Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / B. Die Geltendmachung der Inkassokosten im Mahnverfahren

Rz. 4 Für die Verfahrensgebühren nach Nr. 3305 und 3308 VV RVG erfolgt unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG bei Rechtsanwälten eine automatisierte Berechnung der Erstattungsansprüche. Lediglich hinsichtlich der weiteren im gerichtlichen Mahnverfahren denkbaren Ansprüche, insbesondere der Einigungs- und der Terminsgebühr bedarf es besonderer Anga...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Die Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG

Rz. 359 Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag, d.h. den Mahnbescheid, oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat, so reduziert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG auf eine 0,5-Verfahrensgebühr. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsdienstle...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 7. Besonderheiten beim Übergang ins Klageverfahren

Rz. 367 Erhebt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder reagiert er auf den Vollstreckungsbescheid mit einem Einspruch, wird die Auseinandersetzung im streitigen Erkenntnisverfahren fortgesetzt. Gleiches gilt, wenn nach einem Widerspruch der Antragsteller das Verfahren nicht weiterbetreibt, aber der Antragsgegner seinerseits den weiteren Gerichtskostenvorsch...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (2) Die Regelgebühr beim durchschnittlichen Fall

Rz. 319 Der durchschnittliche Fall einer Inkassodienstleistung ist durch die automatisierte und standardisierte Aktenanlage aufgrund einer elektronischen Datenübermittlung, in der Regel via Schnittstelle, eine Schlüssigkeitsprüfung auf abstrakt-genereller Ebene, einen oder mehrere Kommunikationsversuche mit dem Schuldner auf schriftlicher, elektronischer oder fernmündlicher ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 4. Die Einigungsgebühr

Rz. 336 Die Einigungsgebühr wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht gleichermaßen einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Neben den Änderungen beim Gegenstandswert nach § 31b RVG ist seit dem 1.10.2021 nicht mehr danach zu unterscheiden, ob eine einfache oder eine qualifizierte Ratenzahlungsvereinbarung und in welchem Einziehungsstadiu...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Die ortsübliche Inkassovergütung

Rz. 238 Ist eine vertragliche Vergütungsregelung nicht getroffen oder auch aus den verschiedensten Gründen unwirksam, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die ortsübliche Vergütung geschuldet. Spiegelbildlich stellt sie den ersatzfähigen Schaden dar. Eine große praktische Bedeutung kommt dieser Variante allerdings nicht mehr zu. Sie wäre eher heranzuziehen, wenn sich – aus welchen Grün...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Erhöhungsgebühr

Rz. 335 Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Personen als Auftraggeber, etwa Eheleute, die GbR oder die OHG neben ihren Gesellschaftern oder eine KG neben ihrem persönlich berechtigten und verpflichteten Gesellschafter, fällt die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG an. Die Geschäftsgebühr – gleich ob nach Nr. 2300 oder 2301 VV RVG – erhöht sich dann um eine 0,3-Gebühr für jeden...mehr

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Literaturverzeichnis

Barnbeck, § 286 BGB und die Inkassobüros, NJW 1973, 1868 Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Kommentar, 16. Aufl. 2014 Becker-Eberhard u.a., Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, Monographie1995 Behr, Inkassounternehmen und Rechtsberatungsgesetz, BB 1990, 795 Behrens, Der Verzugsschaden des Forderungsgläubigers, zfm 2017, 183 und zfm 2018...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Das Entstehen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG

Rz. 352 Für die Vertretung des Antragstellers im gerichtlichen Mahnverfahren entsteht die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG. Es handelt sich um eine Verfahrensgebühr, so dass sie nicht erst mit der Stellung des Mahnantrages beginnt, sondern mit der Auftragserteilung und der ersten auf dessen Ausführung gerichteten Tätigkeit, in der Regel die Informationsbeschaffung o...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / f) Die Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 VV RVG

