Fachbeiträge & Kommentare zu Einwilligung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Eigentum des Bestellers.

Rn 6 Der Besteller muss Eigentümer der zum Zwecke der Werkausführung in den Besitz des Unternehmers gelangten Sache(n) sein. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer die Sache aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herstellen soll, weil er dann über § 950 Eigentümer der hergestellten Sache wird und das Eigentum hieran bis zur Ablieferung behält (iÜ gilt dann § 650, s Rn 2). Stamme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift will verhindern, dass der Minderjährige mit fremdverursachten Schulden in die Volljährigkeit eintritt (FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 2). Daher werden alle Verbindlichkeiten erfasst, die Eltern, Vormund, Pfleger oder andere Vertretungsberechtigte durch Rechtsgeschäft oder sonstige Handlungen mit Wirkung für den Minderjährigen begründen (I 1 Hs 1) oder die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind: (2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mithilfe des Anspruchs auf eine genetische Untersuchung kann unabhängig von einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren die Abstammung der rechtlichen Eltern zu einem Kind geklärt und zugleich das Recht auf Kenntnis der Abstammung gewährleistet werden, ohne das Eltern-Kind-Verhältnis aufzulösen. Zur Vermeidung rechtswidriger heimlicher Vaterschaftstests gewährt § 1598a I ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 3 Die Zustimmung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das nach dem Abstraktionsprinzip von dem zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäft unabhängig und gedanklich zu trennen ist. Sie erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, für deren Zustandekommen und Wirksamkeit die allg Regeln (§§ 104 ff) gelten. Sehr str ist, ob die Zustimmung zu einer Verfügung (§ 185 Rn 2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) 1Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. 2Der Verpächter hat die dem Pächter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Vorschrift regelt nur die Form und den Zeitpunkt der Einwilligungen nach §§ 1746, 1747 und 1749 und die Zeitdauer der Wirksamkeit dieser Einwilligungen. Für eine Vielzahl von Erklärungen sind im Adoptionsverfahren Formerfordernisse aufgestellt. Wenn keine besondere Form für eine Erklärung verlangt wird, ist Schriftform ausreichend (§ 126), denn nur so kann die Tatsa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1816 BGB – Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist dies...mehr

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AGS 08/2024, Vorschuss vom ... / III. Vorschussverpflichteter

Zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet ist zunächst der auftraggebende Mandant oder ggfs. die Staatskasse, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss fordern kann (vgl. dazu II.). Ggf. ist auch ein unmittelbar haftender Dritter, wie z.B. ein Bürge, vorschusspflichtig. Gegenüber anderen Dritten, die ggf. nur dem Mandanten gegenüber vorschusspflichtig sind (§ 1360a Abs. 4 BGB), h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer mit Zustimmung des Gläubigers.

Rn 3 Gem § 415 kann die Schuldübernahme auch zwischen Schuldner u Übernehmer vereinbart werden. Ihre Wirksamkeit hängt dann von der Genehmigung des Gläubigers ab. Nach der herrschenden Verfügungstheorie liegt in dem Vertrag neben einer Verpflichtungserklärung des Übernehmers zugleich eine Verfügung von Nichtberechtigten iSd § 185. Rn 4 Die Genehmigung setzt nach § 415 I 2 die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Hinterlegung für den Gläubiger.

Rn 22 Rechtsfolge des § 372 ist es, dass der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist. Die Hinterlegung muss für den Gläubiger erfolgen. An der Wirksamkeit der Hinterlegung ändert sich nichts, wenn der Schuldner beim Prätendentenstreit für den Kreis der möglichen berechtigten Empfänger neben den in Betracht kommenden Gläubigern eine weitere Person benennt, die ersichtlich n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1867 BGB – Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichts.

