Fachbeiträge & Kommentare zu Fachanwalt

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zfs 03/2020, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Versicherungen im Verkehrsrecht – VVG, AKB und ARB Referierender: Dr. Klaus Schneider, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Mediator, Langenhagen Ort: Freiburg/Dorint Resort an den Thermen Datum: Samstag, 9.5.2020, 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Psychologie in der Hauptverhandlung Referieren...mehr

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FF 03/2020, BGH: Erweiterung der Geschäftsverteilung des XII. Senats

Der BGH hat eine wichtige Änderung in seiner Geschäftsverteilung beschlossen. Dem XII. Zivilsenat sind jetzt auch die Rechtsstreitigkeiten und Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der...mehr

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FF 03/2020, Anwaltshaftung ... / Sachverhalt

Tatbestand: [1] Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen geltend gemachter anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin den Beklagten im Oktober 2011 im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung gebeten hatte, eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen. Der Beklagte besprach in der Folgezeit die Eckpunkt...mehr

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FF 03/2020, Anwaltshaftung ... / 3 Anmerkung

Die vorstehende Entscheidung zeigt einmal mehr, unabhängig von ihrem Ergebnis, dass auch im Familienrecht steuerrechtliche Grundkenntnisse, jedenfalls in Bezug auf relativ häufige Problemstellungen, nicht völlig ausgeblendet werden und unberücksichtigt bleiben können. In der Entscheidung wird ein familienrechtlich tätiger Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch genommen,...mehr

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zfs 03/2020, zfs Aktuell / Arbeitskreis VII: Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen

Der Arbeitskreis begrüßt nahezu einstimmig die Verbesserungen des Opferschutzes in praktischer und finanzieller Hinsicht, die nach dem Terroranschlag auf dem Breitscheidplatz erfolgt sind. 1. Der Arbeitskreis sieht nach ausführlicher Diskussion mit deutlicher Mehrheit keinen Anlass, die Härteleistungen für Opfer von Terror und Extremismus auf weitere Opfergruppen auszudehnen....mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schadensersatzrecht 2002 – was ist daraus geworden?1 Dieser Beitrag ist zur Pflichtfortbildung für Fachanwälte mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO) geeignet. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können hierzu online unter www.faocampus.de Multiple-Choice-Fragen beantworten und erhalten bei Erfolg eine Bescheinigung über 1,5 Stunden Fortbildung.

Einführung Zum 1.8.2002 ist das 2. Schadensersatzrecht-Modernisierungsgesetz[3] in Kraft getreten.[4] Es stellt trotz der vielen anderen, immer häufiger werdenden gesetzlichen Novellierungen, wie des Verjährungsrechts, des VVG, des Schuldrechts in den Jahren 2002, 2008 bzw. 2001 oder zuletzt der Neueinführung des Hinterbliebenengeldes im Jahre 2017, die größte und bedeutsamst...mehr

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ZErb 02/2020, Konzepte zur Sicherung des Familienvermögens inunruhigen Zeiten

Der Alumni-Verein Private Wealth Management e.V.[2] des Masterstudiengangs "Erbrecht & Unternehmensnachfolge"[3] veranstaltete am 15. November 2019 – in Kooperation mit dem Verband unabhängiger Family Offices (VUFO)[4] – ein Symposium zum Thema "Nachhaltigkeit in populistischen Zeiten – Konzepte zur Sicherung des Familienvermögens in unruhigen Zeiten" in den Räumlichkeiten d...mehr

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zfs 02/2020, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Verteidigung mit Blick auf verkehrsverwaltungsrechtliche Folgen Referierende: Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und Verkehrsrecht, Berlin Ort: Neuss/Dorint Kongresshotel Datum: Mittwoch, 25.3.2020, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Neue Paragraphen 315d StGB sowie verbundene Nebenvorschriften (interdiszipl...mehr

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FF 02/2020, Bemessung des n... / 1 Anmerkung

In dem umfangreichen, 25 Seiten langen Beschluss, geht der BGH auf verschiedene Probleme beim Ehegattenunterhalt ein. Im Rahmen dieser Anmerkung sollen vier Punkte herausgegriffen werden: I. Quotenberechnung auch bei hohem Familieneinkommen der Eheleute Bis zum Beschluss des BGH vom 15.11.2017[1] war es Stand der Rechtsprechung, dass bei sehr hohen Einkünften der Eheleute kein...mehr

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zfs 02/2020, Berücksichtigu... / 3 Anmerkung:

1) Schadensereignisse können dazu führen, dass der Geschädigte Vorteile erhält. Da es das Ziel des Schadensersatzes ist, dass der Geschädigte nur den ihm erwachsenen Schaden ersetzt erhält, sind die gleichzeitig eintretenden Vorteile bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Voraussetzung dieser auf § 242 BGB beruhenden Kürzungsmöglichkeit ist zum einen, dass die Kürzun...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Peter Bothe Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Singen Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, München Dr. Thomas Gleumes R...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2346 ff.

