Fachbeiträge & Kommentare zu Fahrlässigkeit

Beitrag aus TVöD Office Professional
Praktikanten / 2.5.4 Haftung, § 5 Abs. 3

Für die Schadenshaftung der Praktikantinnen/Praktikanten finden gem. § 5 Abs. 3 TVPöD die für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist die Schadenshaftung der Praktikantinnen und Praktikanten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 3 Abs....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

a) § 599 BGB (Leihe) Rz. 7 § 599 BGB: Haftung des Verleihers Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 8 Diese Vorschrift ist nur für Pflichtverletzungen des Verleihers anwendbar, die das Erfüllungsinteresse des Entleihers an der Gebrauchsgestattung betreffen. Bei Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die zu Schäden des Entleihe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Fahrlässigkeit

Rz. 142 Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Damit ist das auch für das Deliktsrecht maßgebliche Verschuldensprogramm gesetzlich umschrieben. Da schon fahrlässiges Verhalten meist die deliktische Haftung begründet, spielt die Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Deliktsrecht nicht die gleiche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Verschulden

Rz. 293 Der Erstattungsanspruch setzt Verschulden voraus. Neben Vorsatz genügt grobe Fahrlässigkeit (siehe bereits Rdn 290). Das Verschulden muss dem Unternehmer selbst zuzurechnen sein. Eine Gehilfenhaftung gibt es, sieht man von § 111 SGB VII ab, bei dem Rückgriffsanspruch nicht. Rz. 294 Für den Fall des Vorsatzes haften sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitskollege na...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Der persönliche Haftungsmaßstab (§ 277 BGB)

Rz. 21 § 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Rz. 22 Die Vorschrift des § 277 BGB ist im Kontext zu § 276 BGB zu sehen. Nach § 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Auswirkungen der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen des § 110 SGB VII

Rz. 340 Die schuldhafte Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften erfüllt zwar regelmäßig den Tatbestand der Berufsfahrlässigkeit. Dies rechtfertigt für sich genommen indessen nicht ohne weiteres bereits die Annahme grober Fahrlässigkeit.[427] Rz. 341 Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren sc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Vertraglicher Haftungs... / C. Stillschweigender Haftungsverzicht/Gefälligkeitsfahrt/Probefahrt/­Einwilligung/Handeln auf eigene Gefahr

Rz. 30 Haftungsausschlüsse oder Haftungsbegrenzungen können auch stillschweigend/konkludent vereinbart werden. Ihr Anwendungsbereich ist auf Fälle der Gefährdungshaftung und einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Ein Haftungsverzicht für grobe Fahrlässigkeit erfordert eine ausdrückliche Abrede.[52] Die Rechtsprechung ist mit der Annahme stillschweigender Haftungsausschlüsse mi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / d) Haftungsbeschränkung innerhalb von Arbeitsverhältnissen/gefahrgeneigter Arbeit

Rz. 13 Dass entgegen der Vorschrift des § 276 BGB ein Arbeitnehmer nicht für jede Form des Verschuldens haftet, sondern hier eine Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen ist, ist eine Auffassung, die die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, entwickelt hat.[22] Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts hat infolge der lückenhaften Regelung durch d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Mitverursachung bzw. M... / d) Gewichtung

Rz. 34 Die nach Vorstehendem bei § 254 BGB primär vorzunehmende Schätzung von (Mitverursachungs-)Wahrscheinlichkeiten (Gefährdungspotenzial) des Verhaltens der Beteiligten sowie die normative Bewertung etwaigen Verschuldens sind schon im Ausgangspunkt mit einer gewissen Unschärfe behaftet. Erst Recht rechtfertigt deren Gegenüberstellung naturgemäß lediglich mehr oder weniger...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / c) § 680 BGB (GoA)

Rz. 11 § 680 BGB: Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 12 Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches Schuldverhältnis.[16] Soll die Geschäftsführung von dem Geschäftsherrn eine dringend...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Grad des Verschuldens

Rz. 144 Der Grad des Verschuldens ist rein haftungsrechtlich betrachtet grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch bei geringem Verschulden haftet der Schädiger in vollem Umfang. Eine Verteilung des Schadens aufgrund verschiedener Ursachenbeiträge ist dem deutschen Recht fremd. Mehrere Schädiger haften gemäß § 840 BGB als Gesamtschuldner, soweit nicht eine Rangfolge der Haftung vorg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 33 Haftung der Ehegatten ... / B. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkungen

Rz. 6 Eine dem Grunde nach infrage kommende Haftung des einen Ehepartners gegenüber dem anderen wegen der Folgen eines Unfallereignisses kann in verschiedenen Richtungen eingeschränkt oder auch ausgeschlossen sein. Rz. 7 Allgemein ist der Haftungsmaßstab für das Verhältnis der Ehegatten untereinander durch die gesetzliche Regelung des § 1359 BGB gegenüber anderen Haftungsbezi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 35 Eltern und Kinder / C. Haftungsmaßstab und Haftungsbeschränkung

Rz. 8 Entsprechend der im Verhältnis der Ehegatten untereinander geltenden Regelung des § 1359 BGB ist auch für die Haftung der Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber der Haftungsmaßstab grundsätzlich verändert. Nach § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei Pflichtverletzungen für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pfl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / b) § 521 BGB (Schenkung)

Rz. 9 § 521 BGB: Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 10 Dieselbe Problematik ergibt sich bei einer Schenkung. Verletzt der Schenker eine Schutzpflicht, haftet er für jeden Grad der Fahrlässigkeit.[13] Die Haftungsmilderung des § 521 BGB greift nicht ein, wenn es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / b) Verschulden und Entlastung

Rz. 75 Der Schuldner ist zur Leistung von Schadensersatz nicht verpflichtet, wenn er nachweisen kann, dass ihn an der Pflichtverletzung kein Verschulden trifft und dass er sie auch sonst nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Diese Vorschrift macht die früher für Unmöglichkeit (§ 282 BGB a.F.) und Verzug (§ 285 BGB a.F.) gültige Regelung zu einem für alle Pflichtverl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Haftung der Versorgungs... / VI. Mitverschulden; Abwägungsgrundsätze; Haftungsausschluss

Rz. 42 Die Haftung des Bahnbetriebsunternehmers setzt als Gefährungshaftung kein Verschulden voraus. Das Eigenverschulden des Geschädigten kann seine Haftung gemäß § 254 BGB jedoch mindern oder ausschließen, wie der Gesetzesverweis in § 4 HaftpflG klarstellt. Für einen Unfall im Straßenverkehr, der bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs und einer Schienenbahn verursacht worden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Haftungseinschränkung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen

Rz. 655 Mit dem seit 3.10.2009 eingefügten § 31a BGB soll ausdrücklich die Haftung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und besonderen Vertreter von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereinen und Stiftungen (über § 86 BGB) beschränkt werden. Diese Personen haften dem Verein nur noch für Schäden, die sie infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes verursach...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 7. Schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt

Rz. 138 Wie dargelegt[401] endet die Halterhaftung im Fall der ohne Wissen und Wollen des Halters erfolgenden Benutzung des Fahrzeugs. Gleichwohl besteht die Halterhaftung neben der Haftung des Schwarzfahrers im Verschuldensfall. Hierzu legt § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StVG fest, dass der Halter neben dem Schwarzfahrer zum Ersatz des Schadens verpflichtet bleibt, wenn die Benutzun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Verschulden

Rz. 909 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Beamte eine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Diese Voraussetzung gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 34 GG, da diese Bestimmung reine Zurechnungsnorm ist und die Erfüllung des Tatbestands des § 839 Abs. 1 BGB voraussetzt.[2807] Da im Rahmen der Amtshaftung bereits leichte Fahrlässigke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Drittbezogenheit

Rz. 872 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG besteht nach dem Wortlaut nur dann, wenn die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt wurde. Rz. 873 Die Drittgerichtetheit der Amtspflicht hat sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktionen: Begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Verjährung / 2. Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 56 Grob fahrlässige Unkenntnis ist anzunehmen, wenn dem Gläubiger eine Kenntnis nur deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt bzw. das nicht beachtet hat, was in concreto jedem hätte einleuchten müssen.[110] Nicht nur, aber auch hierzu sind – entsprechend dem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Rückgriff

Rz. 968 In Thüringen ist die Vorschrift des § 9 StHG über den Rückgriff aufgehoben worden.[2995] Lediglich in Brandenburg gilt also noch § 9 StHG über den Rückgriff, wobei Abs. 1 den Fall des Rückgriffs gegen den "Mitarbeiter" erfasst, wohingegen Abs. 2 den Regress gegen "Bürger" betrifft, die im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen handeln. Soweit es um Mitarbeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Vertraglicher Haftungs... / II. Beispiele

Rz. 22 Eine Freizeichnung des Frachtführers, Schiffers oder Schiffseigners in AGB für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der anfänglichen Fahr- oder Ladungstüchtigkeit ist unwirksam.[34] In gleicher Weise ist die Freizeichnung des Einlagerers ausgeschlossen, soweit es sich um die Eignung des Raumes für den Einlagerungszweck handelt.[35] Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. System der Bemessungsfaktoren

