Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitskampf

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Reaktionsmöglichkeiten der streikenden Gewerkschaft

Rz. 323 Weigert sich der Entleiher, dem Einsatzverbot nachzukommen, besteht auch seitens der streikenden Gewerkschaft ein Interesse, das Einsatzverbot gerichtlich durchzusetzen. Gewerkschaften können im Ausgangspunkt von Arbeitgebern Unterlassung eines Verhaltens gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG verlangen, wenn der Arbeitgeber rechtswidrig in die ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Einsatzverbot nur bei rechtmäßigem Streik

Rz. 295 Das Einsatzverbot greift nur bei einem rechtmäßigen Streik (vgl. hierzu auch unten Rdn 311). Der Gesetzeswortlaut verzichtet zwar auf eine Begrenzung dahingehend, jedoch würde der Sinn und Zweck der Neuregelung verfehlt, würde das Einsatzverbot auch bei einem rechtswidrigen Streik auferlegt.[680] Eine missbräuchliche Einwirkung auf gesetzlich schützenswerte Arbeitskä...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Streikaufruf und unmittelbare Betroffenheit

Rz. 291 Zunächst muss der in Rede stehende Entleiherbetrieb dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften oder beabsichtigten Tarifvertrags unterfallen, damit der Entleiherbetrieb überhaupt unmittelbar betroffen sein kann.[668] Bei einem Streik ist ein Arbeitgeber grundsätzlich unmittelbar betroffen, wenn sein Betrieb vom Streikaufruf erfasst wird.[669] Ist ei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Beschränkung auf Einsatz zum Streikbruch

Rz. 296 Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Einsatzverbot auf den Einsatz zum "Streikbruch" begrenzt. Dies will § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG dadurch gewährleisten, dass das Einsatzverbot nicht gilt, wenn der Leiharbeitnehmer mit Tätigkeiten befasst ist oder diese übernimmt, die nicht vom streikbedingten Ausfall betroffen sind. Indem § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG von der "Übernahme" von ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Leistungsverweigerungsrecht des Leiharbeitnehmers

Rz. 307 Der Leiharbeitnehmer ist ferner nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfes hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. Dies entspricht der bis zum 31.3.2017 gültigen Regelung, die ebenfalls ein Leis...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Hinweispflicht des Verleihers

Rz. 314 Damit der Leiharbeitnehmer von seinem Recht, die Leistung zu verweigern, Gebrauch machen kann, muss ihn der Verleiher rechtzeitig über konkret laufende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen im Einsatzbetrieb informieren. Seiner Hinweispflicht genügt der Verleiher nicht schon dadurch, dass er den Leiharbeitnehmer bei Abschluss des Leiharbeitsvertrages allgemein auf...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Leistungsverweigerungsrecht nur bei rechtmäßigem Streik

Rz. 311 Im Rahmen des § 11 Abs. 5 AÜG a.F., war umstritten, ob das Leistungsverweigerungsrecht einen rechtmäßigen Arbeitskampf voraussetzt oder ob es auch im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes besteht.[708] Nachdem die Instanzrechtsprechung[709] auch einen rechtswidrigen Streik hat ausreichen lassen, läge es nahe, dieser Ansicht angesichts des unveränderten Wortlauts ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers

Rz. 335 Der Gesetzgeber muss den Tarifvertragsparteien im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht nur einen autonomen Bereich belassen. Ihn trifft vielmehr die Pflicht, ein funktionierendes Tarifvertragssystem zur Verfügung zu stellen.[754] Er muss die Tarifautonomie so ausgestalten, dass es zwischen den Tarifvertragsparteien zu einem angemessenen Ausgleich kommen ka...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel – Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Entleiher

Rz. 332 Im Ausgangspunkt obliegt es den Parteien eines Arbeitskampfes, ihre Kampfmittel und Reaktionen hierauf frei zu wählen.[743] So sind in der Vergangenheit von der Rechtsprechung auch ungewöhnliche Maßnahmen wie Flashmobs,[744] die mit den klassischen Arbeitskampfmitteln Streik und (Abwehr-)Aussperrung nur wenig gemein haben, als zulässige von Art. 9 Abs. 3 GG geschützt...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Praktische Erwägungen

