Fachbeiträge & Kommentare zu Wirtschaftsgut

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens § 33 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb

Rz. 4 Unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb anzunehmen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 95 BewG.[5] Ausgangspunkt ist also die ertragsteuerrechtliche Zurechnung[6] nach steuerbilanziellen Grundsätzen. Auf diese Weise schlägt die ertragsteuerlich vorgesehene Aufspaltung eines zivilrechtlich als Einheit zu sehenden Grunds...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schätzung des gemeinen Werts

Rz. 11 § 9 Abs. 2 S. 1 BewG sagt, der gemeine Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die Verwendung des Irrealis erhellt, dass der Kaufpreis gesucht wird, der bei einer fiktiven Veräußerung erzielt würde. Es wird also so getan, als ob der Erwerber in der gl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abgeltungswirkung der Gesamtbewertung

Rz. 15 Grundsätzlich sind Schulden im Rahmen der Gesamtbewertung von Betrieben nicht gesondert zu berücksichtigen, sie sind vielmehr mit der Ermittlung des gemeinen Werts über § 109 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG innerhalb des Betriebsvermögens mit abgegolten und daher nicht gesondert in Abzug zu bringen.[44] Dies gilt allerdings nicht, wenn – trotz allem – eine Einzelbewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Vermeidung von Veräußerungen

Rz. 425 Insb. gegen Ende der Behaltensfrist sind Gestaltungen denkbar, die den Eintritt eines Nachsteuertatbestandes verhindern und gleichzeitig einem potentiellen Erwerbsinteressenten die Möglichkeit einräumen, das begünstigte Unternehmen zu übernehmen. Rz. 426 In Betracht kommt hier z.B. die Vereinbarung von Kaufoptionen. Aufschiebend bedingte Unternehmenskaufverträge verbi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Umfang des inländischen Betriebsvermögens

Rz. 30 Das inländische Betriebsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 3 BewG umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter, die zur inländischen Betriebsstätte gehören (§ 95 BewG). Die Abgrenzung erfolgt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen. Umfasst sind also sämtliche Wirtschaftsgüter, die der inländischen Betriebsstätte dienen, gleichgültig, ob sie sich im In- oder Ausland befinden.[...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zur Ermittlung des Ertragswerts ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag (§§ 201 und 202) mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203) zu multiplizieren. (2) Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen im Sinne des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Rz. 243 Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebes bzw. einer freiberuflichen Praxis

Rz. 207 Als Verstoß gegen die Behaltensbedingung kommt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG insb. die Veräußerung sowie die Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes in Betracht. Wegen der bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung des der Ausübung eines freien Berufs dienenden Vermögens mit einem Gewerbebetrieb (vgl. § 96 BewG) gilt d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Dauerwirkung festgestellter Werte (Abs. 3)

Rz. 47 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Durchführung eines Feststellungsverfahrens entfallen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes vor weniger als einem Jahr bereits gesondert festgestellt wurde und seitdem keine wesentlichen Änderungen am Grundbesitz eingetreten sind.[182] Der Wortlaut des § 151 Abs. 3 BewG ist dahingehend zu verstehen, dass die Bewertun...mehr

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FF 07+08/2023, Geldzuwendun... / 1 Aus den Gründen

Anm. der Red.; Vgl. zu dieser Entscheidung den Beitrag von Härtl, FF 2023, 288 ff. (in diesem Heft). Gründe: I. [1] Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung in Anspruch. [2] Die Beteiligten gingen am 10.12.2016 die Ehe miteinander ein, lebten im gesetzlichen Güterstand und trennten sich Anfang Januar des Jahres 2018. Die Ehe wurd...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter (Abs. 1)

Rz. 6 Der Kreis der nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Personen ist entsprechend der am Markt vorzufindenden Gestaltungen vielfältig und setzt stets die geschäftsmäßige Befassung der Personen mit der Vermögensbetreuung voraus. Personen, die aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit das Vermögen oder Vermögensteile des Erblassers in Verwahrung genommen habe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zweck der Begrenzung

Rz. 3 § 16 BewG gilt nicht für die Grunderwerbsteuer (§ 17 Abs. 3 S. 2 BewG), wohl aber für die Erbschaft- und Schenkungsteuer.[1] Er ist eine bewertungsrechtliche Sondervorschrift zur Ermittlung des Steuerwerts einer Nutzung, er gilt nicht für die Ermittlung ihres Verkehrswerts.[2] Das ist von Bedeutung beim Nachweis eines geringeren Verkehrswerts nach § 198 BewG.[3] § 16 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Berechnung des maßgeblichen Jahreswerts

