Fachbeiträge & Kommentare zu Freiheitsstrafe

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B / 24 Beweisverwertungsverbote, Allgemeines [Rdn 1286]

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P / 28 Polizeiliche Vernehmung, Beschuldigter, Verfahrensfragen [Rdn 3962]

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V / 48 Verzögerungsrüge/Verfahrensverzögerung [Rdn 5346]

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Kindergeld / 13.3 Außerstandesein zum Selbstunterhalt

Grundsätzliches[2] Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG muss das Kind wegen seiner Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (Ursächlichkeit der Behinderung). Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert 2 Feststellungen, nämlich zum einen, dass das Kind außerstande (nicht in der Lage) ist, sich selbst zu unterhalten, und zum anderen, dass die Behinderung in erhebliche...mehr

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Korruption verhindern: Grun... / 2 Folgen und Risiken von Korruption

Korruptionsstraftaten stellen aufgrund der dargestellten Strafbarkeitsrisiken zunächst für die handelnden Personen selbst ein Risiko dar, da diese mit strafrechtlichen Sanktionen, z. B. Geld- oder Freiheitsstrafe, sanktioniert werden und Taterträge eingezogen werden können. Darüber hinaus können auch arbeits- wie dienstrechtliche Maßnahmen und zivilrechtliche (Schadensersatz...mehr

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Korruption verhindern: Grun... / Zusammenfassung

Überblick Den weitläufig bekannten Begriff der Korruption (vom Lateinischen corruptio, "Verdorbenheit") verwendet das deutsche Strafgesetzbuch nicht. Umgangssprachlich sind mit diesem Begriff insbesondere die Bestechungsdelikte gemeint, die neben der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr als Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 ff. StGB) auch die Bestec...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Alternative Mitarbeitervert... / 2 Verhältnis zum BetrVG

Ein Betriebsrat nach dem BetrVG kann auch dann gegründet werden, wenn bereits ein alternatives Modell der Arbeitnehmermitbestimmung besteht oder im Entstehen ist. Das BetrVG sieht vor, dass in Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden kann, unabhängig davon, ob andere Formen der Mitbestimmung existieren. Das bedeutet, beide Arte...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 25 Berufung, Verschlechterungsverbot, Strafart/-höhe [Rdn 332]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 333 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 23 Berufung, Verschlechterungsverbot, Gesamtstrafe [Rdn 304]

Rdn 305 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 293. Rdn 306 1. Die Bildung einer Gesamtstrafe (§ 53 StGB) ist erforderlich, wenn mehrere Handlungen mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzen. Sie ist aus Einzelstrafen, die für jede Straftat festgesetzt werden, zu bilden (Gesamtfreiheitsstrafe, Ge...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 35 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvollstreckungsverfahren [Rdn 438]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 60 Strafbefehl, Pflichtverteidigung [Rdn 815]

Literaturhinweise: Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153 Brackert/Staechlin, Die Reichweite der im Strafbefehlsverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung, StV 1995, 547 Burhoff, Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, RVGreport 2011, 85 Hillenbrand, Das neue ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 41 JGG-Besonderheiten, Allgemeines [Rdn 602]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 59 Strafbefehl, Inhalt [Rdn 803]

Rdn 804 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Strafbefehl, Allgemeines, Teil B Rdn 730. Rdn 805 1. Den Inhalt eines Strafbefehls gibt § 409 Abs. 1 S. 1 vor. Die Vorschrift orientiert sich z.T. an der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1) und z.T. am Strafurteil (§ 275 Abs. 3). In der Praxis dient der überwiegende Teil der erlassenen Strafbefehle der justiziellen Bewältigung von ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 22 Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines [Rdn 291]

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Teil A: Rechtsmittel / 63 JGG-Besonderheiten, Verschlechterungsverbot [Rdn 956]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 57 Strafbefehl, Einspruch [Rdn 756]

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Teil A: Rechtsmittel / 21 Berufung, Beschränkung, Vornahme [Rdn 278]

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Teil A: Rechtsmittel / 68 JGG-Besonderheiten, Zuständigkeiten [Rdn 1024]

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Teil A: Rechtsmittel / 20 Berufung, Beschränkung, Rechtsfolgenausspruch [Rdn 250]

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Teil A: Rechtsmittel / 38 Beschwerde, Verschlechterungsverbot [Rdn 564]

Rdn 565 Literaturhinweise: Bringewat, Gerichtliches Nachtragsverfahren gem. §§ 460, 462 StPO und das prozessuale Verschlechterungsverbot, NStZ 2009, 542 Drees, Gilt das Verbot der Schlechterstellung auch dann, wenn das Rechtsmittelgericht das Verfahren wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses einstellt?, StV 1995, 669 Meyer-Goßner, Sachliche Unzuständigkeit und Verschlech...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 55 Strafbefehl, Allgemeines [Rdn 729]

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Teil C: Außerordentliche un... / 63 Verfassungsbeschwerde, Begründung, Prüfungsumfang [Rdn 980]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 33 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen der Vollzugsbehörden [Rdn 411]

