Fachbeiträge & Kommentare zu Ausland

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 2 Der Begriff des internationalen Erbrechts

Rz. 4 Die Aufgabe des internationalen Erbrechts liegt darin, in Erbfällen mit Auslandsberührung die auf den jeweiligen Sachverhalt anwendbare Rechtsordnung zu bestimmen. Das Kollisionsrecht gibt damit selbst keine Antwort auf erbrechtliche Fragestellungen. Es bestimmt lediglich das anwendbare Recht. Erst dessen Sachnormen geben die Antwort auf die Fragestellungen im Bereich ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.1 Unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht

Rz. 9 Die unbeschränkte Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht tritt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für den gesamten Erwerb, d. h. auch für ausländisches Vermögen (Weltvermögensprinzip), ein, wenn beim Erwerb von Todes wegen der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ein Inländer ist. Rz. 10 Bei einer Schenkung unter Lebend...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Mindestgrenze (Absatz 7)

Rz. 44 Nach § 20 Abs. 7 ErbStG ist die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nicht geltend zu machen, wenn der ins Ausland ausgezahlte oder einem im Ausland wohnhaften Berechtigten zur Verfügung gestellte Betrag 600 EUR nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, die für jeden Steuerfall einzeln gilt (s. Esskandari/Winter in Lippross/Seibel, § 20 Rn. 42). Die Haf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Ausnahme bei Anrechnung (§ 4k Abs 4 S 4 EStG)

Rn. 120 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß § 4k Abs 4 S 4 EStG werden vom BA-Abzugsverbot iSd § 4k Abs 4 S 1 EStG grds Anrechnungsfälle bei unbeschränkt StPfl ausgenommen. Die Ausnahme iSd § 4k Abs 4 S 4 EStG kommt daher insbesondere bei Auslandsbetriebstätten zur Anwendung, bei welchen anstatt der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode eine Steueranrechnung erfolgt. Die Au...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Überführungen und Übertragungen zwischen mehreren Betrieben oder Mitunternehmeranteilen

Rn. 176 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wie bei reinen Inlandsvorgängen auch, ist im Falle der Überführung eines WG von einem inländischen Betrieb in einen anderen im Ausland belegenen Betrieb desselben unbeschränkt StPfl eine Zusammenfassung nicht zulässig, sondern vielmehr eine Entnahme aus dem inländischen und eine Einlage in den ausländischen Betrieb zu sehen. Entsprechendes ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.3.1 Voraussetzungen der Anwendung von § 5 AStG

Rz. 169 Die Vorschrift kann nur dann Bedeutung erlangen, wenn auch der Erwerber nicht unter die unbeschränkte Steuerpflicht fällt, da eine unbeschränkte Steuerpflicht des Erwerbers die Wirkungen von § 5 AStG verdrängt. Rz. 170 Für die Anwendung von § 5 AStG müssen kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Zweck der Norm

Rz. 5 § 20 ErbStG regelt, wer bei unterschiedlichen Erwerbstatbeständen die Steuer schuldet bzw. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer haftet, d. h. in welcher Person eine Steuer- oder Haftungsschuld entstanden ist. Dies ist systematisch eher eine Frage der Steuerpflicht, die in Teil I des Gesetzes enthalten ist (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 1; Gebel in T/G/J/G, § ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Wohnsitz

Rz. 20 Als Inländer i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Der Begriff des Wohnsitzes findet sich in § 8 AO . Demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dies setzt immer eine Rückkehrabsicht ("animus revertendi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.2.1 Grundsätzliches

Rz. 11 Entsprechend dem Gesetzestext unterliegt sämtliches Vermögen eines EL, das der Anzeigepflichtige beim Tod des Erblassers in seinem Gewahrsam hat, der Meldepflicht. Der steuerrechtliche Gewahrsamsbegriff ist dabei umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff. Er umfasst den Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit a...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 14.05.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04, BStBl I 2004, 3 Tz. 0). Die Vors...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Keine Haftung bei erlaubter ArbN-Überlassung und Erfüllung der Meldepflichten (§ 42d Abs 6 S 2 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in §§ 28a–28c SGB IV vorgesehenen Meldepflichten sowie den in § 51 Abs 1 Nr 2d EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus; Umkehrschluss aus § 42d Abs 6 S 7 ESt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 06/2022, Die Immobilie... / c) Pflichtteilsverzicht

