Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.5 Parteien

Rz. 40 Kläger (sachbefugt) ist jeder Vollstreckungsschuldner, also auch jeder Gesamtschuldner (OLG Frankfurt/Main, MDR 1982, 934), gegen den als Schuldner sich die Zwangsvollstreckung richtet, nicht der Dritte, der ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO hat, auch nicht der Drittschuldner und der Vollstreckungsstandschafter (BGHZ 92, 347). Sachbefugt ist auch der Rechtsnachfolg...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Drittwiderspruchsklage

Rz. 6 Die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO ist die Klage eines Dritten gegen den Vollstreckungsgläubiger mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Im Unterschied dazu sind Parteien der Vollstreckungsabwehrklage der Vollstreckungsschuldner und der Vollstreckungsgläubiger und wird mit ihr angestrebt, die Zwangsvolls...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Statthaftigkeit

Rz. 31 Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegenüber dem titulierten Anspruch erhebt (BGH, WM 2016, 83). Der Vollstreckungstitel muss nach Art und Inhalt eine geeignete Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht das Bestehen oder N...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Streitwert

Rz. 68 Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255; AG Brandenburg, NJW-RR 2017, 1146). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit anzusetzen (BGH MDR 2016, 57; Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 284...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Örtliche und sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 34 Richtet sich die Klage gegen eine gerichtliche Entscheidung, ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs, also das Gericht des Verfahrens, in dem der nämliche Vollstreckungstitel geschaffen wurde, sachlich und örtlich ausschließlich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Eine Änderung durch die Einführung des FamFG hat insoweit nicht stattgefunden. Das gilt auch dann, w...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

Rz. 32 Wie bei jeder anderen Klage auch müssen bei der Vollstreckungsabwehrklage die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, z. B. die Parteifähigkeit, die Prozessfähigkeit, die Prozessführungsbefugnis usw. Wichtige Sachurteilsvoraussetzungen sind die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, der richtige Klageantrag und das (allgemeine) Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Die Einwendungen

Rz. 42 Der Schuldner kann nach § 767 Abs. 1 ZPO "Einwendungen, die den durch Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen", mit der Klage geltend machen. Damit dient der Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO der Durchsetzung rechtsvernichtender, – hemmender und – beschränkender Einwendungen (KG, NJW 2015, 3726). Da das Urteil den Schuldner zur Erfüllung eines materiel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Anwendbarkeit des § 767 ZPO

Rz. 16 Anwendbar ist § 767 ZPO auf: Haushaltssachen nach den §§ 200, 95 FamFG. Rz. 17 Familienstreitsachen gem. § 120 Abs. 1 FamFG (OLG Saarbrücken, MDR 2011, 168); Rz. 18 Insolvenztabelle. Die Vollstreckungsabwehrklage gegen diesen Titel ist nur dann zulässig, wenn die vorgebrachten Einwendungen nach der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 2 InsO) entst...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.1 Urteil

Rz. 66 Die Entscheidung ergeht als Urteil. Der Tenor des stattgebenden Urteils erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel für unzulässig. Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt (BGH, Rpfleger 2...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Wirkungen des Urteils

Rz. 67 Als Gestaltungsurteil hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf den titulierten Anspruch. Das obsiegende Urteil beseitigt lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels (§ 775 Nr. 1 ZPO). Wird die Klage abgewiesen, ist damit grundsätzlich "bescheinigt", dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Innerprozessuale Präklusion (Abs. 3)

Rz. 69 Der Vollstreckungsschuldner muss in der von ihm zu erhebenden Vollstreckungsabwehrklage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. Diese Präklusionsbestimmung ist auf alle Arten von Vollstreckungstiteln anwendbar, also auch auf solche, die nicht der Rechtskraft fähig sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Tre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Klage und Verfahren

4.1 Statthaftigkeit Rz. 31 Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn der Kläger eine materiell-rechtliche Einwendung gegenüber dem titulierten Anspruch erhebt (BGH, WM 2016, 83). Der Vollstreckungstitel muss nach Art und Inhalt eine geeignete Grundlage für die Zwangsvollstreckung sein. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel, nicht ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Begründetheit der Vollstreckungsabwehrklage

