Fachbeiträge & Kommentare zu Equal Pay

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Folgen der Deregulierung und AÜG-Reform 2011

Rz. 7 Die Hartz-Reformen stimulierten ein erhebliches Wachstum der Zeitarbeitsbranche. Während 2003 noch rund 282.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt wurden, waren es 2010 bereits doppelt so viele. Der zur Kompensation der neu geschaffenen Freiräume eingeführte Gleichstellungsgrundsatz erreichte das angestrebte Ziel eines angemessenen Schutzes der Zeitarbeitnehmer...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Nachwirkung einer tarifvertraglichen Regelung

Rz. 115 Die Tariföffnungsklausel in § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG differenziert nicht zwischen normativ geltenden und lediglich nachwirkenden Tarifverträgen. Grundsätzlich wirken auch Betriebsnormen, wie sie Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer darstellen (hierzu oben Rdn 107, 113), gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, wenn die Tarifvertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren.[278...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / II. Erster Referentenentwurf vom 16.11.2015

Rz. 17 Obwohl der Koalitionsvertrag die Marschroute für die stärkere Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes recht deutlich vorgab, ließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfes zunächst auf sich warten. Der Grund war die Umsetzung von als vorrangig eingestuften Gesetzesvorhaben, insbesondere die Wiederherstellung der Tarife...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Keine Anwendung der Überlassungshöchstdauer innerhalb des Konzernprivilegs

Rz. 106 Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, dass die Überlassungshöchstdauer im Anwendungsbereich des Konzernprivilegs des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht gilt. § 1 Abs. 3 AÜG nimmt auf die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b S. 1 AÜG nicht Bezug. Arbeitnehmer können also innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 AktG weiterhin zeitlich u...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Zweiter Referentenentwurf vom 17.2.2016

Rz. 18 Nach der heftigen Kritik am ersten Entwurf und den klaren Worten der Kanzlerin legte das BMAS drei Monate später am 17.2.2016 den nachgebesserten Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen vor.[46] Wesentliche Änderungen zum ersten Entwurf betrafen zum einen den Verzicht auf den Kriterienkatalog und auf die Vermutungswirkung. Im Bereich der Reform ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Unternehmensmitbestimmung

Rz. 392 Neben einer Normierung der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des BetrVG und des EBRG sowie der Wahlordnungen bei dem Entleiher (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG) wird vom Gesetzgeber zusätzlich eine Bestimmung getroffen, nach der Leiharbeitnehmer ab dem 1.4.2017 ergänzend bei der Unternehmensmitbestimmung mitzuzählen sein sollen. Dies überrascht, ers...mehr

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Kennzahlen für das Personal... / 2.6 Vergütung

Hier geht es darum, die Strukturen der im Unternehmen gezahlten Vergütungskomponenten hinsichtlich ihrer Höhe, Verteilung und Entwicklung im Zeitablauf aufzuzeigen. Dabei ist es von Vorteil, wenn ein integriertes Personal- und Abrechnungssystem zur Verfügung steht, sodass beispielsweise durch Lohnartenanalysen eine Untersuchung auf detaillierter Ebene möglich ist. Über Lohna...mehr

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Die gesellschaftlichen Konf... / 4 Gender Pay Gap – Die Vielschichtigkeit geschlechtergerechter Entlohnung

Damit sind wir beim nächsten Reizthema in Sachen Geld angelangt: die ungleiche Entlohnung von Männern und Frauen. Interessanterweise verläuft der Graben nicht zwischen den Geschlechtern selbst. Wer genauer hinhört, erkennt vielmehr, dass es um Bewertungsmaßstäbe geht, mit denen die Diskutanten Lohngerechtigkeit definieren oder ungleiche Vergütung begründen. Der Gender Pay Gap...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110] Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein andere...mehr

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Versetzung / 7.5 Besonderheiten durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Bei der Personalgestellung bleibt der Beschäftigte Arbeitnehmer des ursprünglichen Arbeitgebers. Wegen der Aufgabenverlagerung ist der Beschäftigte verpflichtet, die Tätigkeit bei einem Dritten zu erbringen. Damit geht auch der Übergang des Direktionsrechts auf den Dritten einher. Da die Personalgestellung "dauerhaft" erfolgt, bestehen rechtliche Probleme im Zusammenhang mit...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / c) Branchenzugehörigkeit des Betriebes Vergleichsentgelt und Höchstüberlassungsdauer, § 3

Rz. 583 Vor dem Hintergrund, dass in zahlreichen Branchen inzwischen Branchenzuschlagstarifverträge für ­Arbeitnehmerüberlassung Anwendung finden, sollte im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Entleiher verbindlich erklärt, ob der Einsatzbetrieb einem solchen Branchenzuschlagstarifvertrag unterfällt. Dieses Gebot gilt seit der letzten...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / e) Vergütung, § 4

Rz. 637 Die Vergütungsregelung unter § 4 Abs. 1 des Vertragsmusters verweist auf die unter § 1 Abs. 7 des Vertragsmusters vereinbarten Entgeltrahmen- und Entgelttarifverträge BPA-DGB/iGZ-DGB in ihrer jeweils gültigen Fassung. Insoweit obliegt es den Vertragsparteien, sich auf eine Eingruppierung zu verständigen und diese im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Aus Gründen der Tran...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / k) Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit, § 11

Rz. 606 Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit sind bei der Arbeitnehmerüberlassung von besonderer Bedeutung, da die Leiharbeitnehmer bei wechselnden Entleihern mit unterschiedlichen Gefahrenquellen tätig werden. Insoweit werden dem Entleiher von § 11 Abs. 6 AÜG besondere Verpflichtungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes auferlegt. Diese Verpflichtungen werden unter § 11...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / II. Musterarbeitsvertrag

Rz. 215 Vertiefende und ergänzende Formulierungsbeispiele sowie weitere Formulierungsalternativen finden sich bei den einzelnen Arbeitsvertragsklauseln in § 1a B. IV (siehe Rdn 213 ff.). Rz. 216 Muster 1a.15: Arbeitsvertrag Muster 1a.15: Arbeitsvertragmehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Rechtliche Grundlagen

Rz. 702 Der Einsatz eines Leiharbeitnehmers ist wie eine Einstellung zu behandeln, § 14 Abs. 3 AÜG. Der Betriebsrat ist also entsprechend anzuhören. Allerdings sind dabei einige Besonderheiten, die sich aus dem Leiharbeitnehmerverhältnis ergeben, zu beachten. Rz. 703 Nicht nur der erste Einsatz eines Leiharbeitnehmers löst die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 99 – ...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / a) Vorbemerkungen

Rz. 617 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer richtet sich grds. nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen gelten. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sieht derartige Sonderregelungen insbesondere in § 11 AÜG vor, so dass der Vertragsgestaltung gewisse Grenzen gesetzt sind.[1225] Das Vert...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, § 2

Rz. 580 Nach § 12 Abs. 1 S. 3 AÜG besteht die gesetzliche Verpflichtung des Verleihers, sich über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu erklären. Im Vertrag wird der Verleiher auch verpflichtet, darüber einen Nachweis zu erbringen und eine Kopie der Erlaubnis als Anlage dem Vertrag beizufügen. Dies empfiehlt sich, um die Richtigkeit der Angaben des Verl...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 1. Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung

Rz. 576 Muster 1b.23: Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung Muster 1b.23: Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag dient der Regelung der Geschäftsbedingungen und zur Auftragsabwicklung zwischen dem Entleiher und dem Verleiher auf dem Gebiet der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (A...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Vertragsgegenstand/Tätigkeit, § 1

Rz. 620 Die unter § 1 Abs. 1 vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung der Erlaubnis sowie des Ortes und des Datums der Erteilung der Erlaubnis folgt unmittelbar aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 AÜG. Diese Verpflichtung tritt neben die Verpflichtungen, die Angaben nach § 2 Abs. 1 NachwG zu machen.[1230] Fehlt die Erlaubnis, so ist der Leiharbeitsvertrag nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, mit...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Muster