Aus dem Genannten folgt, dass ein möglicher Pflichtteilsverzicht insbesondere wegen der hohen Werte bei Immobilien von besonderer Bedeutung ist, um so auch langfristig ggf. die Vermögenszuordnungen sicherzustellen. Der Pflichtteilsverzicht erfordert stets einen Vertrag zwischen dem Verzichtenden und dem Erblasser. Formulierungsbeispiel Pflichtteilsverzicht: Zitat … Der Verzicht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)

Rz. 60 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige, die sich seit dem Wegzug weniger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhalten. In diesen Fällen wird somit ausnahmsweise auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Rz. 61 Ziel der Vorschrift ist es, Steuerumgehungen durch kurzfristige Wohnsitzverlegungen zu verhindern. Rz. 62 Vorausse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.1 Betroffener Personenkreis

Rz. 6 Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B. Kreditinstitute, Bausparkassen, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten, sonstige Treuhänder, Pensions- und Unters...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 99 Nach § 121 Nr. 4 BewG zählt zum Inlandsvermögen eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn der Anteilseigner mindestens zu 10 % beteiligt ist. Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital zur Zeit des Todes des Erblassers oder zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Kapitalgesellschaft gi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.2 Verhältnis zur Erbschaft-/Schenkungsteuer

Rz. 193 Eine weitere Steuerbegünstigung bringt die Gemeinnützigkeit bei der Erbschaftbesteuerung der Errichtung und der späteren Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung mit sich (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG). Das ErbStG befreit sämtliche "Zuwendungen" an gemeinnützige Rechtsträger und damit sowohl die Dotation der Stiftung bei ihrer Errichtung als auch die Zustiftun...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 1 Nationales Recht und Europarecht

Rz. 1 Regelungen des Internationalen Erbschaftsteuerrechts dienen zum einen der Sicherstellung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten, zum anderen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer im In- und Ausland. Die Regelungen des ErbStG werden hierbei durch Regelungen des AStG und der bestehenden Doppelbesteuerungsab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.6.2 Betriebsstättendefinition, insbesondere bei ausländischen Personengesellschaften

Rz. 49 Definiert ist die Betriebsstätte sowohl im nationalen Steuerrecht (s. § 12 AO) als auch in den DBA (s. Art. 5 OECD-MA 2017). Wegen der vorrangigen Geltung der DBA gegenüber nationalem Recht sind die Begriffsbestimmungen des jeweiligen DBA zu beachten. Inhaltlich stimmt der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff mit dem des § 12 AO allerdings weitgehend überein. Na...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Mischerwerb von Inlands- und Auslandsvermögen

Rz. 64 Besteht der Erwerb zum Teil in Auslandsvermögen, für das eine Anrechnung in Betracht kommt, und im Übrigen in anderem Vermögen, ist die Anrechnung begrenzt. Eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern nach § 21 ErbStG ist nur auf den Teil der inländischen Steuer möglich, der anteilig auf das ausländische Vermögen entfällt (s. § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Diese Begre...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Mitunternehmerschaften (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 14 Zu den von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG erfassten PersG gehören: die gewerblich tätigen PersG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), die nur teilweise gewerblich tätigen PersG, die infolge Abfärbung vollumfänglich Gewerbebetrieb sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG), die gewerblich geprägten PersG (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), die freiberuflich tätigen PersG (§ 18 Abs. 4 Satz 2 EStG), Pers...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2.1 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ErbStG im Einzelnen

Rz. 46 Zwar ist steuerlich der Nacherbe Erbe des Vorerben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), was zur Folge hat, dass es sich – unabhängig von der Möglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 ErbStG – um einen Erwerb vom Vorerben handelt, auf Antrag ist aber "der Versteuerung das Verhältnis des Nacherben zum Erblassers zugrunde zu legen" (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Was darunter im Einzelnen zu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.5 Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht

Rz. 130 Schulden und Lasten sind bei der beschränkten Steuerpflicht nur insoweit abzugsfähig, wie sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögen stehen (s. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, s. R E 2.2 Abs. 7 ErbStR). Ein solcher Zusammenhang ist im Regelfall gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eingegangen wurden, um den Gegenstan...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Umfang des Inlandsvermögens

Rz. 9 § 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG , so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen. Zum Inlandsvermögen gehören: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1); inländisches Grundvermögen (§ 121 ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 4.1 § 21 ErbStG

