Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 03/2011, Anfechtung ei... / Leitsatz

1. Die für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 2332 Abs. 1 BGB aF erforderliche Kenntnis der beeinträchtigenden Verfügung setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte ihren wesentlichen Inhalt erkannt hat und nicht nur von ihr erfährt. Sie liegt nicht vor, wenn berechtigte Zweifel an der Beeinträchtigung des Erbrechts – etwa Zweifel an der Wirksamkei...mehr

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ZErb 04/2011, Die erbrechtl... / (5) Auswirkungen auf Zivilprozesse

Zwischen dem 29.5.2009 und dem Tag der Verkündung des Gesetzes rechtskräftig abgeschlossene Zivilprozesse sind nicht unmittelbar betroffen. Nichtehelichen Kindern steht aber die Möglichkeit offen, neue Zivilprozesse zu führen, in denen über die Frage ihres Erbrechts nochmals neu entscheiden werden muss, ohne dass die anderen Parteien einwenden könnten, über die Frage der Erb...mehr

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ZErb 02/2009, Der Pflichtte... / II. Kritik der herrschenden Meinung

Es ist klar, dass der Pflichtteilsberechtigte, wie jeder normale Nachlassgläubiger auch, im Rahmen der §§ 2198 II, 2202 III BGB antragsberechtigt sein muss.[2] Zwar kann nach § 2213 I 3 BGB der Pflichtteilsanspruch nur gegen den Erben geltend gemacht werden. Jedoch muss der Pflichtteilsgläubiger, wenn er wegen seiner Forderung in den fremdverwalteten Nachlass vollstrecken wi...mehr

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ZErb 06/2011, Abziehbarkeit... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat im Ergebnis zutreffend die Abziehbarkeit der Rentenzahlungen des Klägers an Frau S als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgelehnt. 1. Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei den Einkünften a...mehr

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ZErb 06/2010, Die Lebensver... / b) Die Lebensversicherung: Zuwendung des Bezugsrechts an einen Dritten

Die Lebensversicherung ist eine besonders wichtige Erscheinung des Vertrags zugunsten Dritter im modernen Rechtsleben.[68] Versicherung bedeutet im Rechtssinne ein Leistungsversprechen für den Fall, dass ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Ereignis während der Laufzeit des Vertrags eintritt.[69] Da bei der Bezeichnung des Bezugsberechtigten im Ergebnis eine Zuwendung de...mehr

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ZErb 05/2010, Übernahme von... / Aus den Gründen

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. (...) Mit Blick auf die bereits erstinstanzlich gestellten – und im Berufungsverfahren wiederholten – Sachanträge des Klägers ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens lediglich der Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007, mit dem der am 4. April 2007 gestellte Antrag auf Zahlun...mehr

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ZErb 05/2011, Endlich Siche... / V. Auswirkung des Urteils auf die Praxis

1. Die unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung im Bereich des Behindertentestaments sind eher begrenzt. Pflichtteilsverzichte sind nur in den Fällen überhaupt möglich, in denen der Sozialleistungsbezieher selbst geschäftsfähig ist. Anderenfalls wäre zu dem von einem Betreuer erklärten Pflichtteilsverzicht eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, die, da der ...mehr

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FoVo 06/2009, BGH stellt Pf... / 3 Der Praxistipp

Erbfall führt zu Vermögenszuwachs Verstirbt ein naher Angehöriger des Schuldners, insbesondere dessen Eltern oder sein Ehegatte, so eröffnet dies dem Gläubiger neue Zugriffsmöglichkeiten. Einerseits ist in Betracht zu ziehen, dass der Schuldner aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung (Testament, Erbvertrag) zum Erben berufen ist und so einen Vermögenszuwac...mehr

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ZErb 08/2011, Nachweis der ... / Aus den Gründen

I. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach den §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. II. Die Beschwerde führt in der Sache zu dem angestrebten Erfolg. Ist das Grundbuch durch den Tod des eingetragenen dinglich Berechtigten unrichtig geworden, ist es nach § 22 GBO zu berichtigen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist de...mehr