Rz. 712 Muster 2.59: Unterrichtung und Einholung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers Muster 2.59: Unterrichtung und Einholung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers An: Betriebsrat Zu Händen des Betriebsratsvorsitzenden – im Hause – Von: Personalabteilung Datum: _____________________...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 2. Muster

Rz. 787 Muster 1b.32: Geschäftsführervertrag Muster 1b.32: Geschäftsführervertragmehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / III. Musterarbeitsvertrag Leitende Angestellte

Rz. 217 Muster 1a.16: Arbeitsvertrag für leitende Angestellte Muster 1a.16: Arbeitsvertrag für leitende Angestelltemehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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§ 1c Individualarbeitsrecht... / nn) Ausgleichsklausel

Rz. 439 Häufig enthalten Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge sog. Ausgleichsklauseln, etwa des Inhalts, dass mit der Erfüllung des Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrages sämtliche beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Sofern das Arbeitsverhältnis noch fortdauert, kann eine allgemeine Ausgleichsklausel hinsichtlich ihres Umfangs auslegungsbedürftig ...mehr

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Einsatz von Fremdfirmenpers... / 2.6 Konsequenzen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Die Risiken einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sind beträchtlich. Bei einer rechtlichen Wertung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmerüberlassung wird nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (Auftraggeber/Generalunternehmer) fingiert. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher arbeitsrechtliche Ans...mehr

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Einsatz von Fremdfirmenpers... / 2.4 Ratschläge zum Abschluss von Werkverträgen

Gelegentlich wird der Typ des Werkvertrags systemwidrig und damit fehlerhaft verwendet. Dies geschieht häufig aus Unkenntnis, aber auch bewusst zur Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Um die mit diesem Fehlgebrauch verbundenen unliebsamen Konsequenzen, wie Nichtigkeit des Vertrags, Begründung von nicht gewollten Arbeitsverhältnissen mit den überlassenen Arbeitnehm...mehr

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Jansen, SGB X § 115 Ansprüc... / 2.2.1 Fälliger Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber nicht erfüllt

Rz. 8 Von § 115 erfasst wird nur der fällige Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Unbeachtlich ist, ob sich der Anspruch des Arbeitnehmers aus einer arbeits-, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelung ergibt. Es dürfen keine Einwendungen gegen den Arbeitsentgeltanspruch bestehen. Ausreichend ist, wenn sich der Arbeitgeber ...mehr

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Anwaltsmagazin / "Gender Pay Gap" in der Anwaltschaft

Vor einigen Wochen – am 19. März – wurde wieder der "Equal Pay Day" in Deutschland ausgerufen. Dieser jährlich stattfindende Aktionstag soll die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen symbolisieren, indem die durchschnittliche Entgeltdifferenz zwischen den Geschlechtern in einen Zeitraum von Kalendertagen umgerechnet wird. Ermittelt wird so der Tag, "bis zu dem Frauen umsonst...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / b) Abweichung durch tarifliche Regelungen

Zitat § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung: (2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertra...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / 8. Sanktionierung auch geringfügiger Verstöße gegen die neu begründeten Verpflichtungen und gesetzlichen Vorgaben

Während bislang Verstöße gegen das Gebot eines nur vorübergehenden Einsatzes von Zeitarbeitnehmern kaum sanktioniert waren, sieht die Neuregelung selbst bei nur geringfügigen Verstößen weitreichende Sanktionen vor. Das gilt sowohl für die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer als auch für Verstöße gegen das Equal-Pay-Gebot oder gegen die Denominationspflicht. So kann et...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / 1. Überblick über die Gesamtregelung

Hauptanliegen der Gesetzesnovelle ist die Reform des Rechts der Leiharbeit. Gesetzliches Anliegen ist die Bekämpfung des funktionswidrigen Einsatzes der Zeitarbeit und ihre Rückführung auf ihre Kernfunktion. Ausweislich der Regierungsbegründung (BT-Drucks 18/9232, S. 20) sollen mit § 1 Abs. 1b AÜG außerdem die Leiharbeitnehmer geschützt werden, "weil sie nur für einen klar b...mehr