Gesetzestext Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rn 1 § 1867 entspricht weitgehend der Regelung des...mehr

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§ 4 Pflichtteilsrestanspruc... / VI. Fristsetzung zur Erklärung über die Vermächtnisannahme (Ausschlagungsfiktion)

Rz. 32 Für Vermächtnisse gibt es kraft Gesetzes keine Ausschlagungsfrist. Daher verschafft § 2307 Abs. 2 BGB dem mit einem Vermächtnis beschwerten Erben die Möglichkeit, dem Vermächtnisnehmer eine angemessene Frist zur Annahme des Vermächtnisses zu setzen, um Rechtsklarheit darüber zu erhalten, ob er mit der Pflichtteils- oder Vermächtniserfüllung belastet ist. Ist – im Wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 14. Das APR im Internet.

Rn 58 Eine besondere Herausforderung und zugleich eine neue Eingriffsintensität für das APR stellen die Veröffentlichungen im Internet dar. Dies ist vor allem verknüpft mit der Dauerhaftigkeit aller gespeicherten Informationen und den außerordentlichen Ausspähungs- und Suchfunktionen im Netz. Dazu kommen unendliche Verknüpfungsmöglichkeiten. Dadurch stellen sich Grundsatzfra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistung an einen Dritten.

Rn 18 Die Erfüllung bewirkt ein Erlöschen der Forderung. Ihre Vornahme steht deshalb der Verfügung über die Forderung gleich. Abs 2 verweist daher folgerichtig auf den Maßstab des § 185, um im Verhältnis zum Gläubiger die Erfüllungswirkung der an den Dritten erfolgten Leistung zu bestimmen. Auch im Falle der Erteilung einer Einzugsermächtigung ist Abs 2 anwendbar (BGHZ 235, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Lastschrift.

Rn 27 Die Lastschrift wird im Gegensatz zur Überweisung nicht vom Schuldner der Leistung, sondern vom Gläubiger eingeleitet und daher auch als ›rückläufige Überweisung‹ umschrieben (BGHZ 69, 82). Die Lastschrift wird eingelöst und dem Konto des Schuldners belastet, wenn ein Abbuchungsauftrag oder eine Einzugsermächtigung vorgelegt wird (BGH NJW 96, 988 [BGH 10.01.1996 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1596 BGB – Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit.

Gesetzestext (1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4Für die Zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Genehmigungserklärung.

Rn 2 Zur Rechtsnatur und den allg Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustimmungserklärung s bereits § 182 Rn 4 ff. Der Genehmigende muss den Inhalt eines zustimmungsbedürftigen und zustimmungsfähigen Rechtsgeschäfts nachträglich billigen (Staud/Klumpp Rz 6 ff, 36). Hieran fehlt es, wenn die Zustimmung bereits verweigert wurde oder gem den auf sonstige Rechtsgeschäfte entspr anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vermögen im Ganzen.

Rn 5 Hierzu rechnet das vorhandene Aktivvermögen, nicht das Nettovermögen als Differenz zwischen Aktiva und Passiva, weshalb die Überschuldung eines Ehegatten die Anwendbarkeit der Norm nicht ausschließt (BGH FamRZ 00, 744). Besteht das Aktivvermögen nur aus unbedeutenden Wirtschaftsgütern, findet die Norm keine Anwendung, weil diese nicht wirtschaftliche Grundlage der Famil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Wirksame Verfügung durch einen Nichtberechtigten.

Rn 4 § 816 I 1 setzt eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Nichtberechtigten voraus. Verfügung idS ist jedes (dingliche) Rechtsgeschäft, durch das ein bestehendes Recht übertragen, belastet, in seinem Inhalt verändert oder aufgehoben wird (statt aller Grüneberg/Sprau § 816 Rz 7). Nicht dem Regelungsgehalt des § 816 I 1 unterfallen demnach hoheitliche Akte der Zwangsvollstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftungsbeschränkung auch ohne besondere Vereinbarung?