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ZErb 01/2010, Durchgriff du... / Sachverhalt

1. Mit Rechtshilfeersuchen vom 22.6.2001 begehrte das Nationale Untersuchungsgericht in Strafsachen Buenos Aires, Argentinien, vom zuständigen Gericht im Fürstentum Liechtenstein unter ausdrücklichem Anbot der Gegenseitigkeit die Übersendung von dort näher bezeichneten Unterlagen der vom Beschwerdeführer und der P Anstalt, Vaduz, gegründeten und verwalteten B Stiftung, insbe...mehr

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ZErb 04/2010, Anordnung ein... / Aus den Gründen

Die Beschwerde hat Erfolg. (...) Zu Recht hat das gemäß den §§ 1961, 1962 BGB zuständige Nachlassgericht durch die Rechtspflegerin entschieden. Auch nach den im Zuge der FGG-Reform vorgenommenen Änderungen des Rechtspflegergesetzes ist für die die §§ 1960, 1961 BGB betreffenden Verrichtungen der Rechtspfleger zuständig, § 3 Nr. 2 c RPflG. Der in dieser Vorschrift enthaltene V...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / cc) Vertragliche Vereinbarungen

In Scheidungsfolgenvereinbarungen getrennt lebender Ehegatten wird häufig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen. Grund dafür ist, dass das Ehegattenerbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht gem. § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen sind, wenn zur Zeit des Todes des anderen Ehegatten die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt od...mehr

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FF 02/2009, Die Rechtsschut... / b)

Was sind nun "rechtliche Interessen aus dem Bereich des Familien- und Erbrechts"? Harbauer (7. Aufl. 2004, § 4 Rn 82) definiert den Begriff wie folgt: Zitat "Familienrecht ist die Gesamtheit der staatlichen Rechtsnormen, welche die rechtlichen Beziehungen der Mitglieder der Familie zueinander und zu Dritten regeln, insbesondere das Recht der Ehe in ihren personenrechtlichen und...mehr

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ZErb 12/2010, Nomos-Kommentar BGB, Band 5, Erbrecht

Kroiß/Ann/Mayer (Hrsg.) Baden-Baden 3. Aufl. 2010, 270 Seiten, 188 EUR Der von Kroiß, Ann und Mayer herausgegebene Band zum Erbrecht aus der Reihe "Nomos-Kommentar" liegt nunmehr in der dritten Auflage vor. Der flüchtige Leser mag sich fragen, warum er von den ersten beiden Auflagen nichts mitbekommen hatte. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich hinter dem "Nomos-Kommentar...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / Einführung

Die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff) ist schnell erklärt. Wer ausgeschlagen hat, muss sich um den Nachlass nicht mehr kümmern, hat aber auch jeden Einfluss auf die Abwicklung des Erbfalls verloren. Bisweilen wird deshalb die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass als das flexiblere Recht[1] angesehen, das das Andenken an den Erblasser schont und das Staatserbrecht ...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / A. Haftung des Alleinerben

Fall 1: Sohn S ist Alleinerbe des verwitweten Erblassers E. Nachdem S die ihm bekannten Verbindlichkeiten des E erfüllt hat, verbleibt ihm ein Sparkonto über 50.000 EUR.[7] Zwei Jahre nach dem Erbfall legt die Lebensgefährtin L des E eine notarielle Urkunde vor, worin E bekennt, der L 30.000 EUR zu schulden und in der er sich wegen dieser Forderung der sofortigen Zwangsvolls...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / B. Nachlassinsolvenz, Nachlassverwaltung, Dürftigkeitseinrede

Um die Haftung gegenüber allen bekannten und unbekannten Gläubigern dauerhaft auf den Nachlass zu beschränken[20], gibt es streng genommen nur zwei, allenfalls drei Wege, nämlich Nachlassinsolvenz (§ 320 InsO) und Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff BGB)[21], durch die die bereits mit dem Erbfall eingetretene Verschmelzung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben fiktiv rückwirke...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / 1. Nachlassinsolvenz

Für den Alleinerben gilt die Nachlassinsolvenz als das sicherste Mittel der Haftungsbeschränkung.[33] Der Antrag, für den es keine Ausschlussfrist gibt, setzt voraus, dass der Nachlass, aus welchen Gründen auch immer, überschuldet[34] oder zahlungsunfähig ist (§§ 17, 18 InsO).[35] Diese Gründe müssen vorliegen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung,[36] nicht etwa des Erbfalls,...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / 4. Dürftigkeitseinrede

Auch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), bei der der Erbe außerhalb des eigentlichen amtlichen Verfahrens für die Verwaltung des Nachlasses zuständig bleibt, führt zu einer dauerhaften Beschränkung der Haftung auf den Nachlass gegenüber allen Nachlassgläubigern.[53] Sie dient ausschließlich dazu, eine Vollstreckung der Nachlassgläubiger in das Vermögen des Erben abzuwehren...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / 1. Titel gegen den Erblasser

Im Fall 1 besitzt die Gläubigerin L einen bestandskräftigen Titel gegen den Erblasser.[92] Hatte die Zwangsvollstreckung aus dem Titel gegen den Erblasser bereits begonnen, kann sie gegen den Nachlass fortgesetzt werden.[93] Hatte die Zwangsvollstreckung noch nicht begonnen, muss der Gläubiger den Titel gegen den Erben umschreiben lassen (§ 727 ZPO),[94] wobei die Rechtsnach...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / D. Inventarerrichtung

Dagegen bewirkt die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Inventar, § 1993) keine dauerhafte Haftungsbeschränkung,[72] es ist vielmehr, was bisweilen nicht erkannt wird, eher eine "Angriffswaffe" des Gläubigers, weil der Erbe durch Unregelmäßigkeiten bei der Errichtung seine Haftung nicht mehr auf den Nachlass beschränken kann.mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / F. Haftung mit der Quote

Den Miterben steht stattdessen ein ganz anderes Mittel, ihre Haftung einzuschränken, zur Verfügung. Sie haften dem Nachlassgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen nur noch begrenzt mit ihrer Erbquote (§ 2060 BGB), die Verbindlichkeit selbst wird quotal verringert.[77] Diese Entlastung kommt den Miterben aber nur zugute, wenn sie zuvor alles Erforderliche getan haben, um d...mehr

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ZErb 12/2010, Zum Noterbrec... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2 zu entsprechen ist. 1. Die Erbfolge nach dem griechischen Erblasser richtet sich nach griechischem Recht (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Ein Renvoi (Art. 4 Abs. 1 EGBGB) findet nicht statt, da das griechische Kollisionsrecht ebe...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / 2. Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist das richtige Verfahren, wenn der Umfang des Nachlasses[48] einschließlich der Verbindlichkeiten unbekannt ist. Sie wird angeordnet "zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger" (§ 1975 BGB), bei (anscheinend) zureichendem, aber unübersichtlichem Nachlass.[49] Für den Antrag dazu gibt es keine Frist (§ 1981 Abs. 1 BGB).[50] Der Nachlassverwalt...mehr

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ZErb 12/2010, Totengräber d... / Einführung

Mit dem Urteil vom 28. April 2010 hat der sowohl für das Erbrecht als auch für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die seit Langem umstrittene Rechtsfrage neu entschieden, welcher Wert für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2325 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen ist, wenn der Erblasser die Todesfallleistung aus einer von i...mehr

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ZErb 12/2010, Totengräber d... / 1. Ergebnis

Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Prämienrechtsprechung aufgegeben und gleichzeitig der Übertragung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats auf das Erbrecht eine Absage erteilt. Vielmehr hat er für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils auf den Liquidationswert der eigenen Rechte des Erblassers aus dem Versicherungsvertrag[9] in der letzten Sekunde seines Lebens abge...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / 2. Titel gegen den Erben

Fall 10: Wie Fall 1, aber mit der Maßgabe, dass der Anspruch nicht tituliert ist. Ist die angebliche Forderung bisher nicht tituliert, so wäre nach den üblichen Grundsätzen zu überprüfen, ob sie plausibel ist. Ist es wahrscheinlich, dass sie besteht, so könnte es günstiger sein, sie zu erfüllen. Versucht der Gläubiger, ein Urteil zu erstreiten, so trägt er nach den üblichen G...mehr

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ZErb 12/2010, Zur Auslegung... / Aus den Gründen

Auf das Verfahren einschließlich der Rechtsmittelzüge findet, worauf bereits der im früheren Stadium befasst gewesene 3. Zivilsenat im Beschluss vom 10.11.2009 zutreffend hingewiesen hat, einheitlich das alte Recht Anwendung. Die hiernach gemäß den §§ 27 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, Abs. 4, 21 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 1 FGG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist ...mehr

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ZErb 12/2010, Fälle zur Erb... / C. Gerichtliches Aufgebotsverfahren

Ansonsten kann allenfalls ein Aufgebotsverfahren zur Haftungsbeschränkung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern führen. Will S im Fall 1 Herr über den Nachlass bleiben, sein Haftungsrisiko aber gleichwohl verringern, so könnte er das gerichtliche Aufgebot (§§ 1970 ff) beantragen. Es ist in der Praxis "sehr selten"[64], obwohl es vorteilhaft sein kann, weil es insbesondere i...mehr

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ZErb 12/2010, Zum Rechtssch... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unzulässig. 1. In einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich eine (fort-)bestehende, bei fehlender Zulassung wertmäßig ausreichende (§ 61 FamFG) und zu beseitigende Beschwer des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung voraus. Andernfalls ist das Rechtsmittel m...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / III. Konnex zum Erbrecht

1. Erbrechtlich determinierter Beteiligtenkreis Der BGH definiert die vorweggenommene Erbfolge in ständiger Rechtsprechung als "Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) unter Lebenden vom künftigen Erblasser auf eine oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Personen".[20] Ungeachtet der später noch näher zu beleuchtenden Frage, ob hier nur de...mehr

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ZErb 11/2010, DSE-Schiedsri... / A. Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

Die DSE hat es sich zum Ziel gesetzt, die Schiedsgerichtsbarkeit gerade im Zusammenhang mit erbrechtlichen Streitigkeiten zu fördern. Sie stellt zu diesem Zweck eine organisatorische Plattform ebenso zur Verfügung wie eine praxiserprobte Schiedsordnung.[3] I. Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit Die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zu staatlichen Gerichten findet ihre R...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / 2. BGH: Sammelkonzept für Vermögensübertragungen unter Lebenden

Der Bundesgerichtshof ordnet die vorweggenommene Erbfolge als Sammelkonzept ein und erkennt seit Langem "vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten"[13] an. Mangels Typenzwangs fallen in der Praxis hierunter neben der reinen, vorbehaltlosen Schenkung insbesondere die gemischte Schenkung und die unter Auflage, in denen die Zuwendung etwa mit Versorgungsleistungen an den Übergeber (...mehr

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ZErb 11/2010, Anfechtung le... / b) Meinungsstand

Inwiefern die Anfechtung eines Testaments eines Dritten, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Erbenstellung des Minderjährigen zur Folge hätte, für diesen einen lediglich rechtlichen Vorteil beinhaltet, ist von der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden worden. In der bereits angesprochenen Entscheidung des RG v. 8.2.1934[16] wird die Vertretungsmöglichkeit des...mehr

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ZErb 11/2010, DSE-Schiedsri... / II. Schiedsgerichtsbarkeit und Verfahren vor staatlichen Gerichten im Vergleich