Rz. 365 Eher überraschend dürfte die Erkenntnis sein, dass die Terminsgebühr nach der Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV RVG und der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG auch im gerichtlichen Mahnverfahren anfallen kann. Da eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, liegt der Anwendungsfall in der Mitwirkung an Besprechungen, die – als wesentliche Tatbestandsvoraussetzung – auf die Verm...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Allgemeine Wertvorschrift

Rz. 306 Regelungen über die vom Rechtsanwalt für seine Gebühren zugrunde zu legenden Gegenstandswerte finden sich in den §§ 22 ff. RVG. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG verweist zunächst in gerichtlichen (Erkenntnis-)Verfahren auf die für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, mithin auf das GKG. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren durch das Gericht ist für den Rechts...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (1) Das Entstehen des Gebührentatbestandes

Rz. 318 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [635] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei der Forderungseinziehung die Relation zwischen den anfallenden Gebühren und dem tatsächlichen Aufwand zu verändern. Neben der – tatsächlich nicht untersuchten – Behauptung zum geringeren Aufwand wird geltend gemacht, dass eine Geschäftsgebühr, die die H...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Kein Zweifel an der Erforderlichkeit

Rz. 154 Der Geschädigte kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.[370] Die Erforderlichkeit bestimmt sich dabei nicht nach den Organisationsmöglichkeiten, sondern nach der tatsächlichen Organisation des Gläubigers. Der Schuldner muss jenseits der...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 9. Hinweispflicht gem. § 49b Abs. 5 BRAO

Rz. 314 Gem. § 49b Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt den Mandanten vor Übernahme des Auftrages auf die Abhängigkeit der entstehenden Gebühren vom Gegenstandswert zu unterrichten. Dies gilt schon aus der Sache heraus nur beim Anfall von Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten; dementsprechend nicht bei Betragsrahmen- oder Festgebühren. Der Hinweis kann schriftlich ...mehr

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§ 3 Die gerichtliche Gelten... / C. Die Geltendmachung der Inkassokosten im streitigen Erkenntnisverfahren

Rz. 8 Kommt es nach einem gerichtlichen Mahnverfahren aufgrund eines Widerspruchs oder Einspruchs oder unmittelbar zu einem streitigen Erkenntnisverfahren, müssen die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, darunter auch die Inkassokosten neben der Hauptforderung als materieller Anspruch geltend gemacht werden. Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahren sind dagegen innerh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 2. Kumulierte Kosten zwei Rechtsdienstleister

Rz. 378 Schwieriger bzw. differenzierter ist der zweite Fall zu beurteilen, in dem der Gläubiger die summierten Kosten zweier Rechtsdienstleister innerhalb einer Angelegenheit erstattet haben möchte. Auch hier sind verschiedene Fälle zu unterscheiden. Rz. 379 Die kumulierten Kosten zweier Rechtsdienstleister können sich einerseits im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten eines...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / aa) Der generelle Abgeltungsbereich

Rz. 316 Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbem. 2.3. Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Austausch mit dem Gegner. Es handelt sich um die generelle Gebühr für die außergerichtliche Vertretung. Diese Tätigkeit kann einen sehr unterschiedlichen Aufwand erfordern, was den ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Das einfache Schreiben

Rz. 287 Regelmäßig wird gegenüber Inkassodienstleistern und dem deren Kosten verlangenden Gläubiger eingewandt, dass die vorgerichtlichen Schreiben sich lediglich als einfaches Schreiben darstellten. Es sei erkennbar, dass diese automatisiert erstellt seien. Vorgerichtlich falle deshalb auch nur eine 0,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV RVG an. Diese Auffassung ist in mehrfa...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Mindestbetrag

Rz. 304 Gem. § 13 Abs. 3 RVG beläuft sich der Mindestbetrag einer Gebühr auf 15 EUR. Die Regelung kann bei den Kleinforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2 RVG und auch im Übrigen bei dem geringen Streitwert bis 500 EUR greifen. Beispiel Wird vorgerichtlich ein einfaches Schreiben bei einer Forderung mit einem Gegenstandswert bis 50 EUR beauftragt, beträgt die 0,3-Geschäftsgebüh...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Direkte und analoge Anwendung des RVG

