Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
„Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich“. Dieser Grundsatz ist bereits im Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes verankert. Im August 2006 wurde dann das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz AGG verkündet und ist in Kraft getreten. Durch das AGG wurden vier europäische Antidiskriminierungsrichtlinien umgesetzt.
Was ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz? Eine Definition
Das AGG soll bestimmte Personengruppen, die schützenswert sind, vor Diskriminierung schützen. Ziel des AGG ist es, dass Benachteiligung aus folgenden Gründen verhindert oder beseitigt wird:
- Rasse oder ethnische Herkunft
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter oder
- sexuellen Identität.
Das AGG gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind und Bewerberinnen und Bewerber. Es enthält Rechte und Pflichte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen wie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Dabei erstreckt sich das Diskriminierungsverbot über alle Phasen im Arbeitsverhältnis: von der Stellenausschreibung bis hin zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Im AGG wird zwischen verschiedenen Formen der Benachteiligung unterschieden. Zum einem gibt es die unmittelbare Benachteiligung, bei der eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Außerdem gibt es die mittelbare Benachteiligung, bei der die personenbezogene Diskriminierung nicht sofort ersichtlich ist. Zuletzt kann noch eine Belästigung vorliegen, wenn die Würde einer Person verletzt wird. Unter den Bereich der Belästigung fällt auch die sexuelle Belästigung.
AGG: Beschwerdestelle gegen Diskriminierung
Durch das AGG erhalten Beschäftigte eines Unternehmens ein umfassendes Beschwerderecht in Bezug auf Diskriminierung im Unternehmen. Den Arbeitgebern steht dabei frei, wie die Beschwerdestelle aussieht und wie das Verfahren abläuft. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschwerdestelle im Betrieb öffentlich bekannt machen. Wichtig ist, dass für Fälle der sexuellen Belästigung die Betroffenen die Möglichkeit haben, sich an eine Person des eigenen Geschlechts zu wenden. Die Arbeitgeber sollen in Fällen einer Beschwerde den Sachverhalt auch selber prüfen und darüber entscheiden, das ist nicht Aufgabe der Beschwerdestelle. Für das Beschwerdeverfahren ist kein konkretes Ablaufverfahren vorgeschrieben. Es empfiehlt sich folgenden Ablauf einzuhalten:
- Beschwerde anhören und entgegennehmen
- Sachverhalt ermitteln und alle Beteiligten anhören
- Prüfen, ob ein Verstoß gegen das AGG vorliegt
- Ergebnis sollte der Beschwerdeführenden Person mitgeteilt werden
- Zum Schluss muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen.
Das AGG mit Bezug auf das Arbeitsrecht
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen seit Inkrafttreten des AGG dafür Sorge tragen, dass die betrieblichen Abläufe und arbeitsrechtlichen Verträge mit dem AGG vereinbar sind und ihre Beschäftigten nicht diskriminiert werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sowohl präventive Maßnahmen als auch Maßnahmen im konkreten Fall zu ergreifen, um Schutz vor Benachteiligung gewähren zu können. Arbeitgeber sind außerdem in der Pflicht, ihre Mitarbeite zu schulen und dadurch einen bestmöglichen Schutz vor Diskriminierung bieten zu können.