Rz. 41 Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem Kläger (Vollstreckungsschuldner) bei vorliegender Sachbefugnis eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht und diese nicht nach § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen ist. 5.1 Die Einwendungen Rz. 42 Der Schuldner kann nach § 767 Abs. 1 ZPO "Einwendungen, die den durch Urteil festgestel...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen

Rz. 2 Die dargestellte Zielsetzung der Vollstreckungsabwehrklage macht es erforderlich, sie von anderen Rechtsbehelfen abzugrenzen. 2.1 Klauselerinnerung Rz. 3 Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist der Rechtsbehelf für Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. Sie kann nur auf Fehler formeller Art gestützt werden (BGH, Rpfleger...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Die Entscheidung

6.1 Urteil Rz. 66 Die Entscheidung ergeht als Urteil. Der Tenor des stattgebenden Urteils erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel für unzulässig. Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt (BGH, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Keine Präklusion (Abs. 2)

Rz. 60 Nicht alle materiell-rechtlichen Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit Erfolg vorbringen. Nach § 767 Abs. 2 ZPO können Einwendungen im Wege der Vollstreckungsgegenklage nur insoweit erhoben werden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 15 Da die Vollstreckungsabwehrklage lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt, führt sie nicht zu einer rechtskraftfähigen Bejahung oder Verneinung des titulierten materiell-rechtlichen Anspruchs. Dementsprechend ist die Vollstreckungsabwehrklage nur und ausschließlich anwendbar auf Titel (Leistungs- und Haftungstitel), die einen vollstreckbaren Inhalt haben; ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.12 Abänderungsklage, §§ 323, 323a ZPO

Rz. 14 Die Abänderungsklage ist gelegentlich neben der Vollstreckungsgegenklage zulässig, da erstere in die Zukunft wirkt (zu den Unterschieden der beiden Klagearten vgl. BGH, MDR 1989, 340 und BGHZ 98, 353). Da sie aber häufig die gleiche Zielrichtung haben kann, kann nach der Erhebung der Abänderungsklage das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlen. ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.8 Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels

Rz. 10 Zulässig bleibt die Klage auf Herausgabe des Titels nach § 826 BGB, wenn der Gläubiger befriedigt ist. Ist der Gläubiger unstreitig befriedigt oder hat die Schuld mit Sicherheit von Anfang an nicht bestanden (BAG NZA 2012, 1179), dann kann analog § 371 BGB auf Herausgabe des Titels geklagt werden (BGHZ 127, 146), andernfalls soll nur der Weg über die Vollstreckungsabw...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Klage gegen Vollstreckungsklausel

Rz. 4 Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel nach § 768 ZPO ist zwar ein Spezialfall der Vollstreckungsgegenklage; sie richtet sich aber nicht gegen den titulierten Anspruch, sondern gegen die erteilte Vollstreckungsklausel. Der Änderung einer Vollstreckungsgegenklage in eine Klauselgegenklage in zweiter Instanz stehen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 802 i. V. m. 76...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Wiederaufnahme des Verfahrens

Rz. 8 Von der Wiederaufnahme des Verfahrens durch Erhebung der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 578 ff. ZPO), die nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich sind, unterscheidet sich die Vollstreckungsabwehrklage durch das Rechtsschutzziel. Mit ihr soll nicht die Rechtskraftwirkung durchbrochen werden, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wer...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.10 Vollstreckungsschutzantrag

Rz. 12 Der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO dient dazu, die Unzulässigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Er hat damit eine andere Zielrichtung als die Vollstreckungsabwehrklage. (Zur Abgrenzung der verfahrensrechtlichen Geltendmachung des Einwands des Rechtsmissbrauchs zwischen § 765a ZPO und § 767 ZPO vgl. OLG Koblenz, OLGZ 1985, 453 = Rpfle...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.9 Schadensersatzklage

Rz. 11 Neben der Vollstreckungsabwehrklage und gegebenenfalls unabhängig von ihr ist eine Schadensersatzklage zulässig, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet sein kann, der durch schuldhaft fehlerhafte Vollstreckung oder durch die Vollstreckung eines sittenwidrig erschlichenen Urteils entstanden ist (BGHZ 74, 9 f.; 83, 280). Liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrige...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Die Vollstreckungserinnerung

