Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / 3. Außerhalb des Höferechts – Auslegung einer typischerweise wirkungsbezogenen Motivlage

Für die Vorwegnahme der Erbfolge außerhalb des Höferechts bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen über Art, Umfang und Zeitpunkt erbrechtlicher Wirkungen. Ob erbrechtliche Wirkungen gewollt sind, bestimmt sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Bei Verträgen, die den Terminus der vorweggenommenen Erbfolge beinhalten und damit bereits grammatisch eine Nähe zu erbfa...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / aa) Vorwegnahme auch der gewillkürten Erbfolge möglich?

Dabei ist freilich zunächst zu klären, ob nur gesetzlich Erbberechtigte (oder gar nur Abkömmlinge) Vermögensempfänger einer vorweggenommenen Erbfolge sein können.[48] Dies ist wohl zu verneinen: Dem Begriff der "vorweggenommenen Erbfolge" – so wie ihn der Gesetzgeber auch ins BGB aufgenommen hat – lässt sich eine solche Beschränkung weder grammatisch noch systematisch entneh...mehr

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ZErb 11/2010, Anfechtung le... / 1. Einleitung

Um den wahren Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen, lässt das Gesetz in den §§ 2078 ff BGB bzw. §§ 2281 ff BGB die Anfechtung letztwilliger Verfügungen zu. Die Gründe, die die Anfechtung letztwilliger Verfügungen ermöglichen, sind in den §§ 2078 f BGB geregelt. Zu nennen sind insofern der Erklärungs- und der Inhaltsirrtum des Erblassers. In Erweiterung der Anfechtun...mehr

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ZErb 11/2010, Anfechtung le... / 4. Konsequenzen für den Beginn der Ausschlussfrist

Unabhängig von dem Umstand, dass die herrschende Auffassung in Bezug auf § 107 BGB dogmatisch nicht zu überzeugen vermag, stellt sie doch zumindest zutreffend heraus, dass die angenommene rechtlichen Vorteilhaftigkeit der Anfechtung im Sinne des § 107 BGB für den Beginn der Anfechtungsfrist gemäß § 2082 Abs. 2 BGB unbeachtlich bleibt. In der Begründung dieses Ergebnisses tut...mehr

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ZErb 11/2010, ... übertrage... / 1. Fragmentarische gesetzliche Regelung

Die vorweggenommene Erbfolge – zuweilen auch mit Übergabe-, Übertragungs- oder Generationennachfolgevertrag umschrieben[1] – ist kein typisiertes Rechtsinstitut bürgerlichen Rechts.[2] In das BGB hat der Begriff erst im Rahmen der Neuregelung des Landpachtrechts Mitte der 1980er Jahre, jedoch ohne weitere gesetzgeberische Präzisierung Einzug gehalten, § 593 a BGB; der Tatbes...mehr

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ZErb 11/2010, Zur Vollstrec... / Leitsatz

Der Begriff "Gebiet des Erbrechts" iSd EuGVVO ist in weiterem Sinne zu verstehen. Er bezieht sich zwar auch auf die in der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelten Fälle, aber nicht nur auf diese, sondern auch auf die klassischen erbrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten. OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 5 W 15/10mehr

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ZErb 11/2010, Anfechtung le... / c) Argument aus § 2080 Abs. 1 BGB

Joussen und ihm folgend die hM in der Literatur stützt seine pauschale Annahme, auf die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung sei § 107 BGB anwendbar, insbesondere auf die Vorschrift des § 2080 Abs. 1 BGB. Danach ist anfechtungsberechtigt nur derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Im Rahmen des § 2080 BGB ist gemeinhin...mehr

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ZErb 11/2010, Die Stiftung ... / Aus den Gründen

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten jeweils einen Anspruch auf Zahlung von 127.822,97 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. 1. Die Beklagten haben jeweils im Juli 2000 einen Betrag von 250.000,– DM (entspricht 127.822,97 EUR) auf eines ihrer Konten überwiesen be...mehr

