Fachbeiträge & Kommentare zu Anwalt

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / c) Verjährung

Rz. 30 Besondere Bedeutung gewinnt die Feststellung des Mandatsgegenstandes bei der Prüfung, ob ein (neuer) Rechtsanwalt einen Regressanspruch des Mandanten gegen einen früher für diesen tätigen Rechtsanwalt hat verjähren lassen. Dieses Problem ergibt sich häufig bei nacheinander tätigen Prozessanwälten desselben Auftraggebers, v.a. nach altem Verjährungsrecht für die Frage,...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / e) Einsicht in Akten, Register, Urkunden und Unterlagen

Rz. 48 Zur Klärung des Sachverhalts kann es notwendig sein, dass der Anwalt Akten eines Gerichts oder einer Behörde, die den Gegenstand des Mandats betreffen,[268] sowie das Grundbuch und öffentliche Register einsieht.[269] Von zunehmender Bedeutung sind Veröffentlichungen im Internet, die z.B. für den Lauf der Rechtsmittelfrist maßgebend sein können (vgl. Rdn 43). Diese Ver...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Eigenständige Pflichtenkreise

Rz. 339 Die Rechtstellung nacheinander oder nebeneinander tätiger Rechtsanwälte wird dadurch charakterisiert, dass jeder der Anwälte mit dem Auftraggeber einen eigenständigen Anwaltsvertrag geschlossen hat. Alle Rechtsanwälte haben dann einen eigenen Pflichten- und Verantwortungsbereich. Keiner ist in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen i.S.d. § 278 BGB t...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (1) Einleitung und Betreibung

Rz. 269 Der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt hat die von ihm vertretene Partei, die in einer Instanz ganz oder z.T. obsiegt hat, über die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung aufzuklären. Noch i.R.d. Prozessmandats hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass nach Vorliegen eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels umgehend ein Antrag auf Festsetzung der...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / h) Außerrechtliche Umstände

Rz. 107 Das anwaltliche Mandat aus einem echten Anwaltsvertrag mit Rechtsbeistandspflicht umfasst die Rechtsberatung und -vertretung bzgl. des Auftragsgegenstandes, grds. – mangels anderer Vereinbarung – aber nicht die Betreuung wegen außerrechtlicher Umstände, insb. nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen.[541] So muss der Anwalt – bei reiner Rechtsberatung – den ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Kausalität und Zurechnung

Rz. 341 Werden für den Auftraggeber mehrere Rechtsanwälte in derselben Sache tätig, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für einen entstandenen Schaden ursächlich und dem Rechtsanwalt zurechenbar ist, wenn der Mandant oder ein anderer vom Mandanten eingeschalteter Rechtsanwalt in den Geschehensablauf eingreift (vgl. §...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / VII. Rechtsanwalts-AG

Rz. 464 Vor dem Hintergrund der in Art. 12 Abs. 1 GG gewährten Berufsfreiheit und einem fehlenden gesetzlichen Verbot ist eine Rechtsanwalts-AG unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfähig.[1073] 1. Zulassungsvoraussetzungen Rz. 465 Bei der Zulassung der AG hat eine Ausrichtung an den Bestimmungen der §§ 59c ff. BRAO zu erfolgen (vgl. Rdn 457). Die AG darf in berufsrechtli...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Ziel des Mandanten

Rz. 35 Der Rechtsanwalt hat zunächst zu klären, welches Ziel der Auftraggeber in seiner Rechtsangelegenheit verfolgt, die Gegenstand des Anwaltsvertrages sein soll. Ist das Begehren unklar, so hat der Rechtsanwalt nachzufragen.[220] Die Haftpflichtpraxis zeigt, dass es bereits bei dieser ersten und wichtigsten Frage zu Missverständnissen zwischen Mandant und Anwalt kommen kan...mehr

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§ 6 Mitverschulden / II. Einzelfälle eines Mitverschuldens

Rz. 18 Der Berater kann dem Mandanten grds. kein Mitverschulden insoweit entgegenhalten, als er auftragsgemäß als Fachmann tätig geworden ist. Dem Rechtsanwalt steht also regelmäßig kein Einwand des Mitverschuldens zu, soweit sich der Regressanspruch aus seiner rechtlichen Tätigkeit – also insb. aus Rechtsberatung und -vertretung – ergibt, weil es in diesem Bereich nach dem ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / a) Tatfrage

