News
17.03.2017
Aus der Praxis – für die Praxis
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, ist der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung als Arbeitslohn zu erfassen. Kosten, die der Arbeitnehmer trägt, mindern dann den geldwerten Vorteil, wenn es sich um ein Nutzungsentgelt handelt. Nach den BFH-Urteilen vom 30.11.2016 gilt das nunmehr auch für die Übernahme einzelner Kosten.
mehr