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13.12.2016
Wohnungseigentumsrecht
Der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen erstreckt sich nur auf Dokumente, die beim WEG-Verwalter vorhanden sind. Die Beschaffung weiterer Unterlagen ist mit einer Klage auf Auskunft beziehungsweise Rechnungslegung zu verfolgen, so das LG Frankfurt/Main.
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