Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht. (2)1Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. 2Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3)Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2)1Auf die An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Gesetzestext (1)Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2)Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1955 Form der Anfechtung

Gesetzestext 1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. A. Allgemeines Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

Gesetzestext Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums

Rz. 4 Sowohl der Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB) als auch der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) können die Anfechtung des Fristablaufs rechtfertigen. Anders als beim Eigenschaftsirrtum liegt der Anfechtungsgrund nicht in einer fehlerhaften Beurteilung der Realität, sondern in einem Irrtum über die Erklärung selbst. Zu beachten ist hierbei aber, dass eine Wil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Wann muss die Fehlvorstellung vorliegen, die eine Anfechtung rechtfertigt?

Rz. 44 Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. für den Fall, dass ein bestimmter Umstand durch den Erblasser nicht bedacht wurde.[107] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes "zu der Verfügung bestimmt worden ist". Der Erblasser kann zu der von ihm err...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verjährung bei Anfechtung

Rz. 20 Verliert der ursprüngliche Erbe aufgrund der erfolgten Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2078 BGB) oder durch erfolgte Erbunwürdigkeitserklärung (§§ 2339 ff. BGB) seine Berechtigung rückwirkend und wird dadurch unberechtigter Erbschaftsbesitzer, beginnt die Verjährung nach § 200 S. 1 BGB mit Entstehung des Anspruchs. Aufgrund der Rückwirkung der Anfechtung o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Anfechtung wegen Inhalts- und Eigenschaftsirrtum

Rz. 2 Als Anfechtungsgrund i.R.d. §§ 1954 ff. BGB ist zunächst der Inhalts- und Eigenschaftsirrtum nach § 119 BGB anwendbar. § 119 BGB ermöglicht die Anfechtung wegen eines Irrtums in der Erklärungshandlung (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB), wenn also der äußere Erklärungstatbestand nicht dem wirklich Gewollten des Erklärenden entspricht. Bei dem Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Unterschied zur Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften

Rz. 58 Um zu prüfen, ob ein Willensmangel erheblich ist, ist allein von den subjektiven Vorstellungen des Erblassers auszugehen. Es ist dagegen unerheblich, ob sein mögliches Verhalten einer verständigen Würdigung entsprochen hat. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Anfechtung gem. § 119 BGB.[187]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

Rz. 3 Der Eigenschaftsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB beruht auf der unrichtigen Beurteilung verkehrswesentlicher Eigenschaften, also bspw. über den Bestand des Nachlasses. Soweit dieser Irrtum kausal für den Fristablauf gewesen ist, kann der Ausschlagungsberechtigte hierauf die Anfechtung stützen. Das Kausalitätskriterium erfordert hier jedoch, dass nur die bewusste Fristversä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 7 Bei einer Anfechtung der Fristversäumung nach § 123 BGB ist darauf abzustellen, ob der vorläufige Erbe durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu genötigt wurde, die Ausschlagung nicht fristgemäß zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob er die Frist bewusst oder unbewusst hat verstreichen lassen.[10]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Unwirksamkeit durch Anfechtung

Rz. 13 Eine Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments kann sich nachträglich auch durch Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder durch eine Selbstanfechtung des Erblassers nach §§ 2281 ff. BGB analog rückwirkend ergeben. Auch hier sind dann über § 2270 BGB die Wechselwirkungen der angefochtenen Verfügungen auf die Verfügungen des anderen Ehegatten zu bedenken.[20]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (Abs. 2)

Rz. 48 Auch wenn der Erblasser im Wege der widerrechtlichen Drohung zu einer Verfügung bestimmt worden ist, ist gem. Abs. 2 eine Anfechtung möglich. Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende behauptet einwirken zu können, und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Wil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung gegenüber Nacherben (Abs. 2 S. 2)

Rz. 4 Nach Abs. 2 S. 2 kann die Anfechtung einem Nacherben gegenüber geltend gemacht werden, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Nacherbschaft gem. § 2139 BGB erst mit dem Nacherbfall anfällt. Der Vorerbe soll möglichst frühzeitig wissen, ob er Vollerbe geworden ist oder den Beschränkungen zugunsten des Nacherben unterliegt. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht

1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten? Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7] Rz. 7 Ob die Anfechtung einer Teilungsanord...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / XI. Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments

1. Allgemeines Rz. 80 Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kommt erst nach dem Tod des Erstversterbenden in Betracht. Vorher ist sie durch die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs nach Abs. 1 verdrängt.[200] Umstritten ist, ob ein Recht zur Anfechtung einseitiger Verfügungen dann analog § 2282 Abs. 2 BGB entsteht, wenn ein Ehegatte testierunfähig wird und daher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Gesetzestext (1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtung nach dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anfechtung der Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit

Rz. 9 Die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus Nachlassmitteln ist, auch wenn sie unter der Verletzung des § 1979 BGB erfolgt, wirksam.[27] Rechtliche Beziehungen zwischen dem zu Unrecht befriedigten Nachlassgläubiger und den dadurch benachteiligten übrigen Nachlassgläubigern, die den zu Unrecht befriedigten Gläubiger zur Herausgabe verpflichten würden, bestehen nicht.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Anfechtung nach § 2079 BGB

Rz. 13 Nach der einheitlichen – wenn auch in der Rechtsprechung noch nicht bestätigten – Ansicht in der Literatur ergibt sich durch die Aufhebung kein Fall des § 2079 BGB.[9] Eine letztwillige Verfügung kann also nicht wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten angefochten werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücknahme, Anfechtung, Verzicht

Rz. 25 Ist die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner ordnungsgemäß zugegangen, kann diese nicht mehr zurückgenommen werden. Allerdings kann diese Erklärung ihrerseits gem. §§ 119 ff. BGB angefochten werden.[48] Durch formlose Bestätigung, etwa dadurch, dass er einen Erbscheinsantrag stellt, kann der Anfechtungsberechtigte auf sein Anfechtungsrecht verzichten. Voraussetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung

Rz. 5 Schließlich stellt § 123 BGB ein Anfechtungsrecht für den Fall dar, dass der Erklärende durch vorsätzliche und widerrechtliche Vorspiegelung, Entstellung oder Verschweigen von Tatsachen zur Abgabe der Erklärung bewogen wurde (§ 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Außerdem besteht ein Anfechtungsrecht, wenn der Erklärende durch vorsätzliches und widerrechtliches Inaussichtstellen e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkungen der Anfechtung

Rz. 11 Der Anspruch aus dem Vermächtnis oder der Pflichtteilsanspruch werden nach § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend beseitigt. Ist ein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt (§ 2190 BGB), erwirbt dieser das Recht, während beim Vorhandensein von Mitvermächtnisnehmern eine Anwachsung des Anspruchs (§ 2158 BGB) stattfindet. Ohne Ersatz- oder Mitvermächtnisnehmer erlischt der Vermächtnisan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtung vor dem Erbfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. In Bezug auf Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 6 Die §§ 2078, 2079 BGB sind gem. § 2281 BGB auch auf Erbverträge anwendbar. In diesem Fall ist der Erblasser selbst anfechtungsberechtigt. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Testamentsanfechtung. Wenn der Erbfall eingetreten ist, können auch dritte Personen anfechten, jedoch nur dann, wenn der Erblasser selbst noch anfechten könnte, d.h. sein Anfechtungsrecht n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. In Bezug auf Einzeltestamente

Rz. 1 Das Fünfte Buch des BGB enthält eine Reihe von Spezialvorschriften für die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen. Diese gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils zum einen vor, zum anderen unterscheidet sich die Anfechtung nach den allg. Vorschriften von der Anfechtung von Testamenten. Gem. §§ 119 ff. BGB kann der Erklärende die von ihm abgegebene Willenserklärun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendungsbereich

Rz. 15 Unmittelbar sind die Vorschriften über die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB nur auf testamentarische Bestimmungen anzuwenden. Unterlässt es der Erblasser, ein Testament zu errichten, in der irrigen Annahme, in der Regelung des § 2269 BGB sei die gesetzliche Erbfolge zu sehen, scheidet eine Anfechtung aus.[14] Es sind stets nur einzelne Verfügungen anfechtbar, nicht hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Verhältnis von § 2079 BGB zu § 2078 BGB