Rz. 26 Ob der Auftraggeber dem Rechtsanwalt ein umfassendes oder beschränktes Mandat erteilt hat, ist eine Tatfrage, keine Rechtsfrage. Rz. 27 Zwar hat der BGH[193] in einem Fall, in dem der Rechtsanwalt das "eingeschränkte Mandat" einer Prozessführung erhalten hatte, ausgeführt, der Anwalt habe diese Aufgabe nicht völlig isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 456 Die Zulässigkeit einer GmbH als Rechtsform für die berufliche Zusammenarbeit von Rechtsanwälten war im Schrifttum lange umstritten.[1044] Die überwiegende Anzahl der Autoren bejahte deren Zulässigkeit.[1045] Höchstrichterlich wurde die Zulässigkeit einer Zahnarzt-GmbH anerkannt,[1046] vom BayObLG auch die Zulässigkeit einer Anwalts-GmbH.[1047] Nach wie vor erfreut si...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 6. Beweislast

Rz. 32 Im Regressfall hat der Mandant (als Anspruchsteller) Inhalt und Umfang des Auftrags zu beweisen, aus dem er seine Ersatzforderung herleitet.[201] Ist streitig, ob dem Rechtsanwalt oder Steuerberater ein umfassendes oder beschränktes Mandat erteilt worden ist, so ist diese Frage vom Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalls gem. § 286 ZPO zu beantworten.[202] Es ...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / III. Unterlassung

Rz. 82 Zur Abwehr künftiger widerrechtlicher Beeinträchtigungen eines nach §§ 823 ff. BGB geschützten Rechtsguts kann dessen Inhaber entsprechend §§ 12 Satz 2, 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Störer Unterlassung verlangen (vgl. Rdn 62 ff.); auf dessen Verschulden kommt es dafür nicht an.[310] Von diesem vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung künftiger Störu...mehr

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§ 8 Grundlagen der Dritthaftung

Rz. 1 Rechtsberater (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften) – und andere berufliche Fachleute – haften ihren Auftraggebern für eine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Vertrag und/oder aus Deliktsrecht. Insoweit steht die "Dritt-, Berufs-, Expertenhaftung" auf den sicheren rechtlichen Fundamenten eines – regelmäßig vorliegenden – Dienstver...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Kosten einer notariellen Beurkundung

Rz. 335 Bevor ein Rechtsanwalt ein Mandat zur Gestaltung eines Vertrages übernimmt, ist er regelmäßig zu einem Hinweis verpflichtet, wenn der abzuschließende Vertrag der notariellen Beurkundung bedarf. Auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes anfallenden Rechtsanwaltsgebühren muss ein Rechtsanwalt allerdings grds. nicht ungefragt hinweisen (vgl. Rdn 193). Er hat de...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / II. Vertragsschluss

Rz. 12 Das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB .[42] Es bedarf also eines hinreichend bestimmten Angebots, das die Gegenseite ohne Änderung innerhalb der Annahmefrist annimmt. Vertretung ist beim Vertragsschluss durch einen anderen Rechtsanwalt möglich, nicht jedoch durch das Büropersonal, das etwaige Tätigke...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Sicherster und gefahrlosester Weg

Rz. 114 Gibt es mehrere rechtlich gangbare Wege zu dem erstrebten Ziel, so hat der Rechtsanwalt oder Steuerberater – vorausschauend ("ex ante") – den "sichersten und gefahrlosesten Weg" zu empfehlen, d.h. diejenige Maßnahme vorzuschlagen, mit der das Ziel voraussichtlich mit größter Sicherheit erreicht werden kann.[561] Rz. 115 Besondere Bedeutung hat der Grundsatz im Verjähr...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (2) Hilfs- und Vorsorgemaßnahmen

Rz. 121 Das Gebot des "sichersten Weges" kann vom Anwalt Hilfs- und Vorsorgemaßnahmen verlangen. Dieser muss z.B. damit rechnen, dass – entgegen seiner eigenen Beurteilung – ein Gericht einen tatsächlichen oder rechtlichen Streitpunkt zugunsten des Gegners entscheidet, sodass für diesen Fall Vorkehrungen erforderlich sein können.[587] Rz. 122 Selbst wenn eine geltend zu mache...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Rechtsprechung der Untergerichte