Rz. 1 Die 1. Kommission bezeichnete in der Begründung ihres Entwurfs des BGB den Erbverzicht als "eher entbehrlich".[1] Schließlich sei die Enterbung durch eine letztwillige Verfügung möglich. Geregelt werden müsse eigentlich nur der Pflichtteilsverzicht. Weil der Erbverzicht im "deutschen Rechtsleben" aber "geläufig" sei und mit ihm statt zweier Rechtsgeschäfte (Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 50 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[60] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen.mehr

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Literaturverzeichnis / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Ann, Die Erbengemeinschaft, 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, 4. Auflage 2018 (zit. Baumgärtel/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Daragan/Tanck/Riedel, Arbeitshilfen im Erbrecht, 3. Auflage 2010 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nach dem Erbfall

Rz. 48 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[56] Die überwiegende Meinung einschließlich der hier bekannten Rechtsprechung verneint das Anfechtungsrecht.[57] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder -quoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Annahme der Erbschaft

Rz. 25 Wie gesagt, hat der Pflichtteilsberechtigte, dem ein mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteter Erbteil hinterlassen ist, immer ein Wahlrecht, ob er das ihm Hinterlassene (samt sämtlichen Beschränkungen und Beschwerungen) annehmen oder aber die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil geltend machen will.[112] Der Umfang bzw. das Ausmaß der Belastungen spiel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gebührenhöhe

Rz. 27 I.R.d. Abwicklung eines erbrechtlichen Mandats wird unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG lediglich ausnahmsweise eine geringere Gebühr als die Höchstgebühr (2,5) anzusetzen sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts für oder gegen eine Erbengemeinschaft oder gar die Tätigkeit i.R.d. Auseinandersetzung ist rechtlich regelmäßig schwierig und umfangreich. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Verknüpfung

Rz. 10 Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nach h.M. nicht möglich,[10] was aber höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[11] Als alternative Absicherung schlug Mittenzwei [12] die "notariell beurkundete Unterwerfung unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 19 Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemein

Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren.[105] Die Erklärung muss gem. § 2348 BGB (entsprechend) notariell beurkundet werden. Der Notar sollte darauf hinweisen, dass allein durch die Vereinbarung das gesetzliche Erbrecht nicht beeinträchtigt wird, sondern eine letztwillige V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten

Rz. 34 Ein geschiedener Ehegatte des Erblassers kann unter den Voraussetzungen des § 1586b BGB Unterhaltsansprüche gegen die Erben geltend machen. Diese Norm gilt für seit dem 1.7.1977 geschiedene Eheleute.[37] Die Forderung ist jedoch auf den fiktiven Pflichtteil des geschiedenen Ehegatten begrenzt. Rz. 35 Die Pflichtteilsquote ist nach § 2310 BGB zu ermitteln. Diejenigen, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 2306 BGB ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe (Alleinerbe[15] oder Miterbe) ist.[16] Ob sich die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen ergibt, spielt keine Rolle.[17] Nach zutreffender Ansicht des OLG Schleswig[18] genügt insoweit auch eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[124] wobei auch da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 9. Abschmelzung (Abs. 3 S. 1 n.F.)

Rz. 148 Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[553] hat der Gesetzgeber die Systematik des Abs. 3 deutlich verändert. Gilt für Erbfälle vor dem 1.1.2010 nach wie vor das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip,[554] dem zufolge alle Geschenke innerhalb der Zehnjahresfrist in voller Höhe in die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen einzubeziehen sind, u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 28 Alternativ hat der Pflichtteilsberechtigte in den Fällen des Abs. 1 immer die Möglichkeit, das ihm Hinterlassene, also die Erbschaft insgesamt bzw. seinen Erbteil auszuschlagen. Umstritten ist dabei teilweise, welchen genauen Inhalt die hier in Rede stehende Ausschlagungserklärung konkret haben muss. Zum einen wird vertreten, die Ausschlagung müsse sich auf die testam...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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ZErb 01/2020, Deutsches Erbrecht-Symposium