Rz. 5 Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist derjenige Rechtsbehelf, mit dem formelle Mängel einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden. Eine nur gegen die Art und Weise der Vollstreckung gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ist unzulässig (VG Saarbrücken, Urteil v. 5.10.2011, 3 K 556/11; KG, NJW-RR 1989, 638). Wo Einwendungen nach § 767 Abs. 1 ZPO mit...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Klauselerinnerung

Rz. 3 Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist der Rechtsbehelf für Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. Sie kann nur auf Fehler formeller Art gestützt werden (BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 33; 612). Demgegenüber geht es bei der Vollstreckungsabwehrklage um materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten An...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Feststellungsklage

Rz. 7 Mit der (negativen) Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann der (Vollstreckungs-) Schuldner geltend machen, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe, weil dieser z. B. erfüllt worden sei. Mit einem entsprechenden Feststellungsurteil würde dem Vollstreckungstitel jedoch nicht seine Vollstreckbarkeit genommen. Das kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gesc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.13 Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG

Rz. 14a Einwendungen gegen Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der gerichtlichen Kostenforderung sind dem Erinnerungsverfahren nach nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zugänglich (vergleiche BeckOK/KostR-Laube, GKG § 66 Rn. 89 m. w. N., beck-online). In Bezug auf Einwendungen, die erst nach der Festsetzung des Anspruchs entstanden sind, übernimmt die Erinnerung die Funktion der Vollstre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.7 Bereicherungsklage

Rz. 9 Neben einer Vollstreckungsabwehrklage bleibt die Bereicherungsklage auf Erstattung des zu Unrecht Beigetriebenen zulässig (BGHZ 99, 143). Bei gleichbleibendem Klagegrund ist die Umstellung der Vollstreckungsabwehrklage auf eine materiell-rechtliche Bereicherungsklage kraft Gesetzes (§ 264 Nr. 3 ZPO) nicht als Klageänderung anzusehen und dem Vollstreckungskläger mit der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.11 Berufung

Rz. 13 Der Vollstreckungsschuldner hat die Wahl, ob er zur Geltendmachung der erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft entstandenen Einwendungen (i. S. v. § 767 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen oder Vollstreckungsabwehrklage erheben will (VGH Mannheim, VBIBW 1985, 185; so auch OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 1992, 31 und JurBüro, 1983, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Nichtanwendbarkeit des § 767 ZPO

Rz. 27 Nicht anwendbar ist § 767 ZPO auf: Arreste, denn hier ist nur der Widerspruch gemäß § 924 ZPO zulässig oder das Verfahren nach § 927 ZPO gegeben (LG Saarbrücken, Urteil v. 27.10.2017, 1 O 60/17, juris); Rz. 28 einstweilige Verfügungen, es sei denn, sie sind auf Befriedigung gerichtet (OLG Nürnberg, GRUR 1985, 237; Klauser, MDR 1981, 716). Nach anderer Ansicht findet die...mehr

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Sanktionen gegen Eigentümer... / 4.2 Zwangsvollstreckung

Sollten Zahlungsaufforderung bzw. Mahnung erfolglos bleiben, kann gegen den betreffenden Wohnungseigentümer entweder das Mahnverfahren oder sogleich ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht anhängig gemacht werden. Liegt sodann ein entsprechender Titel, also ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil vor, kann die Eigentümergemeinsc...mehr

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Sanktionen gegen Eigentümer... / 1.2 Sanktionen

Bei Beeinträchtigungen durch einzelne Wohnungseigentümer bestehen zunächst für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsprechende Unterlassungsansprüche nach §§ 1004 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Für jeden einzelnen Wohnungseigentümer besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG, soweit er durch die Beeinträchtigung...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VII. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (§ 129 HGB)

Rz. 147 § 129 HGB über die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 129 HGB alt Einwendungen des Gesellschafters geregelt hatte): (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich. (2) Aus einem gegen die Gesellschaft ger...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft

Rz. 148 Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 129 Abs. 1 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter

Rz. 149 Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet nach § 129 Abs. 2 HGB – in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 129 Abs. 4 HGB alt – die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / VI. Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter (§ 722 BGB)

Rz. 270 Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514] (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreck...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters

Rz. 273 Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Ne...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen

Rz. 272 Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 722 Abs. 1 BGB – in inhaltlicher Übernahme von § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (d.h. hinreichend und notwendig). Unzureichend ist ein gegen einen Gesellschafter gerichteter Titel. Aus diesem kann nur in dessen Privatvermögen vollstreckt we...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 726 BGB)

Rz. 308 Die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters nach § 726 BGB hat – in wesentlicher Übernahme von § 725 BGB alt – folgenden Wortlaut (wohingegen § 726 BGB alt die Auflösung der Gesellschaft wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IV. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (§ 133 HGB)

Rz. 171 § 133 HGB hat – in inhaltlicher Entsprechung mit § 135 HGB alt und entsprechend § 726 BGB – folgenden Wortlaut (wohingegen § 133 HGB alt die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung geregelt hatte): Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesell...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Anspruch des gerichtlich berufenen Liquidators (ohne Gesellschafterstatus) auf Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit

Rz. 218 Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach der Neuregelung des § 145 Abs. 3 S. 1 HGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft nicht über die Höhe des Anspruchs des Liquidators auf Ersatz seiner erforderlich...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 736a BGB)

Rz. 401 Die Neuregelung des § 736a BGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 145 HGB)

Rz. 215 § 145 HGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 145 HGB alt die Notwendigkeit einer Liquidation geregelt hatte): (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im G...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen eines nicht zu den Gesellschaftern gehörenden Liquidators (Drittliquidator)

Rz. 406 Gehört der gerichtlich berufene Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach § 736a Abs. 3 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – Anspruch da "durch die gerichtliche Berufung zum Liquidator selbst kein Dienstvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommt".[688] E...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Vertretung der Gesellschaft (§ 124 HGB)

Rz. 129 § 124 HGB regelt in Zusammenfassung der §§ 125 bis 127 HGB alt (ohne sachliche Änderung) die Vertretung der Gesellschaft (wohingegen § 124 HGB alt die rechtliche Selbstständigkeit und die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geregelt hatte): (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag v...mehr

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Kündigungsschutzverfahren: ... / 5 Auflösungsentscheidung

Die Auflösungsentscheidung trifft das Arbeitsgericht im Urteil. Die Verurteilung zur Zahlung der Abfindung ist gemäß § 62 Satz 1 ArbGG wie ein normales Zahlungsurteil vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Arbeitgebers gegen die durch Richterspruch gestaltete Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt seine Zahlungspflicht unberührt, falls nicht die Zwangsvollstreckung (auf...mehr

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AGS 04/2023, Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung

Herausgegeben von Prof. Dr. Johann Kindl und Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich. 4. Aufl., 2021. Nomos Verlag, Baden-Baden. 3.506 S., 148,00 EUR Der bereits in 4. Aufl, erschienene Handkommentar erfasst das gesamte Zwangsvollstreckungsrecht in einem einzigen Band. Dies ermöglicht dem Leser ein effektives Arbeiten im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts, selbst wenn es sich u...mehr

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FF 04/2023, Rechtsprechung ... / 7 Zwangsvollstreckung

BVerfG, Beschl. v. 10.11.2022 – 1 BvR 1496/22 Eine erneute Kindeswohlprüfung findet im Vollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise statt, beispielsweise dann, wenn der titulierte Umgang offenkundig mit einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB verbunden wäre.mehr

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AGS 04/2023, Aktuelle Änder... / 3. Nr. 3328 VV

Nr. 3328 VV gewährt eine 0,5-Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wurde um die "Aussetzung der Zwangsvollstreckung" erweite...mehr

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AGS 04/2023, Keine neue Ges... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Weitere Geschäftsgebühr ? Die erste Frage, die sich stellte, war die, ob für das Anmahnen der Vergleichssumme eine neue Geschäftsgebühr angefallen ist. Dies dürfte zu bejahen sein. Mit Abschluss des Vergleichs war die Angelegenheit erledigt. Der Vergleich hat eine neue selbstständige Forderung geschaffen. Wird der Anwalt sodann beauftragt, aus dem Vergleich vorzugehen (hier...mehr