Fachbeiträge & Kommentare zu Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Niebling, AnwaltKommentar A... / F. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 33 Grundsätzlich bleibt der Restvertrag wirksam.[82] Dies ist nur dann anders, wenn kein sinnvoller Rest verbleibt und sich der Rest auch nicht mit Hilfe des dispositiven Rechts und der ergänzenden Vertragsauslegung zu einer sinnvollen Regelung gestalten lässt (vgl. unten Rdn 51). II. Lückenfüllung Rz. 34 Sie geschieht primär mit Hilfe des dispositiven Rechts (...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Schriftformklausel und ähnliche Klauseln

1. Einfache Schriftformklausel Rz. 40 Die einfache Schriftformklausel besagt, dass mündliche Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen unwirksam sind oder dass bestimmte Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen der Schriftform bedürfen. In AGB tritt die einfache Schriftformklausel gegenüber einem deutlich geäußerten Parteiwillen zurück, wonach die mündliche Abrede gleichwohl gelte...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Leistungsfristen

1. Unangemessen lange Leistungsfristen Rz. 23 Die Entscheidung über die Angemessenheit nach Nr. 1 ist wiederum aufgrund einer Abwägung zu treffen. Zu be­rücksichtigen sind dabei die Art der geschuldeten Leistung und die branchenüblichen Beschaffungs- und Herstellungszeiten einschließlich einer Sicherheitsmarge, aber auch das Interesse des Kunden an alsbaldiger bzw. fristgerec...mehr

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Verwaltervertrag: Zeitpunkt... / 3 Entscheidung

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Niebling, AnwaltKommentar A... / A. Allgemeines

I. Inhalt der Regelung Rz. 1 Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen individuellen Vereinbarungen und vorformulierten Bedingungen, die eine Partei der anderen bei Vertragsabschluss stellt. Sie räumt Ersteren den Vorrang ein. Sie bewirkt auch, dass der Anwendungsbereich der AGB von der Reichweite und der Auslegung der individuellen Vereinbarung abhängt und nicht umgekehr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Tatbestandsvoraussetzungen

I. "Gestaltungen" Rz. 5 In Anbetracht des mit der Vorschrift bezweckten "Rundumschutzes" des AGB-Rechts ist dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich weit zu verstehen. Erfasst werden von ihm zunächst einmal Rechtsgeschäfte jeder Art, insbesondere vertragliche Gestaltungen. Rz. 6 Eine vertragliche Gestaltung liegt beispielsweise vor, wenn der Verwender missbräuchlich eine Rechts...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Einzelfragen

I. Vertragsbedingungen Rz. 10 Vertragsbedingungen liegen vor, wenn durch eine oder eine Mehrzahl von Klauseln das Vertragsverhältnis zwischen Verwender und Kunde näher ausformuliert und gestaltet werden soll.[4] Rz. 11 Erfasst werden auch Regelungen, die das vorvertragliche Stadium erfassen.[5] Rz. 12 Die Klausel "Änderungen und Irrtümer vorbehalten" besitzt keinen eigenständig...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Beispiele

1. Leistungspflichten des Verwenders a) Lösungsklauseln Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45] b) Änderung der Hauptleistungspflicht Rz. 27 Die individue...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Betroffene Fristen

I. Annahmefristen 1. Allgemeines Rz. 7 Nr. 1 betrifft alle Fristen für die Annahme von Angeboten, wenn der Verwender der AGB der Empfänger des Antrags ist. Erfasst ist also die Dauer der Bindung der antragenden Partei, die dem Verwender gegenübersteht, sodass eine Verlängerung oder eine Unsicherheit hinsichtlich der Frist zu Lasten der antragenden Partei ginge. Betroffen sind ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Sonderprobleme

I. Schriftformklausel und ähnliche Klauseln 1. Einfache Schriftformklausel Rz. 40 Die einfache Schriftformklausel besagt, dass mündliche Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen unwirksam sind oder dass bestimmte Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen der Schriftform bedürfen. In AGB tritt die einfache Schriftformklausel gegenüber einem deutlich geäußerten Parteiwillen zurück, w...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Geltungserhaltende Reduktion

