Fachbeiträge & Kommentare zu Existenzminimum

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Die jährliche Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen – das Prinzip der Abschnittsbesteuerung

Rn. 358 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Mit der Steuer sind auch die Grundlagen für ihre Festsetzung jeweils für ein (Kalender-)Jahr zu ermitteln, da das Kj VZ ist (§ 25 Abs 1 EStG) – Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Diese Aussage macht die ESt zur Jahressteuer. Auch aus einzelnen Vorschriften ergibt sich dies zB: § 7 Abs 1 S 1, Abs 3 S 1 EStG stellen auf die Jahresbeträge für d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Der Grundsatz der Individualbesteuerung

Rn. 124 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der ESt unterliegen nach § 2 Abs 1 S 1 EStG die Einkünfte "des StPfl" (Grundsatz der Individualbesteuerung). Dieser Grundsatz beherrscht das EStG (BVerfG BStBl I 1957, 193). Jede natürliche Person ist aus der Sicht des ESt-Rechts gesondert zu betrachten. Dies bedeutet: Sonderung der Einkünfte: Alle Einkünfte sind nach den Personen zu sondern...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die festzusetzende ESt

Rn. 351 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 § 2 Abs 6 S 1–3 EStG geben das Rechenschema für die Ermittlung der festzusetzenden ESt vor:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Der Betreuungsfreibetrag (§ 32 Abs 6 S 1, 2 EStG)

Rn. 338 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Der Betreuungsfreibetrag (genauer: Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wurde ab VZ 2000 (Gesetz zur Familienförderung v 22.12.1999, BGBl I 1999, 2552) zusätzlich zum Kinderfreibetrag eingeführt, um den Anforderungen des BVerfG BStBl II 1999, 182 Rechnung zu tragen. Danach muss die geminderte Lei...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Regelbedarf, Existenzminimum und luxuriöse Lebensstellung

a) Grundsätze zum unterschiedlichen Bedarf Rz. 124 Der unterschiedliche Bedarf von Kindern entsprechend den unterschiedlichen Lebensstellungen der Eltern ist zusammengefasst in der Düsseldorfer Tabelle, die seit dem 1.1.1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird.[123] Die Düsseldorfer Tabelle hat derzeit den Stand vom 1.1.2022 und beruht auf der am 1.1.2008 in Kraft getretenen...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zum unterschiedlichen Bedarf

Rz. 124 Der unterschiedliche Bedarf von Kindern entsprechend den unterschiedlichen Lebensstellungen der Eltern ist zusammengefasst in der Düsseldorfer Tabelle, die seit dem 1.1.1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird.[123] Die Düsseldorfer Tabelle hat derzeit den Stand vom 1.1.2022 und beruht auf der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderung.[124] Die Düsseld...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 9. Herabsetzung des Unterhalts

Rz. 864 Eine zeitliche Befristung des Unterhalts auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung scheidet aus. Der Unterhaltsberechtigte ist möglicherweise nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, Einkünfte zu erzielen, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB erreichen.[972] Ob ggf. ehebedingte Nachteile unmittelbar ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Prüfungsschema für Unterhaltsansprüche

Rz. 8 Die Unterhaltsansprüche eines Kindes sind in der folgenden Reihenfolge zu prüfen. Checkliste (1) Unterhaltstatbestand Unterhaltstatbestand und damit Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt (Deszendentenunterhalt) richtet sich grund...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarung zum Bedarf

Rz. 129 An beiden "extremen" Grenzen des Bedarfs, sowohl bei der Frage der Sicherung des Existenzminimums als auch bei der Frage des Luxus-Bedarfs kann es unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der notwendigen Einordnung geben. Es bietet sich daher nicht nur in Luxus-Fällen, sondern auch in Fällen fraglichen Existenzminimums an, eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Pfändung und Verjährung

Rz. 501 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verjährt in drei Jahren (§§ 195, 196 i.A. § 197 Abs. 2 BGB). Diese Frist gilt auch für Ansprüche, die rechtskräftig tituliert sind, aber erst nach Rechtskraft des Titels fällig werden. Rz. 502 Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den d...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Neuerungen durch Gesetzesreformen

Rz. 5 Durch zwei Gesetzesreformen, die das Kindschaftsrecht und auch die Unterhaltsansprüche für Kinder betrafen, hatte der Gesetzgeber zum 1.7.1998 [10] und zum 1.1.2001 [11] hatte der Gesetzgeber sodann Reformen durchgeführt, die bis heute von Bedeutung sind:mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Der statische Unterhaltstitel