Rn 17 Fraglich und str ist, ob in bestimmten Situationen die Deliktshaftung auch ohne besondere Vereinbarung beschränkt werden kann. Dies betrifft insb drei Fallgruppen: Bei gleichzeitig vorliegendem Vertrag gelten dessen Haftungsausschlüsse und -einschränkungen auch für konkurrierende Deliktsansprüche (zB BGH NJW 72, 475; BGHZ 46, 313, 316; 93, 23, 29; NJW 98, 2282, 2283); ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 219 Die größte Bedeutung der von der Rspr entwickelten Regeln zur Arzthaftung liegt – wie bei der Produkthaftung – im Beweisrecht, insb bei den Modifikationen der Beweislast. Grds hat der Patient das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes sowie einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, die Kausalität zwischen beiden (Bsp für eine besonders weitgehende Zurechnung sog...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹.

Rn 3 Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Anteilsübertragung.

Rn 13 Die schenkweise Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft oder einer stillen Beteiligung (BFH DB 74, 365) stellt für den Minderjährigen keinen lediglich rechtlichen Vorteil dar (BGHZ 68, 225, 232; LG Aachen NJW-RR 94, 1319; Lüdecke NJOZ 18, 681, 682). Anders wird dies teilweise für den voll eingezahlten Kommanditanteil bewertet, da die KG in diesem Fall k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Rechte und Pflichten.

Rn 24 Wegen der besonderen Sachkompetenz auf Seiten der Banken ergeben sich aus der Geschäftsbesorgung idR Auskunfts-, Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten ggü dem Kunden. Dabei darf die Eigenverantwortlichkeit des Kunden nicht unberücksichtigt bleiben; Risikogeschäfte sind Teil der Privatautonomie (BGHZ 107, 92; WM 90, 304). Banken dürfen regelmäßig davon ausgehen, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Begrenzende Wirkung.

Rn 27 Der Grundsatz von Treu und Glauben entfaltet zudem begrenzende Wirkungen für die sich aus dem Rechtsverhältnis oder der Rechtsordnung ergebenden Rechtspositionen der Parteien (auch: Schrankenfunktion). Diese – gelegentlich auch bei § 826 verortete (s § 826 Rn 2) – Funktion findet im Wortlaut von § 242 zwar keine Stütze, sie ist jedoch nach dem Vorbild von Art 2 SchwZGB...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Zeitpunkt und Form der Ausgleichungsbestimmung nach § 2050 Abs. 3 BGB

Rz. 107 Lebzeitige Zuwendungen, die nicht unter § 2050 Abs. 1 und 2 BGB fallen, sind demnach nur ausgleichungspflichtig, wenn dies vom Erblasser angeordnet wurde. Die Ausgleichungsanordnung muss dabei spätestens gleichzeitig mit der Zuwendung dem Empfänger so zur Kenntnis gebracht werden, dass er die Zuwendung wegen der Ausgleichungspflicht ablehnen oder durch die Annahme se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entstehung und Regelungsgehalt.

Rn 1 Durch das VRRL-UG wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu allg Vor §§ 312 ff Rn 4; zu den Änderungen im Fernabsatzrecht 12. Aufl Rn 1 f). In II wurden SMS als Fernkommunikationsmittel ausdrücklich aufgenommen, ohne dass damit eine Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Weiter wurde der Begriff der ›Tele- und Mediendienste‹ der Vorgängernorm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff, Abgrenzung und Arten der Zustimmung iSd §§ 182 ff.

Rn 1 Zustimmung iSd §§ 182 ff ist die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts kraft Gesetzes erforderliche privatrechtliche Einverständniserklärung eines Dritten mit dem Rechtsgeschäft (Bork Rz 1695). Das Gesetz enthält zahlreiche weitere spezielle Vorschriften über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung (§§ 451, 876 f, 880 III, 1071, 1183, 1255 II, 1276, 1283 I, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vor dem Nacherbfall.

Rn 62 Der Vorerbe ist insb ggü den Nachlassgläubigern Träger aller auf diese Vermögensmasse bezogenen Rechte und Pflichten. Verbindlichkeiten, die er in Verwaltung des Nachlasses eingeht, sind regelmäßig Eigenverbindlichkeiten des Vorerben; sie können aber zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, wenn er sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gleichartigkeit.