Allgemein bietet die Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber dem Verfahren vor den staatlichen Gerichten einige Vorteile. Zunächst liegen diese in dem Umstand begründet, dass sich jedenfalls in erster Instanz vor staatlichen Gerichten die Zuständigkeit des Spruchköpers in den seltensten Fällen nach der Rechtsmaterie richtet, die dem zu beurteilenden Sachverhalt zugrunde liegt. Hier...mehr

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ZErb 11/2010, DSE-Schiedsri... / I. Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsbarkeit als Alternative zu staatlichen Gerichten findet ihre Regelungsgrundlagen in den §§ 1025 ff. ZPO. Von zentraler Bedeutung ist die Regelung des § 1055 ZPO, nach der dem Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zukommt. Prinzipiell sind staatliche Gerichtsbarkeit und Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Willen des Gesetzgebers ...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / b) Übergabe an Pflichtteilsberechtigte – Vorwegerbfolge als Enterbung?

Die bereits mehrfach erwähnte Entscheidung des BGH vom Januar 2010 enthält, ohne dies zu vertiefen, noch eine weitere, im Zusammenhang mit einer Anrechnungsbestimmung nach § 2315 I BGB durchaus Sinn machende Deutungsmöglichkeit: "Entscheidend ist nach alledem der im Auslegungsweg zu ermittelnde Erblasserwille, ob mit der Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers ...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / 1. Erbrechtlich determinierter Beteiligtenkreis

Der BGH definiert die vorweggenommene Erbfolge in ständiger Rechtsprechung als "Übertragung von Vermögen (oder eines wesentlichen Teils davon) unter Lebenden vom künftigen Erblasser auf eine oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Personen".[20] Ungeachtet der später noch näher zu beleuchtenden Frage, ob hier nur der gesetzliche oder auch der gewillkürte Erbe al...mehr

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ZErb 11/2010, Die Haftung d... / Einführung

Dieser Beitrag widmet sich einer bisher in der Praxis wenig geklärten Problematik, die jedoch der beratenden Praxis, insbesondere im Erbrecht, durchaus geläufig sein dürfte, nämlich der Frage danach, ob dem Erben, der ggf. die Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen, die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass zugute kommen kann, oder aber der Rechtsanwalt/N...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / a) Vorwegerbfolge an Abkömmlinge – Ausgleichung, Anrechnung oder beides?

Geradezu ein Klassiker ist inzwischen die – grammatisch häufig sogar isoliert (!) an die Kautele "vorweggenommene Erbfolge" anknüpfende – Auslegung im Rahmen der Vorwegerbfolge an Abkömmlinge. Der BGH hat hier bereits mehrfach festgestellt, dass damit eine "Anrechnung auf den Erbteil" zum Ausdruck kommen kann, die bei der Bestimmung der Teilungsquoten im Wege der Idealkollat...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / c) Problemfall: gewillkürte Erben

Gerade bei der vorweggenommenen Erbfolge an Familienfremde – aber auch bei (Vor-)Eltern, Ehegatten und bzgl. Verwandten in der Seitenlinie – stellt sich schließlich die Frage, wie eine vom Erblasser gewollte Anrechnung des Vorempfangs "auf den Erbteil" überhaupt realisiert werden kann: Die §§ 2050 ff BGB gelten schließlich nur zwischen Abkömmlingen.[47] aa) Vorwegnahme auch d...mehr

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ZErb 11/2010, Die Haftung d... / I. Die sog. "Erblasserschulden"

Bei den sog. "Erblasserschulden" handelt es sich um solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus unerlaubten Handlungen[13], ebenso selbstverständlich Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Beziehungen.[14] Für diese Verbindlichkeiten ist grds. die Beschränkung der Haftu...mehr

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ZErb 11/2010, Die Haftung d... / II. Die sog. "Erbfallschulden"