Rz. 191 Kindesunterhaltstitel können grundsätzlich als statische Titel errichtet werden. Im Mangelfall ist dies gar nicht anders möglich. Der Mangelfall bestimmt eine konkrete Zahlungsverpflichtung.[205] Statische Titel beinhalten den Vorteil, unmittelbar aus der Formulierung die Höhe der Zahlungspflicht zu erkennen und im Falle der Unterwerfung des Verpflichteten unter die s...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Versorgungsleistungen für einen neuen Partner

Rz. 219 Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, entfällt die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres. Führt der Unterhaltsberechtigte allerdings seinem neuen Partner den Haushalt oder erbringt er sonstige Versorgungsleistungen, so können die von diesem erbrachten Gegenleistungen nicht mehr als unentgeltlich beurteilt werden, sondern müssen vielmehr als Verg...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 7. Begrenzung des Betreuungsunterhalts

Rz. 629 Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen eine zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch nach § 1570 BGB um einen einheitlichen Anspruch handelt.[725] Rz. 630 Der BGH hat dazu erklärt, dass dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei J...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 483 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / VI. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Rz. 142 Leistungsfähig nach § 1603 Abs. 1 BGB ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen im Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Gem. § 1603 Abs. 2 BGB müssen Eltern hierfür gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern alle verfügbaren Mittel einsetzen. Dasselbe gilt gem. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB fü...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten

Rz. 951 Unabhängig von jedem Rang ist Unterhalt in Höhe des bestehenden Bedarfs nur dann und soweit geschuldet, wie die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reicht. Ist er nicht in vollem Umfange leistungsfähig, besteht ein Mangelfall, der zu einer Verminderung des Unterhaltes unterhalb des Unterhaltsbedarfs führt. Das bedeutet zugleich, dass dem Verpflichteten ein bestimmte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / dd) Wegfall der Bereicherung

Rz. 534 Der Empfänger der Unterhaltsleistung wird allerdings im Regelfall den Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erheben und erklären, dass er den Unterhalt für seine laufenden Lebensbedürfnisse verwendet hat.[616] Da hierfür im Regelfall – mit Ausnahme sehr gehobener Lebensumstände – eine Vermutung spricht,[617] wird der Unterhaltsgläubiger mit se...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 3. Gemische Aufwendungen

Aufteilung prüfen: Soweit die Aufwendungen nicht ausschließlich betrieblich veranlasst sind, handelt es sich ggf. um gemischte Aufwendungen. Solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der folgenden Ausführungen grundsätzlich in als BA oder Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste – und damit nicht abziehbare - Teile aufgeteilt werden. Beachten ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.3 Bedeutung des § 12 Nr. 1 S. 1

Rz. 14 § 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG "Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung …" ergibt sich, dass "Aufwendungen für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.1.3 Kritik und wichtigste Folgerungen

Rz. 38 Der geänderten BFH-Rechtsprechung ist zuzustimmen. Es erscheint widersprüchlich, dass einerseits Kfz-Kosten[1], Aufwendungen für ein Flugzeug[2] oder Telefongebühren[3] in einen betrieblich (beruflich) und einen privat veranlassten Teil aufteilbar waren, andererseits aber bei Aufwendungen für ein Tonbandgerät oder eine Schreibmaschine[4], ein Fernsehgerät[5], einen Ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.1.1 Objektives und subjektives Nettoprinzip

Rz. 7 Die ESt berücksichtigt dadurch, dass sie auf das Einkommen als Bemessungsgrundlage abstellt, in besonderem Maß die wirtschaftliche und damit steuerliche Leistungsfähigkeit des Stpfl., und zwar die objektive Leistungsfähigkeit (Abstellen auf die Reineinkünfte, den Nettoertrag) und die subjektive Leistungsfähigkeit (Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um bestimmte ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Belastung der Allgemeinheit

Rn. 3 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Vorschrift erfasst nicht nur Aufwendungen außergewöhnlicher Art, die das Existenzminimum betreffen, sondern es werden darüber hinaus auch Aufwendungen erfasst, die die individuelle Lebenssituation betreffen. Das Gesetz zieht nämlich als Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der Außergewöhnlichkeit diejenigen Aufwendungen heran, die einem S...mehr

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FF 06/2022, Berücksichtigun... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Der Antragsteller macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch laufenden Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2021 gegen den Antragsgegner geltend. [2] Der Antragsgegner ist Vater seines am 29.1.2004 geborenen Sohnes T. und seiner am 27.3.2006 geborenen Tochter L., die aus der geschiedenen Ehe mit de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen

Rn. 80 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Nach der Legaldefinition in § 33 Abs 1 EStG ist eine Aufwendung außergewöhnlich, wenn dem StPfl zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstanden sind. Diese Definition ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundgedanke der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Grundgedanke des § 33 EStG ist es, die subjektive Leistungsfähigkeit des StPfl zu beachten. Zwar betrifft § 33 EStG nicht die Einkünfteerzielung, sondern die private Einkünfteverwendung, die im Allgemeinen wegen § 12 Nr 1 EStG steuerlich unbeachtlich ist. Das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der subjektiven Leistungsfähigk...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers

Rz. 20 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Bestimmte Personen, die ihre Einkünfte im Wesentlichen im > Inland erwirtschaften, haben hier weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt, sondern sind im Ausland ansässig. Deshalb sind sie grundsätzlich mit ihren im Inland erzielten Einkünften (vgl § 49 EStG; > Inländische Einkünfte) in Deutschland beschränkt steuerpflichtig...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeine Grundsätze (§ 1 Abs 1–3 EStG)

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Man unterscheidet zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG) grenzt den vom EStG erfassten Personenkreis ab, während die sachliche Steuerpflicht (§ 2 EStG) eine Bemessungsgrundlage (BMG) voraussetzt, nämlich ein zu versteuerndes > Einkommen. Persönlich einkommensteuerpflichtig (lohnsteuerpflic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungszweck/Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 23.4.2009 mit Wirkung zum 1.7.2010 eingefügt (BGBl. I 2009. 1707) und durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) mit Wirkung zum 1.12.2021 neu gefasst. Seit dem 1.1.2012 besteht im Rahmen einer Pfändung des Guthabens bei einem Zahlungskonto nur noch Schut...mehr

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Verlustausgleich und Verlus... / 2.2.2 Verlustvortrag

Rz. 53 Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht durch Verlustrücktrag abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeschränkungen a...mehr

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Betriebsausgaben nach EStG / 3.1 Rechtsbegründende Wirkung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der Rechtsprechung des BFH

Rz. 22 Demgegenüber hatte die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nach der bisherigen ständigen Rspr. des BFH rechtsbegründenden Charakter. Sie betrifft solche Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen, die aber auch den Beruf fördern, sog. gemischte Aufwendungen, und begründet hierfür ein Aufteilungs- und Abzugsverbot, d. h. gemischte Aufwendungen sind nicht in ...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / c) Untergrenze

Rz. 56 Der Bedarf der Kindsmutter darf jedoch nicht niedriger als das Existenzminimum (960 EUR) angesetzt werden. BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08 Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung ...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / c) Halbteilungsgrundsatz

Rz. 30 Die Bedarfsermittlung erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Bedarf von F2 ist ½ aus 1.393,50 EUR (1.393,50 + 0 EUR), also 697 EUR. Der Mindestbedarf i.S.d. Existenzminimums beträgt allerdings 960 EUR. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzminimum orientierten Mindestbedarf sprechen, gelten i...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Hinweise

Rz. 73 Bezüglich der Erwerbsobliegenheit der F vgl. Fall 19 (siehe § 4 Rdn 1 ff.). Im Fallbeispiel führt, wie dargestellt, eine Rückstufung des Kindes auf den Mindestunterhalt nicht dazu, dass das Existenzminimum der Ehefrau von 960 EUR sichergestellt werden könnte. Dennoch verbleibt es bei der Rückstufung des Kindes in die Einkommensgruppe 1. Der Kindesunterhalt wird also ni...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / a) Mindestbedarf

Rz. 43 Es gibt beim Ehegattenunterhalt – anders als beim Kindesunterhalt – keinen Mindestbedarf im Sinne eines Mindestunterhalts; auch nicht bei schlechten finanziellen Verhältnissen. D.h. es gibt keinen Mindestbedarf im Sinne eines Bedarfs, den der andere Ehegatte auf alle Fälle – erforderlichenfalls durch besondere Anstrengungen – befriedigen bzw. sicherstellen müsste. Rz....mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 22 M verbleiben nach Abzug des Ehegattenunterhalts und des Kindesunterhalts für K1 1.206,50 EUR (2.500 – 987 – 306,50 EUR). Sein Ehegattenmindestselbstbehalt (1.280 EUR) wäre nicht gewahrt. M ist jedoch auch dem Kind K2 zum Unterhalt verpflichtet. Nach Abzug weiterer 306,50 EUR Kindesunterhalt für K2 verblieben M nur 900 EUR. Es liegt ein Mangelfall vor. Der Kindesunterhalt i...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / VII. Hinweise

Rz. 78 BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Soweit ein Mindestbedarf im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB mit der Erwägung abgelehnt wird, dem Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes könne kein höherer Bedar...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Absenkung des Selbstbehalts