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ZErb 11/2010, Anfechtung le... / d) Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

In der Literatur ist bereits darauf verwiesen worden, dass die Vorteilhaftigkeit der Anfechtung einer letztwilligen Verfügung insbesondere dadurch eingeschränkt wird, dass der Minderjährige als Erbe unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet.[23] So wird im Rahmen des § 107 BGB einhellig vertreten, die Annahme einer Erbschaft sei im Hinblick auf die Haftung für Nachla...mehr

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ZErb 10/2010, Der deutsch-f... / II. Vereinbarung des Wahlgüterstands

Der im Abkommen definierte Wahlgüterstand gilt gem. Art. 3 Abk., wenn die Beteiligten diesen durch Ehevertrag vor der Ehe oder während der Ehe vereinbart haben. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss des Ehevertrags werden im Abkommen nicht festgelegt. Insoweit ist daher auf das jeweilig geltende nationale Recht abzustellen. Aus deutscher Sicht ist dabei für die For...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / b) Unwiderrufliches Rückübertragungsangebot

Als zu weitgehend werden die Parteien oft auch die weitere Möglichkeit einschätzen, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker ein unwiderrufliches Angebot auf Rückübertragung abgibt[47] oder ihm eine unwiderrufliche Vollmacht zur Rückübertragung erteilt.[48]mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / d) Zweckverfehlung

Schließlich kann im Einzelfall auch ein Rückforderungsanspruch des Schenkers in Form einer conditio ob rem gem. § 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB in Betracht kommen.[25] Danach ist der Empfänger einer Leistung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wenn der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / 3. Rückforderungsgründe

Als mögliche Rückforderungsgründe (bzw. Auslösetatbestände), die auch einen gesellschaftsrechtlich anzuerkennenden sachlichen Grund beinhalten, kommen insbesondere in Betracht:[63] a) Tod des Beschenkten Meist wird ein Rückforderungsrecht für den Fall vorgesehen, dass der Beschenkte verstirbt[64], vielfach auch begrenzt auf den Fall, dass ein Vorversterben des Beschenkten vor ...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / d) Fehlverhalten des Beschenkten

Denkbar ist weiter, ein Rückforderungsrecht des Schenkers bei einem Fehlverhalten des Beschenkten zu gewähren. Insoweit kommt in Betracht, an Umstände wie Alkoholismus, Sektenmitgliedschaft oder die Nichtvollendung einer qualifizierenden Ausbildung anzuknüpfen.[75] Im Bereich der aktiven Unternehmensnachfolge ist ferner denkbar, als Auslösetatbestand die Geschäfts- oder Erwe...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / c) Wegfall der Geschäftsgrundlage

Außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 528, 530 BGB kann sich ein Rückforderungsanspruch im Einzelfall auch aus dem Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben.[24]mehr

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ZErb 10/2010, Der deutsch-f... / 1. Beendigung des Wahlgüterstands im Todesfall

Sieht man die Regelungen des Abkommens durch, so zeigt sich im Vergleich mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts – bis auf die oben unter IV erwähnten Details bei der Bewertung und weitere Einzelpunkte – kaum ein wesentlicher Unterschied. Das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zu Einzelfragen und schließlich das Problem, ob un...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / a) Auflösende Bedingung

Hinsichtlich der dogmatischen Ausgestaltung des Rückforderungsrechts ist die Vereinbarung der Zuwendung unter der auflösenden Bedingung, dass bestimmte Rückforderungsgründe eintreten, denkbar. Bei Bedingungseintritt wird der frühere Rechtszustand wiederhergestellt, ohne dass eine Gestaltungserklärung erforderlich ist.[45] Allerdings erfolgt die Wiederherstellung des früheren...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / e) Eigenständiges Rückforderungsrecht