I. Regelfall: Keine geltungserhaltende Reduktion Rz. 14 Die Lücke kann in der Regel nicht durch eine sog. geltungserhaltende Reduktion vermieden werden, also dadurch, dass das Gericht den Inhalt der Klausel auf den gerade noch zulässigen Umfang reduziert. Dies gilt insbesondere auch für Fristen, die Gegenstand von AGB sind. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung vielfach ...mehr

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Literaturverzeichnis

Bamberger/Roth, BGB, 42. Edition, Stand 1.2.2017(zit.: Beck'scher Online-Kommentar/Bearbeiter) Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage 2016 (zit.: Baumbach/Hopt) Bühler, Brauerei- und Gaststättenrecht, Höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, RWS-Verlag, 14. Auflage 2014 (zit.: Bühler) Clemenz/Kreft/Krause, AGB-Arbeitsrecht, 2013 Emde, Vertriebsrecht, §§ 84 bis 92c HGB, 3. Auflage 2...mehr

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ZAP 20/2018, Anwaltsmagazin / 9 DAV für Verkürzung der Gewährleistung bei gebrauchten Sachen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erwägt derzeit eine Änderung bei den Haftungs- bzw. Gewährleistungsfristen beim Verkauf gebrauchter Sachen. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH, die möglicherweise eine Anpassung der deutschen Verjährungs- und Haftungsregeln erfordern könnte. So wird etwa die Ergänzung des § 476 Abs. 2 BGB um den Satz "Bei ge...mehr

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ZAP 5/2022, Digitaler Nachl... / II. Ausschluss der Vererbbarkeit

Die Vererbbarkeit kann im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn die zu vererbende Rechtsposition höchstpersönlicher Natur oder die Vererbbarkeit vertraglich ausgeschlossen ist. Weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, das Fernmeldegeheimnis noch das Datenschutzrecht stehen einem Zugang zu Nutzerkonten entgegen (BGH ZEV 2018, 582). Dies bestätigt auch die Ges...mehr

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ZAP 11/2021, Internetreport / 1 Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung

Der EuGH (Urt. v. 25.6.2020 – C-380/19, ZAP EN-Nr. 335/2020) hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage, an welcher Stelle die Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung zu veröffentlichen sind, getroffen. Die Arbeit der deutschen Schlichtungsstellen ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbe...mehr

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Lexikon / 2. Anderweitiges Zugänglichmachen

Rz. 2126 Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden reicht es aus, wenn die AGB dem Vertragspartner übergeben werden oder aber im Geschäftslokal ausliegen und der Vertragspartner Gelegenheit hat, sie zu lesen.[3950] Rz. 2127 Bei Vertragsabschlüssen über das Internet können die AGB dem Vertragspartner über einen Hyperlink unmittelbar zugänglich gemacht werden. Dies ist nahezu ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Für das Arbeitsrecht erklärt § 310 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB für nicht anwendbar. Auch insoweit gilt die allgemeine Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, § 310 Abs. 4 S. 2 BGB. Hierdurch soll nicht der Status Quo eingefroren, sondern inhaltlich soll Wesensmerkmalen des Arbeitsrechts Rechnung getrage...mehr

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ZAP 23/2021, Rechtsprechung... / 4. Unwirksamkeit einer umfassenden vertraglichen Ausschlussklausel – Haftung wegen Vorsatzes (Rechtsprechungsänderung)

Die hier vorzustellende Entscheidung des BAG v. 26.11.2020 (8 AZR 58/20, NZA 2021, 702 – hierzu Lingemann/Chakrabarti NZA 2021, 1004) befasst sich mit der Wirksamkeit von umfassenden Verfallklauseln in einem Arbeitsvertrag. Bei dessen Bestimmungen handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (s. insoweit BAG v. 20.6.2013 – 8 AZR 280/12, NZ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / Gesetzestext

(1) 1Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. 2Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welche...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / II. Allgemeine Grundsätze von Formularverträgen im Wohnraummietrecht

Im Folgenden wird der begriffliche und sachliche Anwendungsbereich der AGB-Einbeziehungskontrolle der §§ 305 ff. BGB dargestellt, da die richterliche Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nur bei deren Vorliegen eröffnet ist. 1. Definition Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von (hier Miet-)Verträgen vorformulie...mehr

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ZAP 20/2020, Allgemeine Ges... / 1. Individualvertrag oder Formularvertrag