Rz. 1209 Die Bewertung der im Einzelfall wirksamen Betriebsgefahr knüpft im Ausgangspunkt an die Begriffe der einfachen und der erhöhten Betriebsgefahr an. Die einfache Betriebsgefahr liegt nach allgemeinem Verständnis vor, wenn das Kraftfahrzeug an einem Unfall beteiligt ist und sich keine mitwirkenden, für die Entstehung des Schadens gefahrerhöhenden Umstände feststellen l...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / a) § 599 BGB (Leihe)

Rz. 7 § 599 BGB: Haftung des Verleihers Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rz. 8 Diese Vorschrift ist nur für Pflichtverletzungen des Verleihers anwendbar, die das Erfüllungsinteresse des Entleihers an der Gebrauchsgestattung betreffen. Bei Verletzung von Schutz- und Verkehrssicherungspflichten, die zu Schäden des Entleihers an seinen sonstig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / L. Haftung für Amtspflichtverletzungen

Rz. 836 § 839 BGB: Haftung bei Amtspflichtverletzung (1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Vertraglicher Haftungs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es gibt gesetzliche Haftungsausschlussregeln wie z.B. in §§ 105 ff. SGB VII, § 46 BeamtVG, § 80 SVG, § 81 BVG. Daneben besteht die Möglichkeit, die Haftung durch Vertrag auszuschließen oder sie zu begrenzen. Manche Gesetze verbieten indessen für bestimmte Bereiche vertragliche Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsvereinbarungen mit der Folge ihrer Nichtigkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Vorsatz

Rz. 139 Vorsatz kann als "Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung" beschrieben werden, also als Wille zur Verwirklichung eines (Straf- oder Haftungs-)Tatbestands in Kenntnis aller seiner Tatumstände.[288] Er muss sich in der Regel nur auf den Haftungstatbestand beziehen, nicht auf den Schaden, doch bestehen Ausnahmen, bei denen sich der Vorsatz auch auf die Schadensf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / III. Alkohol

Rz. 553 § 827 S. 2 BGB stellt klar, dass derjenige, der unter dem Einfluss geistiger Getränke (das sind Alkoholika) in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ebenso für die schädlichen Folgen der begangenen unerlaubten Handlung verantwortlich ist, als wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Arzthaftung / E. Haftungskonkurrenz bei Unfall und nachfolgendem Arztfehler

Rz. 81 Eine Schnittstelle zwischen Arzthaftung und Haftung aus schuldhafter Unfallverursachung bildet die Konstellation einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung nach vorangegangenem fremdverschuldeten Unfall. Grundsätzlich erstreckt sich die Schadensersatzpflicht des Unfallverursachers auf alle Schäden, die durch den Unfall entstanden sind. Dazu gehören auch diejenigen Schäd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Haftung aus Verträgen / I. Allgemeines/Überblick

Rz. 1 Bei Unfällen spielt neben den in den vorhergehenden Kapiteln dargestellten gesetzlichen Anspruchsgrundlagen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder der Gefährdungshaftung auch eine Haftung aus Vertrag eine nicht unerhebliche Rolle. Vertrag ist die von zwei oder mehr Personen erklärte Willensübereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges. Vertraglic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Verjährung / C. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Rz. 43 Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). I. Anspruchsentstehung Rz. 44 A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Mitverursachung bzw. M... / a) Ausschluss bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit

Rz. 11 Mit Blick auf die – zahlenmäßig und qualitativ (wegen schwerer Unfälle mit Personenschäden) – überaus bedeutsamen Fälle eines Ausschlusses bzw. einer Minderung der Verantwortlichkeit gemäß § 827 BGB ist – namentlich bei vorausgegangenem Alkohol- oder Drogenkonsum – zu beachten, dass ein Schädiger – respektive hier ein Geschädigter – nach S. 2 entsprechend der Grundsät...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / D. § 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Rz. 545 § 827 BGB Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Bergschadensrecht / D. Mitverschulden, § 118 BBergG

Rz. 34 Der Anspruch auf Ersatz des Bergschadens setzt zwar weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden voraus. Gleichwohl kann das Verhalten des Geschädigten aber von Bedeutung sein für die Anspruchshöhe. § 118 BBergG sieht insoweit die entsprechende Anwendung von § 254 BGB vor. Entscheidend ist in erster Linie das Maß der beiderseitigen Mitverursachung. Daneben kann auch das je...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 35 Eltern und Kinder / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Haftung der Versorgungs... / 4. Verjährung

