Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 15 Steuerklassen

I. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Das ErbStG stellt für die Besteuerung auf das persönliche Verhältnis des Erwerbers vom Erblasser bzw. Schenker ab (Ausnahme § 19a Abs. 4 ERbStG).[2] Selbst wenn die Zuwendung erst nach dem Tod des Schenkers ausgeführt wird, bleibt das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz

Schrifttum: Ostendorf, Grundsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- und Versuchszwecken dient, KStZ 1976, 76; Ostendorf, Klärung von Zweifelsfragen zu grundsteuerlichen Befreiungsvorschriften, KStZ 1986, 106. A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift I. Zweck und Inhalt der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Ebenso wie das Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 37 [ab Kalenderjahr 2025] Anwendung des Gesetzes

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 37 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt die Anwendung des Grundsteuergesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch Art. 3 GrStRefG [4] wurden die Anwendungsregelungen des bisherigen § 38 in § 37 verortet. Bis ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , ErbStG § 16 Freibeträge

A. Grundaussagen der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge. Der Freibetrag verändert sich mit dem Näheverhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Erwerber.[2] Die neuen Freibeträge auf Grund des ErbStRG gelten nur für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 entstanden ist (s. § 9 ErbStG). Ein Wahlrecht wie ansonsten bei Erwer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 38 [ab Kalenderjahr 2025] Bekanntmachung

A. Grundaussagen der Vorschrift I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG[2] wurde mit § 38 GrStG eine Rechtsgrundlage eingeführt, die das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Bis einschließlich 2024 enthielt § 38 GrStG eine Regelung für die Anwendung des Gesetzes. Diese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 11 [Autor/Stand] § 6 GrStG verwendet eine andere Begrifflichkeit als das Bewertungsgesetz. Während im BewG die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" genutzt wird, verwendet die Vorschrift des GrStG immer den übergreifenden Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch können sich bei bestimmten Fallkonstellation durchaus unterschiedliche An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 [Autor/Stand] § 13 leitet den zweiten Abschnitt des GrStG ein, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm beschreibt das Verfahren auf abstrakte Weise. Die §§ 14–24 GrStG regeln im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. Differenzierte Messzahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke legen die §§ 14 u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Kürzung des Freibetrags um nicht steuerbare Versorgungsbezüge (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören insb. nach R E 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2019 (s. auch R E 3.5 ErbStR 2019).[2] 1. Versorgungsbezüge von Beamten, 2. Versorgungsbezüge von Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung, 3. Versorgungsbezüge von Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Versorgungsfreibetrag für Kinder (Abs. 2)

Rz. 17 [Autor/Stand] Bei Kindern ist der Versorgungsfreibetrag nach dem Alter der Kinder gestaffelt. Der Freibetrag wird höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs gewährt. Das Alter zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) ist maßgeblich. Anders als beim Kindergeld verlängert sich die Frist bei schwerbehinderten Kinder nicht über die Vollendung des 27. Lebensja...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einheitswert als Bezugsgröße der Steuermesszahl (bis 31.12.2024)

Rz. 42 [Autor/Stand] Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Steuermessbetrags ist nach bis zum 31.12.2024 geltendem Recht der Einheitswert. Die Abgrenzung des Steuergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des BewG, während die Ermittlung der Einheitswerte bislang in dem in §§ 19 BewG verankerten Verfahren erfolgt.[2] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begriff und Abgrenzung der "Hauptfeststellung"

Rz. 27 [Autor/Stand] Als "Hauptfeststellung" wird die nach dem Gesetzeswortlaut in bestimmten Zeitabständen vorzunehmende allgemeine Feststellung aller Grundbesitzwerte bezeichnet. Das setzt im Ergebnis die Erfassung und Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe voraus. Rz. 28 [Autor/Stand] Im Rahmen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 4 [Autor/Stand] Nach Art. 18 Abs. 1 GrStRefG[2] traten die Regelungen des Abs. 1 und 2 bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Rz. 5 [Autor/Stand] § 37 Abs. 3 GrStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung[4] eingefügt. Die Regelung tritt nach Art. 2 dieses Gesetzes am 1.1...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Schrifttum: Andel, Finanzwissenschaft, Tübingen 1983; Andreae, Zur Systematik der Steuertariflehre, FinanzArchiv 1929, 45; Anzinger, Dauerniedrigzins bei Bilanzierung, Unternehmensbewertung und Besteuerung (Teil I), DStR 2016, 1766; Bayer, Steuerlehre, Berlin/New York 1998; Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), Kommunaler Finanzreport 2019, Gütersloh 2019; Brümmerhoff/Büttner, Finanz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 8 [Autor/Stand] Die Feststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes diente der Festsetzung verschiedenster Steuern. Hierzu gehörte insbesondere die Grundsteuer. Durch den Wegfall dieser Feststellungen war der Gesetzgeber gezwungen, eine Neuregelung vorzunehmen. Im Rahmen dieser bewertungsrechtlichen Neuregelung mussten auch die Verfahrensvorschriften über die Feststellu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bedeutung