Individualvertraglich können sich die Parteien in den weiten Grenzen von §§ 138, 242 BGB auf jegliche Qualitätsanforderungen für durchzuführende Schönheitsreparaturen einigen, Gleiches gilt auch für den Umfang vorzunehmender Arbeiten. In der Praxis wird viel zu selten auf die Möglichkeit individualvertraglicher Vereinbarungen zurückgegriffen, sondern i.d.R. auf vorformuliert...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Keine Umgehungsabsicht

Rz. 12 Angesprochen ist der rein objektive Tatbestand der Umgehung. Umgehungsabsicht setzt die Vorschrift deshalb nicht voraus. Erforderlich ist aber eine tatsächliche oder rechtliche Gestaltung, die bei gleicher Interessenlage das gleiche Ziel erstrebt wie die unwirksame AGB-Regelung und die jedenfalls objektiv nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen.[1...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 Es wird vertreten, dass § 305b BGB gegenüber § 305 Abs. 2, Abs. 3 BGB und § 305c Abs. 1 BGB nachrangig ist, denn wenn eine Klausel nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, könne auch kein Widerspruch zu einer individuellen Vereinbarung entstehen.[18] Für das Verhältnis zur Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 bis 309 BGB ist dies offengeblieben.[19] Diese Vorschriften ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Rz. 19 Der Inhalt der individuellen Vereinbarung mit einem Unternehmer kann sich auch aus einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben ergeben, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs[33] jedenfalls dann, wenn es den mündlich geschlossenen Vertrag "individuell" zusammenfasst. Wie stets beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben ist jedoch der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 Grundmodell ist die Verwendung von AGB gegenüber einem Verbraucher[1] i.S.v. § 13 BGB. Unerheblich ist insoweit, ob der Verwender Verbraucher oder Unternehmer ist. Ist der andere Teil Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so nimmt § 310 Abs. 1 S. 1 BGB § 305 Abs. 2 und 3 BGB aus und erklärt diese für nicht a...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Nichteinbeziehung einzelner Klauseln

Rz. 12 Dieser Fall kann insbesondere eintreten, wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307–309 BGB nicht standhält (Hauptanwendungsfall), auch unter dem Aspekt fehlender Transparenz.[22] Die Nichteinbeziehung kann auch darauf beruhen, dass die einzelne Klausel gegen Vorschriften zwingenden Rechts verstößt, etwa gegen §§ 38, 39 ZPO,[23] gegen §§ 651h Abs. 2 und 651k BGB...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB sind § 305 Abs. 2 und 3 BGB sowie die §§ 308 (ohne Nr. 1a und 1b) und 309 BGB auf AGB (richtigerweise: auf vorformulierte Vertragsbedingungen, siehe § 310 Abs. 3 Rn 13) unanwendbar, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Statt der be...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Nr. 1 betrifft alle Fristen für die Annahme von Angeboten, wenn der Verwender der AGB der Empfänger des Antrags ist. Erfasst ist also die Dauer der Bindung der antragenden Partei, die dem Verwender gegenübersteht, sodass eine Verlängerung oder eine Unsicherheit hinsichtlich der Frist zu Lasten der antragenden Partei ginge. Betroffen sind auch Annahmefristen, die sich d...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Anwendbare Vorschriften

Rz. 12 Anwendbar bleiben § 305 Abs. 1 BGB (Definition der AGB), § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede), § 305c BGB (überraschende und mehrdeutige Klauseln), § 306 BGB (Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit), § 306a BGB (Umgehungsverbot) sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB (unangemessene Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen). Anwendbar bleibt auch die Inhalt...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Rechtsfolge bei Unwirksamkeit

Rz. 22 Es gilt § 147 Abs. 2 BGB.[51] Unzulässig ist die Verkürzung der in den AGB vorgesehenen unangemessenen auf eine angemessene Frist durch das Gericht; darin läge eine geltungserhaltende Reduktion.[52] Ist die Länge der Frist nicht zu beanstanden, aber ihr Beginn unbestimmt, so ist eine Teilung der Klausel möglich, sodass es bei der bedungenen Länge der Frist bleibt.[53]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Anders lautende Individualabrede

