Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Allgemeine Grundsätze der Bewertung

I. Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstands der Bewertung Rz. 6 [Autor/Stand] Jede Bewertung hat von drei Fragestellungen auszugehen: 1. Was wird bewertet? 2. Wann wird bewertet? 3. Wie ist zu bewerten? Von diesen drei Fragen (Was?, Wann?, Wie?) befasst sich § 2 BewG mit der ersten, nämlich der Frage nach dem "Was" der Bewertung. Damit beginnt jede Bewertung. Es ist zu klären, a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Steuerrechtliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern

1. Begriff der Zurechnung Rz. 8 [Autor/Stand] Unter Zurechnung wird die persönliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts für die Besteuerung verstanden. Damit wird bestimmt, welche Person oder Personen Schuldner von Steuern sind, die an die Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut anknüpfen. Die Zurechnung ist in § 39 AO 1977 geregelt. Das Bewertungsgesetz kennt den Ausdruck "Zur...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Zweck der Vorschrift Rz. 1 [Autor/Stand] § 24a Satz 1 BewG dient nach der amtlichen Begründung[2] zum Bewertungsänderungsgesetz 1971 [3] in erster Linie dem Zweck, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, die Grundsteuerbescheide den betroffenen Steuerpflichtigen bereits vor dem Zeitpunkt der ersten Fälligkeit der Grundsteuer[4] zusenden zu können. Dies wird dadurch ermöglic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Abgrenzung vom Grundvermögen

I. Allgemeines Rz. 151 [Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen richtet sich grundsätzlich nach den §§ 158 und 176 BewG. Die Vorschrift des § 159 BewG ist lediglich hilfsweise heranzuziehen.[2] Rz. 152 [Autor/Stand] Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit Wirtschaftsgüter ganz zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen o...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Ermittlung und Feststellung der Einheitswerte

I. Allgemeine Grundsätze Rz. 16 [Autor/Stand] Das Erbbaurecht entsteht grundsätzlich mit der Eintragung im Grundbuch (vgl. Rz. 4). Feststellungszeitpunkt für die Erfassung und Bewertung des Erbbaurechts ist deshalb der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung des Erbbaurechts folgt. Wenn jedoch das Erbbaurecht im Grundbuch erst im Kalenderjahr eingetragen wird, das d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtliche Voraussetzungen

1. Verbot der Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern verschiedener Eigentümer Rz. 79 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 2 BewG kommen mehrere Wirtschaftsgüter als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören. Eine wirtschaftliche Einheit i.S. des BewG wird grundsätzlich nur von solchen – wirtschaftlich zusammengehörigen – Wirtschaftsgütern ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit

I. Wirtschaftliche Voraussetzungen 1. Vorbemerkungen Rz. 57 [Autor/Stand] Nach der Rechtsprechung des RFH zu § 2 BewG [2], der der BFH gefolgt ist[3], versteht man unter einer wirtschaftlichen Einheit entweder ein Einzelwirtschaftsgut, das für sich allein im Wirtschaftsleben ein Eigendasein führt, oder die Verbindung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer Sachgesamtheit, die regelm...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Vorschrift legt eine wertabhängige Bemessungsgrundlage für Zwecke der Grundsteuer fest, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 festzustellen und ab der Hauptveranlagung 1.1.2025 anzuwenden ist.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

I. Regelungsgegestand Rz. 1 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren ist darauf gerichtet, den gemeinen Wert bebauter Grundstücke in typisierender Weise zu ermitteln (s. Vor §§ 83–90 BewG Rz. 41).[2] § 83 BewG regelt den Rahmen dieses Bewertungsverfahrens. Danach soll der auf der Grundlage des Sachwertverfahrens ermittelte Grundstückswert ausdrücklich den Bodenwert (vgl. § 84 BewG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Fortschreibung der Einheitswerte

I. Allgemeines Rz. 150 [Autor/Stand] Der Gesamtwert i.S.d. § 92 BewG ist nur eine Rechnungsgröße, die allerdings die Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks bildet (vgl. Rz. 1 f. und Rz. 26–40). Eine Änderung der Einheitswerte dieser wirtschaftlichen Einheiten kann dadurch eintreten, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Ermäßigung des Grundstückswerts

