Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuer

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Gewerbesteueranrechnung: St... / 3.2.5 Anrechnungsüberhänge

Anrechnungsüberhänge können z. B. daraus resultieren, dass einkommensteuerlich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, eine Gewerbesteuer-Belastung jedoch aus Hinzurechnungen nach § 9 GewStG entsteht, einkommensteuerlich zwar positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die Höhe der Einkommensteuer wegen anderer negativer Einkünfte die Gewerbesteuer-Anrechnung beg...mehr

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Außergewöhnliche Belastunge... / Blinde

Blinde erhalten zur Abgeltung ihrer durch die Blindheit veranlassten Aufwendungen einen erhöhten steuerfreien Pauschbetrag von 7.400 EUR [1] jährlich.[2] Die Aufwendungen für einen Blindencomputer mit Vorlesefunktion wurden anerkannt, da sie als einmalige Kosten nicht vom Pauschbetrag erfasst werden.[3] Wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag des § 33b EStG (7.400 EUR) in A...mehr

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Gewerbesteueranrechnung: St... / 3.2.1 Berechnungsformel

Im einführenden Beispiel des Einzelunternehmers konnte auf die gesonderte Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags verzichtet werden, da die Einkommensteuer auf einer einzigen Einkunftsquelle, dem gewerblichen Einzelunternehmen, beruhte. Sind jedoch (positive und negative) Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsquellen vorhanden, muss der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AStG Einkommensteuer

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 2 AStG regelt die sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Die Norm besteht aus insgesamt 6 Absätzen. Im Anwendungsbereich des § 2 AStG ist auch § 5 AStG zu berücksichtigen. Rz. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG regelt sowohl die – teilweise in den Folgeabsätzen erläuterten – Tatbestandsvoraussetzungen als auch die wesentliche Rechtsfolge der Vo...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.6 Kappung der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6)

Rz. 355 § 2 Abs. 6 AStG trägt dem Regelungszweck, Vorteile im Zusammenhang mit steuerlich motivierten Wegzügen zu versagen, Rechnung. Ziel der Vorschrift ist es gerade nicht, über die Versagung von Vorteilen hinaus dem StPfl. eine Art Strafsteuer aufzuerlegen.[1] Dies stellt Abs. 6 sicher, indem zu erhebende Steuer auf den Betrag gekappt wird, der bei unbeschränkter Steuerpf...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.3.4 Eigenes Wahlrecht des Arbeitnehmers bei Einkommensteuer

Der Arbeitnehmer ist bei seiner persönlichen Einkommensteuer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angesetzte Methode gebunden. Er kann also von der 0,03 %-Monatspauschale zur Einzelberechnung mit 0,002 % pro Arbeitgeberfahrt übergehen. Vergleichbar mit der Wechselmöglichkeit zwischen 1 %- und Fahrtenbuch-Methode hat es damit der Arbeitnehmer in der Hand, steuerliche Nac...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.2 Abstrakte Niedrigbesteuerung im Ausland (Nr. 1)

Rz. 205 Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn "die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer – nach dem Tarif unter Einbeziehung von tariflichen Freibeträgen – bei einer in diesem Geiet ansässigen unverheirateten natürlichen Person, die ein steuerpflichtiges Einkommen von 77.000 Euro bezieht, um mehr als ein Dritt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 27 § 2 AStG betrifft den Bereich des Einkommensteuer und somit grds. sämtliche Einkünfte i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG. Besondere Bedeutung entfaltet die Norm für Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte (s. Rz. 152ff.). Rz. 28 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.4 Konkreter Belastungsvergleich als Ausnahme zu Nr. 1 und Nr. 2

Rz. 260 An die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AStG aufgestellten Vermutungen einer niedrigen Besteuerung schließt sich in beiden Alternativtatbeständen der sog. konkrete Belastungsvergleich an. Eine niedrige Besteuerung liegt demnach nicht vor, wenn gem. einem Nachweis durch die Person "die von ihrem Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern mindestens zwei Drittel der Ein...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.7 Verhältnis zu den Vorschriften des EStG

Rz. 54 Bei § 2 AStG EStG handelt es sich um eine Vorschrift zur Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht. Der Anwendungsbereich der Norm und der Anwendungsbereich der unbeschränkten Steuerpflicht schließen sich gegenseitig aus.[1] Dies gilt gleichermaßen für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG sowie nach § 1 Abs. 2 EStG [2], wenngleich die Aufgabe der erwei...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.3 Substanzarme Gewerbebetriebe im Ausland (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