Rz. 19 Wer in AGB eine unwirksame Klausel verwendet, kann auch insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als im Einzelfall dieser Klausel wegen einer anders lautenden Individualabrede keine Bedeutung zukommt.[27] Für das Verfahren nach dem UKlaG ist unerheblich, ob eine beanstandete Klausel im Einzelfall Vertragsinhalt geworden ist. Für ein solches Verfahren ist...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Einfache Schriftformklausel

Rz. 40 Die einfache Schriftformklausel besagt, dass mündliche Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen unwirksam sind oder dass bestimmte Vereinbarungen bzw. Willenserklärungen der Schriftform bedürfen. In AGB tritt die einfache Schriftformklausel gegenüber einem deutlich geäußerten Parteiwillen zurück, wonach die mündliche Abrede gleichwohl gelten soll.[74] Die Rechtsprechung...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 3. Sonderfall: Bauverträge mit Subunternehmern

Rz. 30 Hier wird § 308 Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Abnahme der Leistungen des Subunternehmers und deren Regelung in AGB seines Auftraggebers relevant. Damit befasst sich BGH NJW 1989, 1602. Danach wird der Zeitpunkt der Abnahme unangemessen lange i.S.v. § 308 Nr. 1 BGB hinausgeschoben, wenn die Leistung des Subunternehmers aufgrund der Klausel erst erhebliche Zeit nach ihre...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Nach der Art der Beteiligten

Rz. 7 Die Vorschrift gilt auch für AGB, die gegenüber einem Unternehmer,[10] einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Dies folgt schon aus § 310 Abs. 1 S. 1 BGB, der § 305b BGB nicht nennt.mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / a) Lösungsklauseln

Rz. 26 Individualvertraglich beschriebene Lieferfristen haben Vorrang vor AGB mit dem Inhalt "Lieferung freibleibend" oder "Selbstbelieferung vorbehalten".[44] In solchen Klauseln liegt der größte Verstoß gegen die individuell vereinbarte Bindung an den Vertrag.[45]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Inhalt

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht wörtlich § 6 AGBG. Sie regelt die Rechtsfolgen, wenn AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind. Es bleibt dann grundsätzlich der Vertrag im Übrigen wirksam (Abs. 1). Die Lücke wird grundsätzlich durch das dispositive Recht ausgefüllt (Abs. 2), hilfsweise nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegun...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / g) Sonstiges

Rz. 34 Die vorangehende Darstellung (siehe oben Rdn 26 ff.) zeigt, dass die Rechtsprechung den Regelungsbereich von AGB sehr weit zu ziehen geneigt ist, was auch dort zu der Annahme eines Widerspruchs führen kann, wo man dies auf den ersten Blick nicht vermutet. Irgendwo sind aber Grenzen. So ist etwa eine formularmäßige Sicherungsklausel nicht konträr zu einem individuellen...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / IV. Ersetzung der Klausel

Rz. 26 Es ist unzulässig, die unwirksame Klausel im Wege inhaltlicher Änderung durch eine andere mit ähnlichem wirtschaftlichen Effekt zu ersetzen. Deshalb kann eine AGB zum Sicherungseinbehalt des Auftraggebers beim Werkvertrag, die eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt, nicht durch die Pflicht zur Stellung einer einfachen Bürgschaft abgelöst werden.[60]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / G. EG-Richtlinien

Rz. 37 Die Einfügung der Nrn. 1a und 1b beruht auf der Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, die durch Gesetz vom 22.7.2014[71] umgesetzt worden ist. Beide Vorschriften gelten für Schuldverhältnisse, die ab dem 29.7.2014 entstanden sind (Art. 229 § 34 EGBGB). Rz. 38 Diese Richtlinie hat die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / II. Sinn und Zweck (gesetzgeberische Rechtfertigung)

Rz. 6 Individuelle Vereinbarungen haben wegen ihres Bezugs auf den Einzelfall einen stärkeren Geltungsanspruch.[7] Es widerspricht dem realen oder hypothetischen Parteiwillen, AGB zum Vertragsbestandteil werden zu lassen, wenn sie im Gegensatz zu einer individuell getroffenen Vereinbarung stehen.[8] Im Übrigen sind abstrakt vorformulierte Verträge von vorneherein auf Ergänzu...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / 1. Inhalt der gesetzlichen Regelung