I. Vorbemerkung Rz. 16 [Autor/Stand] Der nach den Vorschriften der §§ 78 bis 81 BewG errechnete Grundstückswert kann gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BewG ermäßigt werden, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die sich weder in der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers ausgewirkt haben. Insgesamt dürfen im Rahmen des § 82 BewG nur solche besonderen Umstände berücksich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erhöhung des Grundstückswerts

I. Vorbemerkung Rz. 271 [Autor/Stand] Die Aufzählung der in § 82 Abs. 2 BewG beschriebenen werterhöhenden Umstände ist im Gegensatz zu den wertmindernden Umständen nach § 82 Abs. 1 BewG abschließend, d.h. andere zwar ebenfalls werterhöhende, jedoch nicht ausdrücklich aufgeführte Gründe dürfen daher nicht durch einen Zuschlag berücksichtigt werden. Das gilt z.B. auch für den F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Zuziehung (Beiladung) bei Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide über Einheitswerte

I. Allgemeines Rz. 176 [Autor/Stand] Im Rahmen der Erläuterungen der bewertungsrechtlichen Vorschriften über das Erbbaurecht können die Fragen einer Beiladung des Erbbauberechtigten bzw. des Erbbauverpflichteten im Rechtsbehelfsverfahren gemäß den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur am Rande angesprochen werden. § 60 FGO unterscheidet zwischen der einfachen Beila...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Der Wirtschaftsteil (Abs. 2)

I. Allgemeines Rz. 21 [Autor/Stand] Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Abs. 2 BewG aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und Wirtschaftsgüter sowie die hierzu gehörigen Nebenbetriebe. Diese Aufzählung ist abschließend. Der Begriff der Nutzung i.S. der Vorschriften zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens soll einer Vereinfachung bei d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Notwendigkeit baldigen Abbruchs (Abs. 1 Nr. 3)

1. Allgemeines Rz. 157 [Autor/Stand] Der baldige Abbruch eines Gebäudes kann aus städtebaulichen Gründen (z.B. Erweiterung der städtischen Infrastruktur), aus vertraglichen Gründen (z.B. Abbruchsverpflichtung nach Ablauf des Erbbaurechtes) oder aus anderen Gründen (z.B. veraltete Gestaltung des Gebäudes) veranlasst sein. Ein Abschlag wegen der Notwendigkeit baldigen Abbruchs ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke (Abs. 2 Nr. 2)

1. Allgemeines Rz. 316 [Autor/Stand] Als werterhöhender Umstand kommt gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 BewG ausdrücklich auch die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt in Betracht. Für einen Zuschlag kommen somit im Allgemeinen nur die Fälle in Betracht, in denen das Grundstück (Boden, Wandflächen, Dach usw.) an Dritte zur Anbringung und zum Betrieb vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nebenbetriebe

Rz. 188 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen[2] erzielt, diese be- oder verarbeitet und die dabei gewonne...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nebenbetriebe

Rz. 163 [Autor/Stand] Ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt vor, wenn überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet werden und die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt sind oder ein Land- und Forstwirt Umsätze aus der Übernahme von Rohstoffen (z.B. organische Abfälle) erzielt, diese be- oder verarbeite...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Künftige Verwertungsmöglichkeiten

Rz. 163 [Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dann dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland oder Land für Verkehrszwecke diene...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wohngebäude

Rz. 169 [Autor/Stand] Die Fragen der Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen bei Wohngebäuden wird im Wesentlichen in der Kommentierung zu § 159 BewG behandelt. An dieser Stelle ist nur darauf hinzuweisen, dass die Behandlung von Wohngebäuden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen von bestimmten Eigenschaften des land- und forstwi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Berechnung der Belastungszahl

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Belastungszahl wird im Regelfall dadurch errechnet, dass der maßgebende Vervielfältiger (vgl. Anm. 4) mit dem Hebesatz der Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) für Grundstücke (Grundsteuer B) multipliziert wird. Beispiel (aus BewRGr. Abschn. 30 Abs. 1): Die Gemeinde gehört zum Bezirk III des ehemaligen Landesfinanzamts Kassel und nach § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Verbindlichkeiten (Abs. 5)

Rz. 293 [Autor/Stand] § 158 Abs. 5 BewG erweitert die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes um die auf dem Betrieb lastenden Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten. Diese sind zur Ermittlung des der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Reinvermögens vom zuvor ermittelten Wert des Betriebes abzuziehen. Rz. 294 [Autor/Stand] Gleichzeit...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Baubehördlich angeordneter Arkadenbau mit Abtretung der Arkadengrundfläche

Rz. 91 [Autor/Stand] Wird die Arkadengrundfläche an die Kommune abgetreten und wird diese dadurch der rechtliche Eigentümer, so ist zur Bewertung von Grund und Boden von wesentlicher Bedeutung, ob die der Kommune gehörige bzw. an diese abgetretene Fläche durch den Eigentümer der übrigen Fläche überbaut oder ggf. auch unterbaut werden darf.[2] Damit ist eine erhöhte bauliche ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Betriebswohnung (Abs. 8)

Rz. 245 [Autor/Stand] Nach § 160 Abs. 8 BewG handelt es sich bei Betriebswohnungen um Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, aber nicht zum Wohnteil rechnen. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich dabei um Gebäude oder Gebäudeteile des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Praxisfälle

Rz. 33 [Autor/Stand] Obwohl die Regelung des § 250 BewG klare Zuordnungen enthält, ist damit zu rechnen, dass in der Bewertungspraxis weitere Fragen zu klären sind. Das soll folgendes Beispiel zeigen: Beispiel "Rechtsanwaltspraxis" In einem Gebäude, das bisher als Einfamilienhaus genutzt wurde, wird eine Rechtsanwaltspraxis eingerichtet. Das bauliche Konzept und äußere Ersche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Bewertung der (grundsteuer-)pflichtigen Teile von im Übrigen steuerfreien bebauten Grundstücken

Rz. 151 [Autor/Stand] Allgemein stellt sich die Frage nach der Vorgehensweise bei der Bewertung im Einzelfall, wenn eine wirtschaftliche Einheit außer (grund-)steuerpflichtigen bzw. (grund-)steuerbegünstigten Räumen auch (grund-)steuerfreie Bereiche enthält. In den Fällen, in denen der steuerpflichtige bzw. der steuerbegünstigte Teil des Grundstücks sich in der Gebäudesäule ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Altenteilswohnungen

Rz. 121 [Autor/Stand] Altenteilswohnungen gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie den Altenteilern tatsächlich zu Wohnzwecken dienen, ein Altenteilvertrag vorliegt und die Altenteilswohnung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist (§ 160 Abs. 9 BewG). Allerdings wird eine Altenteilerwohnung regelmäßig nur ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 65 [Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach R B 160.3 Abs. 1 ErbStR 2019 alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5 m nicht übersteigt, sowie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Denkmalschutz

Rz. 226 [Autor/Stand] Der Denkmalschutz soll dafür sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten werden. Die damit in Zusammenhang stehenden Verfügungsbeschränkungen sowie rechtlich verpflichtenden Unterhaltslasten für unter Denkmalschutz stehende Grundstücke können den gemeinen Wert bzw. den Einheitswert eines Grundstücks mindern. Vor diesem Hintergrund kann bei denkmalges...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Verkehrsanschauung

Rz. 60 [Autor/Stand] Die Meinungen darüber, was unter der Verkehrsanschauung zu verstehen ist, gehen auseinander. Dieser scheinbare Widerspruch löst sich aber zwanglos auf, wenn man berücksichtigt, in welchem Zusammenhang die Verkehrsanschauung von Bedeutung ist. Für die Einheitsbewertung des Grundvermögens leitet der BFH die Verkehrsanschauung von der Allgemeinheit vernünft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wildgehege

Rz. 227 [Autor/Stand] Auch bei Wildgehegen ist zu unterscheiden zwischen solchen, die im Rahmen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft unterhalten werden und Wildgehegen, deren Unterhaltung als gewerblicher Betrieb anzusehen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit wird im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn die Unterhaltung des Wildgeheges unter Würdigung der gesamten Verhältnis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Baubehördlich angeordneter Arkadenbau ohne Abtretung der Arkadengrundfläche