2.1.3.1 Hintergrund und Reichweite Rz. 175 Nach der Rechtsprechung des BFH gibt es keine betriebsstättenlosen gewerblichen Einkünfte, weshalb jeder Gewerbebetrieb zumindest eine – im Zweifel am Wohnsitz des Geschäftsleiters zu verortende – Betriebsstätte unterhält, der bei Fehlen weiterer Betriebsstätten der gesamte Gewinn zuzuordnen ist.[1] Bei Zugrundelegung dieser Rechtsauf...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2 Niedrige Besteuerung (Abs. 2)

2.2.1 Allgemeines Rz. 200 § 2 Abs. 2 AStG enthält die Definition des in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. AStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der "niedrigen Besteuerung". Voraussetzung für die Prüfung der niedrigen Besteuerung ist die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in (mindestens) einem ausländischen Gebiet.[1] Die Norm enthält zwei alternative Tatbestände, weshalb eine Nied...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.3 Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen (§ 2 Abs. 3)

2.3.1 Allgemeines Rz. 275 § 2 Abs. 3 AStG enthält die Definition des in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland (Geltungsbereich des AStG). Es handelt sich um drei alternative Tatbestände, weshalb die Erfüllung eines Tatbestands ausreicht.[1] Durch die Voraussetzung eines entsprechenden Inlandsinteresse...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 29 Die gegenwärtige Fassung des § 2 AStG ist (abgesehen von redaktionellen Änderungen in 2014) unverändert seit dem Vz 2013 anzuwenden. Rz. 30 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.10 Verhältnis zu Vorschriften des höherrangigen Rechts

1.10.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht Rz. 85 Zur Verfassungskonformität des § 2 AStG – in seiner damaligen, gleichwohl weitgehend der heutigen entsprechenden Fassung – liegt eine Entscheidung des BVerfG vor. Darin kam das BVerfG zu dem Schluss, der "gesamte Regelungsgehalt der Vorschrift" sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1] Die Verfassungsmäßigkeit des § 2 AStG...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2 Die Tatbestände im Einzelnen

2.1 Tatbestand und Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1) 2.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Satzteil) 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 110 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG nennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, die teilweise retrospektiv und teilweise prospektiv sind.[1] Dies ist insoweit relevant, als die Tatbestandsmerkmale kumulativ zu erfüllen s...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Satzteil)

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 110 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG nennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, die teilweise retrospektiv und teilweise prospektiv sind.[1] Dies ist insoweit relevant, als die Tatbestandsmerkmale kumulativ zu erfüllen sind. Die prospektiven Tatbestandsmerkmale – die persönliche Steuerpflicht nach dem Wegzug und das Vorliegen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen i...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.2 Rechtsfolge (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Satzteil)

2.1.2.1 Erweiterung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte Rz. 150 § 2 AStG zieht im Wesentlichen zwei Rechtsfolgen nach sich: einerseits werden die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erweitert ("über die beschränkte Steuerpflicht hinaus"). Andererseits kommt es zur Anwendung des Progressionsvorbehalts (s. Rz. 331ff.). Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist eine die Tatbestands...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1 Allgemeines

1.1 Aufbau Rz. 1 § 2 AStG regelt die sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Die Norm besteht aus insgesamt 6 Absätzen. Im Anwendungsbereich des § 2 AStG ist auch § 5 AStG zu berücksichtigen. Rz. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG regelt sowohl die – teilweise in den Folgeabsätzen erläuterten – Tatbestandsvoraussetzungen als auch die wesentliche Rechtsfolge der Vorschrift, nam...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.2 Entstehungsgeschichte und Rechtsentwicklung

1.2.1 Einführung des § 2 AStG mit Einführung des AStG Rz. 10 § 2 AStG wurde bereits mit Einführung des AStG 1972 ins Gesetz aufgenommen. Die damalige Fassung stimmte mit der heutigen Fassung bereits in weiten Teilen überein.[1] Materiell bedeutsame Änderungen erfuhr die Norm durch das JStG 2009.[2] Dadurch kam es einerseits zur Einführung der Betriebsstättenfiktion in Abs. 1 S...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.4 Anwendungsbereich