Rz. 84 Erreicht der Instanzenzug das oberste Bundesgericht nicht, so wird der Rechtsanwalt die Rechtsprechung des – örtlich und sachlich zuständigen – (Unter-)Gerichts der letzten Instanz für den Mandatsgegenstand zu berücksichtigen haben.[416] Dies galt etwa für die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in bestimmten Familien-Folgesachen (§ 629 Abs. 1 ZPO a.F.)[417] und in ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Wahrnehmung des Termins

Rz. 243 Ein Rechtsanwalt verletzt seine Pflichten, wenn er einen Gerichtstermin versäumt, zu dem festgesetzten Termin mit erheblicher Verspätung erscheint und nicht für seine Vertretung gesorgt hat. Dann kann gegen die Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden. Je nach dem Grund der Säumnis ist allerdings zu prüfen, ob der Rechtsanwalt auch schuldhaft gehandelt hat.[976] E...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / a) Grundsätze

Rz. 21 Seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 30.9.1993[39] sind nunmehr bei Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen echter Anwaltsverträge folgende Grundsätze maßgeblich: Rz. 22 (1) Es spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damalige...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / VI. Inhalt des Schadensersatzanspruchs

Rz. 141 Der Mandant hat Anspruch darauf, finanziell so gestellt zu werden, als hätte der Anwalt sich pflichtgemäß verhalten (§ 249 Abs. 1 BGB).[320] Zu fragen ist, wie sich das Vermögen des Geschädigten im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte. Die tatsächliche Vermögenslage muss also derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Beraters er...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / E. Leitfaden zur Feststellung von Kausalität, Zurechenbarkeit und Schaden

Rz. 150 Eine Pflichtverletzung des Anwalts begründet nur dann einen Ersatzanspruch, wenn – kumulativ –mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 2. Einzelfälle

Rz. 73 Auf folgende Fälle aus der Judikatur ist besonders hinzuweisen:mehr

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§ 3 Anspruchsgrundlagen / 1. Anwendungsbereich

Rz. 13 Wegen einer Schlechterfüllung der hauptsächlichen Vertragspflichten eines Rechtsberaters – der für die Rechtsberaterhaftung typischen Leistungsstörung – kommt ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz anstelle des Anspruchs auf die geschuldete fehlerfreie Vertragsleistung in Betracht, sofern über die Merkmale des § 280 Abs. 1 BGB hinaus auch die in § 281 BGB n...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / f) Schriftsätze

Rz. 224 Den Schriftsätzen der Parteien kommt i.R.d. Prozessführung eine entscheidende Aufgabe zu.[893] Schriftsätze bereiten entweder die mündliche Verhandlung vor (sog. vorbereitende Schriftsätze, § 129 ZPO) oder enthalten formgebundene Parteierklärungen, wie etwa Klage, Einlegung von Rechtsmitteln, Streitverkündung oder Klagerücknahme (sog. bestimmende Schriftsätze). Schri...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (d) Außergerichtliches Güteverfahren oder Streitbeilegungsverfahren

Rz. 172 Vor Erhebung einer Klage oder wenn mit einer Verteidigung des Antragsgegners gegen einen Mahnbescheid zu rechnen ist, sollte in Erwägung gezogen werden, eine außergerichtliche Streitschlichtung zu versuchen. Ein derartiger Antrag hemmt die Verjährung nach Maßgabe des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.[727] In den Fällen des § 15a EGZPO ist nach Maßgabe des Landesrechts eine Kla...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / dd) Stundenhonorarvereinbarungen

Rz. 478 Soweit ein Anwalt oder Steuerberater Ansprüche aus einer Stundenhonorar-Vereinbarung herleitet, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist.[1851] Mithin hat er grds. den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist.[1852] Bei der Vereinbarung eines Zeithono...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (1) Entscheidung des Auftraggebers

Rz. 287 Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit durch Vergleich abgeschlossen oder fortgeführt wird, hat der Auftraggeber zu treffen. Daher ist der Rechtsanwalt grds. gehalten, sich der Zustimmung der Partei zu versichern, nachdem er diese ordnungsgemäß aufgeklärt hat.[1112] Wenn der Rechtsanwalt eine Zustimmung des Auftraggebers nicht einholen kann, sollte er einen Vergleich ...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XII. Anwaltsvergütung und Insolvenz des Mandanten