Rz. 28 Würde der von F getrenntlebende oder geschiedene M wieder in einer neuen Beziehung leben, käme die Herabsetzung seines Selbstbehalts gegenüber vjK in Betracht. Rz. 29 Die Kostenersparnis aus einer gemeinsamen Haushaltsführung ist beim Unterhaltspflichtigen hälftig zu berücksichtigen. BGH, Urt. v.17.3.2010 – XII 204/08 Rn 28 Der Senat hat bereits entschieden, dass eine H...mehr

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§ 14 Unterhaltspflicht gege... / IV. Hinweis

Rz. 34 Da M nicht einmal bezüglich des nach dem Halbteilungsgrundsatz festgestellten Bedarfs von F1 (642 EUR) leistungsfähig ist, kam es auf die Frage der Erhöhung des Bedarfes auf den Mindestbedarf (vgl. Fälle 38 und 39, siehe § 11 Rdn 1, 32) letztlich nicht an. BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08 Die Gründe, die im Rahmen des Betreuungsunterhalts für einen am Existenzmin...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 60 Wegen Vorwegabzug des Kindesunterhalts sind 368,50 EUR (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) vom Einkommen des M abzuziehen. BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08 Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuzi...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / (2) Trotz Nachrangs der sonstigen Unterhaltspflicht: Einzelfallprüfung (Billigkeit)

Rz. 51 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, FamRZ...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / Fall 63: M 2.800 EUR + F 500 EUR – Familienunterhalt bei Pflegeheimaufenthalt eines Ehegatten –

Rz. 1 M und F sind seit vielen Jahren verheiratet. M hat Altersvorsorgebezüge in Höhe von bereinigt monatlich 2.800 EUR. F erkrankt an Demenz und lebt nun wegen Pflegebedürftigkeit im Heim. F hat nach Berücksichtigung von Eigeneinkommen in Höhe von 500 EUR einen Restbedarf von 2.500 EUR. Gegen F werden nun – vom Betreuer der F bzw. vom Sozialhilfeträger auf den die Ansprüche...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 36 Müsste M den ermittelten Unterhalt leisten, verblieben ihm nur 954,50 EUR (1.300 – 345,50 EUR). Unterhaltspflichten dürfen nicht dazu führen, dass der Unterhaltsverpflichtete selbst auf Leistungen Dritter angewiesen wäre. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen stets ein gewisser Mindestanteil (Selbstbehalt) von seinem Einkommen verbleiben, dessen Höhe wiederum von der ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / c) Berücksichtigung der sonstigen Unterhaltspflicht trotz Nachrang (Billigkeitsprüfung im Einzelfall)

Rz. 21 Es sind stets die individuellen Umstände zu berücksichtigen.[1] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Im Einzelfall erlaubt die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitserwägung allerdings auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können (vgl. insoweit Gerhardt/Gutdeutsch, FamRZ 2011, 772, 773 f.; Gutdeutsch, Fa...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 4. Prozentuale Aufspreizung

Rz. 13 Die DT hat als Basis den "Mindestunterhalt". Ausgehend vom Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe ist der Mindestunterhalt der ersten Altersstufe etwas niedriger, der der dritten etwas höher. § 1612a Abs. 1 BGB in der seit 1.1.2016 geltenden Fassung lautet u.a.: (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterh...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Die wesentlichen Aspekte der nachehelichen Solidarität

Rz. 93 Wesentliche Aspekte bei der Frage, ob auch nach der Ehe aus Gründen der Solidarität ein Unterhalt geschuldet ist, mit dem die Unterhaltsberechtigte mehr hat als zur Deckung ihres – lediglich – angemessenen Bedarfs notwendig ist.[5]mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf des Elternteils

Rz. 12 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Anders als bei minderjähri...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / a) Deckung des angemessenen Bedarfs kompensiert ehebedingte Nachteile

Rz. 105 Der angemessene Bedarf bestimmt sich danach, was die F heute hätte, wenn sie nicht geheiratet hätte. D.h.: F soll nur noch so viel Unterhalt erhalten, dass der Unterhalt zusammen mit etwaigem Eigeneinkommen nur noch den angemessenen Bedarf – nicht mehr den eheangemessenen Bedarf – deckt. Stünde F noch im Erwerbsleben, wäre schlicht zu fragen, was F heute bei hinweggeda...mehr

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§ 20 Begrenzung des Geschie... / b) Untergrenze des angemessenen Bedarfs

Rz. 13 Untergrenze: Mindestbedarf (960 EUR) BGH, Beschl. v. 16.10.2019 – XII ZB 341/17 Rn 39 Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschlüsse vom 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506 Rn 25 m.w.N. und vom 8.6.20...mehr