Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Endgültige Beendigung

Rz. 73 Ist der Auftrag vor Einreichung eines verfahrenseinleitenden Antrags beendigt, erhält der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß VV 3306. Die praktischen Anwendungsfälle liegen zumeist darin, dassmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gleichzeitiger Arrest- und Pfändungsantrag

Rz. 56 Der Antragsteller kann mit dem Gesuch auf Erlass eines Arrestes den Antrag auf Pfändung einer Forderung verbinden, weil aufgrund der besonderen Regelung in § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO für beide das Arrestgericht zuständig ist. In einem solchen Fall entsteht neben der Gebühr für das Anordnungsverfahren gemäß VV 3100 ff. die Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 nur dann, wenn der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Antragsgegner legt Widerspruch ein und der Antragsteller nimmt daraufhin den Antrag zurück

Rz. 137 Wird aufgrund des Widerspruchs das Mahnverfahren durch den Antragsteller zurückgenommen und daraufhin ein Abgabeantrag an das Gericht der Hauptsache gestellt, ist ebenfalls sowohl für den Erlass einer Kostenentscheidung als auch für die Kostenfestsetzung das angerufene Gericht der Hauptsache zuständig. Hierbei ist es unerheblich, ob der Abgabeantrag vom Antragsteller...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / cc) Fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104

Rz. 41 Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kann gegebenenfalls auch im Anordnungsverfahren entstehen. Soweit hier unter Berufung auf die Entscheidung des BGH zum einstweiligen Anordnungsverfahren[15] die Auffassung vertreten wird, es handele sich schon deshalb um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung, weil auf einen Widerspruch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anfechtungsklage

Rz. 16 Das Aufgebotsverfahren findet seine Beendigung mit Erlass des Ausschließungsbeschlusses (vgl. § 439 Abs. 1 FamFG). Wird Anfechtungsklage (vgl. § 439 Abs. 4 FamFG) gegen den Ausschließungsbeschluss erhoben, gehört diese nicht mehr zum Aufgebotsverfahren und wird besonders nach VV 3100 ff. vergütet.mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit vor der Behörde auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Rz. 258 War der Anwalt auch mit dem Antrag auf Aussetzung vor der Verwaltungsbehörde beauftragt, ist dort eine eigene Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1 entstanden (§ 17 Nr. 1a). Im gerichtlichen Anordnungsverfahren entsteht jetzt wiederum die Verfahrensgebühr der VV 3102, allerdings unter hälftiger Anrechnung der vorangegangenen Geschäftsgebühr. Ob auch im Hauptsacheverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Entscheidung durch Gerichtsbescheid

Rz. 71 Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG. Der Gerichtsbescheid wirkt nach § 84 Abs. 3 VwGO bzw. § 105 Abs. 3 SGG dann als Urteil, wenn nicht rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt wird. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt die volle Term...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Eine Partei erscheint nicht oder ist nicht ordnungsgemäß vertreten

Rz. 8 Nach VV 3105 kommt eine Reduzierung der 1,2-Terminsgebühr auf eine 0,5-Terminsgebühr in personeller Hinsicht nur dann in Betracht, wenn ein Termin stattgefunden hat, in dem Rz. 9 Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Terminsgebühr: Sind im Anwaltsprozess beide Parteien selbst zwar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Europäisches Mahnverfahren

Rz. 90 Im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 entstehen nur für den Antragsteller die gleichen Gebühren wie im Mahnverfahren nach der ZPO. Er erhält für den Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305, die sich nach VV 3306 auf 0,5 ermäßigen kann. Rz. 91 Legt der Schuldner Einspruch nach Art. 17 EuMVO ein, löst die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach §§ 90a, 79a Abs. 2 FGO

Rz. 33 In geeigneten Fällen können nach § 90a Abs. 1 FGO das Gericht oder der nach § 6 Abs. 1 FGO bestimmte Einzelrichter sowie im vorbereitenden Verfahren nach § 79a Abs. 2 FGO der Vorsitzende oder nach § 79a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 FGO der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Ein nach diesen Vorschriften ergangener Gerichtsbescheid w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenentscheidung und Kostenschuldner