Rz. 532 Sämtliche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten entstandene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Mandanten werden mit Eröffnung des Verfahrens zu allgemeinen Insolvenzforderungen. Die Honorarforderungen können – selbst wenn sie tituliert sind – nicht mehr gegen den Schuldner geltend gemacht werden (§ 89 InsO); etwaige Za...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 3. Folgerungen

Rz. 148 Mit Rücksicht auf diese Hindernisse, die ein vertraglicher Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt zu überwinden hat, und die Möglichkeiten einer Beschränkung der anwaltlichen Haftung (§§ 51a, 59c ff. BRAO, § 8 PartGG; vgl. § 1 Rdn 479 ff.) erscheint eine übertriebene Kritik an der Rechtsprechung als unangebracht. Rz. 149 Sollte mit einer solchen Kritik schlüssig die...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / I. Rechtsnatur

Rz. 5 Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung[11] und Schrifttum[12] ist ein typischer Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§§ 611, 675 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den Vertrag eines anwaltlichen Mediators mit der einzelnen Konfliktpartei[13] (zur Mediation vgl. Rdn 182 ff.). Je nach Inhalt der übernommenen...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / d) Erreichbarkeit, insb. per E-Mail

Rz. 47 Der Anwalt muss sicherstellen, dass er für den Mandanten in geeigneter Form erreichbar ist, damit dieser Nachfragen halten und Weisungen erteilen kann. Entzieht sich der Anwalt dem Mandanten, haftet er. Es liegt im Verantwortungsbereich des Anwalts, wenn er eine E-Mail-Adresse zum Empfang von E-Mails zur Verfügung stellt, dass ihn die zugesandten E-Mails erreichen. Be...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (4) Neue Entscheidungen

Rz. 81 Grds. ist dem Rechtsanwalt ein "realistischer Toleranzzeitraum"[397] zuzubilligen, in dem er von neuen höchstrichterlichen Entscheidungen Kenntnis zu nehmen hat (vgl. Rdn 63).[398] Ist eine Entscheidung in mehreren Zeitschriften und einem gängigen Kommentar veröffentlicht, muss sie der Berater auffinden.[399] Ist ein Rechtsgebiet erkennbar in der Entwicklung begriffen...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / aa) Mandatsbezogen

Rz. 58 Die Rechtsprechung erwartet vielmehr (nur) eine mandatsbezogene Rechtskenntnis;[298] maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit der Zeitpunkt der Beratung.[299] Der Mandant kann von dem Anwalt die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten.[300] Das bedeutet, dass der Rechtsberater sich Kenntnis derjenigen Rechtsgrundlagen, höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Rdn ...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / Literaturtipps

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Nach Inkrafttreten des § 49b Abs. 4 BRAO

Rz. 504 Nach dieser am 9.9.1994 in Kraft getretenen Vorschrift ist ein Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt (§ 49b Abs. 4 Satz 1 BRAO); die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Makler

Rz. 173 Ein Rechtsanwalt kann sich grds. auch als Makler i.S.d. § 652 BGB betätigen.[436] Mit dem Beruf des Rechtsanwalts ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht kraft Gesetzes unvereinbar. Unzulässig ist es allerdings, dass ein Rechtsanwalt ständig den Beruf eines Maklers ausübt. Jedenfalls gelegentlich kann ein Rechtsanwalt ein einzelnes Maklergeschäft mit Dritten vereinbaren...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / IV. Vertragsparteien

Rz. 66 Herkömmlich wird ein Rechtsanwalt für "seinen" Mandanten tätig. Der Anwaltsdienstvertrag kommt dabei mit dem Kanzleiinhaber zustande, wenn für ihn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat übernimmt.[198] An der Bearbeitung eines Mandats können aber auch mehrere Rechtsanwälte auf der Grundlage eines einzigen oder mehrerer Anwaltsverträge beteiligt se...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / XI. Verwirkung der Honorarforderung

Rz. 530 Der Begriff der "Verwirkung" betrifft im Regelfall eine gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende späte Rechtsausübung.[2030] Er wird aber auch für einen – ebenfalls auf diesen Grundsatz gestützten – Rechtsverlust wegen pflichtwidrigen Verhaltens verwendet.[2031] Dies gilt insb. für die Vorschrift des § 654 BGB, nach welcher d...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (3) Nachteile