Rz. 299 Verstößt der Entleiher gegen das Einsatzverbot, setzt er sich der Gefahr eines Bußgeldes aus. Der Arbeitgeber sieht sich also potentiell im Hinblick auf die Abwehr der Streikmaßnahmen nicht nur einem Konflikt mit der Gewerkschaft, sondern auch mit den Behörden ausgesetzt. In der kritischen und häufig schwer überschaubaren Situation eines Arbeitskampfes ist es dem Ent...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Bußgelder

Rz. 326 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG vorsätzlich oder fahrlässig einen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt. Die Bußgeldvorschrift richtet sich demnach (nur) gegen den Entleiher, der Leiharbeitnehmer einsetzt. Der Leiharbeitnehmer begeht als notwendiger Teilnehmer keine Ordnungswidrigkeit.[735] Da auch der fahrlässige V...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im bestreikten Betrieb

Rz. 289 Das Einsatzverbot greift, wenn der Betrieb des Entleihers unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dem gesetzlichen Verbot kann der Entleiher nur dadurch "entgehen" indem er sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeit übernehmen, die bisher von streikenden Arbeitnehmern erledigt wurden oder die ihrerseits Tätigkeiten von streikenden Arbeitnehmern ü...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / VI. Verfassungsrechtlicher Rahmen

Rz. 329 Mit § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG hat der Gesetzgeber erstmalig ausdrückliche Vorschriften zur Ausgestaltung von Arbeitskampfmaßnahmen normiert. Sogar das Tarifautonomiestärkungsgesetz[738] enthielt für den Bereich der Tarifkollision keine entsprechenden Vorschriften, obwohl der Arbeitskampf von Spartengewerkschaften in Betrieben der Daseinsvorsorge nahezu einhellig als Probl...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / g) Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks, § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG

Rz. 433 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 8a AÜG ist bußgeldbewehrt, wenn der Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden lässt, obwohl der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Dieser Bußgeldtatbestand adressiert allein den Entleiher. Nach der bis 31.3.2017 geltenden Rechtslage hatte das AÜG einem Leiharbeitnehmer lediglich das Recht gegeben, im Falle eines Streiks in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Übernahme streikbedingt ausgefallener Tätigkeit

Rz. 297 Das Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern greift nur, soweit der Leiharbeitnehmer Tätigkeiten übernehmen soll, die streikbedingt ausfallen. Dies folgt aus § 11 Abs. 5 S. 2 AÜG, der das Einsatzverbot dann ausschließt, wenn eine Übernahme solcher Tätigkeiten nicht erfolgt. Durch den Begriff der "Übernahme" ist klargestellt, dass das Einsatzverbot nicht allgemein tätigkei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Andere Betriebsteile und anderer Betrieb

Rz. 292 Fraglich ist, ob die unmittelbare Betroffenheit nur eines Betriebsteils das Einsatzverbot auch für Leiharbeitnehmer in einem anderen Betriebsteil auslösen kann. Damit einher geht die Frage, ob bei einem Streik einer Spartengewerkschaft sämtliche Leiharbeitnehmer im Betrieb ihre Arbeit im Grundsatz niederlegen müssen, wenn nicht durch den Arbeitgeber nachgewiesen ein ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Verleiher

Rz. 338 Im Falle eines Einsatzverbotes können Verleiher ihre Arbeitnehmer nach der Maßgabe von § 11 Abs. 5 AÜG nicht in bestreikte Betriebe verleihen. Die unternehmerische Freiheit, die hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist, wird damit eingeschränkt. Da es sich im Sinne der Drei-Stufen-Lehre des BVerfG[765] lediglich um...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 8. Untersagung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als "Streikbrecher"

Rz. 21 Schon vor der Gesetzesreform waren Leiharbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, sofern und solange der jeweilige Entleiher von Arbeitskampfmaßnahmen unmittelbar betroffen ist (§ 11 Abs. 5 S. 1, 2 AÜG a.F.). Gem. § 11 Abs. 5 AÜG soll es darüber hinaus dem Entleiher gesetzlich untersagt sein, Leiharbeitskräfte einzusetzen, wenn der Betrieb unmittelbar...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 308 Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts haben sich gegenüber der Vorläuferregelung nicht geändert. Inhaltlich erstreckt sich das Leistungsverweigerungsrecht auf den bestreikten Entleiher insgesamt, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist.[706] aa) Entleiher vom Arbeitskampf unmittelbar betroffen Rz. 309 Ähnlich wie bei dem Einsatzv...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / IV. Regierungsentwurf vom 1.6.2016

