Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / V. Schenkung unter Vereinbarung von Gleichstellungsgeldern

Rz. 135 Oftmals verfügt der Schenker neben dem zu übergebenden Unternehmen nicht über ausreichendes Vermögen, alle Abkömmlinge ohne Versilberung des Besitzes wirtschaftlich gleich zu behandeln. Nichtsdestotrotz besteht oftmals der Wunsch, zum einen das Vermögen in seiner Substanz, also gegenständlich, zu erhalten und in dieser Form weiterzugeben und andererseits eine – wenig...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / I. Unternehmensnachfolge als Strukturierungsaufgabe

Rz. 1 Die Regelung der Unternehmensnachfolge gehört zu einer der schwierigsten Aufgaben, mit denen sich ein erfolgreicher Unternehmer im Laufe seines Lebens konfrontiert sieht. Denn neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten spielen hier nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Anders als die o...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / b) Verfügungsbeschränkung

Rz. 19 Verfügungsbeschränkungen können nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG in zwei unterschiedlichen Ausprägungen vereinbart werden: einerseits in Form einer Verpflichtung, "über die Anteile nur einheitlich zu verfügen", und andererseits mit dem Inhalt, dass die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner" übertragen werden dürfen. ...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / Literaturtipps

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§ 33 Auslandsvermögen / V. Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung

Rz. 91 Der Besteuerungsanspruch Deutschlands im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsteuer ist so umfassend, dass er sich mit entsprechenden Besteuerungsansprüchen anderer Staaten überschneiden kann.[220] Unterstellt man, die deutschen Vorschriften würden sinngemäß auch im Ausland gelten, wird verständlich, dass Überschneidungen praktisch unvermeidbar sind. Schließlich find...mehr

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§ 26 Gestaltung von Versorg... / I. Keine Veräußerung

Rz. 9 Das Vorliegen einer (voll) entgeltlichen Veräußerung schließt eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen aus. Nach dem Willen der Beteiligten muss der Übernehmer wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten, damit es sich um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen handeln kann. Wird Vermögen auf Angehörige übertragen, besteht eine wide...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Rz. 70 Auf den nicht dem Verschonungsabschlag unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG, R E 13a.3 ErbStR 2019). Soweit der verbliebene Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Dieser Abzugsbetrag soll sich verringern, wenn der Wert dieses V...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / IV. Sanktionen bei Vertragsverletzungen

Rz. 68 Im Hinblick darauf, dass Poolvereinbarungen rein schuldrechtlich wirken und daher immer wieder aufs Neue der Umsetzung bedürfen, also "gelebt werden" müssen, erscheint es sinnvoll, wenn nicht sogar erforderlich, etwaige Verstöße gegen die übernommenen Verpflichtungen zu sanktionieren. Hierfür bietet sich die Vereinbarung von Vertragsstrafe-Regelungen an, da auf diese ...mehr

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Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last

Leitsatz 1. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. 2. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. 3. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt. Normenk...mehr

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Inhalt eines Wirkhinweises

Leitsatz 1. Für einen Wirkhinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO ist der Hinweis erforderlich und ausreichend, dass die Feststellung für noch nicht verjährte Folgebescheide von Bedeutung ist. 2. Der Hinweis darf keine konkrete Zeitangabe zu der vermeintlichen Verjährung im Folgebescheidsverfahren enthalten, da Feststellungen zur Festsetzungsverjährung nur im Folgebescheid zu tre...mehr

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Spenden/Sponsoring / 2.2 Zuwendungen

Rz. 19 Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendung ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfli...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 6 Erbschaftsteuerrecht – Wegfall relevanter Steuerbefreiungen für natürliche Personen

Auch im Bereich des Erbschaftsteuergesetzes führt die steuerliche Einordnung des VK als Drittstaat zur Nichtanwendung wesentlicher Steuerbefreiungen. Insbesondere die Steuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a–c ErbStG) und die Vergünstigung für vermietete Wohngrundstücke (§ 13d ErbStG) werden nur für in der EU/im EWR belegenes Vermögen gewährt. Durch den im Ra...mehr

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Vermögen eines anglo-amerikanischen Trusts als Nachlassvermögen des Errichters

Leitsatz 1. Hat sich der Errichter einer ausländischen Vermögensmasse solche umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber darüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, bleibt dieses Vermögen solches des Errichters. 2. Die Ermittlung ausländischen Rechts, dem die Vermögensmasse unterliegt, ist Aufgabe des FG als Tat...mehr

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Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Leitsatz 1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. 2. Dies gilt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 8 Zweckzuwendungen

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die Zweckzuwendungen. Zweckzuwendungen sind nach § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 9 Entstehung der Steuer

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis – dazu gehört auch der Anspruch nach dem ErbStG – entstehen nach der allgemeinen Vorschrift des § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Tatbestände, an die das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, sind für den Bereich der Erbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 26 Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 26 GrStG in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] regelt Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze. Demnach bleibt es landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundstücke) s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. "Tatbestand" in diesem Sinne ist die Gesamtheit der in den materiellen Steuerrechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen e...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 25 Festsetzung des Hebesatzes [ab Kalenderjahr 2025]

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese V...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 ErbStG regelt für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz die objektive Steuerpflicht, das Steuerobjekt. Unter der Definition als steuerpflichtige Vorgänge führt die Vorschrift abschließend die Tatbestände auf, die dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterfallen. Die in § 1 Abs. 1 ErbStG erfassten Tatbeständ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnungsbegriff

Rz. 201 [Autor/Stand] Das Grundsteuergesetz definiert trotz Verwendung an verschiedener Stelle den Begriff der Wohnung nicht. Auch aus den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes lässt sich keine Definition des Begriffs der Wohnung entnehmen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Tatbestandsmerkmals Wohnung ist nicht von der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auszuge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zweckzuwendung

Rz. 44 [Autor/Stand] Maßgebend ist der Wert der Zweckzuwendung (§ 12 Abs. 1 ErbStG), der nach den allgemeinen Bestimmungen des Bewertungsgesetzes gefunden wird. Da es im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kein allgemeines Korrespondenzprinzip gibt, kann nicht ohne weiteres der Wert der Besteuerung zugrunde gelegt werden, der bei der Besteuerung des Beschwerten abgezogen wur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

Literatur: Bauer, Die Grundsteuerfreiheit von Kleinstappartements, ZKF 1990, 201; Ebling, Abgeschlossene Appartements in Altenheimen als Wohnungen nicht grundsteuerbegünstigt, BB 1982, 1971; Grootens, Anmerkung zu einer Entscheidung des BFH v. 4.12.2014 (II R 20/14) – Mindestwohnfläche für Wohnungsbegriff i.S.d. § 5 Abs. 2 GrStG, ErbStB 2015, 157; Leinweber, Grundsteuerbefrei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 11 Persönliche Haftung

Schrifttum: Gehm, Haftung für Steuerschulden, KStZ 2020, 161; Schmidt, Haftungsfalle Grundsteuer beim Immobilienerwerb – Persönliche und dingliche Haftung des Erwerbers, NWB 2020, 2822; Benne, Haftungsbescheid für rückständige Realsteuern, ZKF 2018, 202; Benne, Kommunaler Duldungsbescheid, ZKF 2018, 125; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl. 2017; Banzhaf, Die Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Voraussetzungen zur Erhebung einer Grundsteuer C

Rz. 51 [Autor/Stand] Der Begriff der baureifen Grundstücke wird in § 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG definiert als unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung ist ebenso unbeachtli...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Bedingte, befristete und betagte Erwerbe und Ansprüche

a) Aufschiebende Bedingung Rz. 40 [Autor/Stand] Das Gesetz unterscheidet in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG zwischen dem aufschiebend bedingten Erwerb, der unter einer aufschiebenden Bedingung steht, und dem unbedingten Erwerb eines aufschiebend bedingten Anspruchs. Für beide Varianten ordnet es eine übereinstimmende Rechtsfolge an: Die Steuer entsteht nicht schon mit dem E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Tatbestandsvoraussetzungen

I. Zweckbindung Rz. 17 [Autor/Stand] Die Zweckzuwendung setzt eine Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden voraus. Sie erfolgt, wie sonst auch, an einen Erwerber. Er ist in der Verwendung seines Erwerbs nicht oder nicht in Gänze frei, sondern muss ihn ganz oder auch für einen bestimmten Zweck verwenden, den ihm der Erblasser oder Schenker vorgegeben hat. Rz. 18 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Eintritt der Nacherbfolge nicht durch Tod (Abs. 3)

Rz. 86 [Autor/Stand] Tritt die Nacherbfolge durch ein anderes Ereignis ein, z.B. aufgrund einer Wiederverheiratungsklausel, handelt es sich erbschaftsteuerrechtlich um zwei getrennte Erwerbe. Für jeden Erwerb werden die Steuerklasse, der Freibetrag und der Steuersatz selbständig ermittelt. Rz. 87 [Autor/Stand] Maßgebend für die Nacherbschaft ist das Verhältnis des Nacherben z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags

Rz. 31 [Autor/Stand] Erwirbt ein Hinterbliebener mit dem Todesfall Versorgungsansprüche, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages mit einem Dritten unmittelbar auf den Berechtigten übergehen, unterliegen diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG der Erbschaftsteuer. Es handelt sich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 330, 331 BGB. Dem Grunde na...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Bewertung der Einstandspflichten

Rn. 796 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Die vorab geschilderten Einstandspflichten (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 794f.) können recht unterschiedlicher Natur sein. Es kommt darauf an, obmehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 1 Nr. 4)

1. Grundsätze Rz. 27 [Autor/Stand] Das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitp...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Der Vorerbe gilt als Erbe (Abs. 1)

1. Besteuerung des Vorerben Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe und erwirbt den Nachlass durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese Aussage ist aus Sicht des bürgerlichen Rechts selbstverständlich, denn der Vorerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Sie lässt sich nur dadurch erklären, dass die Erbschaftsteuergesetze vor 1925 de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 26 GrStG in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1997[2] regelt Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze. Demnach bleibt es landesrechtlichen Regelungen vorbehalten, in welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundstücke) sowie für die Gewerbesteuer zuei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 11 GrStG regelt zwei gesonderte Haftungstatbestände, zum einen für den Nießbraucher (§ 11 Abs. 1 GrStG) und zum anderen für den Erwerber des Grundstücks (§ 11 Abs. 2 GrStG). Damit wird der Kreis der Gesamtschuldner für die Grundsteuer (§ 10 GrStG) um weitere Personen erweitert. Haftungsschuldner sind wie Steuerschuldner Gesamt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nacherbfolge (Abs. 2)

1 Eintritt der Nacherbfolge (Abs. 2 Satz 1) Rz. 49 [Autor/Stand] Stirbt der Vorerbe, löst das die Nacherbfolge aus (§ 2106 Abs. 1 BGB). Jetzt wird der Nacherbe (Voll-)Erbe. Aber abweichend vom Zivilrecht kommt sein Erwerb nicht vom Erblasser, sondern vom Vorerben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Denn nach dieser Regelung hat der Nacherbe, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des Vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Haftung des Erwerbers (Abs. 2)

I. Voraussetzungen Rz. 30 [Autor/Stand] Bei der Veräußerung eines Grundstücks sieht der Gesetzgeber offenbar die Gefahr, dass die Grundsteuer vom bisherigen Grundstückseigentümer und Steuerschuldner nicht entrichtet wird. § 11 Abs. 2 Satz 1 GrStG begründet daher eine gesonderte persönliche Haftung des Erwerbers neben dem Grundstückseigentümer für die Grundsteuer, die seit dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Haftung des Nießbrauchers (Abs. 1)

I. Nießbrauch Rz. 20 [Autor/Stand] Nießbrauch kann an Sachen (§ 1030 Abs. 1I BGB), übertragbaren Rechten (§ 1068 Abs. 1 BGB) und am Vermögen bestellt werden. Der sog. Zuwendungsnießbrauch wird vom Eigentümer des Nießbrauchsgegenstands zugunsten des Nießbrauchers bestellt. Beim sog. Vorbehaltsnießbrauch überträgt der der frühere Berechtigte das Wirtschaftsgut auf einen anderen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 1)

1. Erbfolge Rz. 13 [Autor/Stand] Nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Grundregel gilt bei der Erbfolge für den Vollerben und den Vorerben, aber nicht für den Nacherben. Sein Erwerb wird erst besteuert, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 und 3 ErbStG). Dass weder der originäre noch der de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kommunales Hebesatzrecht (Abs. 1)

I. Dreistufiges Verfahren Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ermittlung der Grundsteuer liegt ein dreistufiges Verfahren zu Grunde. In einem ersten Schritt stellt das zuständige Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstücks oder des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft fest (§ 2 GrStG). Der Grundsteuerwert wird in einem zweiten Schritt mit einer Steuermesszahl multipliziert (§§ 13 bis ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zweckzuwendung und Stiftung

I. Unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftung Rz. 11 [Autor/Stand] Eine unselbständige Stiftung[2] und ein anderes Zweckvermögen, das durch eine Zweckzuwendung entstanden ist,[3] dienen dazu, einen bestimmten Zweck zu verfolgen (vgl. im Einzelnen § 1 ErbStG Rz. 28 f.). Sie unterscheiden sich vor allem durch ein zeitliches Moment: Die unselbständige Stiftung ist ein Zweckverm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Besteuerung des Beschwerten und der Zweckzuwendung

I. Überblick Rz. 37 [Autor/Stand] Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 ErbStG tritt bei der Zweckzuwendung an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Gemäß § 20 Abs. 1 ErbStG wird der mit der Ausführung der Zweckzuwendung Beschwerte zum Steuerschuldner erklärt, obwohl er gar nicht bereichert ist. Um den Beschwerten aber wirtschaftlich nicht zu belasten, kann di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verhältnis von § 5 GrStG zu anderen Vorschriften des Grundsteuergesetzes

I. Verhältnis zu § 3 GrStG Rz. 31 [Autor/Stand] Die Grundsatz-Ausnahme-Vorschrift des § 5 GrStG steht in einem inneren Regelungszusammenhang mit anderen Vorschriften des GrStG, aus dem sich Auswirkungen auf die Anwendung und Auslegung der Vorschriften ergeben. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vorschriften §§ 3, 4 GrStG und § 8 GrStG. Rz. 32– 40 [Autor/Stand] Einstweil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Rückausnahme für Wohnungen (Abs. 2)

I. Grundaussagen Rz. 181 [Autor/Stand] Unabhängig davon, ob im Einzelfall die Voraussetzungen der einzelnen Katalogtatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 1-4 GrStG für eine Grundsteuerbefreiung erfüllt sind, sind Wohnungen gemäß § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig. Damit wird durch § 5 Abs. 2 GrStG für Wohnungen ein vollständiger Ausschluss der Steuerbefreiung für Zwecke der Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerpflichtige Vorgänge (Abs. 1)

I. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 10 [Autor/Stand] Als ersten der beiden praktisch wichtigen steuerbaren Vorgänge nennt § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Erwerb von Todes wegen. Die einzelnen Erwerbe von Todes wegen konkretisiert das Gesetz dann in § 3 ErbStG. Neben den in § 3 Abs. 1 EStG aufgelisteten Erwerben von Todes wegen hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 2 ErbStG ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erbschaftsteuer

I. Der Vorerbe gilt als Erbe (Abs. 1) 1. Besteuerung des Vorerben Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe und erwirbt den Nachlass durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Diese Aussage ist aus Sicht des bürgerlichen Rechts selbstverständlich, denn der Vorerbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Sie lässt sich nur dadurch erklären, dass d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zivilrecht

I. Vor- und Nacherbschaft Rz. 4 [Autor/Stand] Vor- und Nacherbe sind bürgerlich-rechtlich Rechtsnachfolger des Erblassers (§ 2100 BGB). Der eine löst den andern ab. Rz. 5 [Autor/Stand] Allein das zeitliche Nacheinander ergibt keine Vor- und Nacherbfolge. Auch bei einem Berliner Testament, in dem sich Eheleute zu alleinigen Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Schlusse...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen dazu, für ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Schenkungen unter Lebenden, § 10 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

1. Grundsätze Rz. 106 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Rz. 107 [Autor/Stand] Eine Schenkung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll.[3] Es kommt dabei grundsätzlich auf ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Hebesatz für baureife Grundstücke (Abs. 5)

I. Einführung der Grundsteuer C Rz. 48 [Autor/Stand] § 25 Abs. 5 GrStG [2] eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit, baureife Grundstücke aus städtebaulichen Gründen als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 BewG zu bestimmen und abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zeitpunkt der Steuerentstehung (Abs. 1)

I. Erwerb von Todes wegen (Abs. 1 Nr. 1) 1. Erbfolge Rz. 13 [Autor/Stand] Nach der Grundregel des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers. Rz. 14 [Autor/Stand] Die Grundregel gilt bei der Erbfolge für den Vollerben und den Vorerben, aber nicht für den Nacherben. Sein Erwerb wird erst besteuert, wenn der Nacherbfall eintritt (§ 6 Abs. 2 und 3 ErbSt...mehr