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Bedeutung des § 221 BewG liegt in der gesetzlichen Festlegung der Hauptfeststellung. Dabei kommt dem zeitlichen Aspekt lediglich eine untergeordnete Rolle zu. Durch die turnusmäßig wiederkehrende Feststellung der wirtschaftlichen Einheiten soll eine Anpassung der Werte an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, da sich diese im Zeitablauf kontinuier...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Einheitswerts (§ 19 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuermessbetrag in Erbbaurechtsfällen (§ 13 Abs. 3 GrStG)

Rz. 69 [Autor/Stand] Im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht ist der Erbbauberechtigte nach § 10 Abs. 2 GrStG Steuerschuldner sowohl für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts als auch für die des belasteten Grundstücks. Daher bestimmt § 13 Abs. 3 GrStG, dass der Berechnung des Steuermessbetrags die Summe der beiden Einheitswerte zugrunde zu legen ist, die nach § 92 BewG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuermessbetrag

I. Tarifgestaltung Rz. 34 [Autor/Stand] Rechtsstaatlich erhobene Steuern setzen Tarife voraus, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Steuerschuld vorab zu ermitteln und sich beizeiten darauf einzurichten.[2] Allgemein wird der Steuertarif T(X) als funktionale Beziehung zwischen der Bemessungsgrundlage (X) und dem Steuerbetrag T bezeichnet.[3] Er gibt das Maß der steue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerklasse II

1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1) Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I. Sowohl die leiblichen Eltern (einschließlich des sog. nichtehelichen Vaters) als auch die Adoptiveltern. Bei einer künstlichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Hauptfeststellungszeitraum

Rz. 50 [Autor/Stand] Der Zeitabstand zwischen einer Hauptfeststellung und der darauf folgenden Hauptfeststellung wird allgemein als Hauptfeststellungszeitraum bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung umfasst also den Zeitabstand zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt der einen Hauptfeststellung und dem Hauptfeststellungszeitpunkt der nächsten Hauptfeststellung. Obwohl dieser B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Folgewirkung bei Anpassung der Steuermesszahl

Rz. 24 [Autor/Stand] Bei einer zeitgleichen Bekanntgabe der Bescheide über die Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 und über den Grundsteuermessbetrag auf den 1.1.2025 stellt sich ein Problem, das nicht allein mit den vorhandenen Vorschriften gelöst werden kann. Rz. 25 [Autor/Stand] Betroffen sind die Länder, die sich entscheiden, eine von der bundesgesetzl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zeitlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 23 [Autor/Stand] § 221 BewG ist erstmals bei der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden und damit Grundlage für die auf den 1.1.2025 durchzuführende Hauptveranlagung. Analog dazu ist die Gültigkeit für die Erhebung der Grundsteuer ebenfalls auf das am 1.1.2025 beginnende Kalenderjahr festgelegt (§ 36 Abs. 2 GrStG [2]). Rz. 24– 26 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitlicher und Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] § 6 GrStG wurde durch Artikel 1 des Grundsteuerreformgesetzes v. 7.8.1973[2] in das wegen der damals aktuellen Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 neue Grundsteuerrecht aufgenommen und besteht seitdem ohne Änderungen fort. Ergänzende Ausführungen finden sich in Abschnitt 30 der GrStR 1978. Rz. 7 [Autor/Stand] Durch das Grundsteuer-Reformge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gesetzliche Regelung bei Erwerben vor dem 25.6.2017

Rz. 28 [Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro (früher 1.100 Euro), unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde (s. Rz. 2) Weitere Freibeträge wie Ehegatten- oder Versorgungsfreibetrag wurden nicht gewährt. Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (und auch für Erwerbe, für die die Steuer vor dem 14.12.2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtszustand für Erwerbe vor dem 25.6.2017

Rz. 33 [Autor/Stand] Mit Urteilen vom 10.5.2017 hatte der BFH [2] kurz vor dem Inkraftreten der Neuregelung ab dem 25.6.2017, dass auch beschränkt Steuerpflichtige beim Tod des Ehegatten den vollen Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.H.v. 500.000 Euro erhalten – unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb. Einen nur anteiligen Ansatz nach dem Verhä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 17 [Autor/Stand] Die Norm beruht auf § 11 GrStG 1951[2] sowie auf §§ 26 und 27 GrStDV 1952.[3] Schon damals war die Ermittlung des Steuermessbetrags durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermesszahl) auf den Einheitswert gesetzlich angeordnet.[4] Die GrStDV regelte die Festsetzung des Steuermessbetrags für Erbbaurechts- und Erbpachtfälle sowie für Grundbesitz, der für ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 25 [Autor/Stand] § 6 GrStG erfasst nur bestimmte Befreiungsgründe. Die umfangreichen Tatbestände der §§ 3 und 4 GrStG werden nur in bestimmten Fällen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz übernommen. So sind z.B. die Befreiungstatbestände, die sich allein am Rechtsträger (vgl. § 3 GrStG) orientieren, im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Einbeziehung früherer Erwerbe