Die Empfehlung der Kautelarjurisprudenz geht vielmehr dahin, ein eigenständiges vertragliches Rückforderungsrecht zu vereinbaren, das Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rückforderung (d. h. deren Abwicklung) losgelöst von der gesetzlichen Regelung regelt.[52] Dabei wird ein "doppelt bedingtes" oder auch "zweistufiges" Rückforderungsrecht empfohlen, bei dem der Rückforderun...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / c) Erweiterter Widerrufsvorbehalt gem. § 530 BGB

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Widerrufsvorbehalt iSd § 530 BGB vertraglich um zusätzliche Widerrufsgründe zu erweitern oder sogar ohne Angabe von Gründen zuzulassen (sog. freier Widerrufsvorbehalt).[49] Die mit dem Widerruf nach § 530 BGB verbundene Rückabwicklung ex tunc, die sich nach Bereicherungsrecht richtet, wird aber idR nicht sachgemäß sein[50], abgeseh...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / a) Rückforderung wegen Notbedarfs des Schenkers

Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigte...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / aa) Generelle Voraussetzungen

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). In der Verfehlung muss eine ethische Fehleinstellung zum Ausdruck kommen, die objektiv eine gewisse Schwere aufweist und subjektiv die tadelnswerte Gesinnung des Beschenkt...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / b) Widerruf wegen groben Undanks

Ebenso kann bei einem Widerruf wegen groben Undanks der Schenkungsgegenstand bei einer gemischten Schenkung nur dann zurückgefordert werden, wenn der unentgeltliche Charakter des Rechtsgeschäfts überwiegt.[39] Die Rückgewähr des Schenkungsgegenstands erfolgt dann Zug um Zug gegen Wertausgleich des entgeltlichen Teils[40], wobei vermögensmindernde Aufwendungen des Beschenkten...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / III. Vertragliches Rückforderungsrecht

Die gesetzlichen Rückforderungsrechte werden weitgehend als unzureichend beurteilt. Begründet wird dies damit, dass zum einen die relevanten Rückforderungsansprüche vom Gesetz nur unvollständig erfasst werden,[42] und dass zum anderen eine Rückabwicklung ex tunc nach der Saldotheorie, die über das Bereicherungsrecht zur Anwendung kommt, keinen sachgerechten Interessenausglei...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / 4. Rückabwicklungsmodalitäten

Unbedingt zu regeln ist, welche Gegenleistungen und Aufwendungen, die der Beschenkte erbracht bzw. getätigt hat, diesem Zug um Zug gegen Rückübereignung des Zuwendungsgegenstands zu erstatten sind.[79] Um die Schwierigkeiten einer vergangenheitsbezogenen Rückabwicklung weitgehend zu vermeiden, kann es sich anbieten, dem Beschenkten einerseits die zwischenzeitlich gezogenen N...mehr

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ZErb 10/2010, Dürftigkeitse... / Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 BGB die Dürftigkeitsei...mehr

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ZErb 10/2010, Rückforderung... / 2. Schranken des Gesellschaftsrechts

Klärungsbedürftig ist, ob das Gesellschaftsrecht der vertraglichen Vereinbarung von Rückforderungsrechten Schranken setzt. Denn die Geltendmachung von Rückforderungsrechten führt ebenso zum Verlust des Gesellschaftsanteils wie die Ausübung einer Hinauskündigungsklausel; derartige Klauseln sind aber gem. § 138 BGB grundsätzlich unzulässig, wenn sie Gesellschaftern die Macht v...mehr

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ZErb 10/2010, zentUma Unternehmensnachfolgetag an der Universität Mannheim

Am 16. April 2010 veranstaltete das Zentrum für Unternehmensnachfolge an der Universität Mannheim (zentUma e.V.) unter der Leitung von Prof. Dr. Carsten Schäfer den 6. Unternehmensnachfolgetag, eine jährlich stattfindende Fachtagung. Wie üblich standen aktuelle Themen aus dem Bereich der Unternehmensnachfolge auf der Agenda, etwa zum Erbschaftsteuer-, Gesellschafts-, Pflicht...mehr

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Berücksichtigung unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten im Zugewinnausgleich