Rz. 49 Das deutsche Erbschaftsteuerrecht sieht in § 21 ErbStG grundsätzlich für die Anrechnungsmethode vor, d. h. die ausländische Steuer wird auf die deutsche Steuer angerechnet. Im Ergebnis führt die Anrechnungsmethode zur Anwendung des höheren Steuerniveaus. Übersteigt die ausländische Steuer die inländische Steuer führt dies zu nicht ausgleichsfähigen Anrechnungsüberhäng...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 5 Europarechtliche Vorgaben

Rz. 44 Die Diskriminierung von Steuer-Ausländern (exakt: von beschränkt Steuerpflichtigen) bzw. von Inländern mit Auslandsvermögen steht im Fokus des Gemeinschaftsrechts, wobei sich die Beschränkungsverbote des EG-Vertrages nicht ausdrücklich auf das ErbSt-Recht erstrecken. Während die drastische Reduzierung des persönlichen Freibetrages nach § 16 Abs. 2 ErbStG (ausländische ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Während § 1 ErbStG sachliche Steuervorgänge und damit das Steuerobjekt definiert, regelt § 2 ErbStG grundsätzlich das Steuersubjekt. Dabei bestimmt § 2 ErbStG jedoch nicht bestimmte Personen generell als steuerpflichtig, sondern stellt auf Vorgänge zwischen bestimmten beteiligten Personen ab. Die Regelung ist somit ebenfalls steuerobjektbezogen. Für die Besteuerung gib...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Beweislast und Mitwirkungspflichten

Rn. 149 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 In Bezug auf die Höhe von steuerlich geltend gemachten Aufwendungen als auch hinsichtlich deren betrieblichen Veranlassung obliegt dem StPfl nach allgemeinen Grundsätzen grds die objektive Beweislast. Sofern die FinVerw einen Tatbestand iSd § 4k EStG als verwirklicht ansieht und infolgedessen den steuerlichen BA-Abzug entsprechend versagen ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.11.1 Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (§ 13 Abs. 1 Nr. 8a ErbStG)

Rz. 182 Antragsberechtigt für die Entschädigung nach Bundesentschädigungsgesetz (BEG, in Kraft getreten am 01.10.1953, zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 28.06.2021, BGBl I 2021, 2250) waren Verfolgte des NS-Regimes, die bis zum 31.12.1952 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Westberlin hatten bzw. die vor ihrem Tod oder ihrer Auswanderun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1.5 Verzicht auf Anzeige

Rz. 29 In § 1 Abs. 4 ErbStDV sind zwei Ausnahmen der Anzeigepflicht formuliert: Wenn es sich um WG handelt, über die der EL nur die Verfügungsmacht hatte, insb. als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker. Wenn der Wert der anzuzeigenden WG 5.000 EUR nicht übersteigt (ab 01.01.2011, vorher 2.500 EUR). Rz. 30 In Ergänzung hierzu wurde ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.6 Nutzungsrechte

Rz. 107 Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 9 BewG außerdem Nutzungsrechte an den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Wirtschaftsgütern (R E 2.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich bei dem mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögen um Inlandsvermögen handelt. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des Vermögens im Ausland ansässig ist. Zu den Nutzungsr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Anwendungsbereich

Rz. 278 Von der Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG werden Konstellationen erfasst, bei denen Beteiligungen an anderen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften bestehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG sind auch Beteiligungen an Gesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben. Nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erwerb von Auslandsvermögen

Rz. 22 Die Anwendung der Vorschrift des § 21 ErbStG setzt voraus, dass Auslandsvermögen erworben wird. Der Begriff des Auslandsvermögens ist definiert in § 21 Abs. 2 ErbStG. Zum Begriff des Auslandsvermögens s. Rn. 85 ff. Rz. 23 Auch beim ausschließlichen Erwerb von Inlandsvermögen kann eine Doppelbesteuerung eingreifen, wenn ein ausländischer Staat auf dieses Inlandsvermögen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Definition

Rz. 51 Zum verfügbaren Vermögen gehören 50 % der gemeinen Werte des miterworbenen Vermögens und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 9 ErbStG bereits dem Erwerber gehörenden sonstigen Vermögens gem. § 28a Abs. 2 ErbStG, soweit solches Vermögen nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört oder gehören würde. Beispiel (nach Viskorf/Löcherbach/Jehle, DS...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.6.1 Grundzüge

