Fachbeiträge & Kommentare zu BAföG

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 4. Kraftfahrzeuge

Rz. 117 Tz 28.1.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG beschäftigt sich mit der Frage, wie Kfz als Vermögen einzubeziehen und wie sie zu bewerten sind. Die Wertbestimmung eines Kfz erfolgt auf Basis des Händlereinkaufspreises (netto). Das setzt natürlich voraus, dass sich das Kfz dem Vermögen des Auszubildenden zuordnen lässt, sich also in seinem Eigentum befindet...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 6. Sonstige Unbilligkeitsgründe

Rz. 155 Eine Härte liegt nach Tz 29.3.2 Buchst. f)–l) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG insbesondere weiter vor,mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 1. Treuhandverhältnisse

Rz. 54 Bei einer wirksamen Trauhandvereinbarung ist das Treuhandvermögen nicht dem Treuhänder zuzurechnen. Deshalb wird häufig vorgetragen, dass der Auszubildende das Vermögen nur treuhänderisch erhalten habe. Rz. 55 Einen typischen Treuhandvertrag mit stets gleicher Ausgestaltung gibt es nicht; vielmehr bestimmt der Einzelfall die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten.[...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 4. Unterschiede beim Vermögen/Schontatbestände

Rz. 53 Auch das Vermögen lässt sich in nachrangigen Gesetzen weder einheitlich bestimmen noch einheitlich anrechnen oder verschonen. Im BAföG z.B. gelten Forderungen und sonstige Rechte nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG immer als Vermögen, während die Rechtsprechung Forderungen, die bereits vor dem Antragszeitpunkt bzw. Bedarfszeitraum vorhanden waren, in anderen Gesetzen zwar al...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 1. Innerfamiliäre Darlehensverträge

Rz. 102 Zu den abzuziehenden Schulden und Lasten gehören alle dem Auszubildenden obliegenden Leistungsverpflichtungen, deren Bestehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen ist.[95] Von hoher praktischer Relevanz sind innerfamiliäre Darlehensverträge, die das Vermögen des Auszubildenden mit einer Rückzahlungsverpflichtung belasten. Rz. 103 Wegen der mit solchen innerf...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 3. Zweckzuwendungen

Rz. 112 Fallbeispiel 75: Stipendium und Zweckschenkung Die Großmutter hat Wertpapiere auf den Namen ihrer Enkelin, der Antragstellerin, im Wert von 80.000 EUR erworben und dieses Geld mit der Zweckbestimmung angelegt, dass die Antragstellerin damit einen Haus- oder Wohnungskauf finanzieren möge. Als die Enkelin zu Beginn ihrer Ausbildung Leistungen nach dem BAföG beantragt, ...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 5. Bausparverträge

Rz. 118 Nach Tz 28.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG gehören zu den Lasten u.a. diejenigen Verbindlichkeiten, die der auszubildenden Person als Rückforderung von Bausparprämien sowie durch die Nachversteuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Guthaben aus Bausparverträgen oder aus Anlageformen nach dem Vermögensbildungsgesetz nach Tz 29.3.3 der Allgemei...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 1. Verwertung = Verstoß gegen die wirtschaftliche Vernunft

Rz. 134 Das BAföG untersteht dem Nachrangrundsatz. Die auszubildende Person soll keine staatlichen Hilfen unter Schonung des eigenen Vermögens erlangen.[127] Eine Härte liegt nach Tz 29.3.2 Buchst. a) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG allerdings in den sog. "Verschleuderungsfällen" vor,mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 6. Sonstige Schulden und Lasten

Rz. 119 Vermögen kann belastet sein, ein Grundstück z.B. durch eine Grundschuld oder Hypothek, die ein Darlehen besichert. Die Darlehensforderung ist dann eine berücksichtigungsfähige Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG, wenn sie nicht zuvor schon bei der Eingangsbewertung abgezogen wurde. Rz. 120 Sofern die auszubildende Person Eigentümer einer Immobilie ist, die mit einem Nießbra...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / a) Schenkungsrückforderungsanspruch (§ 528 BGB) / Missbräuchliche Vermögensverschiebung

Rz. 139 Der erste Fall bezieht sich auf den Schenkungsrückforderungsanspruch der §§ 528 ff. BGB. Auf welcher Ebene der Bedürftigkeitsprüfung ein solcher Anspruch in den einzelnen nachrangigen Gesetzen rechtserheblich ist, ist nicht einheitlich zu beantworten. Z.T. wird angenommen, es handele sich um Vermögen, z.T. wird angenommen, es handele sich um Einkommen, z.T. wird die r...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 4. Beschaffung eines Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Menschen