Rz. 119 Die §§ 464 ff. StPO unterscheiden zwischen den "Kosten des Verfahrens" – also den Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 S. 1 StPO) – und den "notwendigen Auslagen eines Beteiligten", wozu insbesondere die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts zählt (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Demgegenüber spricht die Vorschrift des § 464b StPO wiederum von "Kosten ...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 266 Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht erhält der Anwalt zunächst eine Verfahrensgebühr nach VV 3102. Die Anrechnung einer vorangegangenen Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nach VV Vorb. 3 Abs. 4 kommt nicht in Betracht. Hauptsacheverfahren und Aufhebungs- oder Anordnungsverfahren sind nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) verschiedene gebü...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 2. Aufhebungs- und Abänderungsverfahren

Rz. 198 Zu beachten ist auch hier, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung sowie ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung zusammen mit dem Anordnungsverfahren nach § 16 Nr. 5 eine Angelegenheit i.S.d. § 15 bilden. Der Anwalt erhält daher keine weiteren Gebühren. Wird der Anwalt dagegen erstmals im Aufhebungs- oder Abänder...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 103 In Verfahren über die Abänderung oder Aufhebung eines Arrests erhält der Anwalt ebenfalls die Gebühren der VV 3100 ff., und zwar auch hier gesondert neben den Gebühren der Hauptsache (§ 17 Nr. 4 Buchst. d). Diese Gebühren entstehen aber nicht, soweit der Anwalt die Gebühren bereits im Anordnungsverfahren verdient hat, da das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Drittauskünfte führen zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 364 Ergeben die von den Dritten gemäß § 802l ZPO erteilten Auskünfte weitere Vollstreckungsmöglichkeiten und wird deshalb vom Anwalt insoweit eine Vollstreckungsmaßnahme beantragt, entsteht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit und eine neue Verfahrensgebühr VV 3309. Es handelt sich um eine neue Vollstreckungsmaßnahme mit einem anderen Befrie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 110 Zusätzlich zur Verfahrens- und Terminsgebühr kann auch noch eine Einigungsgebühr entstehen. Die Einigungsgebühr ist eine allgemeine Gebühr, die neben allen anderen Gebühren entstehen kann (VV Vorb. 1). Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob sich die Parteien nur über die anhängigen Ansprüche (1,0) einigen oder auch über weitergehende nicht anhängige Gegenstände (1,5)...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / d) Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 276 War der Anwalt im vorangegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, so ist eine dort verdiente Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nicht anzurechnen. Eilsache und Hauptsache betreffen verschiedene Streitgegenstände, sodass das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren damit gerade kein dem einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehendes Verfahren is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgeltungsbereich

Rz. 21 Durch die Gebühr nach VV 4104 wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im vorbereitenden Verfahren abgegolten.[10] Hierzu zählen insbesondere:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Volle Verfahrensgebühr (VV 3100)

Rz. 27 Mit Beginn des Streitverfahrens nach Abgabe des Mahnverfahrens an das zuständige Gericht der Hauptsache fällt die Verfahrensgebühr an. Dabei gehört zur Einleitung des Streitverfahrens nicht erst die Klagebegründung, sondern bereits der Antrag auf Abgabe des Mahnverfahrens an das Streitgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens.[24]mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Beschwerde

Rz. 17 Wird der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, so ist hiergegen nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Beschwerde gegeben. Die Gebühren für dieses Beschwerdeverfahren richten sich nach den VV 3500, 3513, 3514. Insoweit kann zwar auf die VV 3500 Bezug genommen werden; allerdings gelten hier Besonderheiten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Wertgebühren im Berufungsverfahren, VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1

Rz. 71 Nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr und nach VV 3202 eine 1,2 Terminsgebühr. Rz. 72 Endet der Auftrag des Rechtsanwalts vorzeitig, so erhält er nach VV 3201 eine 1,1 Verfahrensgebühr. Eine vorzeitige Beendigung liegt nach der Anmerkung zu VV 3201 vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel einge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Anrechnung der Terminsgebühr

Rz. 30 Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Rechtsanwalt um dieselbe Person handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO (Anm. Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 39 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 entsteht eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht gemäß § 331 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft. Der Grundtatbestand ist in diesem Fall die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 (Entscheidung im schriftlichen Verfahren). Damit sind zunächst die Fälle gemeint, in denen im schriftlichen Vorverfahren ein Ver...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / I. Grundgebühr, VV 4100

Rz. 5 Zunächst einmal kann der Verteidiger auch im gerichtlichen Verfahren die Grundgebühr nach VV 4100, 4101 verdienen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er erstmals im gerichtlichen Verfahren, also nach Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls, Eingang der Anklageschrift oder nach Vortrag der Anklage im beschleunigten Verfahren beauftragt wird. War der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigungsgebühr

Rz. 14 Eine Vergleich bzw. eine Einigung ist in den von VV 3325 erfassten Beschlussverfahren nicht vorstellbar, weil der Erlass eines gerichtlichen Beschlusses mit gesetzlich vorgeschriebenem Inhalt angestrebt wird. Eine Einigungsgebühr kann daher nicht anfallen.[5]mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / II. Kostengrundentscheidung

Rz. 112 Auch in Familiensachen gilt, dass eine Kostenerstattung nur aufgrund eines zur Vollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden kann (§ 103 Abs. 1 ZPO). Erforderlich ist alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entscheidung

Rz. 18 Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 und damit für das Entstehen der vollen 1,2-Terminsgebühr ist, dass eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Eine Entscheidung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 muss nicht zwingend ein Urteil sein. Vielmehr genügt eine Entscheidung, durch die die Endentscheidung wesentlich sachlich vorbereitet wird,[10] nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verfahren nach Art. 20 der VO (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Rz. 74 Zum Verfahren auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zählt auch das Verfahren auf dessen Überprüfung.mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / Leitsatz

1. Die Fälligkeit der Gerichtsgebühr knüpft lediglich an den Erlass der gerichtlichen Entscheidung an, deren Zustellung ist zur Herbeiführung der Fälligkeit hingegen nicht erforderlich. 2. Eine automationsgestützte Kostenanforderung bedarf weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels. Auf der Kostenanforderung ist lediglich zu vermerken, dass das Schreiben m...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Gerichtliches Verfahren mit vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 256 War der Anwalt im vorangegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren tätig, so ist eine dort verdiente Geschäftsgebühr aus der Hauptsache nicht anzurechnen. Eilsache und Hauptsache betreffen verschiedene Streitgegenstände, sodass das Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren damit gerade kein dem einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehendes Verfahren is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unselbstständiges Räumungsfristverfahren

Rz. 4 Ein unselbstständiges Räumungsfristverfahren liegt immer dann vor, wenn das Verfahren mit der Hauptsache verbunden ist. In Betracht kommen insoweit nur Verfahren nach § 721 Abs. 1 ZPO, da hier der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen ist und das Gericht in der Regel im Räumungsurteil zugleich auch über den Räumungsfristantrag entscheidet. Rz. 5 Ein u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Untätigkeitsklage

Rz. 25 Ob eine Erledigung durch Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG im Rahmen einer Untätigkeitsklage eine "fiktive" Terminsgebühr anfallen lässt – wenn eine Untätigkeit der Behörde dadurch beendet wird, dass diese den beantragten (stattgebenden oder ablehnenden) Verwaltungsakt innerhalb der Frist nach § 88 Abs. 1 S. 3 SGG erlässt und sie einen zureichenden Grund für die vers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Umsatzsteuer

Rz. 222 Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG ist mit dem pauschalen Stundensatz auch der Anspruch auf Ersatz anlässlich der Betreuung anfallender Umsatzsteuer abgegolten. Der Ansatz eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer ist nicht zu beanstanden.[414] Der Betreuer muss somit die anfallende Umsatzsteuer aus den Vergütungssätzen des § 4 Abs. 1 VBVG bestreiten. Rz. 223 Ble...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Abschluss eines Einigungsvertrages oder Mitwirkung an einer Erledigung i.S.d. VV 1002

Rz. 34 Nach der Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 fällt eine volle 1,2-Terminsgebühr schließlich auch dann an, wenn in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Diese Formulierung ist mit dem KostRÄG 2021 an die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erfasste Beschwerdeverfahren

Rz. 11 VV 3500, 3513 sind aber in folgenden Fällen (Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen) anzuwenden:mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 3. Berufung

Rz. 16 Im Verfahren über die Berufung gegen den Erlass oder die Zurückweisung eines Arrest- oder Verfügungsantrags erhält der Anwalt die höheren Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 (VV 3200 ff.). Insoweit gelten keine Besonderheiten, sodass auf die Kommentierung zu VV 3200 ff. verwiesen werden kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Selbstständiges Beweisverfahren in der Berufungsinstanz

Rz. 277 Wird das selbstständige Beweisverfahren in der Berufungsinstanz durchgeführt, entsteht dem Rechtsanwalt eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß VV 3200 sowie – unter den entsprechenden Voraussetzungen – eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202. Gleichgültig ist dabei, ob es sich bei dem in der Berufungsinstanz befindlichen Verfahren um ein Klageverfahren oder ein Verfahren auf Er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 3308)

a) Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids Rz. 12 Vertritt der Anwalt seinen Mandanten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, erhält er neben der Verfahrensgebühr nach VV 3305 eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308. Diese Gebühr entsteht neben der Gebühr der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beendigung des Rechtszugs (Abs. 1 S. 2, 2. Var.)