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Gesetzgebungsreport / 1. Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen

Das BMAS hat im November 2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vorgestellt. In der Zwischenzeit kursiert bereits eine überarbeitete Fassung des Referentenentwurfs, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Als zentrale Zielsetzung wird die Stärkung der Beschäftigung in den Stammbelegschaften ...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / 5. Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Für die Arbeitnehmerüberlassung im Konzernverbund gelten auch nach der Reform weiterhin Erleichterungen. So bleibt insbesondere das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG erhalten. Das bedeutet u.a., dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei einer zeitlich begrenzten Versetzung in eine andere Konzerngesellschaft nicht greift. Projektbezogene Überlassungen oder la...mehr

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ZAP 22/2016, Anwaltsmagazin / Reform der Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung beschlossen

Der Bundestag hat am 21. Oktober die von der Bundesregierung im Sommer auf den Weg gebrachten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen. Damit sollen die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt und Missbräuche bei Werkverträgen eingedämmt werden (vgl. hierzu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 17/2016, S. 885). Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassun...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / a) Ausgestaltung als starre Obergrenze

Während nach bisherigem Recht ein Zeitarbeitnehmer zwar im Einklang mit der EU-Arbeitnehmerüberlassungsrichtlinie nur "vorübergehend" bei einem Entleiher eingesetzt werden durfte, auf eine gesetzliche Präzisierung dieses Kriteriums aber verzichtet wurde, sieht das neue Recht in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG eine arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgende...mehr

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ZAP 3/2017, Rechtsprechungs... / 2. Ausschlussfrist und Teilbarkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2016 (5 AZR 277/14, ZAP EN-Nr. 615/2016 = NZA 2016, 679; auch 278/14 und 279/14) in drei Fällen zu einer Verfallklausel und deren Teilbarkeit entschieden. Dabei setzt das BAG, im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, seine Rechtsprechung fort, indem es bei einer Verfallklausel, welche sprachlich verschränkt ist, jedoch inhaltlich trennbare ...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / a) Weiter Entgeltbegriff

Zitat § 8 Abs. 1 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung: "(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbei...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 1. Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BGBl I, S. 258) ein weiteres ihrer in der Koalitionsvereinbarung fixierten großen arbeitsrechtlichen Reformprojekte zum Abschluss gebracht. Ziel der Neuregelung ist es, den zulasten der Stammbelegschaft gehenden "Fremdpersonaleinsatz" in den Betrieben s...mehr

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AGS 4/2016, Hypothetische R... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte vor dem ArbG Stralsund 2011 auf Zahlung unter dem Gesichtspunkt von Equal Pay verklagt. Der Gerichtsstand des ArbG Stralsund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dort eine Niederlassung betreibt. In der Niederlassung sind bis auf den Niederlassungsleiter und seine Assistentin nur gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt. Der Niederlassungs...mehr

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AGS 4/2016, Hypothetische R... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin Erstattung ihrer hypothetischen Reisekosten von B. nach Stralsund für die beiden erstinstanzlichen Termine vor dem ArbG verlangen. 1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Erstattung der erstinstanzlichen Anwaltskosten in Höhe ihrer ersparten Reisekosten. a) Reisekost...mehr

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Tarifvertragsrecht / 3.4 Tarifzuständigkeit

Gewerkschaft und Arbeitgeberverband können nach herrschender Meinung einen Tarifvertrag nur im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit schließen. Wer in den Einzugsbereich des Verbands fallen soll, besagt die jeweilige Satzung. Die Zuständigkeit ist vor allem für die Bewertung der Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen zu prüfen. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder Arbeitgeberv...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften (CGZP) nicht tariffähig