Rdn 412 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324, und bei Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, Nachsorge, Teil C Rn 180. Rdn 413 1. Vollzugsbehörden stehen den Justizbehörden nach § 23 Abs. 1 S. 2 EGGVG gleich, soweit sie Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft oder von Freiheitsstrafe oder ...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 62 JGG-Besonderheiten, Untersuchungshaft [Rdn 933]

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Teil C: Außerordentliche un... / 13 Menschenrechtsbeschwerde, Einstweiliger Rechtsschutz [Rdn 150]

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Teil A: Rechtsmittel / 97 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Beschwer [Rdn 1382]

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Teil A: Rechtsmittel / 121 Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Verzicht, Allgemeines [Rdn 1735]

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Teil A: Rechtsmittel / 188 Revision, Verschlechterungsverbot [Rdn 2450]

Rdn 2451 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009, und bei → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 293. Rdn 2452 1.a) § 358 Abs. 2 sieht für die Revision ein Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) vor. Danach darf eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1, 1a und 1b das angef...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 166 Revision, Sachrüge, Strafzumessung [Rdn 2250]

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Teil A: Rechtsmittel / 143 Revision, Anhörungsrüge [Rdn 2025]

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zfs 09/2024, Fahrradfahrend... / 3. StGB

Im Strafgesetzbuch will der Verfasser auf die §§ 315c, 316, 248b StGB eingehen. Die Straßenverkehrsgefährdung spricht zunächst Personen an, die ein Fahrzeug führen. Dabei ist nach Abs. 1 Nr. 1a eine Person aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ihr Fahrzeug sicher zu führen. Weiterhin kann die Fahrunsicherheit, im Gegensatz zu § 316 StGB, ...mehr

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§ 8 Die Verhandlungsstrategien / cc) Zeugenbefragung

Rz. 61 Nachdem der Zeuge gemäß § 396 Abs. 1 und 2 ZPO im Zusammenhang ausgesagt und Nachfragen des Gerichts beantwortet hat, darf der Rechtsanwalt den Zeugen nach § 397 Abs. 2 ZPO unmittelbar befragen. Er braucht seine Fragen also nicht durch das Gericht vorlegen zu lassen; das Gericht muss sie aber nicht zulassen. Die Fragen müssen im Kontext mit dem Beweisthema stehen. Rz....mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vollstreckungsverfahren [Rdn 256]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 25 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Anfechtungsgegenstand/Begriff des Justizverwaltungsakts [Rdn 332]

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Teil A: Rechtsmittel / 149 Revision, Beschränkung [Rdn 2088]

Rdn 2089 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Revision, Allgemeines, Teil A Rdn 2009. Rdn 2090 1. Eine Beschränkung der Revision auf abtrennbare Teile ist möglich. Das ergibt sich aus § 344 Abs. 1, der bestimmt, dass der Revisionsführer anzugeben hat, "inwieweit" er das Urteil anfechte. Voraussetzung der Beschränkung ist, dass eine selbstständige Prüfung und rechtliche Beurt...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 68 Verfassungsbeschwerde, Begründung, Verhältnismäßigkeitsprinzip [Rdn 1082]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 1083 Literaturhinweise: Graf/Jäger/Wi...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 163 Revision, Sachrüge, Allgemeines [Rdn 2225]

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Teil A: Rechtsmittel / 24 Berufung, Verschlechterungsverbot, Maßregeln [Rdn 325]

Rdn 326 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Berufung, Verschlechterungsverbot, Allgemeines, Teil A Rdn 291. Rdn 327 1. Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) unterliegen ebenfalls grds. dem Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1: "Rechtsfolgen"). Rdn 328 2. § 331 Abs. 2 nimmt aber die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ( § 63 StGB)...mehr

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AGS 09/2024, Kostenbeschwer... / III. Kostenbeschwerde

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil des LG enthaltene Kostenentscheidung hatte in der Sache (nur) teilweise Erfolg. 1. Zuständigkeit Da der Angeklagte neben der Revision gegen seine Verurteilung gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt habe, sei der Senat zur Entscheidung über beide Rechtsmittel berufen gewesen (§ 464 Ab...mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 36 Beschwerde, sofortige Beschwerde [Rdn 550]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 87 Wiederaufnahme, Entschädigungsfragen [Rdn 1306]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 11 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Erkennungsdienstliche Behandlung [Rdn 182]

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Teil A: Rechtsmittel / 31 Beschwerde, Beschwerdeeinschränkung, Bewährungsbeschluss [Rdn 439]

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Teil A: Rechtsmittel / 83 Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen [Rdn 1213]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 94 Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeziele [Rdn 1458]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 66 Untersuchungshaft, Haftprüfung, mündliche, §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO [Rdn 953]

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Abkürzungsverzeichnis

(Die Gesetze sind im Text in der jeweils gültigen Fassung zitiert.)mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / 13 Beschwerde, Gebühren [Rdn 134]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 91 Wiederaufnahme, Verteidigerbestellung [Rdn 1409]

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Kündigung – Form und Inhalt / 9 Zugang der Kündigung

Die Kündigung stellt eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar und wird daher erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Kündigungsempfänger zugeht.[1] Einer Annahme der Kündigung durch den Kündigungsempfänger bedarf es nicht. Daher ist auch ein Schweigen auf eine Kündigung bedeutungslos und bewirkt insbesondere kein Einverständnis des Empfängers mit der...mehr