Rz. 147 Eine Härte liegt nach Tz 29.3.2 Buchst. d) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG insbesondere vor,mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / II. Abzugsposten auf das Einkommen

Rz. 27 Vom Einkommen sind gesetzlich bestimmte Abzugsposten abzusetzen:mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / VI. Sozialhilferechtliche Inhalte des Vermögensbegriffs des § 90 SGB XII

Rz. 36 Anders ist es dagegen mit den Inhalten des § 90 SGB XII und der Art der Vermögensanrechnung. § 92 Abs. 1a SGB VIII definiert nicht, was Vermögen i.S.d. SGB VIII ist. Deshalb hier noch einmal für die wenigen verbleibenden Praxisfälle zusammengefasst: Ohne Bedeutung ist nach Maßgabe der sozialhilferechtlichen Bestimmung des Vermögensbegriffs die Herkunft des Vermögens od...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 2. Vermögensverschiebungen – "Verprassen und Verschieben"

Rz. 62 Das BAföG kennt im Rahmen seiner Regressvorschriften – anders als das SGB II oder das SGB XII – keinen sozialhilferechtlichen Kostenersatzanspruch, wenn sich der Auszubildende absichtlich oder vorsätzlich bedürftig gemacht hat, sondern nur eine Vermögenszurechnung wegen Rechtsmissbrauchs. a) "Verprassen" Rz. 63 So ist ein Auszubildender nicht gehalten, schon etwa sechs ...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 2. Die Schenkung mit Widerrufsvorbehalt

Rz. 102 In der Praxis der vorweggenommenen Erbfolge wird eine Zuwendung unter Widerrufsvorbehalt – gesichert durch eine Rückauflassungsvormerkung – als probates Mittel angesehen, um den Zugriff des Zuwendungsempfängers oder Dritter auf eine Zuwendung abzuwenden. Die Zulässigkeit und die Wirksamkeit solcher Konstrukte sind zivilrechtlich anerkannt,[92] im Sozialrecht aber nich...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / b) "Verschieben" und Belasten

Rz. 64 Für vor der Antragstellung rechtsmissbräuchlich auf eine dritte Person übertragenes Vermögen hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur der rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung entwickelt. Neben dem ohnehin zu berücksichtigenden Schenkungsrückforderungsanspruch nach §§ 528 ff. BGB handelt es sich um eine Fallkategorie, wonach Vermögen, das rechtsmissbräuchlich versc...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / aa) Das Recht der sozialen Förderung im SGB

Rz. 146 Im Recht der sozialen Förderung geht es um den Ausgleich geminderter Chancen (Chancendefizit). Die dazugehörigen Gesetze sind nicht alle numerisch dem SGB zugeordnet. Nur das Jugendhilferecht ist bisher als SGB VIII ein numerisch besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs. Die anderen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), gelten ...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / II. Das Sozialgesetzbuch (SGB) und sozialstaatliche Leistungen außerhalb des SGB

Rz. 94 Die größte Zusammenfassung sozialrechtlicher Normen findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB), das sich an die Struktur des BGB anlehnt und die allgemeinen Regeln des Sozialrechts im SGB I und die Regeln für das Sozialversicherungsrecht im SGB IV "vor die Klammer zieht". Nicht alle sozialrechtlichen Normen sind bisher in das SGB eingegliedert worden. Nach § 68 SGB I gelte...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 3. Wirtschaftliche Unverwertbarkeit (insbesondere eines Grundstücks) im Ausbildungszeitraum

Rz. 144 Unabhängig vom Risiko des Verlustes der selbstbewohnten Wohnstatt kann bezüglich der Verwertung einer (nicht selbstbewohnten) Immobilie (oder eines sonstigen Vermögenswertes) auch der Unbilligkeitsgrund der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit ganz allgemein in Betracht kommen. Eine Härte liegt deshalb nach Tz 29.3.2 Buchst. c) der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum ...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / d) Schenkungsrückforderungsanspruch

Rz. 76 Der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB ist eine Forderung und deshalb Vermögen i.S.v. § 27 Abs. 1 S. 1 Ziffer 2 BAföG. Es kann auf die ausführliche Diskussion an diversen anderen Stellen dieses Buches verwiesen werden. Die Rechtsprechung behandelt den Anspruch stiefmütterlich und bevorzugt die Zurechnung des Vermögens wegen Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn ...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / 2. Rückzahlungsverpflichtungen aus Treuhandabreden