Rz. 225 Der Mandatsvertrag stellt sich grundsätzlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter dar. Auch wenn eine Vergütung nicht konkret vereinbart wird, ist eine solche nach § 612 Abs. 1 BGB dem Grunde nach geschuldet, weil die Erbringung von Rechts- und Inkassodienstleistungen durch einen Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister grundsätzlich nur gegen Ve...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Wahl zwischen Rechtsanwalt und Inkassodienstleister

Rz. 187 Soweit der Gläubiger seinen zuvor beschriebenen Obliegenheiten Rechnung getragen hat und damit grundsätzlich berechtigt ist, einen Dritten mit dem weiteren Forderungsinkasso zu beauftragen und die dadurch verursachten Kosten bei dem Schuldner zu liquidieren, kommt es außerhalb besonderer Konstellationen seit dem 1.7.2008 grundsätzlich nicht darauf an, ob er einen Ink...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Voraussetzung: Vergleichbarkeit der Leistung

Rz. 257 Der Einwand kann allerdings schon im Ansatz nur dann Erfolg haben, wenn es möglich erscheint, dass ein Rechtsanwalt den Auftrag, den der Inkassodienstleister bezüglich des außergerichtlichen Forderungseinzuges erhalten hat, in gleicher Weise hätte erfüllen können. Dies wird bei einem rein schriftlichen Forderungsinkasso durch den Inkassodienstleister der Fall sein. S...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Bestimmung des Gebührenbetrages

Rz. 302 Für die Bestimmung einer betragsmäßigen Gebühr in EUR wird die Höhe des Gebührensatzes, die Höhe des Gegenstandswertes und der Gebührenbetrag auf der Basis eines Satzes von 1,0 benötigt. Der jeweilige Gebührensatz ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis zum RVG. Liegt z.B. ein Wert von 4.000 EUR zugrunde, beläuft sich die Gebühr auf der Basis eines Satzes von 1,0 a...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Auslagen

Rz. 236 Die Auslagenerstattung folgt der vertraglichen Regel. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB richtet sie sich mangels abweichender vertraglicher Bestimmung ansonsten nach §§ 675, 670 BGB. Vergütungsfähig im Verhältnis zum Gläubiger sind dabei die Auslagen, die der Inkassodienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen veranlassen durfte, die zweckmäßig ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / VI. De lege ferenda: Verordnung zu Inkassokosten?

Rz. 373 Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hatte der Gesetzgeber das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 4 Abs. 5 S. 2 RDGEG a.F. ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG

a) Grundsätze Rz. 315 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht ist Nr. 2300 VV RVG mit Wirkung ab dem 1.10.2021 – maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung[624] – neu strukturiert worden. Dem Grundsatz nach verbleibt es für die vorgerichtliche Forderungseinziehung bei einer Rahmensatzgebühr von 0,5 bis 2,5, wobei Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG e...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 5. Exkurs: Die besonderen Hinweispflichten bei der Einigung

Rz. 344 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht wurden in § 13a Abs. 3 und Abs. 4 RDG besondere Hinweisplichten postuliert, die im Kontext einer gütlichen Einigung zu beachten sind. a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Einleitung

Rz. 349 Mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Inkassodienstleister nicht unerheblich erweitert. Das Rechtsdienstleistungsgesetz beschränkt sich – anders als noch das Rechtsberatungsgesetz – auf die Reglementierung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen außerhalb gerichtlicher Verfahren. Die Frage, durch welche Person sich ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / bb) Das Betreiben des Geschäftes bei einer Inkassodienstleistung

(1) Das Entstehen des Gebührentatbestandes Rz. 318 Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht [635] verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, bei der Forderungseinziehung die Relation zwischen den anfallenden Gebühren und dem tatsächlichen Aufwand zu verändern. Neben der – tatsächlich nicht untersuchten – Behauptung zum geringeren Aufwand wird geltend gem...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / b) Das Entstehen der Geschäftsgebühr

aa) Der generelle Abgeltungsbereich Rz. 316 Die Geschäftsgebühr entsteht nach der Vorbem. 2.3. Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags im Austausch mit dem Gegner. Es handelt sich um die generelle Gebühr für die außergerichtliche Vertretung. Diese Tätigkeit kann einen sehr unterschie...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 9. Die Auslagen