Rz. 76 [Autor/Stand] Durch die baubehördliche Anordnung zur Errichtung eines Arkadenbaus wird im Allgemeinen die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks eingeschränkt, sog. Ausnutzungsbeschränkung. Bestimmend für den Wert des Grund und Bodens sind in erster Linie neben seiner Lage insbesondere auch die nach den baupolizeilichen Vorschriften zulässigen Bebauungsmöglichkeiten. Du...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Geringstland (Abs. 5)

Rz. 226 [Autor/Stand] Das Geringstland gehört ebenso wie das Abbauland zum Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BewG). Eine Begriffsbestimmung enthält die Vorschrift nicht. Rz. 227 [Autor/Stand] Nach R B 160.20 ErbStR 2019 sind Geringstland unkultivierte, jedoch kulturfähige Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Zurechnung bei Organverhältnissen

Rz. 34 [Autor/Stand] Unter einem Organverhältnis versteht man die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit einer Kapitalgesellschaft von einer natürlichen Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person. Die Organgesellschaft ist somit nicht frei, sondern dem Willen eines anderen Unternehmens unterworfen. Sie ist finanziell, wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Sicherungsübereignung

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Sicherungseigentümer ist nach außen Volleigentümer, er darf im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber von dem Eigentum aber nur insoweit Gebrauch machen, als es dem Sicherungszweck entspricht. Das übereignete Wirtschaftsgut ist wirtschaftlich nur ein Pfand in der Hand des formellen Eigentümers. Deshalb schreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 vor, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verfahrensfragen

Rz. 177 [Autor/Stand] Ob eine Fläche oder ein Gebäude zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen gehört, wird zweckmäßigerweise im Verfahren über die Feststellung des Grundbesitzwertes für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entschieden. Rz. 178 [Autor/Stand] Die Entscheidung kann aber auch in dem Verfahren zur Feststellung des Grundbesitzwertes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Obstbau

Rz. 103 [Autor/Stand] Zum Nutzungsteil Obstbau gehören die obstbaulich genutzten Flächen, insb. des Baumobstes, des Strauchbeerenobstes und der Erdbeeren, einschließlich derjenigen Flächenanteile, die den Pflanzenbeständen nicht unmittelbar als Standraum dienen, wie Zwischenflächen und Vorgewende.[2] Extensiver Obstbau ist hingegen der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 176 [Autor/Stand] Im Rahmen der Erläuterungen der bewertungsrechtlichen Vorschriften über das Erbbaurecht können die Fragen einer Beiladung des Erbbauberechtigten bzw. des Erbbauverpflichteten im Rechtsbehelfsverfahren gemäß den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur am Rande angesprochen werden. § 60 FGO unterscheidet zwischen der einfachen Beiladung (Absätze ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Imkerei

Rz. 123 [Autor/Stand] Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Dabei ist nicht zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und anderen Formen der Bienenhaltung, wie z.B. Königinnenzucht oder Bienenhaltung für pharmazeutische Zwecke zu unterscheiden.[2] Rz. 124 [Autor/Stand] Zu den Wirtschaftsg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Zweckbestimmung

Rz. 66 [Autor/Stand] Die Zweckbestimmung ist ein rein subjektives Abgrenzungsmerkmal. Sie beruht allein auf dem Willen des Eigentümers.[2] Maßgebend ist aber nicht der innere Wille, sondern allein der objektivierte Wille, d.h. der in die Tat umgesetzte Wille. Trifft der Grundstückseigentümer über Teile eines Grundstücks getrennte Verfügungen und ordnet sie unterschiedlichen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Saatzucht

Rz. 133 [Autor/Stand] Saatzucht ist nach R B 160.13 ErbStR 2019 die Erzeugung von Zuchtsaatgut. Zum Saatgut zählen Samen, Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Erzeugung von Kulturpflanzen bestimmt sind. Dabei ist nicht zu unterscheiden zwischen Nutzpflanzensaatgut und dem Saatgut anderer Kulturpflanzen. Rz. 134 [Autor/Stand] Zur Saatzucht gehören alle Wirtschaftsgüter, d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Nützlinge

