der in § 21 Abs. 3 S. 1 WEG gebrauchte Begriff "anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen" ist nicht präzise. Es kommt auf die Kostenverteilung nach § 21 Abs. 1 und 2 WEG an. Eine der von § 21 Abs. 1 S. 1 WEG erfassten Maßnahmen etwa des barrierefreien Zugangs kann durchaus der Kostenregelung nach § 21 Abs. 3 WEG unterfallen, wenn s...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 3. Einverständnis (§ 20 Abs. 3 WEG)

a) Rechtsnatur Rz. 78 § 20 Abs. 3 WEG redet anders als § 22 Abs. 1 WEG a.F. nicht mehr von einer Zustimmung zu der baulichen Veränderung, sondern vom Einverständnis hiermit. Damit soll klargestellt werden, dass es sich hierbei nicht um eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft und somit nicht, wie nach früherer Auffassung, um eine Willenserklärung handelt, sondern um das Einver...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Erweiterung durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG

a) Streitigkeiten um das sachenrechtliche Grundverhältnis Rz. 8 Durch den Wegfall der Formulierung in § 43 Nr. 1 WEG a.F., wonach es sich um Rechte "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" handeln musste, wollte der Gesetzgeber die Streitigkeiten aus dem so genannten sachenrechtlichen Grundverhältnis nunmehr der Zus...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Dem bisherigen Recht entsprechende Einzelbeispiele (§ 19 Abs. 2 WEG)

Rz. 6 § 19 Abs. 2 WEG listet die früher in § 21 Abs. 5 WEG a.F. enumerierten Beispiele ordnungsmäßiger Verwaltung auf. § 19 Abs. 2 Nr. 1 (Hausordnung) und § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG (Instandhaltung und Instandsetzung) entsprechen mit der Ausnahme, dass § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG die Definition der Erhaltung für Instandhaltung und Instandsetzung aus § 13 Abs. 2 WEG übernimmt, wörtlich ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / a) Unerheblichkeit des Einverständnisses nach § 20 Abs. 3 WEG

Rz. 118 Als Kostentragungspflichtige bezeichnet § 21 Abs. 3 S. 1 WEG die Wohnungseigentümer, die die bauliche Veränderung beschlossen haben. Im Gegensatz zum früheren Recht ist also das bloße Einverständnis mit der baulichen Veränderung für die Kostenlast unerheblich. Einem Wohnungseigentümer, der sich nach § 20 Abs. 3 WEG mit einer baulichen Veränderung einverstanden erklär...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / IV. Einseitige Abdingbarkeit (§ 17 Abs. 3 WEG)

Rz. 86 Wie das bisherige Recht (§ 18 Abs. 4 WEG a.F.) ordnet § 17 Abs. 3 WEG an, dass der Anspruch auf Veräußerung gemäß § 17 Abs. 1 WEG nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Erschwerungen oder Einschränkungen der Entziehung sind somit unwirksam. Hingegen kann die Möglichkeit der Entziehung wie nach bisherigem Recht erleichtert oder erweitert werden.[80]mehr

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§ 1 Sachenrecht / 1. Veräußerung ohne Zustimmung (§ 46 WEG)

Rz. 34 § 46 WEG stellt lediglich eine Umnummerierung dar. Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 61 WEG a.F. überein.mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Ersatz des Urteiles nach § 17 Abs. 4 S. 2 WEG durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO

Rz. 83 Das neue Recht gibt dem Sondereigentümer, der keine Aussichten sieht, sich erfolgreich gegen eine Entziehungsklage zu verteidigen, in § 17 Abs. 4 S. 2 WEG die Möglichkeit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch Schuldtitel nach § 794 Abs. 1 ZPO. Er kann sich somit durch notarielle Urkunde wegen der Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zwan...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 5. Beschlussfassung ohne Verlangen nach § 20 Abs. 2 WEG

