Fachbeiträge & Kommentare zu Düsseldorfer Tabelle

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 2.5.2 Rechenmodell Eckpunktepapier

Schritt 1: Einkommen A + Einkommen B: 6.000 EUR + 2.000 EUR = 8.000 EUR. Düsseldorfer Tabelle EK 13, AS 2: 924 EUR Tabellenbetrag. Schritt 2: Vom Bedarf werden pauschal 15 % abgezogen = 786 EUR. Schritt 3: (Einkommen A – 1.650 EUR)/(Einkommen A + B – 3.300 EUR). (6.000 EUR – 1.650 EUR)/(6.000 EUR + 2.000 EUR – 3.300 EUR). 4.350 EUR/4.700 EUR = 0,93. Schritt 4: (Haftungsanteil nach Sch...mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 2.5.1 Vergleichsrechnung mit dem Beispiel 1 zum Eckpunktepapier

Einkommen A: 4.000 EUR, Einkommen B: 2.000 EUR, Kind 6 Jahre, B erhält Kindergeld. Berechnung allein anhand des Einkommens des mitbetreuenden Elternteils mit pauschaler Kürzung i.H.v. 25 %: Einkommen A 4.000 EUR Düsseldorfer Tabelle EK 7,[20] AS 2: 683 EUR Erfüllung durch Naturalleistungen i.H.v. 25 % = 512 EUR. Hiervon ½ Kindergeld absetzen = 387 EUR Zahlbetrag. Berechnung anh...mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 1. Beispiel

Einkommen A: 4.000 EUR, Einkommen B: 2.000 EUR, Kind 6 Jahre, B erhält Kindergeld. Schritt 1: Einkommen A + Einkommen B: 4.000 EUR + 2.000 EUR = 6.000 EUR. Düsseldorfer Tabelle: 844 EUR Bedarf. Schritt 2: Vom Bedarf werden pauschal 15 % abgezogen. 844 EUR – 15 % = 717,40 EUR. Schritt 3: Berechnung Haftungsanteil nach wechselseitigem Einkommen. (Einkommen A – 1.650 EUR)/(Einkommen A +...mehr

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FF 11/2023, Faule Ausrede o... / 6. Sonstige Einwände

Eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit befreit nicht ohne weiteres von jeglicher Erwerbsobliegenheit, vielmehr ist die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarem Umfang bestmöglich auszunutzen.[90] Auch bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI) bleibt eine geringfügige Beschäftigung möglich.[91] Bezieht der Unterhaltsschuldner Transf...mehr

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FF 11/2023, Schwerpunkt Unterhaltsrecht

Gabriele Ey und Klaus Schnitzler Im Koalitionsvertrag der Ampelparteien ist die "Förderung der partnerschaftlichen Betreuung der Kinder" auf allen Ebenen vereinbart worden. Dazu gehört auch die Neuregelung des Kindesunterhalts bei der Mitbetreuung der Kinder durch den an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat am 24.8.2023 ein Eckpun...mehr

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FF 11/2023, Zum neuen Unter... / 3. Unterhaltsberechnung im asymmetrischen Wechselmodell

Betreuungsleistungen berücksichtigt das geltende Kindesunterhaltsrecht bislang nur in § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach gilt: Betreut ein Elternteil das minderjährige Kind, kommt er seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt in der Regel allein durch die Betreuung nach. Bei einer Betreuung im Residenzmodell führt dies dazu, dass das Kind Barunterhalt in Form einer laufende...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Die Pauschalierung des Barbedarfs durch Tabellen/Leitlinien und deren praktische Anwendung

Rz. 55 Der angemessene Barunterhalt nach § 1610 Abs. 1 wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt.[60] Dieses Vorgehen folgt dem Bestreben in der täglichen Praxis Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurden (Bedarfs-)Tabellen und Leitlini...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Konkurrenz zwischen Familienunterhalt und Unterhalt minderjähriger Kinder

Rz. 178 Eine Konkurrenzsituation zwischen Familienunterhalt und Kindesunterhalt ist nur dann vorhanden, wenn das Kind außerhalb des ansonsten gemeinsamen Haushaltes lebt. Ist dies nicht der Fall, müssen alle Familienmitglieder mit den vorhandenen finanziellen Mitteln auskommen. Reichen die Mittel für die Familie nicht aus, muss auch der einvernehmlich den Haushalt führende Eh...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 4. Die konkrete Bedarfsbemesssung