1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 25 Der persönliche Anwendungsbereich des § 2 AStG beschränkt sich auf natürliche Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Nicht jede natürliche Person wird indes vom Anwendungsbereich der Norm erfasst, sondern nur solche natürlichen Personen, die weitere Voraussetzungen bezüglich Staatsangehörigkeit und persönl...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.4 Zurechnung von Einkünften und Vermögen ausländischer Gesellschaften i. S. v. § 5 (§ 2 Abs. 4)

2.4.1 Bedeutung, Voraussetzungen und Reichweite Rz. 300 Gem. § 2 Abs. 4 AStG sind bei der Anwendung der Abs. 1 und 3 bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft i. S. v. § 5 AStG, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen. Die Norm zie...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.5 Weitere Rechtsfolgen (§ 2 Abs. 5)

2.5.1 Allgemeines Rz. 325 Neben der Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht um sog. erweiterte Inlandseinkünfte (s. Rz. 150ff.) werden durch § 2 Abs. 5 AStG zwei weitere Besteuerungsfolgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht angeordnet. Dies betrifft in erster Linie die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer (S. 1, s. R...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.8 Verhältnis zum SolZG

Rz. 75 Die unter Berücksichtigung des § 2 AStG berechnete Steuer ist Bemessungsgrundlage für den SolZ (§ 2 Nr. 2 SolZG) und zwar auch dann, wenn nur Zusatzeinkünfte nach § 2 AStG steuerpflichtig sind. Rz. 76 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1 Tatbestand und Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1)

2.1.1 Tatbestandsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 1. Satzteil) 2.1.1.1 Allgemeines Rz. 110 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG nennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, die teilweise retrospektiv und teilweise prospektiv sind.[1] Dies ist insoweit relevant, als die Tatbestandsmerkmale kumulativ zu erfüllen sind. Die prospektiven Tatbestandsmerkmale – die persönliche Steuerpflicht nach dem Weg...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.3 Möglichkeit einer Vorzugsbesteuerung im Ausland (§ 2 Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 215 Gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung vor, wenn "die Belastung der Person durch die in dem ausländischen Geiet erhobene Einkommensteuer auf Grund einer gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann". Hintergrund des Tatbestands in § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG ist die (bereits bei Einführung des AStG ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.5.2 Berechnung der Steuer unter Progressionsvorbehalt (§ 2 Abs. 5 Satz 1)

Rz. 331 § 2 Abs. 5 S. 1 AStG regelt den anwendbaren Steuersatz. Die Norm ordnet die Anwendung des sog. Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG) im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht an, indem der "Steuersatz [...], der sich für sämtliche Einkünfte der Person ergibt", zur Anwendung kommt. Dies gilt auch in Fällen, in denen § 2 Abs. 1 AStG nicht zu einer Ausdehnung d...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 325 Neben der Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht um sog. erweiterte Inlandseinkünfte (s. Rz. 150ff.) werden durch § 2 Abs. 5 AStG zwei weitere Besteuerungsfolgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht angeordnet. Dies betrifft in erster Linie die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung der tariflichen Einkommensteuer (S. 1, s. Rz. 331ff.). In di...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 200 § 2 Abs. 2 AStG enthält die Definition des in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Alt. AStG enthaltenen Tatbestandsmerkmals der "niedrigen Besteuerung". Voraussetzung für die Prüfung der niedrigen Besteuerung ist die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in (mindestens) einem ausländischen Gebiet.[1] Die Norm enthält zwei alternative Tatbestände, weshalb eine Niedrigbesteuerung ge...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.1.7 Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG)

Rz. 145 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG setzt schließlich das Vorliegen von wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland voraus. Als prospektives Tatbestandsmerkmal ist diese Voraussetzung für jeden Vz gesondert zu prüfen. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals kann auch durch späteren Erwerb von wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland erfolgen.[1] Rz. 146 Was wese...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.2.1 Einführung des § 2 AStG mit Einführung des AStG

Rz. 10 § 2 AStG wurde bereits mit Einführung des AStG 1972 ins Gesetz aufgenommen. Die damalige Fassung stimmte mit der heutigen Fassung bereits in weiten Teilen überein.[1] Materiell bedeutsame Änderungen erfuhr die Norm durch das JStG 2009.[2] Dadurch kam es einerseits zur Einführung der Betriebsstättenfiktion in Abs. 1 S. 2 und andererseits zur Streichung einer Mindestbest...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 25 Der persönliche Anwendungsbereich des § 2 AStG beschränkt sich auf natürliche Personen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Nicht jede natürliche Person wird indes vom Anwendungsbereich der Norm erfasst, sondern nur solche natürlichen Personen, die weitere Voraussetzungen bezüglich Staatsangehörigkeit und persönlicher Steuerpflicht erfüllen.[1] Rz....mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.5.3 Entfallen der Abgeltungswirkung für Einkünfte i. S. v. § 50a (§ 2 Abs. 5 Satz 2)