Leitsatz Der BGH hat sich in diesem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Fall einer Scheidung Schenkungen unter Ehegatten vom Tatbestand des § 1374 Abs. 2 BGB als Form des privilegierten Erwerbs erfasst sind. Sachverhalt Die Parteien stritten beim Zugewinnausgleich u.a. über die Berücksichtigung eines im Jahre 1998 von dem Kläger an die Beklagte übertragenen Hausgru...mehr

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ZErb 09/2010, Zum Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge

Leitsatz Aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes verbleibt es beim Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge, wenn ansonsten dem Erblasser nahe gestandene Erbprätendenten – hier die Ehefrau und eine Erbin zweiter Ordnung – in ihrem Erbrecht beschränkt bzw. vollständig verdrängt würden (Abgrenzung zu EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3...mehr

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ZErb 09/2010, Zum Ausschlus... / Leitsatz

Aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes verbleibt es beim Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge, wenn ansonsten dem Erblasser nahe gestandene Erbprätendenten – hier die Ehefrau und eine Erbin zweiter Ordnung – in ihrem Erbrecht beschränkt bzw. vollständig verdrängt würden (Abgrenzung zu EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 – 3545/04 –...mehr

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ZErb 09/2010, Zum Ausschlus... / Aus den Gründen

(...) Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. Der Antragstellerin steht als nichtehelicher Tochter nach ihrem Vater kein Erbrecht zu. Dies folgt aus Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder (NEhelG), da sie vor dem 1. 7. 1949 geboren wurde. Ihr konnte daher weder der beantragte Erbschein erteilt werden, noch ...mehr

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ZErb 09/2010, Reformvorschl... / 2. Nachlassgerichtliches Vermittlungsverfahren (freiwillige Gerichtsbarkeit)

Unterstützend sieht unsere Rechtsordnung ein amtliches Vermittlungsverfahren vor, das in den §§ 363–372 FamFG geregelt ist (vor der FGG-Reform 2009: §§ 86–98 FGG). Zuständig ist gem. § 363 I FamFG das Nachlassgericht (funktional zuständig: der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 c) RPflG [4]); kraft landesrechtlicher Bestimmung kann anstelle oder neben dem Gericht der Notar zuständig se...mehr

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ZErb 09/2010, Reformvorschl... / 3. Erbauseinandersetzungsprozess (streitige Gerichtsbarkeit) und gesetzliche Teilungsregeln

Scheitert eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung unter den Miterben, so kann ein die Auseinandersetzung begehrender Miterbe diese nur durch Klage vor dem Prozessgericht erreichen (Erbauseinandersetzungsklage). Dazu muss er einen vollständigen Auseinandersetzungsplan vorlegen, der in jedem Detail den gesetzlichen Regeln[14] entspricht. Denn nur auf eine Auseinandersetzung...mehr

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ZErb 09/2010, Reformvorschl... / Einführung

Das Erbrecht, ein bisher eher "reformresistentes" Rechtsgebiet, ist in Bewegung gekommen. Zwar hatte die Erbrechtsreform 2009 letztlich nur ein beschränktes Ausmaß, aber bereits auf dem 68. Deutschen Juristentag im September 2010 wird die Frage: "Ist unser Erbrecht noch zeitgemäß?" erneut aufgegriffen. Besonders im Recht der Erbengemeinschaft, das als zu schwerfällig kritisi...mehr

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ZErb 09/2010, Reformvorschl... / 1. Privatautonomie vor richterlicher Gestaltungsmacht: Stärkung der Verhandlungskompetenz durch Mediation

Der soeben erläuterte Reformvorschlag setzt bei den gesetzlichen Teilungsregeln und einer Erweiterung richterlicher Befugnisse an. Nach dem Konzept des BGB liegt die Erbauseinandersetzung aber primär in den Händen der Miterben und gerade nicht in denen des Richters:[40] Die Miterben sind an der Sache "am nächsten dran" und aufgrund ihrer Kenntnisse des individuellen Falls am...mehr

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ZErb 09/2010, Reformvorschl... / II. Gestaltende Zuweisung von Nachlassgegenständen durch den Richter