Rz. 84 Mit der Beendigung des Rechtszugs ist der prozessuale Rechtszug gemeint, nicht der gebührenrechtliche. Die Beendigung des Gebührenrechtszugs, nämlich der Angelegenheit, ist bereits in Abs. 1 S. 1, 2. Var. geregelt.[70] Rz. 85 Der Rechtszug endet mit einer gerichtlichen Entscheidung, mit einem Vergleich, einer Einigung, der Rücknahme der Klage, des Rechtsmittels oder de...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / 1. Überblick

Rz. 91 Wird nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Streitwert neu festgesetzt, sodass sich eine geringere oder eine höhere Erstattungsforderung ergibt, kann das Gericht nach § 107 Abs. 1 ZPO die Kostenfestsetzung abändern. Erforderlich ist allerdings ein Antrag, § 107 Abs. 1 S. 1 ZPO.[55]mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / c) Anrechnung auf nachfolgendes Hauptsacheverfahren

Rz. 151 Folgt nach dem Abschlussschreiben das Hauptsacheverfahren, dann ist die für das Abschlussschreiben entstandene Geschäftsgebühr gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen, höchstens allerdings zu 0,75. Beispiel: Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 7.500 EUR), die der Anwalt für seinen Mandanten im Beschlus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Angelegenheiten innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 17 Nr. 1 ist der Begriff der Angelegenheit in gerichtlichen Verfahren nur in einer Richtung zum Teil festgelegt: Jedes prozessuale Verfahren ist eine eigene Angelegenheit. Andererseits ist es aber durchaus möglich, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs mehrere Angelegenheiten vorliegen. Rz. 88 Der Umfang des Gebührenrechtszugs i.S.d....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Gerichtsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Nr. 4)

Rz. 21 Nr. 4 regelt rechtswegübergreifend, dass Eilverfahren (Arrestverfahren, Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, einstweilige Anordnungen sowie Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf ei...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 3. Gebühren

Rz. 154 Im Beschwerdeverfahren entsteht zunächst unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 2 eine Verfahrensgebühr. Die Höhe dieser Gebühr beläuft sich auf 1,6 (VV 3200). Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sie sich auf 1,1 (Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201). Gleiches gilt, soweit eine Einigung der Beteiligten über nicht anhängige Gegenstände protokolliert wird oder Verhandl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verhaftung (§ 802g Abs. 2 ZPO)

Rz. 346 Beantragt der Rechtsanwalt gemäß § 802g Abs. 2 ZPO beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners,[347] ist das Verhaftungsverfahren für den schon vorher im Rahmen des Verfahrens auf Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich Beantragung des Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) tätigen Rechtsanwalt keine besondere Angelegenheit. Die Gebühr VV 3309 ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zuständigkeit für Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags

Rz. 129 Der BGH[89] hat entschieden, dass nach Rücknahme des Mahnantrags für den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Zuständigkeit des für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gerichts besteht.[90] An dieses ist nach Rücknahme des Mahnantrags das Verfahren vom Mahngericht zur Entscheidung über die Kosten abzugeben. Ausdrücklich ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahren vor dem OVG/VGH, BSG, einem LSG oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht

Rz. 26 Ist das OVG/der VGH, das BSG, ein LSG oder das BVerwG als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301. Ist eines dieser Gerichte insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, richten sich die Gebühren im Eilverfahren ebenfalls nach den VV 3300 Nr. 2, 3301.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung

Rz. 5 Entscheidet das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so galt immer schon VV 3514. Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird nach VV 3514 auf 1,2 angehoben. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr der VV 3500 bleibt es dagegen bei 0,5. Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EU...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Sonstige Fälle einstweiliger Anordnungen vor einem Rechtsmittelgericht

Rz. 24 Auch in sonstigen Fällen, in denen ein Rechtsmittelgericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache zuständig ist, gelten nach Abs. 2 S. 2, 1. Alt. die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Dies betrifft z.B. einstweilige Anordnungen in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 18 LwVfG i.V.m. § 49 FamFG).mehr