Rz. 55 § 11 HaftpflG erklärt die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Damit verjähren Ansprüche regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen wie auch dem Schuldner Kenntnis e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 36 Rechtsübergang / 3. Das Fahrerprivileg

Rz. 82 In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die in A. I.2. AKB 2015 genannten Personen – namentlich der Fahrer – mitversichert; diese können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen (A. I.2. AKB 2015). Daher liegt versicherungsrechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG vor (Fremdversicherung). Das Verhalten des Versicherungsnehmers ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Verschulden

Rz. 138 Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, ­insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist, wobei die Vorschriften der §§ 827 und 828 BGB entsprechende Anwendung finden. Es...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 38 Haftung der Unternehme... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Regress

Rz. 950 Nach Art. 34 S. 2 GG bleibt der anstelle des an sich verantwortlichen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff vorbehalten. Die in Art. 34 S. 1 GG vorgesehene Schuldübernahme durch den Staat schützt den fehlsam handelnden Beamten mithin nur vor einer Inanspruchnahme im Außenverhältnis...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Binnenschifffahrtsrecht / E. Haftung des Binnenlotsen

Rz. 41 Der Lotse übt eine selbständige Tätigkeit aus[136] und wird weder durch Eintragung in das Bordbuch noch durch die Übernahme von Befehl und Ruder (vgl. etwa § 14 Abs. 3 RheinLotsO – Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen) zum Besatzungsmitglied.[137] Als Lotse schuldet er die Beratung des Schiffsführers. In Sonderfällen – vgl. § 14 RheinLo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Feststellung der abzuwägenden Tatsachen

Rz. 1197 Vor jeder Abwägung müssen die abzuwägenden Tatsachen festgestellt werden, und zwar sowohl belastende als auch entlastende Umstände. Dabei ist von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die Beweislast für bestimmte Tatsachen derjenige trägt, der sich auf sie beruft. Bei den haftungsbegründenden wie den haftungsausfüllenden Tatsachen können jeweils nur unstreitige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Arzthaftung / III. Geschäftsführung ohne Auftrag

Rz. 15 Behandelt ein Arzt eine bewusstlose oder willensunfähige Person ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, entstehen mangels Vertrags keine vertraglichen Ansprüche. Es kommt jedoch Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677 ff. BGB in Betracht, wenn die Behandlung objektiv dem Interesse des Patienten und seinem mutmaßlichen Willen entspricht. Die Behandlung ist z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 21 Verjährung / I. Regelmäßige Verjährungsfrist – § 195 BGB

Rz. 29 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres ("Ultimo-Regel"), in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 37 Bindung der Gerichte a... / G. Von der Bindung nicht betroffene Tatumstände

Rz. 33 Eine Bindung besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch den Sozialversicherungsträger nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist.[33] Rz. 34 Die Bindung der Gerichte ers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Pflichtversicherung für... / A. Versicherungsvertragsgesetz – Pflichtversicherungsgesetz (Kraftfahrzeughalter)

Rz. 1 § 1 PflVG Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Weitere Auswirkungen von Haftungsprivilegien

Rz. 1163 Arbeitnehmern können dann, wenn sie einen Schaden ihres Arbeitgebers verursachen, je nach Grad des Verschuldens Haftungserleichterungen zugutekommen.[3384] Trifft diese Haftungserleichterung bei einem Schadensereignis mit der Schadensverursachung durch eine weitere gesamtschuldnerisch haftende Person zusammen, so ist der Anspruch des Arbeitgebers gegen diesen Zweits...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Unerlaubte Handlungen / VIII. Verschulden

Rz. 541 Nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB tritt eine Ersatzpflicht nur ein, wenn ein Schutzgesetz schuldhaft verletzt wurde. Dies bedeutet, dass nur hinsichtlich der Verletzung des Schutzgesetzes Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen muss, nicht aber bezüglich der Verletzung des betreffenden Rechtsguts, soweit dies nicht zur Tatbestandserfüllung des Schutzgesetzes gehört. Maßgeblic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / 1. Verhaltenshaftung nach § 89 Abs. 1 WHG

Rz. 45 Nach § 89 Abs. 1 WHG muss Schadensersatz leisten, wer auf ein Gewässer durch Einbringen oder Einleiten von Stoffen oder in anderer Weise so einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert wird; die Vorschrift begründet die Haftung für die Vornahme bestimmter auf ein Gewässer gerichteter Handlungen.[95] Diese...mehr