Rz. 47 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erweitert den klassischen Anwendungsbereich um entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient. So definieren H E 13b.5 ErbStH für Personenunternehmen und H E 13b.6 ErbStH für Kapitalgesellschaften exakt die Einbeziehung ausländ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Keine oder niedrige Besteuerung

Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist für den Umfang der Nicht- bzw vergünstigten Besteuerung und damit der Besteuerungsinkongruenz die Besteuerung der Erträge maßgeblich, welche sich im Staat des Vergütungsgläubigers bei einer dem deutschen Recht entsprechenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung ergeben würde. Bei einer Steuerverg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.3 Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 26 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG dehnt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf deutsche Staatsangehörige aus, die sich, ohne einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu haben, im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Die Vorschrift wurde eingeführt, um Gestaltungsmodelle durch e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Wertfeststellung für Betriebsvermögen

Rz. 3 Für die Wertfeststellung von BV oder von Anteilen an PersG mit BV ist nach § 152 Nr. 2 BewG vorrangig das Betriebs-FA zuständig. Dabei handelt es sich um das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der Gesellschaft befindet (s. a. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das ist regelmäßig der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (vgl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 540 gilt für Wohnräume, Geschäftsräume und Pachtverhältnisse (dort allerdings ohne das Kündigungsrecht, vgl. § 584a Abs. 1). Nur mit Erlaubnis des (Haupt-)Vermieters darf der Mieter den Gebrauch der gemieteten Sache einem Dritten überlassen, insbesondere die Sache weiter vermieten. Dieser Erlaubnisvorbehalt umfasst auch die Untermiete. Insoweit kommt es nicht darauf ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.2.3 Ordre-Public-Vorbehalt, Art. 6 EGBGB

Rz. 270 Soweit der Gründungstheorie folgend Stiftungen ausländischen Rechts in Deutschland einen Sitz begründen und ausländisches Recht als ihr Personalstatut behalten können, stellt sich i. R.d. Internationalen Privatrechts weiter die Frage, ob und wann ausländisches Stiftungsrecht gegen einen Vorbehalt gem. Art. 6 EGBGB verstoßen kann. Immerhin hat mit dem OLG Düsseldorf e...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland als Personenunternehmen gelten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für den gewerblichen Einzelunternehmer i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgeführten gewerblich tätigen PersG (OHG, KG oder andere PersG wie die atypisch stille Gesellschaft oder die atypische Unterbeteiligung, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflicht kraft ErbStDV

Rz. 40 Einzelheiten zur weiteren Ausgestaltung der Anzeigepflichten für deutsche Konsuln und die diplomatischen Vertreter sind in § 9 ErbStDV geregelt. Sie haben neben den gesetzlichen Anzeigen auch die von ihnen beurkundeten Sterbefällen von Deutschen, die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks und die ihnen bekanntgewordenen Zuwendungen auslä...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8 Bedarfsbewertung des ausländischen Vermögens (§ 12 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 103 Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden mit dem gemeinen Wert i. S. d. §§ 31 und 9 BewG angesetzt. Innerhalb des Betriebsvermögens sind u. E. die vom BewG vorgesehenen Bewertungsverfahren anwendbar (so auch die Meinung der FinVerw bzgl. des vereinfachten Ertragswertverfahrens, s. R B 199.2 ErbStR 2011). Ob dies für die Bewertung des Grundb...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.21.1 Allgemeines

Rz. 261 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist. Im Gegensatz zur Befreiung der Nr. 16 wird hier nicht ein bestimmter E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8 Nachweispflichten (§ 21 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 113 Der Erwerber hat die Höhe des Auslandsvermögens und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachzuweisen. Dies hat durch Vorlage entsprechender Urkunden zu erfolgen. Wegen des Auslandsbezugs bestehen grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflichten i. S. v. § 90 Abs. 2 AO. Rz. 114 Der Nachweis hat sich nur auf die Vermögensgegenstände zu erstrecken, deren Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Inkongruente steuerliche Zurechnung des KapVerm

Rn. 55 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Neben einer abweichenden steuerlichen Qualifikation kann es im Ausland auch zu einer abweichenden steuerlichen Zurechnung des KapVerm kommen (D/NI-Inkongruenzen im Fall sog hybrider Übertragungen). Rn. 56 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Dabei handelt es sich um Transaktionen, im Rahmen welcher der zugrunde liegende Ertrag eines übertragenen KapVer...mehr