Rz. 110 Ob offene oder verdeckte Treuhandabreden förderungsrechtlich anzuerkennen sind, ist nach der Rechtsprechung des BVerwG allein anhand ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu bestimmen. Dazu kann vollinhaltlich auf die Ausführungen zur Vermögenszuordnung von Vermögensgegenständen und Forderungen Bezug genommen werden. In Tz 28.3.2b der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift z...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / III. Härtefallregelung

Rz. 30 Eine Härtefallregelung bei der Einkommensermittlung findet sich in § 25 Abs. 6 BAföG, der dazu dient, auf atypische Belastungssituationen einzugehen, um unbillige Härten zu vermeiden. Damit sind Härten gemeint, auf die das EStG in den §§ 33–33b (außergewöhnliche Belastungen) reagiert. Belastungen für behinderte Angehörige und besondere Betreuungskosten Alleinerziehend...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / a) "Verprassen"

Rz. 63 So ist ein Auszubildender nicht gehalten, schon etwa sechs Monate vor Aufnahme der Ausbildung und erstmaliger Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Förderungsleistungen sein Vermögen für die Finanzierung seiner Ausbildung bereitzuhalten und es nur aus zwingendem Grund anderweitig zu verwenden. Es steht ihm frei, mit seinem Vermögen vor Aufnahme der Ausbildung und...mehr

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§ 3 Leistungsrecht und Regr... / f) Mündelgeld (§ 1806 BGB) und Verwaltungsanordnungen – rechtliche Verwertung gehindert?

Rz. 242 § 1803 BGB bestimmt vergleichbar zu §§ 1638, 1639 BGB für die Vermögenssorgeberechtigten, dass das, was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, vom Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten ist, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung vo...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / III. Vermögenszuordnung

Rz. 50 Grundsätzlich sind vom einzusetzenden Vermögen nur solche Vermögenswerte erfasst, die im Eigentum des Auszubildenden stehen oder deren Inhaber er ist. Das betrifft in der Praxis zunächst die Fälle, in denen typischerweise Eltern, Großeltern oder sonstige Verwandte bei Banken Vermögen für ihre Kinder, Enkelkinder etc. angespart haben.[38] Aus wessen Mitteln auf ein Kon...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / V. "Sozialhilfe"-Regress im weitesten Sinn

Rz. 132 Der Regress ist das Gegenstück des nachrangig ausgestalteten Sozialleistungsverhältnisses. Wenn man den Begriff des "Sozialhilfe"-Regresses als Oberbegriff für das Leistungsstörungsrecht des sozialrechtlichen Leistungstatbestandes nachrangiger Leistungsgesetze akzeptiert und nicht nur auf das SGB XII begrenzt, dann zeigt der Vergleich der nachrangigen Gesetze miteina...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / III. Abzugsposten "Schulden" in nachrangigen Sozialleistungsgesetzen

Rz. 86 In nachrangigen Leistungsgesetzen rangiert die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden bei der Einkommens- und Vermögensermittlung über die gesamte Bandbreite der Möglichkeiten. Von der Ablehnung der Anerkennung von Schuldentilgung bis hin zur Regelung in § 28 Abs. 3 BAföG, der bestimmt, dass bestehende Lasten und Schulden beim Vermögen abgezogen werden können, kommt ...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / f) Zurechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Rz. 86 Bei einer entgeltlichen Grundstücksübertragung bzw. -veräußerung kommt es – anders als insbesondere bei einer Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs – zu einem Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation lassen sich in der Gesamtschau teils zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[62] mithin ...mehr

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§ 8 Leistungsrecht und Regr... / c) Ausschlagen

Rz. 73 Das VG München hatte am 17.3.2011 entschieden, dass die Ausschlagung eines Erbes durch einen Auszubildenden sittenwidrig nach § 138 BGB und also unbeachtlich sei.[61] Es könne deshalb dahinstehen, ob eine Erbausschlagung rechtsmissbräuchlich i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG sein könne, so dass der entsprechende Erbteil der Klägerin fiktiv anzurechnen wäre.[62] Rz. 74 D...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 1. Einkünfte in Geld und Geldeswert aus Erbfall und Schenkung I

Rz. 22 Fallbeispiel 8: Die Erbschaft im Bedarfszeitraum Die 55-jährige Tochter T ist Erbin nach ihrem Vater. Der Nachlass besteht aus einer Eigentumswohnung von 80 qm und 2.000 EUR. Welche Folgen hat das für die T? T bezieht als dauerhaft voll Erwerbsgeminderte Grundsicherung nach § 41 SGB XII. Variante: T bezieht bereits seit Jahren Grundsicherung nach § 19 SGB II. Rz. 23 Eine...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zurechnung der Einkünfte