Rz. 73 Die Düsseldorfer Tabelle beschränkt sich auf den Unterhalt bei Einkommen bis 11.000 EUR.[83] Darüber hinaus, also für monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen über diesem Betrag, soll der Unterhalt nach den Umständen des Falles zu bemessen sein. Diese Pauschalierungsgrenze ist sachgerecht und erlaubt.[84] Rz. 74 Praxistipp Die Düsseldorfer Tabelle errichtet ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 3. Der Bedarfskontrollbetrag

Rz. 68 Die Düsseldorfer Tabelle gibt den sog. Bedarfskontrollbetrag für die jeweilige Einkommensstufe an. Dessen Berücksichtigung soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, auf die unterhaltsberechtigten Kindern und den gleichrangigen Ehegatten gewährleisten.[76] Bei dem Bedarfskontrollbetrag handelt es sich um eine bloße Rechengröße, die ab E...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 1601 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Rz. 1602 Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[1738] Rz. 1603 Da die Höhe des de...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 532 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[550] Da die Höhe des dem Konsum zugeführte...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Die Bedarfsbemessung bei Fremdbetreuung durch einen Dritten

Rz. 174 Wird das minderjährige Kind mit Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern von einem Dritten betreut, sind beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig.[218] Rz. 175 Eine Auffassung will den Bedarf des von Dritten betreuten minderjährigen Kindes in der Regel nach den konkret für die auswärtige Unterbringung (Heim, Internat) anfallenden Kosten unter Berücksichtigung ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Nachrang des geschiedenen Ehegatten

Rz. 1969 Im Fall des Vorrangs des neuen Ehegatten stet diesem zunächst die Quote des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu. Liegt der tatsächliche Bedarf unter dem monatlichen Eigenbedarf nach Ziff. B.VI.2.a der Düsseldorfer Tabelle von 1.370 EUR,[2097] ist dieser Betrag maßgebend. Der Betrag errechnet sich daraus, dass der monatliche Eigenbedarf von 1.370 EUR we...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Der Mehrbedarf

Rz. 98 Der Mehrbedarf ist Bestandteil des Lebensbedarfs nach § 1610 Abs. 2 eines minderjährigen Kindes, der während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfällt, die üblichen Kosten übersteigt und deshalb mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist.[122] Der Mehrbedarf muss kalkulierbar und aus diesem Grunde im Rahmen der Bemessung des laufenden Unterhalts ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Der Unterhaltsgläubiger lebt im Ausland

Rz. 645 Grundsätzlich erfolgt die Bedarfsermittlung eines in Deutschland ansässigen Unterhaltsgläubigers nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle, die den Lebensbedarf ausgehend von der Lebensstellung der Eltern des minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kindes darstellt. Allerdings können die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Unterhaltsgläubigers sowohl nach ob...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / cc) Einkünfte des Kindes aus Gebrauchsvorteilen

Rz. 252 Auch Gebrauchsvorteile, wobei es sich bei solchen Gebrauchsvorteilen des minderjährigen Kindes in der Praxis regelmäßig um einen Wohnvorteil handelt, reduzieren den Barbedarf des minderjährigen Kindes. Rz. 253 Im Barbedarf eines minderjährigen Kindes nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle sind Wohnkosten enthalten. Lebt das minderjährige Kind bei einem Elter...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / c) Berechnung des Elternunterhalts

Rz. 202 Die Berechnung des anteiligen Familienunterhalts und damit des für den Elternunterhalt einsetzbaren Betrages erfolgt nach der Rechtsprechung des BGH[204] in der Weise, dass von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) der Familienselbstbehalt von (derzeit) 3.300 EUR abgezogen wird. Zur Ermittlung des Familienbedarfs wird das verbleibende Ei...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / c) Die Bedarfsbemessung bei Vorliegen eines – echten – Wechselmodells