Rz. 19 Die Nachbesserungen zum Vorentwurf von Februar 2016 betrafen im Wesentlichenmehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gesetzliche Regelung eines (zusätzlichen) Einsatzverbots

Rz. 284 Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber ein noch weiter gefasstes Einsatzverbot. Ein Entleiher sollte nach den Referentenentwürfen einen Leiharbeitnehmer generell nicht tätig werden lassen können, soweit sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist.[661] Eine Beschränkung des Einsatzverbots auf reinen Streikbruch fehlte; vielmehr sollte der Eins...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Konzernprivileg

Rz. 294 Nach der Gesetzesbegründung bleibt das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG unberührt. Demnach ist das AÜG und folglich das Einsatzverbot nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 AktG, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Der Personalaustausch und ggf. die Übe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen

Rz. 19 Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sind Maßnahmen des Arbeitskampfs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig. Aus der entsprechenden Anwendung folgt, dass auch die Betriebsversammlung sich jeglicher arbeitskampfbezogenen Äußerung und Maßnahme zu enthalten hat. Beispiele Unzulässig sind deshalb etwa Abstimmungen über die Durchführung von Arbeitsniederlegungen, die Ver...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Zeitliche Erstreckung auf alle Leiharbeitnehmer und Notdienstarbeiten

Rz. 298 Das Einsatzverbot erstreckt sich nach der Gesetzesbegründung[685] sowohl auf nach dem Beginn des Arbeitskampfs entliehene Leiharbeitnehmer als auch auf Leiharbeitnehmer, die bei Beginn des Arbeitskampfes bereits bei dem Entleiher tätig waren. Dies gilt jedoch nur, soweit nach den vorgenannten Maßgaben der Leiharbeitnehmer tatsächlich im Kern mit solchen Tätigkeiten b...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / cc) Zeitpunkt und Art der Geltendmachung

Rz. 312 Der Leiharbeitnehmer hat ein Leistungsverweigerungsrecht, weshalb die Leistungspflicht nicht automatisch erlischt. Der Leiharbeitnehmer muss dieses Recht vielmehr – in Abgrenzung zu einem irrtümlich angenommenen Einsatzverbot deutlich erkennbar – geltend machen. Tut er dies nicht, bleibt er zur Arbeitsleistung dem bestreikten Entleiherbetrieb verpflichtet. Das Leistu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / aa) Vergütung des Leiharbeitnehmers

Rz. 316 Macht der Leiharbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, so verliert er nach vorzugswürdiger Ansicht seinen Anspruch auf die Vergütung. Zwar geht die bislang herrschende Meinung zur Vorläuferregelung davon aus, dass der Verleiher nach § 615 S. 3 BGB (Betriebsrisikolehre) zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt.[720] Nachdem das Leistungsverwe...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit bei Streikbrecherverbot

Rz. 424 Nach § 11 Abs. 5 AÜG ist der Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem vom Arbeitskampf betroffenen Entleiherbetrieb grundsätzlich unzulässig. Dies betrifft auch nicht vom Streik betroffene Betriebsabteilungen des Entleihers. Allerdings hat sich das noch in den beiden Gesetzesentwürfen des BMAS[1020] enthaltene Totalverbot nicht durchgesetzt. Leiharbeitnehmer können näm...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Fehleinschätzung des Gesetzgebers?

Rz. 337 Immerhin normiert § 11 Abs. 5 AÜG ein generelles Einsatzverbot. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht danach, ob in der konkreten Arbeitskampfsituation bereits eine Arbeitskampfdisparität zugunsten der Arbeitgeberseite besteht, welche durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausgelöst oder verstärkt würde. Er geht vielmehr scheinbar (stillschweigend) hiervon aus. Bis zu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Tarifpolitische Angelegenheiten

Rz. 6 Zur Tarifpolitik zählen alle Bestrebungen der Sozialpartner, die auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung von Tarifverträgen gerichtet sind. Angelegenheiten tarifpolitischer Art sind solche Fragen, die die Anwendung und künftige Ausgestaltung der für den Betrieb geltenden Tarifverträge betreffen. Beispiele Unterrichtung über den Stand laufender Tarifverhandlu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Regelungen zur Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag

Rz. 327 Der Verleiher bleibt nach § 615 S. 3 BGB im Falle eines Einsatzverbotes grundsätzlich zur Zahlung der Vergütung verpflichtet (Rdn 304). Die Regelung zur Vergütung bei Betriebsrisiko ist allerdings grundsätzlich dispositiv, kann also im Arbeitsvertrag abbedungen werden.[736] Die Abwälzung des Betriebsrisikos auf den Leiharbeitnehmer im Formulararbeitsvertrag muss sich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Vergleichbare tarifliche Regelungen

Rz. 283 In den Manteltarifverträgen der Leiharbeitsbranche fanden sich bereits vor Inkrafttreten des Einsatzverbots verbreitet Klauseln, wonach Leiharbeitnehmer im Umfang eines Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden dürfen, die ordnungsgemäß bestreikt werden.[658] Die Zeitarbeitstarifverträge BAP und iGZ enthalten seit dem 1.11.2013 ein solche...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Wahrung der Grundsätze der betriebverfassungsrechtlichen Friedensordnung

Rz. 17 Neben dem Erfordernis der "unmittelbaren Betroffenheit" wird eine weitere Schranke durch den in § 45 Satz 1 2. HS BetrVG erfolgten Verweis auf die Grundsätze der betriebsverfassungsrechtlichen Friedensordnung geschaffen. Die dort genannten Verbote, Verbot von Arbeitskämpfen, der Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens sowie das Verbot der parteipo...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / c) Rechtsfolgen des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 315 Macht der Leiharbeitnehmer sein Leistungsverweigerungsrecht geltend, ist er von der Pflicht zur Arbeitsleistung gegenüber dem Verleiher für die Dauer des Arbeitskampfes beim Entleiher befreit. Der Verleiher kann ihn dann gegebenenfalls bei einem anderen Entleiher einsetzen.[718] Aus dem Überlassungsvertrag kann folgen, dass der Verleiher verpflichtet ist, dem Entleih...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Überlassungsvergütung

Rz. 306 Nicht weniger schwierig zu beantworten ist die Frage, ob der Entleiher die Überlassungsvergütung unabhängig davon schuldet, dass er den Leiharbeitnehmer wegen des Einsatzverbotes nicht einsetzen kann. Maßgeblich für die entsprechende Risikozuweisung ist zunächst der Überlassungsvertrag und dessen Auslegung. Sollte eine ausdrückliche Zuweisung des Risikos des § 11 Abs...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers – Rechtfertigung des Eingriffs in die Koalitionsfreiheit?

Rz. 334 Wie weit der verfassungsrechtliche Rahmen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Tarifautonomie reicht, ist noch weitgehend ungeklärt.[753] Dies gilt umso mehr im Bereich des Arbeitskampfes, da sich der Gesetzgeber in diesem Bereich bislang sehr zurückgehalten hat. a) Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Rz. 335 Der Gesetzgeber muss den Tarifvertragsparteien im Rahme...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Reaktionsmöglichkeiten des Leiharbeitnehmers bei Verstoß gegen das Einsatzverbot

Rz. 320 Beharrt der Entleiher auf einem Einsatz des Leiharbeitnehmers, den er nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 S. 1, 2 AÜG nicht tätig werden lassen darf, hat der Leiharbeitnehmer grundsätzlich ein Interesse an der Feststellung, dass ein Einsatzverbot besteht oder dass er der (Zu-)Weisung nicht nachkommen muss. Eine Klage wäre gegen den Vertragspartner und damit gegen den Verlei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Zeitpunkt

Rz. 55 Der Betriebsrat entscheidet im Einberufungsbeschluss grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung. Er hat dabei die Vorgaben der §§ 43, 44 BetrVG und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Er ist daher verpflichtet, auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (ArbG Darmstadt, Beschluss v. 27.11.2003...mehr

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Jansen, SGG § 39 Zuständigk... / 2.3 Erstinstanzliche Zuständigkeit

Rz. 4 Gemäß § 39 Abs. 2 kann das Bundessozialgericht auch als erstinstanzliches (und gleichzeitig letztinstanzliches) Gericht zuständig sein. Diese Regelung hat Ausnahmecharakter und ist deshalb eng auszulegen (BVerwG, Urteil v. 30.7.1976, IV A 1.75). Oberste Gerichtshöfe müssen zwar im Wesentlichen Rechtsmittelgerichte sein, jedoch ist eine (auch) erstinstanzliche Zuständig...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.5 Feiertage