Das 22. Deutsche Erbrecht-Symposium fand am 20. und 21. September im Marriott Hotel in Heidelberg statt. Auch im Jahr 2019 kredenzte der DVEV als Veranstalter den Symposiumsteilnehmern zwei informative, interessante und abwechslungsreiche Tage. Durch das Symposium führten Herr Rechtsanwalt Jan Bittler und Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf. Das Symposium begann mit einem Ausflug...mehr

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zfs 01/2020, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: 74. Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht Ort: Hannover / Crowne Plaza Hannover Schweizerhof Datum: 5.3.–4.7.2020 (6 Bausteine à 3 Tage, jeweils Do.–Sa.) Gebühr: 1.865,– EUR Mitglieder AG Verkehrsrecht; RAe/-innen bis 3 Jahre nach Zulassung; Assessoren/-innen bis 3 Jahre nach 2. Examen; Referendare/-innen // 1.985,– EUR Mitglieder Anwaltverein // 2.18...mehr

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zfs 01/2020, Änderung bei d... / D. Fazit

Der BGH wird und muss seine Rechtsprechung nicht aufgeben. Jedoch wird es eine Entwicklung in der Rechtsprechung geben, die dazu führen wird, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung mit weiteren Kürzungen rechnen muss, obwohl die Versicherung keinen Verweis ausgesprochen hat. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Geschädigte eine (Teil-)Reparatur behauptet, aber d...mehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Moderation und Seminarleitung:

Eva Becker , Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Vorsitzende der AG Familienrecht im DAV Jochem Schausten , Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Familienrecht im DAVmehr

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FF 01/2020, Internationaler... / Berlin, 14. und 15. Februar 2020

Freitag, 14.2.2020 10.30 – 11.00 Uhr Registrierung 11.00 – 13.00 Uhr Die familienrechtlichen Rechtsakte der Europäischen Union, Aktuelle Probleme und allgemeine Fragen Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford), München 13.00 – 13.30 Uhr Kaffeepause 13.30 – 15.30 Uhr Erwerb von Vermögen im ausländischen Güterstand Gerd Uecker, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Hamburg 15.30...mehr

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ZErb 01/2020, Zur Hemmung d... / 7

Anmerkung Für die gegen einen Vorsorgebevollmächtigten in Betracht kommenden Ansprüche gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. In § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB sieht der Gesetzgeber für Ansprüche zwischen dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses ausdrücklich die Hemmung der Verjährung vor. Im Fall der Vorsorgevol...mehr

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ZErb 01/2020, Stabwechsel bei der Schriftleitung

Die vor uns liegende Ausgabe der Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis ist die erste, die unter der Regie der neuen Schriftleitung erscheint. Zum Beginn dieses Jahres hat Rechtsanwalt und Notar Dr. Pierre Plottek diese Aufgabe von der bisherigen Schriftleitung übernommen. Nach Studium und Referendariat promovierte er zu einem stiftungsrechtlichen Thema bei Prof. Dr....mehr

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FF 01/2020, Die Kanzlei als Unternehmen

Jochem Schausten Der Anwaltstag im Jahr 2020 steht unter dem Motto: "Die Kanzlei als Unternehmen". Damit legt der Deutsche Anwaltverein den Fokus auf die unternehmerische Seite der anwaltlichen Tätigkeit. Und da wir uns gerade am Beginn des neuen "Geschäftsjahres" befinden, erlaube ich mir folgende Fragen:mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / (a) Angelegenheit "umfangreich oder schwierig"

Rz. 485 In Fällen, die schon vom Aktenumfang her einer Prozessakte gleichkommen, ist mindestens eine 1,5 Gebühr angemessen, in der Regel sicher auch eine 2,0 Gebühr, vereinzelt sogar eine 2,5 Gebühr jedenfalls dann, wenn mindestens eine ausführliche Besprechung stattgefunden hat (vergleichbar früher einer 10/10 Geschäftsgebühr und einer 10/10 Besprechungsgebühr). Das gilt be...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / c) Argumente für Werkstätten zur Zusammenarbeit mit Verkehrsanwälten

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / Literaturtipps

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Literaturverzeichnis / 1 Bücher

Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Auflage 2010 Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 40. Auflage 2019 Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Auflage 2018 Bühren, van (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Auflage 2011 Bühren, van (Hrsg.), Handbuch Versicherungsrecht, 7. Auflage 2017 Bühren, van/Held, Unfallregulierung, 9. Auflage 2019 Burma...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / cc) Gesetzliche Altersrente