Rz. 179 Offenbar geht die Tendenz bei sich trennenden, bereits getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern dahin, auch weiterhin in vollem Umfang ihrer Verantwortung gegenüber dem minderjährigen Kind in jedweder Form nachkommen zu wollen. Um diesem Bedürfnis gerecht zu werden, entwickelte sich in der jüngeren Vergangenheit das Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd mit d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Die Behandlung der Wohnkosten

Rz. 88 Die Kosten für Wohnen sind als Lebensbedarf des Minderjährigen im Zahlbetrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle enthalten.[110] Der Wohnbedarf des minderjährigen Kindes beträgt in der Regel die Hälfte des Wohnbedarfs eines Erwachsenen.[111] Rz. 89 Aufgrund des Umstands, dass das minderjährige Kind mit dem betreuenden Elternteil zusammenlebt, kommt es zu einer Ersparnis, nä...mehr

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§ 6 Der familienrechtliche ... / III. Höhe des Anspruchs

Rz. 22 Ist die Unterhaltspflicht des ausgleichspflichtigen Elternteils tituliert, so ergibt sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs dadurch, dass die Differenz zwischen tatsächlicher Zahlung und titulierter Unterhaltshöhe angesetzt wird.[32] Ansonsten richtet sich die Höhe des Anspruchs nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Zwar ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Kind im Haushalt seiner Eltern/eines Elternteils

Rz. 669 Für volljährige, auch gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist der Bedarf anhand der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Die Lebensstellung des Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, bestimmt sich nunmehr nicht mehr allein nach dem Einkommen des f...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Rz. 93 Anders als die Kosten für notwendige Krankheits- und Pflegevorsorge sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht Teil des Elementarunterhalts.[117] Die Sätze der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigen nicht diese Beiträge unter der Vorgabe, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 Abs. 1 Satz 2 in der gesetzlichen Familienversicherung gegen Krankheit mitversicher...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Höhe der jeweiligen Selbstbehalte

Rz. 301 Grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe des Selbstbehalts im jeweiligen Unterhaltsschuldverhältnis Sache des Tatrichters, der unter Anwendung der geltenden Rechtsgrundsätze zu einem im Einzelfall angemessenen Ergebnis kommen soll.[377] Als Arbeitshilfe wurden in der Praxis Unterhaltsrichtlinien, Tabellen und Verteilungsschlüssel entwickelt, denen mittlerweile die Rec...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / e) Sonderfälle des Bedarfs des volljährigen Kindes

Rz. 690 Die Bedarfssätze der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle als Pauschalbedarf für volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten decken – nur – den allgemeinen Lebensbedarf einschließlich der Wohnkosten ab. aa) Mehrbedarf Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht en...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 2. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten

Rz. 1848 Unabhängig von jedem Rang ist Unterhalt in Höhe des bestehenden Bedarfs nur dann und soweit geschuldet, wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reicht. Ist er nicht in vollem Umfange leistungsfähig, besteht ein Mangelfall, der zu einer Verminderung des Unterhaltes unterhalb des Unterhaltsbedarfs führt. Das bedeutet zugleich, dass dem Verpflichteten ein bestimmt...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 3. Selbstbehalt

Rz. 52 Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt derzeit abhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht, 1.510 EUR bzw. 1.385 EUR.[82]mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / aa) Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

Rz. 293 Als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse werden z.B. angesehenmehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit

Rz. 841 Einkommen aus zumutbarer Erwerbstätigkeit mindert den (Unterhalts-) Bedarf des Unterhalt begehrenden Verwandten nach Kürzung um Erwerbsaufwand und Mehrbedarf[1176] in vollem Umfang. Gleiches gilt für solche Einkünfte, die unter Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nicht erzielt worden sind.[1177] Rz. 842 Praxistipp Die bedarfsmindernde Wirkung der Einkünfte des Unter...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Der Sollbereich

Rz. 1882 Der Sollbereich beschreibt den Bedarfsbereich sowohl des Verpflichteten als auch des Berechtigten, ggf. zuzüglich sonstiger Verpflichtungen. Der Bedarf ist nicht allen Berechtigten gegenüber identisch. Er ist abhängig vom jeweiligen Eigenbedarf oder dem Selbstbehalt, der gegenüber dem betreffenden Berechtigten gilt. Rz. 1883 Im Verhältnis zwischen Ehegatten ist der be...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Die Ausbildungsvergütung des minderjährigen Kindes