Rz. 39 Wie bereits dargelegt, schließen sich die §§ 2078 und 2079 BGB nicht aus (vgl. Rdn 1 ff.). Ob eine Anfechtung, die nur auf § 2079 BGB gestützt worden ist, auch als Anfechtung nach § 2078 BGB ausgelegt werden kann, hängt davon ab, welche Anforderungen an die Angabe des Anfechtungsgrundes gestellt werden. Es ist erforderlich, den Lebenssachverhalt darzustellen, nicht er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Inhalt der Anfechtungserklärung

Rz. 22 Weder das Erbrecht noch der Allgemeine Teil des BGB enthalten Vorschriften darüber, welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss und ob eine Begründung erforderlich ist. Das Wort "Anfechtung" jedenfalls muss nicht verwendet werden. Ebenso wenig sind gesetzliche Vorschriften zu nennen. Es ist ausreichend, wenn durch Auslegung ermittelt werden kann, dass es sich u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2081 BGB findet für alle Anfechtungen von letztwilligen Verfügungen nach dem Tod des Erblassers Anwendung, d.h. es spielt keine Rolle, ob es sich um Verfügungen in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag handelt. § 2081 BGB enthält aus Gründen der Rechtssicherheit eine Abweichung von der Regelung des § 143 Abs. 4 S. 1 BGB. Gem. § 143 BGB m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Umfang der Nichtigkeit

Rz. 62 Wenn mehrere Verfügungen anfechtbar sind, ist durch Auslegung zunächst zu ermitteln, ob nur bestimmte Verfügungen angegriffen werden sollen oder alle in Betracht kommenden.[198] Aufgrund der Anfechtung ist nicht das gesamte Testament nichtig, sondern lediglich die Verfügung, die an dem Willensmangel leidet.[199] Rz. 63 Für den Fall, dass das Testament oder der Erbvertr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unmittelbarer rechtlicher Vorteil

Rz. 5 Ein unmittelbares Zustattenkommen liegt dann vor, wenn der Anfechtende einen unmittelbaren rechtlichen Vorteil erlangt. Ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil kann zum einen in einem Erbrecht bestehen. Ein solcher ist bspw. dann gegeben,[9] wenn die Enterbung oder die Einsetzung eines Dritten durch den gesetzlichen Erben angefochten wird, weiterhin, wenn der Widerruf ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 33 Grundsätzlich gilt bezüglich der Wirkungen der Anfechtung das unter § 2078 Rdn 61 ff. Ausgeführte hier entsprechend. § 2078 Abs. 3 BGB gilt auch bei § 2079 BGB. I.R.d. § 2079 BGB gibt es allerdings verschiedene Ansichten, in welchem Umfang die letztwillige Verfügung des Erblassers infolge Anfechtung vernichtet wird. Rz. 34 Ein Teil der Rspr. und Lit. vertritt die Auffa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verhältnis zu den allgemeinen Anfechtungsregeln

Rz. 10 Die erbrechtlichen Regelungen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (§§ 2078–2083 BGB) gehen den allg. Bestimmungen des Allgemeinen Teils des BGB (§§ 119 ff. BGB) vor, eine vollständige Regelung wurde jedoch nicht getroffen. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass sich in den Sonderregeln keine Bestimmungen finden, die Vorschriften des Allgemeinen Teils h...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 2064–2086 BGB

Rz. 1 In Abschnitt 3 des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches finden sich zahlreiche Vorschriften über das Testament. Der erste Titel, Allgemeine Vorschriften, enthält hierbei insbesondere Auslegungsregeln. Die Vorschriften des ersten Titels gelten für alle letztwilligen Verfügungen. Rz. 2 Die Vorschriften darüber, ob ein Testament wirksam ist oder nicht, finden sich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung ist ein Gestaltungsrecht. Dem Anfechtungsberechtigten ist es daher überlassen, ob die letztwillige Verfügung vernichtet werden soll oder weiterhin Gültigkeit hat. Dies führt zu einem Schwebezustand, der jedoch nicht unendlich ausgedehnt werden soll. Daher ist die Anfechtung befristet, um Rechtsklarheit zu schaffen.[1] Auf der anderen Seite soll dem Anfec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Welche Verfügungen sind gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten?