Rz. 370 Beim Inkassovertrag nach §§ 675, 611 BGB hat der Rechtsdienstleister nach §§ 675, 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Auslagen wie der von ihm gezahlten Drittauslagen. Die Auslagen sind damit Teil des Schadens des Gläubigers, den er ersetzt verlangen kann. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung des Gläubigers mit dem Inkassodienstleister, dass das RVG z...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 8. Die Hebegebühr

Rz. 368 Die Hebegebühr[715] nach Nr. 1009 VV RVG entsteht nicht für jeden Zahlungseingang, sondern für die Weiterleitung des Zahlungseingangs an den Gläubiger und Auftraggeber; diese ist Anknüpfungspunkt. Dabei kann unter Berücksichtigung eines Vorschussrechtes – soweit vereinbart – allerdings auch bereits mit dem Zahlungseingang eine entsprechende Abrechnung im Erstattungsv...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / (4) Der umfangreiche Fall

Rz. 324 Nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG darf bei einer Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung eine höhere als eine 0,9-Geschäftsgebühr nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder schwierig ist. Eine besondere Schwierigkeit steht nicht wirklich im Raum, hat im Gesetzgebungsverfahren keine Rolle gespielt und wird aktuell nicht d...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. "Masseninkasso" und Einzelfallprüfung

Rz. 76 Eine weitere Kompetenz von Inkassodienstleistern liegt in der Bearbeitung einer Vielzahl von gleichartigen Einzelforderungen. Dafür hat sich innerhalb und außerhalb der Inkassobranche der Begriff Masseninkasso herausgebildet.[152] Der Begriff ist nicht nur juristisch unpräzise, sondern auch irreführend. Es bestehen Zweifel, ob an einen solchen Begriff gesonderte Recht...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Das Betreiben des Geschäftes bei einer Rechtsdienstleistung

Rz. 326 Ist die Forderung schon bei Übergabe vom Gläubiger an den Mandanten streitig, steht das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung nicht in Frage. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Forderung schon bei Übergabe bestritten ist oder erst nach der Beauftragung des Rechtsdienstleisters bestritten wird. Rz. 327 Hinweis Das Bestreiten der Forderung setzt auch nach Auffass...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / a) Hinweis bei Zahlungsvereinbarungen

Rz. 345 Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie nach § 13a Abs. 3 RDG bzw. § 43d Abs. 3 BRAO zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen. Im Erstattungsverhältnis ist insoweit zu beachten, dass sich aus § 98 ZPO als allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, dass bei ei...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Die kostenrechtliche Behandlung des Konzerninkassos

Rz. 434 Die kostenrechtliche Betrachtung des Konzerninkassos ist von verschiedenen Sichtweisen geprägt, die sich weniger an der gesetzlichen Regelung als vielmehr an emotionalen oder wirtschaftlichen Aspekten orientieren. Zum Teil wird aus Schuldnersicht als Zweck der Ausgliederung von Mahn- und Forderungsabteilungen allein das Streben nach einem rechtswidrigen Vermögensvort...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Eigenständige Vergütungsregelung

Rz. 98 Das Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sah in § 4 Abs. 5 RDGEG die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, mit Zustimmung des Bundestages eine Verordnung mit wertunabhängigen Inkassoregelsätzen für die vorgerichtliche Forderungseinziehung zu erlassen, wobei die Festgebühren je Inkassomaßnahme ausgewiesen werden dürfen. Da...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / cc) Abrechnung nach Einzeltätigkeiten

Rz. 227 Ungeachtet der zunehmenden Anlehnung der Vergütungsmodelle an das RVG zeigen sich in der Praxis, wenn auch inzwischen deutlich seltener, andere Vergütungsmodelle. Gerade bei langjährig gewachsenen Vertragsbeziehungen, die teilweise weit in die Zeit vor dem 1.7.2008 reichen, sind diese zu finden. Zum Teil wird eine Abrechnung nach Einzeltätigkeiten vorgenommen. Der Ink...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / c) Folgen der Nichterfüllung der Hinweispflichten