Rz. 340 Gem. § 2 Abs. 5 S. 2 AStG ist auf Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, § 50 Abs. 2 EStG nicht anzuwenden. Damit zielt die Norm insb. darauf ab, die Anwendung des im Rahmen des abgeltenden Steuerabzugs nach § 50a Abs. 2 S. 1 EStG geltenden niedrigen Steuersatzes zu verhindern und stattdessen eine progressive Besteuerung im Rahmen der Veranlagung...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.9 Verhältnis zu den Vorschriften des StAbwG

Rz. 77 Wenngleich Personen i. S. d. § 2 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG unterliegen können (s. Rz. 48), ist eine Überschneidung mit der verschärften Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 StAbwG ausgeschlossen. Letztere Vorschrift gilt explizit nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Rz. 78 Ebenso wie § 2 Abs. 1 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht auch durch §...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 3 Verfahren

Rz. 370 § 2 AStG auferlegt dem Stpfl. keine besonderen Erklärungspflichten. Es bleibt insoweit bei den allg. Erklärungspflichten gem. § 25 Abs. 3 EStG.[1] Rz. 371 Die Besteuerung im Rahmen des § 2 AStG erfolgt grds. durch Veranlagung (§ 25, § 50 Abs. 1 EStG). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ausschließlich Einkünfte erzielt werden, die einem abgeltenden Steuerabzug un...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.2.2 Zeitliche Aspekte

Rz. 170 Die Rechtsfolgen des § 2 AStG treten bei der steuerpflichtigen Person gem. dessen Abs. 1 S. 1 "bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem ihre unbeschränkte Steuerpflicht geendet hat" ein. Der Zeitraum, in dem § 2 AStG Wirkung entfalten kann, beginnt somit frühestens im VZ des Wegzugs und endet spätestens mit Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.4.3 Umfang der Zurechnung

Rz. 310 Die Zurechnung erfolgt anteilig entsprechend der Beteiligungsquote des Steuerpflichtigen an der ausländischen Gesellschaft. Nur in diesem Umfang sind Einkünfte, Beteiligungen und Vermögen anteilig beim Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, als erzielte oder hielte der sie unmittelbar.[1] Überall dort, wo es auf die Höhe der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 S. 3 AStG, § 2 Abs. 3...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.2.2 Keine Anpassungen durch das ATADUmsG

Rz. 12 Keine unmittelbaren Änderungen erfuhr § 2 AStG durch das ATADUmsG. Da sich der Anwendungsbereich der ATAD auf Körperschaftsteuersubjekte beschränkt, ergab sich für § 2 AStG auch kein Anpassungsbedarf. Anders als bei der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), die ebenfalls nur natürliche Personen betrifft, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 AStG auch keinen Bedarf für Anpas...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 110 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG nennt verschiedene Tatbestandsmerkmale, die teilweise retrospektiv und teilweise prospektiv sind.[1] Dies ist insoweit relevant, als die Tatbestandsmerkmale kumulativ zu erfüllen sind. Die prospektiven Tatbestandsmerkmale – die persönliche Steuerpflicht nach dem Wegzug und das Vorliegen wesentlicher wirtschaftlicher Interessen im Inland – können v...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.1.2 Natürliche Person

Rz. 115 § 2 AStG betrifft nur natürliche Personen und somit weder Kapitalgesellschaften noch Personengesellschaften.[1] Eine Ausdehnung der Norm auf Kapitalgesellschaften soll sich aufgrund der Unmöglichkeit der persönlichen Bindung durch die Staatsangehörigkeit erübrigen.[2] Rz. 116 Natürliche Person i. S. d. Norm ist jeder Mensch, ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Rasse ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.4.2 An der Zurechnung beteiligte Subjekte

Rz. 306 Die Zurechnung erfolgt gem. § 2 Abs. 4 AStG zu "einer Person". Hierbei handelt es sich um den Steuerpflichtigen i. S. d. § 2 AStG. Rz. 307 Die Zurechnung erfolgt von einer ausländischen Gesellschaft i. S. v. § 5 AStG. Dies setzt zunächst eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 KStG voraus, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.10.2 Verhältnis zum Unionsrecht