Um eine wirtschaftlich sinnvollere Nachlassteilung zu ermöglichen, wird verschiedentlich eine (maßvolle) Erweiterung richterlicher Gestaltungsmöglichkeiten gefordert.[27] Diese könnten de lege ferenda durch einen entsprechenden Ausbau des nachlassgerichtlichen Vermittlungsverfahrens – ähnlich der Zuweisung der Ehewohnung und von Haushaltsgegenständen bei Trennung und Ehesche...mehr

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ZErb 09/2010, Zum Ausschlus... / Sachverhalt

Die am 26.5.1948 geborene Antragstellerin ist das nichteheliche Kind des Erblassers W. G., geb. am 19.1.1922, der am 1.5.2009 verstorben ist. Der Erblasser hatte entsprechend der Geburtsurkunde vom 15.2.1957 die Vaterschaft zu dem Kinde vor dem Notar Doktor L. in Berlin-Spandau anerkannt. Er war in zweiter Ehe mit Frau H. G., geb. H., verheiratet, die kinderlos geblieben ist...mehr

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ZErb 09/2010, Auskunftsansp... / Aus den Gründen

Die gemäß den §§ 511 ff ZPO zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Vorkaufsrecht gemäß § 2035 BGB zu und somit auch ein Auskunftsanspruch gemäß § 469 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger ist mit dem Erwerb der Erbanteile gemäß § 2033 Abs. 1 BGB durch die rechtsgeschäftlichen Übertragungen der Erbanteile von K. R. und M. S. formell kei...mehr

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ZErb 09/2010, Risiken am Be... / 1. Die fehlende rechtssichere Auslegungshoheit des Testamentsvollstreckers

Es ist das Verdienst von Storz, sich dieser Frage jüngst genauer angenommen zu haben.[2] Seit BGHZ 41, 23 ist zwar klar, dass der Testamentsvollstrecker nicht über den Bestand seines Amtes auch für die übrigen Beteiligten verbindlich z. B. mittels Auslegung entscheiden kann. Denn man kann nicht Richter in eigener Sache sein.[3] Aber auch in den übrigen Fällen, in denen Inhal...mehr

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ZErb 09/2010, Risiken am Be... / 3. Außerkraftsetzung nach § 2216 II 2 BGB und Ausschlagungsfrist

Erkennt der Testamentsvollstrecker, dass eine ihn bindende besondere Verwaltungsanordnung gemäß § 2216 II 1 BGB den Nachlass oder einen am Nachlass Beteiligten wirtschaftlich erheblich gefährdet (und damit meist auch dem mutmaßlichen Erblasserwillen nicht mehr entspricht), ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gemäß § 2216 I BGB verpflichtet, einen Antrag a...mehr

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ZErb 09/2010, Risiken am Be... / 4. Der unvollkommene Schutz der Außerkraftsetzung nach § 2216 II 2 BGB

Die Außerkraftsetzung des Gerichts wirkt indes nur schuldrechtlich, schon weil die Verwaltungsanordnung selbst lediglich schuldrechtlichen Charakter hat. Die in einer Verfügung von Todes wegen weiter enthaltenen rechtlichen Elemente (z. B. Teilungsanordnung) können vom Nachlassgericht nicht außer Kraft gesetzt werden, selbst wenn der nicht außer Kraft gesetzte Teil dadurch n...mehr

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ZErb 09/2010, Reformvorschl... / 1. Freiwilligkeit des Verfahrens

Bei der alternativen Streitbeilegung setzen Variationen des reinen Vermittlungsmodells bei den Verfahrenskosten und damit im Grunde bei der Freiwilligkeit des Verfahrens an. Mithilfe der Kostenverteilung kann ein Anreiz für die Beteiligung und konstruktive Mitarbeit am Vermittlungsverfahren geschaffen werden, indem für den Fall, dass sich ein Beteiligter nicht hinreichend um...mehr