Rz. 218 Auf den Unterhaltsanspruch anrechenbare Einkünfte des minderjährigen Auszubildenden sind Ausbildungsvergütung, Ausbildungsbeihilfen, Zuschüsse während eines Praktikums und ähnliche Bezüge ab dem Zeitpunkt der Zahlung.[283] Rz. 219 Vor Anrechnung ist ein Abzug der ausbildungsbedingten Aufwendungen oder des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs (Fahrtkosten, Unterrichtsmater...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 2. Bedarf des volljährigen Kindes

Rz. 666 Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes (§§ 1626, 1631). Zugleich tritt an die Stelle des entfallenen Betreuungsbedarfs ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Nunmehr besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bislang allein barunterhalts...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Wesentlichkeit

Rz. 305 Nach § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG ist weitere Voraussetzung einer Abänderung die wesentliche Veränderung der der vorausgegangenen Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Fehlt die Behauptung einer solchen Veränderung, ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Erweist sich diese Behauptung als unrichtig oder unwesentlich, ist der Abänder...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 995 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Selbstbehalt

Rz. 510 Im Rahmen der nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmenden Leistungsfähigkeit ist zu klären, in welcher Höhe den Großeltern gegenüber dem (Enkel-)Kind der Selbstbehalt zusteht. Im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem (Enkel-)Kind sind die Großeltern andere unterhaltspflichtige Verwandte i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 3,[680] trotzdem trifft sie im Verhältnis zum (Enkel-...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Konkurrierender Anspruch des nichtehelichen Kindes

Rz. 210 Gegenüber Unterhaltsansprüchen nichtehelicher Kinder haftet der Verpflichtete bis zum notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 1.370 EUR[208] bei Erwerbstätigkeit und 1.120 EUR bei fehlender Erwerbstätigkeit des Verpflichteten. Gegenüber der Kindesmutter verbleibt es beim angemessenen Selbstbehalt von 1.650 EUR (Stand wie oben, siehe Rdn 193). Rz. 211 Vorrangig ist der Ans...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / bb) Billigkeitserwägungen

Rz. 448 Fallen erhebliche Umgangskosten, z.B. als Fahrtkosten für erhebliche Entfernungen zwischen den jeweiligen Wohnorten, an und sind diese aufgrund der ohnehin beengten wirtschaftlichen Verhältnisse für den umgangsberechtigten und barunterhaltsverpflichteten Elternteil unzumutbar, sodass eine fehlende Erstattung der Kosten dazu führen würde, dass das Umgangsrecht nicht o...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / 7. Bedarf des minderjährigen Kindes bei Barunterhaltspflicht beider Eltern

Rz. 170 Grundsätzlich stehen im Rahmen des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes Barunterhalt und Betreuungsunterhalt gleichwertig nebeneinander. Das bedeutet, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind durch Betreuung, der andere Elternteil hingegen durch Zahlung nachkommt. Mithin haftet nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 der barunterhalts...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Der notwendige Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1)

Rz. 304 Im Verhältnis zu minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern stellt der notwendige Selbstbehalt die unterste Grenze der Inanspruchnahme des Unterhaltsschuldners dar.[381] Der notwendige Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle bei Erwerbstätigen seit 1.1.2023 1.370 EUR, beim Nichterwerbstätigen 1.120 EUR, wobei jeweils ein Betrag in Höhe von 520 EU...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Der mit dem Pflichtigen zusammenlebende Ehegatte

Rz. 1944 Der monatlich notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, beträgt gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten im Falle der Erwerbstätigkeit 1.208 EUR, im Falle fehlender Erwerbstätigkeit 1.108 EUR Rz. 1945 Bei der Berechnung des Mindestbedarfs ist der Vorteil des Zusammenlebens mit 10 % einzubezi...mehr

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Vorwort

Das Unterhaltsrecht ist neben dem Güterrecht sicherlich die zentrale Materie jeder familienrechtlichen Auseinandersetzung. Dies zeigt sich insbesondere an der unverändert großen Zahl neuer Gerichtsentscheidungen, aber auch an den zahlreichen Aufsatzbeiträgen, die in den letzten Jahren und auch nach Erscheinen der Vorauflage zu zahlreichen Detailproblemen des Unterhaltsrechts ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / I. Allgemeines zum Unterhalt des volljährigen Kindes