Rz. 69 § 20 Abs. 2 WEG eröffnet dem Wohnungseigentümer nur eine zusätzliche Möglichkeit, insbesondere für den Fall, dass Widerstände in der Wohnungseigentümerversammlung eine mehrheitliche Beschlussfassung über die bauliche Veränderung in Frage stellen. Der Gesetzgeber zwingt den Wohnungseigentümer aber auch bei privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG nicht zu dem dort...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a Abs. 3 WEG)

Rz. 31 Im Hinblick auf eigene Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümergemeinschaft ließ das alte Recht Regelungen zu seiner Verwaltung vermissen. Diese Lücke schließt nun § 9a Abs. 3 WEG. Danach gelten die Regelungen zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in §§ 18, 19 Abs. 1, 27 WEG für das Gemeinschaftsvermögen entsprechend. Dessen Verwaltung erfolgt also, sowei...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / II. Wegfall der Differenzierung innerhalb der baulichen Veränderung (§ 22 Abs. 2 WEG a.F.)

Rz. 4 Weggefallen sind im neuen Recht die Differenzierungen des § 22 Abs. 2 WEG a.F., die einen Teilbereich der baulichen Veränderungen in Anlehnung an die mietrechtliche Modernisierung privilegierte. Somit sind nun auch Maßnahmen nach §§ 555b ff. BGB alleine nach den Vorschriften der baulichen Veränderung zu beurteilen. Differenziert wird nunmehr nur noch hinsichtlich der D...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 3. Zerstörung des Gebäudes (§ 22 WEG)

Rz. 43 Auf dem Wege des § 11 Abs. 3 WEG müssen die Wohnungseigentümer auch nach der Zerstörung des Gebäudes vorgehen, da der Gesetzgeber die Sondervorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. als entbehrlich ansah.[41] Die Zerstörung führt also nicht als solche schon zur Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft, da die Wohnungseigentumsrechte ebenso wie bei einer Aufteilung ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Verwalter als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG)

Rz. 36 Die Sonderregelungen zur Zustellung in § 45 WEG a.F. sind entfallen. Existiert ein Verwalter, so ist die Zustellung nun von der allgemeinen Regelung des§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG umfasst, wonach der Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Dies gilt nunmehr auch für die Zustellung von Beschlussklagen, die gemäß § 44 Abs. 2 S. 1...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 3. Bindung von Sonderrechtsnachfolgern und Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG

Rz. 56 Die Bindung der Sonderrechtsnachfolger an Urteile in Beschlussklagen hat keine ausdrückliche Regelung gefunden. Sie folgt wohl zumindest aus einer analogen Anwendung von §§ 265, 325 ZPO. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings bei Beschlüssen, die aufgrund einer gewillkürten Öffnungsklausel gefasst werden. Wird ein solcher Beschluss im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / c) Änderungen im Rahmen des Verweises auf § 14 Abs. 1, 2 WEG

Rz. 77 Die frühere Rechtsprechung kann auch insoweit nicht fortgeführt werden, als der Verweis des § 17 Abs. 2 WEG auf § 14 WEG damit einhergeht, dass nunmehr andere Pflichten gelten. Auffälligstes Beispiel ist wohl der Wegfall von § 14 Nr. 2 WEG a.F. Bislang wurde es durchweg für möglich befunden, ein Entziehungsverfahren darauf zu stützen, dass der Eigentümer nicht auf ein...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 1. Fortführung von § 14 Nr. 1 WEG a.F.

Rz. 18 § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG führt inhaltlich die Verpflichtungen aus § 14 Nr. 1 WEG a.F. fort, aber unter Umkehr der Perspektive: Während § 14 Nr. 1 WEG a.F. positive Verpflichtungen zur Instandhaltung und zum schonenden Gebrauch von Sondereigentum- und Gemeinschaftseigentum normierte, arbeitet § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG mit Unterlassungspflichten. Demnach ist jeder Wohnungseige...mehr