Rz. 128 Der Anwalt muss bedenken, dass der "sicherste Weg" dem Auftraggeber zwar rechtliche Vorteile, aber auch wirtschaftliche Nachteile – z.B. Kosten oder Verluste anderer Art (etwa einer Geschäftsbeziehung) – bringen kann. Soweit der Anwalt dies erkennen muss, kann er gehalten sein, den Mandanten darauf hinzuweisen.[595] Dieser hat die Vor- und Nachteile abzuwägen und zu ...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / III. Mitversicherte Personen

Rz. 15 § 51 Abs. 1 Satz 2 BRAO verlangt, dass sich die Pflichtversicherung auch auf solche Vermögensschäden erstreckt, für die der Rechtsanwalt nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzustehen hat. Das betrifft zunächst einmal ausschließlich die Reichweite des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer, also den Berufsträger oder die Berufsträgergesellschaft. Damit wird also...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 5. Vergütungsprozess

Rz. 430 Wird in einem anwaltlichen Honorarrechtsstreit die Erteilung des Mandats bestritten, so muss der Rechtsanwalt das rechtsgeschäftliche Handeln der Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht so darlegen, dass sich der Vertragsschluss – im Regelfall gem. §§ 145 ff. BGB – rechtlich prüfen lässt. Bei konkludentem Verhalten des Vertragspartners darf nicht lediglich die angeblic...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Anwendbares Recht

Rz. 359 Bei jedem Sachverhalt mit Auslandsberührung ist zunächst die Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen (vgl. Art. 3 EGBGB), wenn ein deutscher Rechtsanwalt einen ausländischen Kollegen im Einzelfall zur Bearbeitung eines Mandats hinzuzieht. Unabhängig davon, ob der deutsche Rechtsanwalt den ausländischen Anwalt im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers beauftragt...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / V. Gerichtliche Beiordnung

Rz. 192 Ggü. der bedürftigen Partei ist der soziale Rechtsstaat zur Gewährung von PKH verpflichtet. Defizite in diesem Bereich können das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht auf konkreten und wirksamen Zugang zu den Gerichten verletzen.[491] Im öffentlichen Interesse wird der Rechtsanwalt in den Fällen der §§ 48 bis 49a BRAO verpflichtet, die Vertretung oder Beistandsch...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / e) Zweifel, Bedenken und Risiken

Rz. 102 Die anwaltliche Rechtsberatung muss sich darauf erstrecken, dem Auftraggeber die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- und Rechtslage Anlass geben, sowie mögliche Risiken und deren abschätzbares Ausmaß, darzulegen und diese mit dem Mandanten zu erörtern; nur in Kenntnis solcher Umstände kann dieser über sein weiteres Vorgehen sachgerecht entscheiden.[515] Eine sol...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / bb) Weitere Haftungsvoraussetzungen

Rz. 14 Hat der Rechtsanwalt durch eine objektiv vertragswidrige, nicht ausnahmsweise durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckte und damit rechtswidrige Pflichtverletzung (vgl. § 4 Rdn 8 ff.) – oder durch einen entsprechenden objektiven Verstoß gegen eine vorvertragliche Pflicht – einen Schaden des Mandanten adäquat verursacht (haftungsbegründender Ursachenzusammenhang = haftu...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 5. Handakten

Rz. 390 Der Rechtsanwalt hat Handakten [1431] zu führen, aufzubewahren und ggf. an den Mandanten herauszugeben sowie dem Mandanten Einsicht in die Handakten zu gewähren.[1432] Insoweit besteht eine Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag.[1433] Diese Pflicht hat haftungsrechtlich allerdings nur eine mittelbare Bedeutung, etwa wenn der Rechtsanwalt infolge nachlässiger Führung der...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / IV. Aufklärung über Gebührenhöhe

Rz. 433 Der BGH[1632] nimmt an, dass ein anwaltlicher Vergütungsanspruch "durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes" entstehe. Dies betrifft die Fälle, in denen eine bestimmte anwaltliche Vergütung in einem Anwaltsvertrag mit Rechtsbeistandspflicht nicht vereinbart worden ist (vgl. §§ 611 Abs. 1, 631 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB). Dann lässt sich für den Regelfall, dass bei Vertr...mehr