Rz. 2 Die Vorschrift in Nr. 1 entspricht in ihrem ersten Halbsatz § 10 Nr. 1 AGBG. Im zweiten Halbsatz ist die auf § 355 Abs. 1 und 2 BGB bezogene Ausnahme hinzugekommen. Die Vorschrift erfasst Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung. Sie erklärt Bestimmungen für unwirksam, worin sich der Verwender der AGB unangemessen lange o...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / III. Vielzahl und Einmalklauseln

Rz. 37 Bei dem Merkmal der Vielzahl kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich schon drei Verträge abgeschlossen wurden, sondern darauf, dass eine Verwendung in drei Fällen beabsichtigt ist.[35] Rz. 38 Für Einmalklauseln eröffnet nur § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den Anwendungsbereich für Verbraucherverträge; im Übrigen gibt es hier nur eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB. Diese Diffe...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / E. Streitwert

Rz. 14 Im Verbandsverfahren bemisst sich der Streitwert nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots, sondern nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzeswidrigen AGB-Klausel.[23] Hierbei kann auf vertretbare Angaben des klagenden Verbandes zurückgegriffen werden.[24] Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tä...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / C. Streitverkündung

Rz. 8 Grundsätzlich ist die Streitverkündung nach § 66 ZPO auch nach § 5 UKlaG möglich. Eine zulässige Nebenintervention ist jedoch nicht schon dann möglich, wenn ähnliche oder auch inhaltsgleiche AGB verwendet werden.[14] Eine faktische Präzedenzwirkung ist nicht ausreichend.[15] Der Empfehler kann jedoch bei Klage gegen den Verwender zulässiger Nebenintervenient sein.[16]mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / I. Scheinbar deklaratorische Klauseln

Rz. 33 Scheinbar deklaratorische Klauseln liegen vor, wenn nicht einschlägige Gesetzesvorschriften wiederholt werden oder dispositive Bestimmungen für anwendbar erklärt werden, die im Zusammenhang des Vertrags konstitutiv wirken.[88] Auch kann die Verletzung von Transparenzgeboten hierunter fallen.[89] Rz. 34 Insbesondere kann eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Mög...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / D. Widersprüche in den Regelungen

Rz. 20 Ein offener Widerspruch zwischen individueller Vereinbarung und AGB wird nicht verlangt; vielmehr reicht jede inhaltliche Abweichung.[36] Rz. 21 Vielfach wird zwischen einem unmittelbaren (logischen) und einem mittelbaren (wirtschaftlichen) Widerspruch unterschieden. Die Unterscheidung bringt aber wenig.[37] I. Widerspruch anhand der Auslegung Rz. 22 Ein solcher Widerspr...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / B. Zweck der Vorschrift

Rz. 3 Nach ihrem Wortlaut sowie nach ihrer Entstehungsgeschichte zielt das Umgehungsverbot auf jegliche Umgehung der Vorschriften des AGB-Rechts durch anderweitige Gestaltungen. Demgegenüber hatte der Bundesgerichtshof den Anwendungsbereich des § 7 AGBG zunächst einmal nur auf die Kontrollnormen der §§ 9–11 AGBG (nunmehr §§ 307–309 BGB) bezogen, für die §§ 1–6 AGBG (nunmehr ...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / b) Änderung der Hauptleistungspflicht

Rz. 27 Die individuelle (auch stillschweigend getroffene) Vereinbarung, wonach nur Markenware bestimmter Hersteller geliefert werden darf, hat Vorrang vor AGB, wonach auch gleichwertige Markenware eines anderen Herstellers geliefert werden darf.[46] Dasselbe gilt für sonstige Änderungs- oder Ersetzungsvorbehalte bezüglich der Hauptleistungen und für abweichende Beschreibunge...mehr

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Niebling, AnwaltKommentar A... / H. Deklaratorische Klauseln

Rz. 31 Klauseln, bei deren Wegfall die gleiche Rechtslage kraft Gesetzes eintreten würde, die wort- oder inhaltsgleich wiedergeben, was ohnehin gilt, sind deklaratorische Klauseln. Insoweit liegt keine Rechtslagendivergenz vor. Würde eine Inhaltskontrolle zur Geltung der gleichen Regelung führen, so zeigt dies, dass eine Inhaltskontrolle nicht möglich ist. § 306 Abs. 2 BGB m...mehr