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17.08.2011
Wirtschaftsrecht
Mit der Löschung einer englischen Limited im englischen Handelsregister endet die Vertretungsbefugnis des bisherigen gesetzlichen Vertreters, des Directors. Dies führt dazu, dass die Limited in einem finanzgerichtlichen Prozess grundsätzlich nicht mehr durch ihn vertreten werden kann, obwohl sie nach deutschem Recht für den Prozess noch als fortbestehend anzusehen ist. Die Kosten für einen Prozess hat derjenige zu tragen, der den Prozess veranlasst hat – ggf. auch der Prozessbevollmächtigte.
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