Rn 15 Forderungen sind gleichartig, wenn Sie auf Leistungen gerichtet sind, die derselben Gattung angehören. Anspruchsgrund und Rechtsnatur des Anspruchs sind gleichgültig, ebenso grds die Leistungsmodalitäten. Auch auf die Gleichwertigkeit kommt es nicht an; eine Insolvenzforderung und eine Masseforderung können gleichartig sein (BGHZ 100, 222; 201, 121). Danach sind gleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erstattung von Beiträgen (Abs 3).

Rn 19 Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung oder aufgrund einer Vereinbarung Beiträge zur Begründung von Anrechten für den anderen Ehegatten gezahlt und verringert sich durch die Abänderungsentscheidung die Ausgleichspflicht, sind die gezahlten Beiträge zurückzuzahlen (§ 52 III). In Betracht kommen etwa Beitragszahlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Pflichten des Betreuers bei der Ausübung seines Amtes. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Wahrung und die Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt des Betreuungsrechts stehen und ihr Schutz gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang ist der bisher verwendete Begriff des ›Wohls‹ des Betreuten durch den Begriff d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2348 BGB – Form.

Gesetzestext Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung. Rn 1 Notarielle Beurkundung (§ 128) ist zum Schutz (vgl § 17 BeurkG) und zur Warnung der Beteiligten sowie zur Sicherung der Beweisbarkeit angeordnet. Ein Prozessvergleich ersetzt gem § 127a die Beurkundungsform; das Erfordernis persönlicher Anwesenheit (§ 2347) besteht aber auch hier. Die Parteien müss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beispiele.

Rn 12 Wirksam +, nicht –: unverzügliche Anzeigepflicht (–BGH NJW 99, 1031 [BGH 21.01.1999 - III ZR 289/97]) oder zweiwöchige Ausschlussfrist (–BGH NJW-RR 05, 247 [BGH 28.10.2004 - VII ZR 385/02]) für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Bauvertrag; Auferlegung der Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz auf den Auftr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Normzweck. § 1814 ersetzt § 1896 BGB. Als ›Fundamentalnorm‹ des Betreuungsrechts legt § 1814 die Voraussetzungen fest, bei deren Vorliegen der Staat verpflichtet ist, Erwachsenen, deren rechtliche Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, durch die Bereitstellung des Rechtsinstituts der rechtlichen Betreuung, im gebotenen Umfang Schutz und Fürsorge zu gewähren. Zur bessere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 4 Art 8 I kodifiziert für einzelstaatliche Schutzrechte den international weit verbreiteten (gleichwohl nicht überall anerkannten, s nur Boschiero YbPrIntL 07, 87, 94 ff; Schack FS Kropholler 651, 655) Grundsatz der lex loci protectionis (s.a. Art 3:102 der Principles der European Max-Planck-Group for Conflict of Laws in Intellectual Property, http://www.ip.mpg.de/en/rese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag vor 145 ff 28 Rang Bestimmung des ~s 879 12 der Vormerkung 883 20 Rangänderung Einigung 880 2 Eintragung 880 3 Rechtsfolge 880 6 Zustimmung des Eigentümers 880 4 Zwischenrecht 880 8 Rangordnung 1583 1; 1991 12 Rangvorbehalt 881 1 Ausnutzung 881 6 Einigung 881 2 Eintragung 881 3 Erlöschen des vorbehaltenen Rechts 881 9 Veräußerung 881 5 Wirkung 881 7 Zwischenbelastung 881 8 Rasse ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Freiheitsentziehende Unterbringung.

Rn 3 Eine freiheitsentziehende Unterbringung iSd I liegt vor, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem geschlossenen Krankenhaus oder einer anderen geschlossenen Einrichtung (Anstalt, Heim) für eine gewisse Dauer festgehalten wird, während der er ständiger Kontrolle und der Beschränkung einer Kontaktaufnahme zu anderen Personen auß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundlagen.