Rz. 95 Die Vorschrift in § 2 AStG führt verglichen mit dem Inlandsfall nicht zu einer höheren Besteuerung nach dem Wegzug und stellt insoweit keine Beschränkung der Grundfreiheiten dar (Rz. 96). Einen Eingriff in die Grundfreiheiten wird man nur dann bejahen können (aber auch müssen), wenn man die Bildung eines horizontalen Vergleichspaars anerkannt (Rz. 97). Eine Rechtferti...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.3.2 Fiktion einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte

Rz. 180 § 2 Abs. 1 S. 2 AStG setzt (gewerbliche) Einkünfte voraus, die weder durch eine ausländische Betriebsstätte noch durch einen ständigen Vertreter im Ausland erzielt werden. Da solche gewerblichen Einkünfte, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, aufgrund des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchsz. a EStG von § 2 AStG nicht erfasst werden brauchen,[1] setzt der Tatbe...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 2 AStG regelt die sog. erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht. Die Norm besteht aus insgesamt 6 Absätzen. Im Anwendungsbereich des § 2 AStG ist auch § 5 AStG zu berücksichtigen. Rz. 2 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG regelt sowohl die – teilweise in den Folgeabsätzen erläuterten – Tatbestandsvoraussetzungen als auch die wesentliche Rechtsfolge der Vorschrift, namentlich di...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.3 Normzweck

Rz. 16 Über den Zweck des § 2 AStG herrscht kein klares Verständnis. Unstreitig soll die Norm die beschränkte Steuerpflicht erweitern.[1] Dies gilt allerdings nur unter den in der Norm angelegten Voraussetzungen, d. h. insbesondere bei einer entsprechend intensiven Verbindung zum Inland sowie bei steuerlichen Vorteilen nach dem Wegzug im Ausland. Rz. 17 Mit der Einführung des...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.3.4 Wesentliches nicht-ausländisches Vermögen (§ 2 Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 295 Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG bestimmt sich das Vorliegen wesentlicher wirtschaftlicher Inlandsinteressen in Abhängigkeit der Vermögensstruktur des Steuerpflichtigen (unter Berücksichtigung des Vermögens von Gesellschaften i. S. v. § 5 AStG, s. Rz. 300ff.). Maßgeblich ist der Beginn des Vz, mithin jeweils der 1.1. eines Kalenderjahres innerhalb des Zehnjahreszeitraums. ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.6 Verhältnis zu den Vorschriften des AStG

Rz. 45 Der Fremdvergleichsgrundsatz gem. § 1 AStG ist sowohl bei unbeschränkt wie bei beschränkt Steuerpflichtigen zu beachten. Die Vorschrift des § 1 AStG ist auch für Zwecke der Ermittlung der Zusatzeinkünfte gem. § 2 Abs. 1 AStG zu berücksichtigen. Rz. 46 §§ 2, 4 und 5 AStG bilden zusammen den zweiten Abschnitt des AStG. Die Vorschriften wirken zusammen, wenngleich sie unt...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.4.1 Bedeutung, Voraussetzungen und Reichweite

Rz. 300 Gem. § 2 Abs. 4 AStG sind bei der Anwendung der Abs. 1 und 3 bei einer Person Gewerbebetriebe, Beteiligungen, Einkünfte und Vermögen einer ausländischen Gesellschaft i. S. v. § 5 AStG, an der die Person unter den dort genannten Voraussetzungen beteiligt ist, entsprechend ihrer Beteiligung zu berücksichtigen. Die Norm zielt auf Umgehungsgestaltungen durch Übertragung ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 1.5 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 31 § 2 AStG ist nicht als sog. Treaty Override ausgestaltet.[1] Die Rechtsfolgen der Norm stehen folglich unter dem Vorbehalt der Schrankenwirkung von DBA (§ 2 Abs. 1 AO).[2] Nur insoweit, als DBA-Vorschriften den Rechtsfolgen des § 2 AStG nicht entgegenstehen, können die Rechtsfolgen auch zur Anwendung kommen. Kein Abkommensschutz kann eintreten, wenn der Steuerpflichtig...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 2 AS... / 2.1.1.3 Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG

Rz. 120 Tatbestandlich setzt § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ein "Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG" voraus. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG endet, wenn eine natürliche Person einen inländischen Wohnsitz und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt.[1] Der Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist maßgeblich für di...mehr