Sog. "Erbfallschulden" liegen dann vor, wenn es sich um Schulden handelt, die unmittelbar mit dem Erbfall selbst entstehen, so beispielsweise Schulden aus Pflichtteilsrechten (§§ 2303 ff, 2317 BGB), Vermächtnissen (§§ 2147 ff, 2174 BGB) und Auflagen (§ 2192 BGB), ebenso die Bestattungskosten (vgl. § 1968 BGB).[17] Eine weitere Untergruppe der Erbfallschulden stellen die sog. ...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / bb) Vorausvermächtnis

In Anknüpfung an eine mögliche, vom BGH jüngst wieder angedeutete Doppelnatur der Vorwegerbfolge könnte man bezüglich einer vom Übergeber gewollten "Anrechnung auf den Erbteil" an ein Vorausvermächtnis zugunsten der Miterben und zulasten des Vermögensübernehmers denken.[52] Als Verfügung von Todes wegen bedürfte ein solches Vermächtnis – anders als eine formfreie Ausgleichung...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / cc) Vertrag zugunsten Dritter

Als Auslegungsalternative kommt ein zugleich geschlossener Vertrag zugunsten Dritter[55], nämlich zugunsten der späteren (Mit-)Erben, infrage, durch den der Übernehmer aufschiebend bedingt auf den Tod des Erblassers verpflichtet wird, den Vorempfang auszugleichen, §§ 328, 331 BGB.[56] Anders als bei den §§ 2050 ff BGB ist in diesem Fall seitens des Vermögensübernehmers eine ...mehr

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ZErb 11/2010, DSE-Schiedsri... / Auf einen Blick

Nach allem war der Schiedsrichterlehrgang für wohl alle Teilnehmer eine echte Bereicherung, nicht nur, aber eben auch in fachlicher Hinsicht. Die Idee einer fachspezifischen Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht besticht. Es bleibt zu hoffen, dass sich in der Praxis der Testamentsberatung die Erkenntnis immer weiter durchsetzt, dass letztwillige Schiedsklauseln gem. § 1066 ZPO...mehr

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ZErb 11/2010, Die Haftung d... / B. Die Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten

Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um Nachlassverbindlichkeiten oder sonstige Verbindlichkeiten handelt, gibt zunächst einmal § 1967 Abs. 2 BGB nähere Erkenntnisse preis. Danach handelt sich um Nachlassverbindlichkeiten, wenn diese vom Erblasser "herrühren". Was allerdings vom Erblasser "herrührt", ist seit jeher sehr umstritten und wohl in aller Gänze noch nicht ausdisk...mehr

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ZErb 11/2010, Zur Vollstrec... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig und begründet. (…) Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der vom Antragsteller gestellte Antrag scheitert, wie der Antragsgegner zu Recht rügt, bereits daran, dass die Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen rumänischen Urteils nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt. Es handelt sich um eine S...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / 2. Vorweggenommene Hoferbfolge – Vorverlagerung der Erbfallwirkung

Hier lohnt nun ein genauerer Blick auf den "Urtyp"[24] der vorweggenommenen Erbfolge: Der Begriff taucht legislativ betrachtet erstmals 1947 in der Höfeordnung[25], namentlich in § 7 I 2. Alt. HöfeO [26] auf. Er beschreibt dort eine lebzeitige Sonderrechtsnachfolge, bei der – und das ist das Besondere – in einer bestimmten Konstellation, nämlich der Hofweitergabe an einen Abk...mehr

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ZErb 11/2010, Die Haftung d... / A. Vorbemerkung

In der beratenden Praxis kommt es nicht selten vor, dass sich beim Rechtsanwalt ein Mandant einfindet, der sich darüber beklagt, dass sich beispielsweise nach einem Todesfall in der Familie plötzlich zahlreiche Gläubiger des Verstorbenen (Erblassers) bei diesem melden und diesen auffordern, die Schulden des Erblassers, die mitunter in nicht unerheblichem Umfang bestehen, aus...mehr