Rn 7 Die Leistung muss objektiv erbracht worden sein. Maßgebend für den Eintritt der Erfüllung ist der Leistungserfolg. Die Vornahme der Leistungshandlung genügt hingegen nicht ohne Weiteres (BGHZ 87, 156; NJW 99, 210). So bedarf es beim Versendungskauf nicht nur der Übergabe an einen Spediteur, sondern der Übergabe durch die Transportperson an den Käufer (BGHZ 1, 4); die Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagungsberechtigter.

Rn 7 Ausschlagungsberechtigt ist ausschließlich der geschäftsfähige Erbe, der sich aber eines Vertreters bedienen kann (Abs 3). Das Recht zur höchstpersönlichen Entscheidung über eine Ausschlagung verbleibt dem Erben auch im Insolvenzfall und geht nicht auf den Insolvenzverwalter über (BGH NJW 13, 692; Ivo ZErb 03, 250). Die Ausschlagung ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ansprüche des Verletzten.

Rn 39 Sie richten sich gegen denjenigen, der die Beeinträchtigung durch unmittelbares Handeln herbeigeführt hat (unmittelbarer Störer) oder der sie in zurechenbarer Weise veranlasst hat (mittelbarer Störer). Rn 40 Als Inhalt des Anspruchs kommen grds alle Rechtsfolgen in Betracht, die sich im Bereich des gesamten Güterschutzes ergeben können. IE sind dies der Anspruch auf Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts.

Rn 3 Der Einwilligungsvorbehalt ist streng akzessorisch zur Betreuung und setzt daher zwingend voraus, dass für den fraglichen Aufgabenbereich bereits eine Betreuung angeordnet ist oder zumindest gleichzeitig angeordnet wird (KG FamRZ 08, 1114). Zudem kann er sich nur auf Willenserklärungen im Aufgabenbereich des Betreuers beziehen, nicht hingegen auf tatsächliche Handlungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 355 ff BGB

Rn 1 Der in den §§ 355 ff geregelte verbraucherschützende Widerruf hat nichts mit zahlreichen anderen im BGB geregelten Widerrufsrechten zu tun, nämlich etwa § 130 I 2 (Willenserklärung), §§ 109, 168 3, 183 (Einwilligung oder Vollmacht), § 530 (Schenkung), § 630d III (Behandlungsvertrag), § 658 (Auslobung), § 671 I (Auftrag), § 675j II (Zahlungsdienste), § 790 (Anweisung) un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Gegenstand der Entnahme

Rn. 201 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 § 4 Abs 1 S 2 EStG bestimmt, was Gegenstand der Entnahme sein kann: "alle WG (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen)". Entsprechend des Klammerzusatzes sind nicht nur WG aller Art im bilanzrechtlichen Sinne entnahmefähig, sondern ebenso "Nutzungen und Leistungen". Die gesetzliche Abgrenzung des Entnahmegegenstands ist z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufklärung ›im Großen und Ganzen‹.

Rn 2 Die Selbstbestimmungsaufklärung ist Grundlage der Einwilligung (§ 823 Rn 210). Sie verpflichtet den Behandelnden zur patienten- und eingriffsbezogenen Aufklärung über alle Umstände, die für die Entscheidung über die Durchführung der Behandlung wesentlich sind (Geiß/Greiner C. Rz 4 ff, 18 ff, 85 ff; Laufs/Kern/Rehborn/Kern § 66 Rz 16 ff). I 2 führt idS nicht abschließend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art. 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 20...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1059a BGB – Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Perso nengesellschaft.

Gesetzestext (1) 1Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 § 2333 I regelt die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge (§ 2303 Rn 2), II ordnet die entspr Geltung für Eltern und Ehegatten an. Deren schuldhafter Verstoß gegen die Familiensolidarität (Rn 1) ist Voraussetzung der Entziehung (Ddorf NJW 68, 944 [OLG Düsseldorf 23.02.1968 - 7 U 128/66]). Daher liegt grds kein Entziehungsgrund vor, wenn der Berechtigte in Notwehr ...mehr