Rz. 181 Der wesentliche ertragsteuerliche Effekt einer vollentgeltlichen Übertragung gegenüber dem Vorbehaltsnießbrauch ist der Wechsel der Zurechnung der Vermietungseinkünfte. Durch die Verlagerung von Mieteinkünften auf die jüngere Generation können sich in der Gesamtschau zusätzliche Progressionsvorteile erzielen,[142] mithin ein "Familiensplitting" gestalten lassen. Hinw...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 1. Die Zweckzuwendung

Rz. 91 Die unterschiedliche Behandlung von Verbindlichkeiten spielt bei Zuflüssen aus Schenkung eine besondere Rolle. Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die Voraussetzung für den Einsatz von Einkommen und Vermögen deren bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit, nicht notwendig dagegen eine Zweckbestimmung.[71] Rz. 92 Von einer Zweckzuwendung geht die Rechtsprechung aus, wenn...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / I. Einkommen und Vermögen im SGB II und SGB XII

Rz. 21 Der Einkommens- und Vermögensbegriff unterscheidet sich in den unterschiedlichen Gesetzen gravierend. Gesetze wie das BAföG oder das SGB IX, die auf den Einkommensbegriff des § 2 EStG verweisen, haben bei der Bestimmung von Einkommen und Vermögen wenig Probleme, weil sich das Einkommen aus den sieben Einkunftsarten des Steuerrechts ergibt und das Vermögen meistens im ...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / C. Unterschiede im Sozialleistungsverhältnis und im "Sozialhilfe"-Regress

Rz. 7 Wesen des Nachranggrundsatzes ist es, dass der Bedürftige vorrangig eigenes Einkommen und/oder eigenes Vermögen einzusetzen hat. Das erfolgt je nach Art der beanspruchten Leistung mehr oder minder strikt.[20] Methodisch geschieht das am häufigsten durch Anrechnung solcher Mittel auf den Bedarf. Und stehen solche Mittel gegenwärtig bedarfsdeckend als "bereite" Mittel nic...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 2. Erbenhaftung – die Vermächtnislösung lebt!

Rz. 152 Die sozialhilferechtliche Erbenhaftung ist eine Form des "Sozialhilfe"-Regresses. Sie ist eine Reaktion darauf, dass eigentlich während der Leistungszeit beim Leistungsbezieher Vermögen vorhanden war, das aber wegen seines Schonvermögencharakters dem Leistungsanspruch nicht entgegengehalten werden konnte. Rz. 153 Sie dient im Sozialhilferecht des § 102 SGB XII dazu, a...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 3. Schuldentilgung statt Unterhaltssicherung?

Rz. 107 Im SGB VIII reduzieren Schulden das Einkommen und reduziertes Einkommen führt zu einem niedrigeren Kostenbeitrag. Im BAföG reduzieren Schulden das Vermögen. Reduziertes Vermögen führt zu einem niedrigeren anrechenbaren Vermögen, das anteilig zu verteilen ist. Auf Fragen des Verbrauchs der zugeflossenen Mittel aus Erbfall und Schenkung kommt es nicht an. Das ist in de...mehr

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§ 12 Der Schenkungsrückford... / I. Einleitung

Rz. 1 Der Anspruch mit der wahrscheinlich größten praktischen Relevanz beim "Sozialhilfe"-Regress ist der Schenkungsrückforderungsanspruch des bedürftigen Schenkers.[1] Rz. 2 Schenkungen im Sinne des § 516 BGB gilt es bei der Rechtsgestaltung d...mehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / II. Die Berücksichtigung fremder Mittel in nachrangigen Sozialleistungsgesetzen

Rz. 69 Ausdruck des Nachrangprinzips kann auch sein, dass ein Leistungsanspruch nicht nur durch Mittel gehindert oder ganz oder teilweise vernichtet werden kann, die dem Bedürftigen persönlich zufließen oder die er selbst hat, sondern dies kann auch durch Mittel geschehen, über die ein Dritter – zumeist der nicht getrenntlebende Ehegatte oder Lebenspartner – verfügt oder die...mehr

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§ 1 Zum Einstieg und zur Or... / (2) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