Rz. 23 Die Festlegung der Feiertage ist nach Art. 70 GG grundsätzlich Ländersache. Nur der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober ist durch das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[1] als bundeseinheitlicher Feiertag festgelegt worden. Aufgrund der Länderhoheit auf dem Gebiet des Feiertagsrechts schwankt die Anzahl der Feiertage zwischen den einzelnen Bundesländern. So gelte...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Bereitstellung von sächlichen Mitteln sowie Büropersonal (§ 47 BPersVG)

Sächliche Mittel und Büropersonal, die der Personalrat zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, hat die Dienststelle bereit zu stellen, sowie die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 47BPersVG, wo anordnet ist, dass die Dienststelle für Sitzungen, Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf, in...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Keine Minderung der Bezüge bzw. des Entgelts

Die Zeit der Teilnahme an einer ordentlichen Personalversammlung im Sinne des § 60 Abs. 1 BPersVG bzw. an einer Personalversammlung, die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufen worden ist, führt nicht zu einer Kürzung der Bezüge eines Beamten bzw. des Entgelts eines Arbeitnehmers – die Zeit der Teilnahme ist der Dienst- bzw. Arbeitszeit, § 60 Abs. 3 BPersVG. § 60 Abs. ...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.3 Sonderzahlung als Entgelt auch für Betriebstreue

Rz. 48 Bezweckt die Sonderzahlung auch die Vergütung von Betriebstreue oder einen anderen Nebenzweck, so ist sie mehr als eine angesparte Vergütung pro rata temporis und kann daher nicht der ausgefallenen Zeit anteilig zugeordnet werden. Ohne ausdrückliche Kürzungsvereinbarung ist daher eine Minderung wegen ausgefallener Arbeitszeit nicht möglich. Mit Kürzungsklausel ist abe...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 4.5.1.1.2 Sonderzahlung als Entgelt im engeren Sinne

Rz. 45 Bezweckt eine Jahressonderzahlung, allein in der Vergangenheit geleistete Arbeit zu vergüten, stellt sie Entgelt i. e. S. dar: Die Entgeltpflicht entfällt in Höhe des Anteils, der zeitanteilig auf die ausgefallene Arbeitsleistung bezogen ist. Einer besonderen Kürzungsabrede in der Vereinbarung, die der Jahressonderzahlung zugrunde liegt, bedarf es dann nicht. Die Kürz...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 6.6.1 Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen

Rz. 100 Eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten ist grundsätzlich unzulässig. Weil aber eine Ungleichbehandlung zulässig ist, wenn ein Hilfskriterium zur Gruppenbildung verwandt wird, die ihrerseits auf eine gerechtfertigte Unterscheidung abzielt, kann es zulässig sein, wenn an die gewerblichen Arbeitnehmer wegen erheblich höherer krankheitsbedingter Fehlzei...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7 Betriebsrisiko, § 615 Satz 3 BGB

Rz. 24 Die von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisikolehre ist mittlerweile in Satz 3 verankert. Durch § 615 Satz 3 BGB werden nun alle Fälle der Nichterbringung der Arbeitsleistung, die von keiner der Parteien zu vertreten sind, umfassend geregelt.[1] Da die Vorschrift nicht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das Lohnrisiko zu tragen hat, gelten di...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / II. Gewerkschaftswerbung im Internet, Intranet und per E-Mail

Rz. 130 Diese Grundsätze lassen sich grundsätzlich auf die Nutzung moderner Kommunikationseinrichtungen übertragen. Das schließt den Versand von Gewerkschaftswerbung an betriebliche E-Mail-Adressen nicht aus. Das BAG hat erneut festgehalten, dass die Entscheidung der Koalition, in welcher Art und Weise sie Werbung betreiben und Dritte über ihre Aktivitäten informieren will, z...mehr

Lexikonbeitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Einnahmen, die auf besonderen Beziehungen zu einem Dritten beruhen

Rz. 122 Stand: EL 114 – ET: 01/2018 Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn sie Entlohnungscharakter haben (vgl mwN auch > Rz 124). Es muss sich um ein – nicht unbedingt zusätzliches – Entgelt für eine Leistung handeln, die dem ArbG aus dem Dienstverhältnis geschuldet wird (Thomas, DStR 1997, 305 [308]). Die Anforderungen an den Veranlassungszusammenhang zwisch...mehr

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Schweden / II. Anwendungsbereich

Rz. 147 Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt. Rz. 148 Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerksch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.4 Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft

Rz. 17 Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliede...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Koalitionsaufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Rz. 20 § 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie...mehr