Rz. 8 Der Jahreswert der Nutzungen wird zunächst in einem ersten Schritt nach § 15 BewG bestimmt. In einem zweiten Schritt wird er nach den Vorgaben des § 16 BewG bestimmt, indem der Steuerwert des genutzten Wirtschaftsguts durch 18,6 geteilt wird. Steuerwert ist der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts. Das kann der Regelwert sein. Im Falle d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

Gesetzestext (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesond...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In den §§ 95 ff. BewG ist der Umfang des Betriebsvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne geregelt, also die Frage der Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zur Vermögensart "Betriebsvermögen" i.S.v. § 18 Nr. 3 BewG.[1] Insofern ist zunächst festzuhalten, dass die Vermögensart Betriebsvermögen im bewertungsrechtlichen Sinne nicht zwingend identisch ist mit dem Vermögen e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Bestimmung der Bemessungsgrundlage

Rz. 322 Im Rahmen der Nachversteuerung ist für die einer begünstigungsschädlichen Verfügung unterliegenden Wirtschaftsgüter jeweils deren erbschaftsteuerrechtlicher Wert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung zugrunde zu legen.[781] Dies gilt auch dann, wenn bei der Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Veräußerungserlös entnommen wird.[782] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Rechtliche und wirtschaftliche Einheit

Rz. 13 In welchem Verhältnis stehen nun die rechtliche Einheit des Zivilrechts und die wirtschaftliche Einheit des Steuerrechts, in Sonderheit des Bewertungsrechts? Die Antwort lautet, dass es darauf ankommt, nämlich darauf, was das einzelne Steuergesetz zusammenfasst oder trennt. Dazu Beispiele: Rz. 14 Das EStG zerlegt die rechtliche Einheit eines bebauten Grundstücks in den...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bodenschätze, Abs. 4

Rz. 54 Ein Bodenschatz im Privatvermögen ist als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut konkretisiert, wenn mit seiner Verwendung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines steuerpflichtigen Erwerbs wird er jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absetzungen für Substanzverringerungen (AfS) vornehmen ka...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Betriebsvermögen von Personengesellschaften

Rz. 26 Ähnliches gilt auch für Personengesellschaften. Hier sind gem. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die den im Gesetz genannten Personengesellschaften zur gesamten Hand gehören, deren Betriebsvermögen zuzuordnen und zur wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens zusammenzufassen.[60] Ob und inwieweit diese Wirtschaftsgüter auch tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Aufteilung des Werts auf mehrere Beteiligte, Abs. 6

Rz. 61 § 12 Abs. 6 ErbStG regelt die Aufteilung des Werts wirtschaftlicher Einheiten, wenn diese im Eigentum mehrerer Personen stehen. Die Vorschrift gilt ausdrücklich nicht für die Aufteilung von Grundbesitzwerten, von Betriebsvermögenswerten, Mitunternehmeranteilen oder Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 151 Abs. 1 Nr. 1–3 BewG). In § 12 Abs. 6 ErbStG geht es vielmehr um...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Gesamthandsvermögen

Rz. 25 Das Betriebsvermögen von gewerblichen sowie gewerblich geprägten Personengesellschaften und diesen gleichstehenden Gemeinschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 BewG), also von Mitunternehmerschaften im ertragsteuerlichen Sinne,[55] umfasst grundsätzlich sämtliche Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, die zum Gesamthandsvermö...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzungen

Rz. 6 § 16 BewG gilt nur für Nutzungen, nicht für Leistungen, auch dann nicht, wenn sie dinglich gesichert sind,[7] z.B. durch eine Reallast. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte handelt.[8] Rz. 7 Nutzungen eines Wirtschaftsguts setzen einen engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Anspruch des Berechtigten und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung

Rz. 27 Verpachtete Unternehmen stellen grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb des Eigentümers dar. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb des Pächters.[62] Allerdings wird im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen dem Eigentümer/Verpächter ertragsteuerlich die Möglichkeit gegeben, gegenüber dem Finanzamt die Fortführung des Betriebs oder alternativ dess...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 96 Freie Berufe

Gesetzestext Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Rz. 1 Auch wenn die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gerad...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 26 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten § 26 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Maßgebender Wert

Rz. 3 Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden diese Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert bewertet (§ 10 S. 1 BewG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wobei davon auszugehen ist, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt (§ 10 S. 2 u. 3 BewG). Rz. 4 Der Begri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften

Rz. 24 Auch wenn das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht den Gegenstand eines Vermögensübergangs bildet und daher nicht unmittelbar der Besteuerung unterliegt, spielt es für die Bewertung der (übergehenden) Anteile an der Gesellschaft natürlich eine Rolle. Im Übrigen ist stets abzugrenzen, was vom Vermögen der Kapitalgesellschaft umfasst wird und wel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertungsgegenstand

Rz. 10 Als Ausnahme (vgl. dazu § 2 Abs. 3 BewG) zu § 2 Abs. 1 BewG ist Bewertungsgegenstand nicht eine wirtschaftliche Einheit, sondern ein Wirtschaftsgut (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG). Denn die gesetzliche Regelung orientiert sich am Normalfall: Im täglichen Leben werden Vermögensgegenstände gleich Wirtschaftsgüter gehandelt und nicht wirtschaftliche Einheiten.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Gesetzestext (1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst (2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasstmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vermögen zur Deckung von Altersversorgungsverpflichtungen, Abs. 3

Rz. 178 § 13b Abs. 3 ErbStG wurde durch das ErbStG 2016 neu in das Gesetz eingefügt. Er regelt, dass diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzoge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Inhalt der Erklärung (Abs. 2)

Rz. 8 Die Verwendung der amtlichen Vordrucke ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber ratsam. So ist die Abgabe eines Verzeichnisses der zum Nachlass gehörenden Gegenstände nebst der zur Wertfindung erforderlichen Angaben Teil der Steuererklärung und damit verpflichtend. Daneben müssen Angaben zur Identität des Erben und des Erblassers bzw. zum Schenker u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Dasselbe Vermögen

Rz. 5 Die Ermäßigung greift nur, wenn dasselbe Vermögen mehrfach mit einer Steuer nach dem ErbStG belastet wird. Vermögen heißt nicht, dass alle Vermögensgegenstände identisch sein müssen, vielmehr handelt es sich bei "Vermögen" um ein nicht weiter auflösbares Bündel von Rechten und Pflichten. Nach allgemeiner Auffassung[13] und Rechtsprechung[14] sind hier großzügige Maßstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 303 Unter den Gegenständen des Verwaltungsvermögens i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG nimmt das sog. junge Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG) – ebenso wie die jungen Finanzmittel, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG – eine besondere Rolle ein. Es ist nämlich grds. von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen[810] und stellt auch kein unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Rechtsfolgen

Rz. 39 Sind weder Erblasser/Schenker noch Erbe/Beschenkter Steuerinländer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 ErbStG, unterliegt der Übergang von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der sog. beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.[97] Die Steuerpflicht erstreckt sich also nur – gegenständlich beschränkt – auf das Inlandsvermögen. Rz. 40 Mit der beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Haftung des inländischen Testamentsvollstreckers

Rz. 87 Eine Haftung der Geldinstitute nach § 20 Abs. 6 ErbStG kommt nicht in Betracht, wenn diese dem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben auszahlen oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt, wenn sie auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbar Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder an sonstige ausländische...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Aufschiebende Bedingung

Rz. 10 Die Bewertung des bedingten oder befristeten Erwerbs von Wirtschaftsgütern bzw. Verbindlichkeiten (Lasten) ist in §§ 4–8 BewG geregelt. Ob eine Bedingung oder Befristung überhaupt vorliegt, richtet sich allein nach der zivilrechtlichen Sachverhaltsbeurteilung.[27] Eine aufschiebende Bedingung liegt gem. § 158 Abs. 1 BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft vom Eintritt einer ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Betriebsvermögen (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1)

Rz. 24 Gegenstand der Feststellung nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ist der Wert eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder eines Anteils daran, soweit ertragsteuerlich von einer Mitunternehmerschaft auszugehen ist. Es kann sich um einen gewerblich tätigen, gewerblich geprägten oder freiberuflich tätigen Betrieb handeln (vgl. §§ 95, 96 BewG).[105] Aus diesem ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 121 BewG zählt enumerativ und abschließend diejenigen Gegenstände auf, die zum sog. Inlandsvermögen – insbesondere i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – gehören. Eine konkrete Definition des Begriffs "Inlandsvermögen" enthält die Vorschrift allerdings nicht. Eine solche findet sich auch nicht im ErbStG. Vielmehr wird von beiden Gesetzen die Existenz von Inlandsvermögen vo...mehr