Leitsatz Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften darf keine Tarifverträge schließen. Die Folge könnten hohe Nachzahlungen in Form von Sozialversicherungsbeiträgen sein. Sind die Zeitarbeitsfirmen dazu nicht fähig, können ggf. die entleihenden Firmen zur Kasse gebeten werden. Sachverhalt Die Spitzenorganisation der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften, der Billigve...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit gilt auch für Leiharbeit

Leitsatz Leiharbeitgeber müssen ihren Leiharbeitnehmern diejenige Vergütung zahlen, welche sie als Arbeitnehmer in vergleichbarer Position im Unternehmen des Entleihers erhalten würden – "Equal-Pay-Gebot". Eine niedrigere Vergütung kann sich aber aus einem Tarifvertrag ergeben. Sachverhalt Die Leiharbeitnehmerin ist seit 1981 bei dem Leiharbeitgeber als Sekretärin beschäftigt...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Reform des Arbeitnehmerüber... / 5 Equal Pay nach 9 Monaten

Leiharbeitnehmer müssen künftig spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammbeschäftigten gleichgestellt werden (Equal Pay). Längere Abweichungen sind künftig nur möglich, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmer stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt werden, das von den Tarifvertragsparteien d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Aktuelles aus Gesetzgebung ... / 62 Kein Anspruch auf "Equal Pay" für Leiharbeitnehmer

BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 143/19 Tarifverträge können wirksam eine Abweichung vom Grundsatz des "Equal Pay" zu Ungunsten der Leiharbeitnehmer vorsehen. Voraussetzung: Die Abweichung muss die "Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer" berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer Leiharbeitnehmerin abgewiesen, die nach dem "Equal Pay"-Grundsa...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Zusatzinformationen für Ber... / 1.1 Warum Leiharbeitnehmer keinen Anspruch auf "Equal Pay" haben

BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 143/19 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer Leiharbeitnehmerin abgewiesen, die nach dem "Equal Pay"-Grundsatz eine Vergütung wie die Stammbelegschaft des ausleihenden Unternehmens verlangt hatte.mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Bezugnahme auf Tarifvertrag – Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz"

BAG, Urteil v. 16.10.2019, 4 AZR 66/18 Eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung ("Equal-Pay") kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung nach § 9 Nr. 2 Hs. 3 AÜG a. F. ist für Arbeitgeber, die als Verleiher Leiharbeitnehmer an einen Dritten überlassen, nur dann möglich, wenn für den Entleihzeitraum das einschlägige Tarifwerk für die Arbeitnehmerüberlassung aufgrund diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Aktuelles aus Gesetzgebung ... / 74 Wegweisendes BAG-Urteil zum Equal-Pay-Grundsatz

BAG, Urteil v. 16. 2.2023, 8 AZR 450/21 Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Allein die Tatsache, dass der männliche Kollege sein Gehalt "besser verhandelt" hat, kann kein zulässiges Unterscheidungskriterium sein. Das geht aus einem aktuel...mehr

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ZAP 19/2023, Auf dem Weg zu Equal Pay: Der Fall „Birte Meier”

Ganze acht Jahre hat sich die Journalistin Birte Meier mit dem ZDF gestritten. Es ging um die Frage, ob es für gleiche Arbeit gleichen Lohn gibt. Das ist eine alte sozialdemokratische Forderung. Dank mutiger Frauen, die gegen Ungerechtigkeiten aufbegehren, dank neuer Gesetze und Gerichtsurteile nähert sich die Realität diesem Anspruch an. Aber es ist ein langer und schwierig...mehr

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ZAP 7/2024, Anwaltsmagazin / 8 Anwältinnen bemängeln auch 2024 Verdienstlücke bei Frauen

Anlässlich des diesjährigen "Equal Pay Day" Anfang März hat der Deutsche Juristinnenbund (djb) erneut die Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen beklagt. Das im Jahr 2017 erlassene Gesetz, das diese Verdienstlücke schließen sollte, sei inzwischen zweimal evaluiert worden mit dem Ergebnis, dass die Regelung völlig wirkungslos geblieben sei, bemängeln die Juristinnen....mehr