Rz. 151 Besondere Bedeutung hat im Recht der sozialen Förderung das Kinder- und Jugendhilferecht, geregelt im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Die dortigen Leistungsangebote sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. Rz. 152 Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben gem. § 8 SGB I ein soziales Rec...mehr

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§ 7 Leistungsrecht und Regr... / III. Der Einkommensbegriff des SGB VIII

Rz. 22 Bei dem Begriff des Einkommens i.S.d. SGB VIII handelt es sich um einen selbstständigen unbestimmten Rechtsbegriff, der vielfach durch die Rechtsprechung ausgelegt worden ist. Einkommen i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII sindmehr

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§ 2 Der Nachranggrundsatz i... / 4. Darlehen: zulässiger Abzugsposten oder nur verschleierte Schenkung/verdeckter freiwilliger Unterhalt?

Rz. 113 Die unterschiedliche Berücksichtigung von Verbindlichkeiten in den nachrangigen Leistungssystemen fordert unterschiedliche rechtliche Umgehensweisen mit Sachverhalten, bei denen vorgetragen wird, dass keine bedarfsdeckenden Mittel zugeflossen seien, weil es sich ja nur um ein Darlehen gehandelt habe. Rz. 114 Im BAföG wird der Rückzahlungsanspruch als Schuld in Abzug g...mehr

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Literaturverzeichnis

Baltzer/Pauli, Vorsorgen mit Sorgenkindern, 2. Auflage 2019 Beckervordersandfort, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, 2. Auflage 2021 Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, hrsg. von Hasselblatt/Sternal, 4. Auflage 2021 Beck’sches Notarhandbuch, hrsg. von Heckschen/Herrler/Münch, 7. Auflage 2019 Bengel/Reimann (Hrsg.), Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Au...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen

Rz. 23 Stand: EL 127 – ET: 08/2021 Beihilfen, die die Erziehung bzw Ausbildung unmittelbar fördern und die aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung (> Rz 11) gezahlt werden, sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als Sachbeihilfe zur Beschaffung von Lernmitteln, als Zuschuss zu Studienreisen gewährt werden oder zur...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Bedarf des Kindes

Rz. 225 Die DT weist auch für volljährige Kinder einen Unterhaltsbetrag aus (Unterhalt der dritten Altersgruppe zuzüglich Differenz zwischen der zweiten und der dritten Altersgruppe). Lebt das volljährige Kind bei keinem Elternteil mehr, so wird ihm nach der DT, Stand 1.1.2021, im Regelfall ein monatlicher Bedarf in Höhe von 860 EUR zugebilligt.[368] Rz. 226 Unterhaltsrelevan...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Vorteile und Nachteile des Realsplittings

Rz. 537 Der Vorteil des Realsplittings besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt[900] wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldne...mehr

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§ 15 Familienrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 44 F und M, seit August 2005 ohne Ehevertrag verheiratet, leben getrennt. Der Ehescheidungsantrag der F ist dem M im August 2020 zugestellt worden. F war während der Ehe wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht berufstätig. Sie hat kein nennenswertes Vermögen bis auf den Hälfteanteil an dem gemeinsamen Wohnhaus. Dieses ist während der Ehe auf einem Grundstück err...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Einkommen und Vermögen des Kindes

Rz. 168 Besitzt das minderjährige Kind Vermögen, so ist es nicht zum Verbrauch dieses Vermögens verpflichtet;[266] es muss sich nur den Vermögensertrag auf den Barunterhalt anrechnen lassen (§ 1602 Abs. 2 BGB), im Regelfall jedoch lediglich zu ½.[267] Rz. 169 Eigenes Einkommen des Kindes deckt seinen Bedarf; es wird jedoch beim minderjährigen Kind nur zur Hälfte vom Barunterh...mehr

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§ 15 Familienrecht / ee) Auskunftsverlangen gegen M

Rz. 65 Die Auskunftsverpflichtung des M nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. beinhaltet voraussetzungslos die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, auch wenn diese nur zu Kontrollzwecken verlangt werden.[118] Die Auskunft muss alle wertbildenden Faktoren beinhalten und den berechtigten Ehegatten in die Lage versetzen, die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände ungefähr selbst...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 108 Wird (ausreichende) Auskunftserteilung verweigert, wird sich empfehlen, zunächst den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und nicht etwa auf der Basis vermuteter Zahlen sofort Zahlung zu beantragen. Die Erhebung eines isolierten Auskunftsantrags während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist zwar möglich, führt aber nicht zum Verbund mit der Ehesc...mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 102 Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _____, Sie wissen aus der Ihnen am _____ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Frage eines Zugewinnausgle...mehr