Rz. 36 [Autor/Stand] Die Einbeziehung auch der früheren Erwerbe, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen, soll verhindern, dass durch Aufspaltung in zeitlich gestaffelte Zuwendungen die Besteuerung umgangen werden kann. Die früheren Erwerbe sind nach § 16 Abs. 2 Satz 3 ErbStG mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Deren Wert im nachhinein festzustellen, dü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 221 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] als Siebenter Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Siehe zu den Einzelheiten der Entwicklung die Ausführungen in d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

1. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 12 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben (vgl. Rz. 4). Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht (Abs. 1)

I. Ehegattenfreibetrag, Lebenspartner (Abs. 1 Nr. 1) Rz. 11 [Autor/Stand] Für die Gewährung des Freibetrags i.H.v. 500.000 Euro ab 1.1.2009 kommt es nur darauf an, dass die Ehe bis zum Tode des Erblassers bestanden hat (s. § 15 ErbStG Rz. 16). Geschiedene Ehegatten fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, weil sie nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in die Steuerklasse II fallen (s. ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Stiefeltern (Abs. 1 StKl. II Nr. 4)

Rz. 52 [Autor/Stand] Stiefvater ist der Ehemann der Mutter, der nicht der leibliche Vater deren Kinder ist. Die Eltern der Stiefeltern sind nicht privilegiert, sie erwerben in Steuerklasse III.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Teilbetragsrechnung nach § 16 Abs. 2 ErbStG

I. Verhältnis von § 16 Abs. 2 ErbStG zu Europarecht Rz. 35 [Autor/Stand] Laut Gesetzesbegründung soll mit der Teilbetragsberechnung (Beispiel s. H E 16 ErbStH 2019) aus Gründen der Steuergerechtigkeit[2] das Weltvermögensprinzip bei der unbeschränkten Steuerpflicht und das Inlandsprinzip der beschränkten Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 6 und 8) bezogen auf den persönlichen F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] § 37 GrStG in der Fassung durch Art. 3 GrStRefG[2] regelt die Anwendung des Grundsteuergesetzes. Aus dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, ab wann welche Änderungen anzuwenden sind. Rz. 2 [Autor/Stand] Durch Art. 3 GrStRefG [4] wurden die Anwendungsregelungen des bisherigen § 38 in § 37 verortet. Bis einschließlich 2024 enthielt § 37...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Steuerklasse bei Erwerben von und durch Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (Abs. 2)

1. Zuwendungen an inländische Familienstiftungen bei Errichtung (Abs. 2 Satz 1) Rz. 71 [Autor/Stand] Stiftungen können durch Verfügung von Todes wegen (s. § 3 ErbStG Rz. 250) angeordnet ( § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) oder begründet werden oder durch ein Stiftungsgeschäft unter Lebenden ( § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ). Die Übertragung des Vermögens unterliegt grundsätzlich der Steuerkla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Befreiungsgründe

I. Allgemeines Rz. 25 [Autor/Stand] § 6 GrStG erfasst nur bestimmte Befreiungsgründe. Die umfangreichen Tatbestände der §§ 3 und 4 GrStG werden nur in bestimmten Fällen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz übernommen. So sind z.B. die Befreiungstatbestände, die sich allein am Rechtsträger (vgl. § 3 GrStG) orientieren, im Bereich der land- und forstwirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Grundsteuermessbescheid

I. Verfahrensrechtliche Einordnung Rz. 61 [Autor/Stand] Das Lagefinanzamt setzt den Steuermessbetrag im Steuermessbescheid fest (§ 184 Abs. 1 AO). Dabei wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Während die persönliche Steuerpflicht die Frage betrifft, wer die Steuer schuldet, erfasst die sachliche Steuerpflicht die Feststellung des Steuergegenst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen und historische Daten der Vorschrift

I. Zweck und Inhalt der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] Ebenso wie das Grundvermögen unterliegt auch Grundbesitz, der für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt wird der Grundsteuer. Eine Ausnahme besteht bei beiden Bereichen nur insoweit, als die entsprechenden Immobilien steuerbegünstigten Zwecken nach §§ 3 und 4 GrStG zuzurechnen ist. Rz. 2 [Autor/Stand] § 6 GrStG ent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand und -zweck Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Fest...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 2)