Rz. 143 [Autor/Stand] Zur Produktion von Nützlingen gehören alle Wirtschaftsgüter, die ihr zu dienen bestimmt sind. Unter die Produktion von Nützlingen fallen insb. Spinnentiere (z.B. Raubmilben) und Insekten (z.B. Schlupfwespen). Diese gelten als Nützlinge, weil sie andere Insekten, welche ihrerseits als Schädlinge bezeichnet werden, als Nahrung oder Wirt brauchen. Rz. 144–...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 66 [Autor/Stand] Mit Arkade wird ein von Pfeilern oder Säulen getragener Bogen bezeichnet. Gewöhnlicherweise handelt es sich dabei um einen ganzen Gang, dessen Seite von einer Bogenreihe begrenzt wird. Der Wert von Arkadengrundstücken kann in Abhängigkeit von der Bebauung und Nutzbarkeit gemindert bzw. erhöht sein. Bei der Bewertung von Grundstücken mit Arkaden nach dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Unland (Abs. 6)

Rz. 231 [Autor/Stand] Unland sind alle Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten überhaupt nicht in Kultur genommen werden können, also nicht kulturfähig sind.[2] Zum Unland gehören z.B. ertragslose Böschungen und Felsgelände. Auch stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise Ertrag abwerfen können, gehö...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschließliche Maßgeblichkeit der Grundstücksarten

Rz. 13 [Autor/Stand] In der Praxis der Wertermittlung kommt der Abgrenzung des Ertragswertverfahrens vom Sachwertverfahren erhebliche Bedeutung zu. Das wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ein in bester Geschäftslage errichtetes Gebäude sehr hohe Erträge generiert, obwohl sich die Herstellungskosten für das hierfür erforderliche Gebäude nicht wesentlich von den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Grundstücke mit Passagen

Rz. 121 [Autor/Stand] Passagen sind überbaute oder mit einem Glasdach versehene Flächen zwischen eng beieinanderstehenden Häusern bzw. Häuserwänden, die dem öffentlichen Verkehr dienen.[2] Bei derartigen Grundstücken kann nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig das Hinterland ebenso wie das Vorderland genutzt werden.[3] Die Finanzverwaltung lässt daher einen Abschlag...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Auslegung – Wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rz. 7 [Autor/Stand] Die AO 1977 enthält im Gegensatz zur AO 1919 und zum StAnpG keine Vorschrift über die Auslegung von Steuergesetzen. Dies ist historisch begründet. Dem Schöpfer der AO 1919, Enno Becker, schien zur damaligen Zeit der Methodenstreit zwischen der Begriffsjurisprudenz und der Interessenjurisprudenz noch nicht zugunsten letzterer gesichert entschieden zu sein....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Klare Zuordnung realisiert

Rz. 22 [Autor/Stand] Im Ergebnis hat der Gesetzgeber in der verabschiedeten Fassung der Vorschrift eine klare Zuordnung getroffen und sich für eine Abhängigkeit der Bewertungsverfahren von der jeweiligen Grundstücksart ausgesprochen. Dementsprechend sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren zu bewerten. Dageg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gärtnerische Nutzung

Rz. 83 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst nach R B 160.5 Abs. 1 ErbStR 2019 "die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen". Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ist nicht immer eindeutig zu treffen. Das entscheidende Merkmal für die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen gärtneri...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Zurechnung an den Eigentümer

Rz. 9 [Autor/Stand] Im Regelfall sind Wirtschaftsgüter dem bürgerlich-rechtlichen Eigentümer zuzurechnen (§ 39 Abs. 1 AO 1977). Da die Zurechnung nicht nur Sachen, sondern alle Wirtschaftsgüter erfasst und es ein Eigentum an Rechten nicht gibt, ist der Begriff "Eigentümer" in § 39 AO 1977 zu eng. Die Vorschrift muss dahin verstanden werden, dass die Zurechnung grundsätzlich ...mehr