Rz. 614 Jeglicher Erwerbsschaden endet mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Dieses ist in § 35 SGB VI für die Geburtsjahrgänge ab 1965 nunmehr auf das 67. Lebensjahr (bei Soldaten und Polizisten früher) angehoben worden. Die gestaffelte Anpassung für die Jahrgänge 1947 bis 1964 ergibt sich aus § 7a SGB II (für jedes Jahr ab 1947 bis 1957 einen Monat, für die Jahrg...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Claus-Peter Bienert Richter am LSG, Potsdam Dr. Claus-Henrik Horn Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Düsseldorf Andreas Janßen, LL.M Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Braunschweig Jaane Kind Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Mannheim Dr. Klaus Koch Notar a.D., Lebach Walter Krug Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Dozent an der Deutschen Richteraka...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / IV. Vermögensübertragung

Rz. 55 Nach der Anerkennung hat der Stifter gem. § 82 S. 1 BGB der Stiftung das zugesicherte Vermögen zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung von Gesetzes wegen über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ersichtlich ist, § 82 S. 2 BGB. Bewegliche Sachen und anderes V...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 5. Organe der Stiftung

Rz. 33 Gem. § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB muss die Satzung Regelungen über den Vorstand enthalten. Dieser ist gemäß § 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB gesetzlicher Vertreter der Stiftung und zu deren Vertretung im Außenverhältnis sowie (im Innenverhältnis) zur Geschäftsführung berufen.[29] Dementsprechend entscheidet der Vorstand auch im Rahmen der Satzungsvorgaben darüb...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / b) Möglichkeit von Satzungsänderungen

Rz. 41 Grundsätzlich ist die einmal vom Stifter erlassene Stiftungssatzung unabänderlich, und das sozusagen "für alle Ewigkeit". Nichtsdestotrotz können zukünftige Entwicklungen eine spätere Anpassung wünschenswert und sinnvoll erscheinen lassen. Dies ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Stifter bereits in der ursprünglichen Satzung Änderungsmöglichkeiten vorsieht, di...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 3. Stiftungszweck

Rz. 25 Bei der Definition des Stiftungszwecks ist der Stifter weitestgehend frei, Nach dem Leitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung[21] kann jeder Stiftungszweck definiert werden, der nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Gesetzliche Einschränkungen bestehen nicht, soweit nicht das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 80 Abs. 2 BGB). Rz. 26 Diese...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 3. Stiftungsvermögen

Rz. 3 Das Stiftungsvermögen bildet einen weiteren essentiellen Teil der Stiftung. Denn sie muss gem. § 80 Abs. 2 BGB bereits bei ihrer Errichtung in einem solchen Umfang über Vermögen verfügen (bzw. damit ausgestattet sein), dass "die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint". Gesetzliche Mindestgrenzen sind zwar nicht vorgeschrieben, je na...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / d) Bestimmung der Begünstigten

Rz. 48 Die konkrete Benennung von Begünstigten (Destinatären) ist nach dem Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In der Praxis hat aber der Stifter in aller Regel ein stark ausgeprägtes Bedürfnis (gerade bei Familienstiftungen und anderen privatnützigen Stiftungen), den Kreis der Begünstigten selbst möglichst genau zu definieren. Dies gilt in besonderer Weise auch dann, wenn...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 6. Beschlussfassung der Gremien

Rz. 38 Beschlüsse innerhalb des Vorstandes werden gem. § 86 S. 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Mehrheit der erschienenen Organmitglieder gefasst. Abweichende Satzungsregelungen sind jedoch möglich. Unterliegt ein Organmitglied einer Interessenkollision, besteht nach § 34 BGB ein Ausschluss vom Stimmrecht. Hauptanwendungsfälle sind die im Raum stehen...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / c) Möglichkeit der Stiftungsauflösung

Rz. 44 Ist der Zweck der Stiftung erfüllt oder ist seine Erfüllung unmöglich geworden, etwa weil die Stiftung ihr Vermögen verloren hat, kann sie aufgelöst werden. Rz. 45 Außerdem kann der Stifter in der Satzung andere Beendigungs- bzw. Auflösungsgründe festlegen. So kann z.B. eine Stiftung auch auf Zeit errichtet werden, mit der Folge, dass sie an dem entsprechenden Termin a...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / III. Anerkennung der Stiftung

Rz. 52 Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, § 81 S. 1 BGB. Diese setzt einen (formlosen) Antrag, der regelmäßig durch den Stifter und/oder den (ersten) Stiftungsvorstand gestellt wird, voraus. Außerdem fordern die Behörden neben einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Stiftungssatzung und einem wirks...mehr