I. Gesetzliche Regelung bei Erwerben vor dem 25.6.2017 Rz. 28 [Autor/Stand] Bei beschränkter Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) betrug früher der Freibetrag nur 2.000 Euro (früher 1.100 Euro), unabhängig davon, von welcher Person erworben wurde (s. Rz. 2) Weitere Freibeträge wie Ehegatten- oder Versorgungsfreibetrag wurden nicht gewährt. Für Erwerbe ab dem 14.12.2011 (un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Übrige Personen der Steuerklasse I (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 24 [Autor/Stand] Diese Personen erhalten den Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro (ab 2009).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerklasse I

1. Ehegatten (Abs. 1 StKl. I Nr. 1) Rz. 16 [Autor/Stand] Der Ehegatte fällt unter die Steuerklasse I, wenn die Ehe[2] bis zum Tod bestanden hat und nicht durch Scheidung rechtskräftig geschieden worden war (s. § 1564 Satz 2 BGB).[3] Ob er dauernd getrennt lebte, ist unerheblich. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte[4] fällt unter die Steuerklasse II (Nr. 7) ebenso der Partn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegenstand Rz. 1 [Autor/Stand] Mit Art. 1 GrStRefG[2] wurde mit § 38 GrStG eine Rechtsgrundlage eingeführt, die das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen. Bis einschließlich 2024 enthielt § 38 GrStG eine Regelung für die Anwendung des Gesetzes. Diese finden sich nunmehr in § 37 Gr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Steuerbefreiter Grundbesitz

I. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung Rz. 11 [Autor/Stand] § 6 GrStG verwendet eine andere Begrifflichkeit als das Bewertungsgesetz. Während im BewG die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" genutzt wird, verwendet die Vorschrift des GrStG immer den übergreifenden Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch können sich bei bestimmten Fallk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Lehr- und Versuchszwecke (§ 6 Nr. 1 GrStG)

Rz. 31 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz bleibt steuerfrei, wenn er Lehr- oder Versuchszwecken dient. Zusätzliche Voraussetzung ist aber, dass es sich bei dem Eigentümer der Fläche um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Religionsgemeinschaft handelt. Allerdings ist hier zu beachten, dass über § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Verhältnis von § 16 Abs. 2 ErbStG zu Europarecht

Rz. 35 [Autor/Stand] Laut Gesetzesbegründung soll mit der Teilbetragsberechnung (Beispiel s. H E 16 ErbStH 2019) aus Gründen der Steuergerechtigkeit[2] das Weltvermögensprinzip bei der unbeschränkten Steuerpflicht und das Inlandsprinzip der beschränkten Steuerpflicht (s. § 2 ErbStG Rz. 6 und 8) bezogen auf den persönlichen Freibetrag aufeinander abgestimmt werden. Nach Auffa...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen (Abs. 1 StKl. I Nr. 4)

Rz. 39 [Autor/Stand] Als Erwerb von Todes wegen gelten alle Tatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG, also auch Schenkungen auf den Todesfall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die Eltern ihren Kindern geschenkt hatten, bleibt gemäß § 13 Abs. Nr. 10 ErbStG steuerfrei (s. § 13 ErbStG Rz. 69). Rz. 40 [Autor/Stand] Sonstige Erwerbe fallen unter die St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Abs. 1 StKl. I Nr. 3)

Rz. 33 [Autor/Stand] Die Abkömmlinge der in § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG genannten Kinder und Stiefkinder (Enkel) fallen auch dann unter die Steuerklasse I, wenn die Eltern noch leben. Lediglich beim persönlichen Freibetrag wird danach unterschieden, ob die Eltern der Enkel noch leben (dann 51.200 Euro bzw. 200.000 Euro nach neuem Recht) oder bereits verstorben sind (dan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (Abs. 1 StKl. II Nr. 1)

Rz. 47 [Autor/Stand] Eltern und Voreltern fallen bei lebzeitigen Zuwendungen unter die Steuerklasse II, bei Erwerben von Todes wegen unter die Steuerklasse I. Sowohl die leiblichen Eltern (einschließlich des sog. nichtehelichen Vaters) als auch die Adoptiveltern. Bei einer künstlichen Befruchtung ist Mutter stets die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB), auch wenn sie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Abs. 1 StKl. II Nr. 3)

Rz. 51 [Autor/Stand] Es handelt sich dabei um Neffen und Nichten im allgemeinen Sprachgebrauch – unabhängig von der Blutsverwandtschaft bei der gesetzlichen Erbfolge.[2] Auch Adoptivkinder und Stiefkinder fallen unter die Abkömmlinge der Geschwister.[3] Die Enkelkinder von Geschwistern (sog. Großneffen und Großnichten) fallen unter Steuerklasse III. Die Geschwister der Elter...mehr