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ZErb 08/2010, Der späte Wegfall der Ungleichbehandlung der Geschlechter im landwirtschaftlichen Erbrecht im Spiegel von Rechtsprechung und Schrifttum der 1950er- und 1960er-Jahre

Einführung In den 1950er-Jahren wurden weite Teile des Zivilrechts, in denen bisher ein für beide Geschlechter ungleiches Recht geherrscht hatte, über Artikel 3 Abs. 2 GG dem Grundsatz der Gleichberechtigung angepasst. Damals wurde allerdings das bäuerliche Erbrecht bewusst ausgespart, weswegen der daraufhin folgenden juristischen Auseinandersetzung vor BGH und Bundesverfassu...mehr

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ZErb 08/2010, Der späte Weg... / Einführung

In den 1950er-Jahren wurden weite Teile des Zivilrechts, in denen bisher ein für beide Geschlechter ungleiches Recht geherrscht hatte, über Artikel 3 Abs. 2 GG dem Grundsatz der Gleichberechtigung angepasst. Damals wurde allerdings das bäuerliche Erbrecht bewusst ausgespart, weswegen der daraufhin folgenden juristischen Auseinandersetzung vor BGH und Bundesverfassungsgericht...mehr

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ZErb 08/2010, Der späte Weg... / 5. Sonstige Rechtsgebiete mit einer Ungleichbehandlung der Geschlechter

Eine Ungleichbehandlung der Geschlechter aufgrund einer Differenzierung nach biologischen, physischen, psychischen, soziologischen Unterschieden begegnet uns jedoch nicht nur in der juristischen Auseinandersetzung im bäuerlichen Erbrecht. Vielmehr bildeten bestimmte Vorstellungen über die Natur der Geschlechter die Grundlage für eine Reihe von Entscheidungen in anderen Recht...mehr

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ZErb 08/2010, Der späte Weg... / I. Die Nachfolgeregelungen im Landwirtschaftserbrecht

Mit Ablauf des 31. März 1953 sollte gemäß Art. 117 Abs. 1 GG das dem Gleichheitssatz widersprechende Recht außer Kraft treten. Damit waren alle Verfassungsorgane inklusive der Rechtsprechung in der Pflicht, sich in ihrer rechtlichen Beurteilung und Entscheidungsfindung von geschlechterspezifischen Vorstellungen zu lösen und gerade nicht den Unterschied der Geschlechter zu ei...mehr

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ZErb 08/2010, Der Tod eines... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft zu. Es liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Aufhebung der Gemeinschaft vor. 1. Der Tod des P. stellt keinen wichtigen Grund zur Aufhebung der Gemeinschaft dar. Der verstorbene P. und die Beklagte haben in der notarie...mehr

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ZErb 08/2010, Auswirkungen ... / Aus den Gründen

Die Revision bleibt ohne Erfolg. (...) Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. iVm § 2130 Abs. 1 Satz 1, § 2139 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht Luckenwalde hinterlegten Pachtzinses in Höhe von 4.102,98 EUR zu, da sie mit dem Nacherbfall Eigentümer der...mehr

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ZErb 08/2010, Der späte Weg... / d) Wehrdienst

Über die Heranziehung der Frau zum Wehrdienst bestand allgemein die Auffassung, dass dies nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung verstoße. Denn die "physische" und "psychische" Unterschiedlichkeit der Geschlechter gebiete eine unterschiedliche Behandlung.[130] Diesem stehe auch nicht entgegen, dass viele Staaten wie Russland, Israel, Ägypten und die Türkei die Frau...mehr

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ZErb 08/2010, Zu den Auswirkungen der Entscheidung des EGMR vom 28. Mai 2009

Leitsatz 1. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte hat entschieden (EGMR-Urteil vom 28. Mai 2009, Individualbeschwerde Nr. 3545/04), dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder diskriminiert werden, wenn sie durch Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 des NEhelG von dem gesetzlichen Erbrecht und einem Erbersatzanspruch nach dem Ableben ihres Vaters ausgeschlossen sin...mehr