Rz. 652 Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern ergibt sich wie beim minderjährigen und privilegiert volljährigen Kind aus § 1601 (Deszendentenunterhalt). Die Eltern sind über die Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) hinaus aufgrund der rechtlichen Verwandtschaft (§ 1589) aus dem Eltern-Kind-Verhältnis für das nun volljährige Kind unterh...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Kindes

Rz. 199 Konkurriert ein solcher Anspruch mit demjenigen der jetzigen Familienmitglieder des unterhaltspflichtigen Kindes, ist der Familienunterhalt zunächst vollständig in Geld zu veranschlagen. Sämtliche Ansprüche der jetzigen Familie, also der minderjährigen und volljährigen Kinder, des Ehegatten und auch eines früheren Ehegatten, gehen den Elternansprüchen vor, § 1609 Nr. ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Neufassung des § 1612b Abs. 1

Rz. 447 Seit 1.1.2008 deckt das hälftige Kindergeld den Bedarf des minderjährigen Kindes und ist auf den Mindestunterhalt anzurechnen, daher bestimmt sich die Leistungsfähigkeit aus den Zahlbeträgen und nicht – mehr – aus den Bedarfsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle. Sind die Umgangskosten dermaßen hoch, dass sie den auf den Unterhaltsschuldner entfallenden Kindergeldan...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten

Rz. 1942 Der Einsatzbetrag für den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und deren individuellem Bedarfsrahmen. Davon in Abzug zu bringen sind die bedarfsdeckenden Einkünfte. Der verbleibende Betrag, also der Differenzbetrag zwischen Sollbetrag und Haben-Betrag, stellt den Einsatzbetrag dar. Rz. 1943 Zu beachten sind ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ff) Umfang des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs

Rz. 537 Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist kein Unterhalts-, sondern ein Erstattungsanspruch,[710] mit dem rückständige Unterhalts-, also Geldleistungen, von demjenigen, der diese vorab nicht vorgenommen hat, ersetzt verlangt werden können.[711] Daher umfasst der Anspruch auch auf Mehr- und/oder Sonderbedarf geleistete Zahlungen in der konkreten Höhe.[712] Rz. 538...mehr

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FF 09/2023, Reform des Unte... / 3. Gesetzliche Regelung des notwendigen Selbstbehalts

Mit der Reform des Jahres 2007 wurde der Mindestunterhalt in Höhe des Existenzminimums der Kinder gesetzlich geregelt. Seither wird dieser alle zwei Jahre durch Verordnung der Entwicklung des steuerrechtlich freizustellenden Existenzminimums angepasst. Für den zahlungspflichtigen Elternteil existiert keine vergleichbare Regelung. Dies soll nun geändert werden, indem der sog....mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 3. Konkurrenz zwischen Familienunterhalt und Unterhalt volljähriger Kinder

Rz. 196 Für den Fall von Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder aus einer früheren Ehe muss dem Verpflichteten der angemessene Eigenbedarf verbleiben. Der Familienunterhaltsanspruch des jetzigen Ehegatten ist zunächst unter Vorwegabzug des Unterhalts des volljährigen Kindes zu berechnen, da diese Unterhaltspflicht die jetzigen ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat und in...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / a) Unzulässigkeit des Verzichts auf zukünftigen Kindesunterhalt, § 1614 Abs. 1

Rz. 597 § 1614 Abs. 1 bestimmt, dass auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht – auch nicht teilweise – verzichtet werden kann. Für die Unzulässigkeit einer Vereinbarung über Kindesunterhalt genügt es, dass der Unterhalt objektiv verkürzt wurde.[784] Eine Vereinbarung über Kindesunterhalt ist auch dann unzulässig, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu niedrig in der...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 4. Verfahrensbesonderheiten beim Kindesunterhalt

Rz. 135 Kindesunterhaltssachen sind von einigen Besonderheiten geprägt. Bereits behandelt wurde das Zuständigkeitsprivileg nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes bzw. eines nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellten Kindes gegenüber den Eltern wird ausschließlich bei dem Gericht eingefordert, bei dem das Kind seinen allgemeinen Ge...mehr