Rz. 6 Unter Abs. 1 fällt die Anfechtung der Erbeinsetzung, des Ausschlusses von der Erbfolge (Enterbung), der Ernennung eines Testamentsvollstreckers sowie der Aufhebung einer derartigen Verfügung, ebenso auch der Einsetzung zum Ersatzerben, Vor- oder Nacherben.[7] Rz. 7 Ob die Anfechtung einer Teilungsanordnung und der Befreiung eines Vorerben von Abs. 1 erfasst wird, ist um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Eigene Würdigung

Rz. 58 Was landläufig unter dem Begriff der "Inhaltskontrolle" zusammengefasst wird, sollte differenziert betrachtet werden. Schließlich kommen zur nachträglichen Beseitigung von "Ungerechtigkeiten" nicht nur § 138 BGB und § 242 BGB, sondern auch das Instrument der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) und die Anfechtung in Betracht. Die Verbindung des Erb- oder Pflichtt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mehrere Anfechtungsberechtigte

Rz. 15 Enthält ein Testament mehrere letztwillige Verfügungen und sind diese anfechtbar, so sind die jeweiligen Anfechtungsberechtigungen voneinander unabhängig. Für den Fall, dass mehrere Personen zur Anfechtung einer Einzelverfügung berechtigt sind, steht jeder von ihnen ein selbstständiges Anfechtungsrecht zu.[37] Erklärt jedoch nur eine Person die Anfechtung, so wirkt di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sinn der Regelung des § 2080 BGB ist der Schutz der Rechtsposition dessen, der von der Verfügung betroffen ist, wobei zunächst festzustellen ist, dass § 2080 BGB nur auf eine Anfechtung nach dem Erbfall anwendbar ist. Ein Einzeltestament kann vom Erblasser zu Lebzeiten jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, so dass es insoweit einer Anfechtung nicht bedarf. Ein W...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausübung des Anfechtungsrechts

Rz. 17 Zunächst ist der Berechtigte selbst zur Ausübung des Anfechtungsrechts befugt. Darüber hinaus kann das Anfechtungsrecht auch durch einen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.[41] Dem beschränkt Geschäftsfähigen steht ebenfalls ein Anfechtungsrecht zu, wenn ihm diese Anfechtung lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, was wohl generell zu bej...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfügungen, die nicht unter § 2081 BGB fallen und somit nicht gegenüber dem Nachlassgericht anzufechten sind

Rz. 17 Bei Verfügungen, die nicht unter die Regelung des § 2081 BGB fallen, erfolgt die Anfechtung nicht gegenüber dem Nachlassgericht. Diese sind gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB gegenüber demjenigen anzufechten, dem die Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil verschafft. Hierunter fallen insbesondere Vermächtnisse. Vermächtnisse sind demgemäß gegenüber dem Vermächtnisneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Gem. S. 1 ist die Anfechtung von Annahme und Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die örtliche Empfangszuständigkeit ergibt sich aus §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG. Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent (§ 133 BGB) erklärt werden. Der Anfechtungswille muss jedoch eindeutig aus der Anfechtungserklärung hervorgehen.[1] Soweit Anhaltspunkte vorlieg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Umstände, die nach dem Erbfall eintreten

Rz. 27 Die Anfechtung kann auch auf solche Umstände gestützt werden, die erst nach dem Erbfall eintreten. Abs. 2 gibt insoweit keine zeitliche Grenze vor.[62] Es wird in der Lit. teilweise die Auffassung vertreten, dass solche Umstände, die erst nach dem Erbfall eintreten, nicht berücksichtigt werden können, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Hypothetischer Wille beim Erbvertrag und beim gemeinschaftlichen Testament

Rz. 32 Für eine Anfechtbarkeit eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments (d.h. bei bindend gewordenen wechselbezüglichen Verfügungen) ist maßgeblich, ob der Erblasser für den Fall, dass er vom Pflichtteilsberechtigten Kenntnis gehabt hätte, seine letztwillige Verfügung dahingehend getroffen hätte, dass der Pflichtteilsberechtigte ausgeschlossen ist.[64] In der Rs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Voraussetzungen der Kausalität

Rz. 51 Für eine Anfechtung nach § 2078 BGB ist erforderlich, dass anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. Man spricht hier von der sog. subjektiven Erheblichkeit. Auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers ist abzustellen.[156] Sämtliche Besonderheiten des Erblassers finden Berücksichtigung.[15...mehr