Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeit ist in erster Linie im Arbeitszeitgesetz geregelt. Welche Arbeitszeit im konkreten Arbeitsverhältnis gilt, obliegt der Regelung durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
Gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit
Die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit, die zeitliche Lage der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt.
Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Für besondere Personengruppen, zum Beispiel Jugendliche oder Schwangere, gelten besondere Arbeitszeitregelungen. Abweichende Arbeitszeiten können auch durch Tarifverträge vereinbart werden. Details dazu lesen Sie im Beitrag: Was das Arbeitszeitgesetz zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeit vorgibt.
Die Regelungen zur täglichen Arbeitszeit sind Teil des Arbeitszeitschutzes und damit dem Arbeitsschutz im Allgemeinen. Denn die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit haben Einfluss auf die psychische und körperliche Gesundheit der Arbeitnehmenden.
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Sonderformen der Arbeitszeit
Besondere Arten der Arbeitszeit sind der Bereitschaftsdienst und Arbeit auf Abruf. Beim Bereitschaftsdienst halten sich Arbeitnehmende an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs auf, um, sobald es notwendig ist, ihre volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen.
Bei der Arbeit auf Abruf wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin seine oder ihre Arbeit je nach Arbeitsanfall im Betrieb erbringt. Der Vertrag muss jedoch bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
Keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die sogenannte Rufbereitschaft. Hier hält sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eben außerhalb der Arbeitszeit auch außerhalb des Betriebs auf, muss dann jedoch auf Abruf die Arbeit aufnehmen.
Arbeitszeit im öffentlichen Dienst
Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD beträgt für die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich im gesamten Tarifgebiet. Für die Beschäftigten der kommunalen Verwaltungen und Unternehmen beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden.
Im TV-L ist die allgemeine tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit für die Beschäftigten von neun West-Ländern unterschiedlich geregelt. Im Tarifgebiet Ost beträgt die Wochenarbeitszeit einheitlich 40 Stunden.
Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken gilt in beiden Tarifgebieten West und Ost einheitlich eine Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche. Diese Regelung gilt für das ärztliche Personal, das unter die Sonderregelung für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken fällt. Für die sonstigen Beschäftigten an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern sowie anderen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden.