Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Berücksichtigung von Veränderungen

Rz. 33 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber lässt eine zeitgleiche Erteilung der Hauptfeststellungsbescheide über die Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der Bescheide über die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den 1.1.2025 zu. Damit können die Bescheide über die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 bereits vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden (§ 21 Satz 1 GrSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Antrag auf Berichtigung, Frist

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Berichtigung der nicht laufend veranlagten Steuern erfolgt nur auf Antrag, der bis zum Ablauf des Jahres zu stellen ist, das auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BewG). Unter dem Geltungsbereich der Reichsabgabenordnung war die Antragsfrist eine Ausschlussfrist i.S.d. § 83 Abs. 2 RAO. Das bedeutete, dass die Frist durch das FA nicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wegfall der Gebäudeeigenschaft

Rz. 30 [Autor/Stand] Bei Gebäuden, die nicht mehr nutzbar sind, endet die Gebäudeeigenschaft. Insbesondere ist ein Gebäude dann nicht mehr benutzbar, wenn infolge des Verfalls des Gebäudes oder der Zerstörung keine auf Dauer benutzbaren Räume vorhanden sind (§ 246 Abs. 2 Satz 1 BewG). Rz. 31 [Autor/Stand] Ein Gebäude ist dem Verfall preisgegeben, wenn der Verfall so weit fort...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / I. Bedingte Rechtsgeschäfte i.S.d. bürgerlichen Rechts und des Bewertungsrechts

Rz. 4 [Autor/Stand] Bedingung i.S.d. bürgerlichen Rechts ist die einem Rechtsgeschäft beigefügte Bestimmung, durch die seine Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewisen Ereignis abhängig gemacht werden. Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass unter dem Begriff der Bedingung im bürgerlichen Recht nur die rechtsgeschäftliche Bedingung zu verstehen ist. Das gilt auc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Ausschluss der Grundsteuer C

Rz. 65 [Autor/Stand] Die mit § 25 GrStG [2] zugunsten der Gemeinde eingeführte Möglichkeit, in Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen, gilt nicht für bebaute Grundstücke. Die nach § 25 Abs. 5 GrStG vorgesehene "Grundsteuer C" zur Baulandmobilisierung ist nur innerhalb der unbebauten Grundstücke im Sinne des § 24...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Besonderheiten bei steuerbefreiten Einheiten

Rz. 41 [Autor/Stand] Eine Hauptveranlagung ist nur für solche wirtschaftlichen Einheiten durchzuführen, bei denen sich eine steuerliche Auswirkung ergibt. Ist beispielsweise ein Grundstück vollständig von der Steuer befreit, ist bereits keine Feststellung des Grundsteuerwerts durchzuführen, weil die Feststellung nicht für die Besteuerung von Bedeutung ist (§ 219 Abs. 3 BewG)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 248 Satz 1 BewG enthält die Definition des Begriffs "bebautes Grundstück". Die Definition der bebauten Grundstücke entspricht im Wesentlichen dem bei der Einheitsbewertung geltenden § 74 BewG. Danach liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Rz. 2 [Autor/Stand] § 248 Satz 2 BewG bes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Die Vorschrift hat heu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerschuldner der Grundsteuer (Abs. 1)

I. Grundstückseigentümer Rz. 10 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist. Steuergegenstände bei der Grundsteuer sind zum einen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 1 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 25 ff.) und zum anderen Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG; s. § 2 GrStG Rz. 75 ff.). Die Zurechnung regelt § 39...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Inne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Sind die durch ein Rechtsgeschäft gewollten Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig oder sollen die Rechtswirkungen nur bis zum Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses dauern, so steht das Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung i.S. der §§ 4–7 BewG. Ist der Erwerb von Wirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

I. Überblick Rz. 8 [Autor/Stand] Ist vom Vermögen eines Steuerpflichtigen eine Last, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, bei der Besteuerung – entsprechend der gesetzlichen Regelung – wie eine unbedingte Last abgezogen worden, so fragt es sich, was steuerlich zu geschehen hat, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. die Last in Fortfall kommt[2]. In einem solchen Fall mus...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Entstehung der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 4 BewG befand sich früher in § 147 AO; sie ist durch die VO v. 1.12.1930 sachlich unverändert in das BewG 1931 (dort § 3) übernommen worden. Die Vorschrift hat dann ihren Platz, ebenfalls ohne Änderung, in § 4 BewG 1934 und 1965 gefunden, vgl. auch Vor §§ 4–8 BewG Rz. 25. II. Eingeschränkter Anwendungsbereic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

I. Überblick Rz. 15 [Autor/Stand] Tritt die Bedingung ein, d.h. entsteht die bisher aufschiebend bedingte Last unbedingt, so stellt sich die Frage nach den steuerlichen Folgen. Die Regelung hierüber (§ 6 Abs. 2 BewG) entspricht aufgrund des Verweises derjenigen, die für den auflösend bedingten Erwerb (§ 5 Abs. 2 BewG) getroffen ist. Auch hier muss zwischen laufend veranlagten...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 1. Vergangenheits- und Gegenwartsbedingung

Rz. 9 [Autor/Stand] Hierbei handelt es sich um die Abstellung auf Ereignisse, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen und bezüglich deren sich die Vertragschließenden nur im ungewissen darüber sind, ob das Ereignis bereits eingetreten ist oder nicht (keine objektive Ungewissheit, sondern nur eine subjektive). Es kann sich also nur um eine Aufklärung darüber handeln, o...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / III. Uneigentliche Bedingungen

Rz. 8.1 [Autor/Stand] Mitunter werden in Verträgen Umstände als Bedingung bezeichnet, die keine Bedingungen im Rechtssinne sind. Es sind dies die sog. uneigentlichen Bedingungen. Uneigentliche Bedingungen sind z.B.: 1. Vergangenheits- und Gegenwartsbedingung Rz. 9 [Autor/Stand] Hierbei handelt es sich um die Abstellung auf Ereignisse, die in der Vergangenheit oder Gegenwart li...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirkung des Eintritts der Bedingung (Abs. 2)

I. Überblick Rz. 5 [Autor/Stand] Ist Vermögen, das jemand unter einer auflösenden Bedingung erworben hat, bei ihm entsprechend der gesetzlichen Regelung der Besteuerung unterworfen worden, so stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. der Erwerb des Vermögens durch den bisher Berechtigten in Fortfall kommt. In einem solchen Fall ist zu unte...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 3. Geschäfts- oder Vertragsbedingung

Rz. 12 [Autor/Stand] Keine echten Bedingungen sind Umstände, die im Vertrag zwar als Bedingungen bezeichnet sind, aber nur zum Inhalt des Geschäfts gehören und nicht die Rechtswirkung der abgegebenen Erklärungen einschränken (Vertrags-, Lieferungs-, Zahlungsbedingungen).mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 5. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte

Rz. 14 [Autor/Stand] Es gibt auch bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte, insbesondere Gestaltungsrechte, wie die Kündigung oder die Aufrechnung.[2] Es ist dann durch Auslegung zu ermitteln, ob das Rechtsgeschäft unwirksam oder bedingungslos gültig ist, wenn es dennoch mit einer Bedingung verbunden wird.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Benutzbares Gebäudes (Satz 1)

I. Gebäude Rz. 10 [Autor/Stand] Der Begriff des bebauten Grundstücks setzt voraus, dass ein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Entscheidung, ob ein benutzbares Gebäude vorliegt, muss systematisch bei der Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten unbebautes Grundstück (§ 246 BewG) und bebautes Grundstück getroffen werden. Rz. 11 [Autor/Stand] Der Begriff des Gebäudes entspri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Hauptveranlagung 2025 (Abs. 1)

I. Begriffe Rz. 25 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "H...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / IV. Aufschiebende und auflösende Bedingungen

1. Allgemeines Rz. 15 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 158 BGB über die aufschiebende und auflösende Bedingung lautet: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Wirkung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eint...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] Die aufschiebend bedingte Last[2] bildet das Gegenstück zu dem aufschiebend bedingten Erwerb, § 4 BewG. Unter Lasten fallen Verpflichtungen jeder Art, also nicht nur Schulden, sondern auch wiederkehrende Leistungen wie Rentenverpflichtungen und andere wiederkehrende Leistungen.[3] Erfasst werden nur rechtsgeschäftliche Bedingungen und da...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgehalt Rz. 1 [Autor/Stand] § 5 BewG regelt die bewertungsrechtliche Behandlung des Erwerbs von Wirtschaftsgütern unter einer auflösenden Bedingung. Der Begriff der auflösenden Bedingung und die bewertungsrechtliche Behandlung eines Wirtschaftsguts, das unter einer auflösenden Bedingung erworben wird, entsprechen den hierfür maßgebenden Grundsätzen des bürgerlichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Bewertung bebauter Grundstücke

Rz. 50 [Autor/Stand] Es ist zwischen der Definition des Begriffs des bebauten Grundstücks und der Bewertung bebauter Grundstücke zu unterscheiden. Der Begriff des bebauten Grundstücks entscheidet über die Frage, was dem Grunde nach zu besteuern ist. Bei der Frage der Bewertung wird über die Höhe der Besteuerung entschieden. Rz. 51 [Autor/Stand] Deshalb müssen bei der Bewertun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine zeitversetzte Geltung bei der Hauptveranlagung 2025

Rz. 14 [Autor/Stand] Mit der nach § 16 Abs. 2 GrStG vorgesehenen Regelung wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit einräumen, den Bescheid über den Grundsteuerwert gleichzeitig mit dem Steuermessbetrag zu erteilen. Davon ging jedenfalls die Begründung zur Regierungsvorlage, die zum ursprünglichen § 37 GrStG (jetzt § 36 GrStG) geführt hat, ausdrücklich aus. Der Grund für diesen...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / II. Rechtsnatur bedingter Rechtsgeschäfte

Rz. 7 [Autor/Stand] Das Rechtsgeschäft selbst ist bindend nach allgemeinen Regeln. Es ist tatbestandlich vollendet und voll gültig wie das unbedingte; nur die gewollten Wirkungen sind bedingt. Die Bedingung führt zu einem Schwebezustand, während dessen die endgültige Rechtslage noch nicht feststeht. Der Schwebezustand besteht bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung. Rz. ...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 3. Eintritt und Ausfall der Bedingung

Rz. 20 [Autor/Stand] Eingetreten ist die Bedingung – aufschiebende wie auflösende –, sobald der Tatbestand, der als Bedingung gesetzt ist, voll und ganz vollzogen ist. Das ist der Fall bei der bejahenden Bedingung, sobald das Ereignis eingetreten ist, bei der verneinenden Bedingung, sobald feststeht, dass das Ereignis nicht eintreten kann. Ausgefallen ist die Bedingung, wenn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In jedem Steuergesetz gibt es eine Bestimmung, die festlegt, wer Steuerschuldner ist. § 10 GrStG regelt dies für die Grundsteuer. Die Regelung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Nur dem Steuerschuldner gegenüber kann als Inhaltsadressat die Grundsteuer festgesetzt werden. Davon ist die Frage zu unterscheiden, wer im Innenverhältnis, z.B. nach eine...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / V. Zeitbestimmung

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 163 BGB über die Zeitbestimmung lautet: "Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung." Zeitbest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 5 [Autor/Stand] Ist Vermögen, das jemand unter einer auflösenden Bedingung erworben hat, bei ihm entsprechend der gesetzlichen Regelung der Besteuerung unterworfen worden, so stellt sich die Frage, was geschieht, wenn die Bedingung eingetreten ist, d.h. der Erwerb des Vermögens durch den bisher Berechtigten in Fortfall kommt. In einem solchen Fall ist zu unterscheiden zw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Benutzbarkeit

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Entscheidung, ob ein Gebäude benutzbar ist, ist davon abhängig, ob das Gebäude bezugsfertig ist. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Grundsätzlich gelten strenge Anforderungen an den Begriff der Bezugsfertigkeit. Den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern muss nach objektiven Merkmalen zugemutet werden kö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Begriffe

Rz. 25 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber definiert die Hauptveranlagung Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 begrifflich als "Hauptveranlagung 2025" (vgl. § 36 Abs. 1 GrStG). Der Beginn des Kalenderjahrs 2025 definiert der Gesetzgeber als "Hauptveranlagungszeitpunkt" (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 GrStG). Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der "Hauptveranla...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 4. Auflage

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Auflage (z.B. nach §§ 525, 1940, 2192 BGB) ist keine Bedingung. Sie begründet lediglich bei einem unbedingten Erwerb eine Verpflichtung zur Leistung an einen Dritten. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei Auflage vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG und BFH v. 20.1.2005[2] für Schenkung unter Auflage.mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 4–8 BewG / 1. Allgemeines

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 158 BGB über die aufschiebende und auflösende Bedingung lautet: „Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Wirkung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedin...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 45 [Autor/Stand] Die Zurechnung des Einheitswerts (ab 1.1.2025: Grundsteuerwerts) erfolgt im Grundsteuermessbescheid durch das dafür zuständige Finanzamt. Dieser Bescheid enthält eine bindende Festlegung des Steuerschuldners, von dem die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer nicht abweichen kann. Ist die Zurechnung unzutreffend, muss derjenige, dem das Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgehalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Bei einer auflösend bedingten Last ist ungewiss, ob die bereits entstandene Last Bestand haben wird. Die Fortdauer der Last hängt also von einem zukünftigen Ereignis ab, wobei ungewiss ist, ob das Ereignis eintreten wird. Die Bedingung bewirkt einen Schwebezustand. Beispiel Erblasser E hat dem Erben A die Verpflichtung auferlegt, der B (Witwe des Erblasser...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 36 Abs. 1 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt, dass die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 stattfindet (Hauptveranlagung 2025). § 36 GrStG in der bis einschließlich Kalenderjahr 2024 geltenden Fassung regelt eine Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte. Die Vorschrift hat heute kaum noch praktisch...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gesamtgebäude maßgebend

Rz. 22 [Autor/Stand] Abgesehen von den Fällen der Errichtung in Bauabschnitten, ist bei der Prüfung, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, grundsätzlich auf das ganze Gebäude und nicht nur auf einzelne Wohnungen oder Räume abzustellen. Somit führt die Fertigstellung von Wohnungen im Erdgeschoss vor dem Feststellungszeitpunkt nicht dazu, dass das Gebäude als bezugsfertig anzusehen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hauptveranlagung als Bestandsaufnahme

Rz. 31 [Autor/Stand] Mit der Hauptveranlagung wird die vollständige Erfassung aller wirtschaftlichen Einheiten angestrebt. Somit müssen sämtliche wirtschaftliche Einheiten eine neue Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erhalten. Rz. 32 [Autor/Stand] Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wirtschaftlicher Eigentümer

Rz. 20 [Autor/Stand] § 10 Abs. 1 GrStG stellt allein auf die steuerliche Zurechnung des Steuergegenstandes ab. Wurde die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (Steuergegenstand) bei der Feststellung des Einheitswerts abweichend von § 39 Abs. 1 AO dem wirtschaftlichen Eigentümer (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zugerechnet, ist dieser Steuerschuldner. Rz. 21 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 3 [Autor/Stand] Mit Art. 3 GrStRefG [2] wurden die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 in § 36 GrStG verortet. Die Vorschriften für die zuletzt durchgeführte Hauptveranlagung auf den 1.1.1974 waren im bisherigen § 37 GrStG enthalten. Rz. 4 [Autor/Stand] Somit findet nach 51 Jahren erneut eine Hauptveranlagung statt. Der Zeitraum zwischen der Hauptf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.2 Einzelfragen

Tz. 29 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Das UmwStG nennt für die Anwendung des § 12 Abs 1 S 2 UmwStG keine zeitliche Grenze, dh es kommt nicht darauf an, wie lange die (noch nicht rückgängig gemachte) st-wirksame Tw-Abschr bzw der Abzug nach § 6b EStG zurückliegt. Tz. 30 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Wenn in früheren Jahren sowohl st-wirksame als auch nicht st-wirksame Tw-Abschr vorge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Dauernde Last

Von dauernden Lasten spricht man, wenn wiederkehrende Bezüge, nach Zahl oder Wert abänderbar, über einen längeren Zeitraum einem anderen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt werden. Dagegen werden bei einer Leibrente gleichmäßige Leistungen vorausgesetzt (s BFH BStBl II 1992, 78; 1989, 779). So liegt zB eine dauernde Last vor, wenn die Zahlung von der erzielten M...mehr

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Begriff des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Leitsatz Sollte als Grundstück des Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne des BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden. Normenkette § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, § 2 Abs. 1, §...mehr

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Zurechnung eines Grundstücks für Zwecke der Grundsteuer

Leitsatz 1. Für Zwecke der Grundsteuer ist das Grundstück gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ausnahmsweise dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. 2. Grundstückseigentümer und Vorkaufsberechtigter können den Übergang von Nutzen und Lasten abweichend von den in dem ursprünglichen Kaufvertrag festgelegten Bedingungen auf einen späteren Zeitpunkt festlegen. Normenkette § 10 G...mehr

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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen bei Nutzungsüberlassung an Dritte

Leitsatz 1. Eine steuerschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebskapitalgesellschaft faktisch beherrscht. Dazu ist eine Einwirkung des Erblassers oder Schenkers mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts auf die zur Beherrschung führenden Stimmrechte notwendig. Ein Einfluss n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.2 Zuwendungen

Rz. 27 Zuwendungen sind Ausgaben, auch wenn letzterer Begriff durch den der Zuwendungen ersetzt worden ist. Eine sachliche Änderung ist hierdurch aber nicht eingetreten. Eine gesetzliche Definition der Ausgaben findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen gem. § 8 Abs. 1 EStG im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abf...mehr

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ZErb 02/2021, Wirtschaftlic... / 2. Der Begriff "Grundstück" in § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG

In letzter Zeit gewinnt die Auslegung des Begriffs "Grundstück" in § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG zunehmend an Relevanz. 2018 kam es diesbezüglich zu gleich zwei Finanzgerichtsentscheidungen.[28] Im Zivilrecht wird unter dem Begriff "Grundstück" ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist, verstanden.[29] Be...mehr

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ZErb 02/2021, Der Familienp... / bb) Erbschaftsteuerliche Schenkungsfiktionen bei Abfindungsmodifikationen

Löst der Abfindungsverzicht (wie regelmäßig) noch nicht im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus, so kann sich aber ein erbschafts- bzw. schenkungsteuerpflichtiger Erwerb im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft ergeben. Ist der zu Lebzeiten aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesel...mehr