Rz. 348 Die Erfüllung der Hinweispflicht ist (nur) eine Berufspflicht des Rechtsanwaltes bzw. des Inkassodienstleisters. Das ergibt sich schon aus der systematischen Stellung in der BRAO bzw. dem RDG und der fehlenden Regelung im RVG. Deren Erfüllung lässt also sowohl das Entstehen als auch die Erstattungsfähigkeit der Hinweispflicht unberührt.[680] Die Nichterfüllung wird in...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ee) Erfolgsprovision

Rz. 231 Schlussendlich sind Modelle anzutreffen, in denen der Inkassodienstleister neben der Vergütung nach dem RVG oder ausschließlich eine Erfolgsvergütung erhält. Die Erfolgsvergütung entsteht dann nur für den Fall, dass die Hauptforderung auch tatsächlich eingezogen werden kann. Sie bezieht sich in der Regel der Höhe nach auf einen zu bestimmenden Anteil von der Hauptfor...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / I. Einleitung

Rz. 94 Unseriöse Geschäftspraktiken standen schon immer im Fokus der öffentlichen Diskus­sion. Allerdings haben die Kommerzialisierung des Internets in den 1990-er Jahren, die kontinuierliche Optimierung der Internet-Infrastruktur, u.a. durch die Erhöhung der ­Datenübertragungsraten und die Einführung normierter Protokolle, sowie die ab den 2000-er Jahren entstandenen divers...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / dd) Vergleichende Aspekte aus dem Schadensrecht

Rz. 137 Ein Blick in das allgemeine Schadensrecht zeigt, dass auch hier die Abgrenzung zwischen den Eigenobliegenheiten und den überobligatorischen Bemühungen als Anknüpfungspunkt für eine Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen an Arbeitskraft, Zeit und Sachaufwendungen herangezogen wird. Die nachfolgenden Beispielsfälle sollen skizzenhaft aufzeigen, dass im Schadensersatzrec...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / ff) Willkür: Jede Verweigerung der Inkassokosten

Rz. 267 Nur in wenigen Ausnahmefällen wurde in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass Inkassokosten wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig sind.[545] Dies sollte nach einer differenzierenden Ansicht jedenfalls dann gelten, wenn neben den Inkassokosten auch noch Rechtsanwaltskosten anfallen, wobei auch hier wi...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / d) Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung

Rz. 294 Nicht selten werden Inkassodienstleister auch erst beauftragt, nachdem die Forderung schon tituliert wurde. In der Praxis stellt die Titulierung eine echte Zäsur dar. Rechtsanwälte betrachten die Zwangsvollstreckung betriebswirtschaftlich vor dem Hintergrund der geringen Gebühren als wenig auskömmlich und verfügen auch selten über ein Informationsnetzwerk, das einen s...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 3. Regulierung als Kostenreduktion: Ein erster Überblick

Rz. 111 Rechtsanwälte und Inkassodienstleister werden bei Aufträgen nach dem 1.10.2021 zusammengefasst folgende Änderungen beachten müssen, soweit Inkassodienstleistungen erbracht werden. Wird dagegen eine Rechtsdienstleistung erbracht, bleibt es nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG bei den bisherigen Gebührensätzen, d.h. einer 0,5 bis 2,5-Geschäftsgebühr bei Beachtung einer 1,3-Schw...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 6. Zeitpunkt der Wertberechnung

Rz. 311 Entscheidend für die Bewertung des Gegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Gebühr aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit. Demnach ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Gebührentatbestand durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Rechtsdienstleister ausgelöst wurde.[621] Auf die Fälligkeit der Gebühr kommt es nicht an. Die Prüfung und Festleg...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / III. Schadensausgleich durch Geldersatz

Rz. 100 Da eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB bei Geldforderungen kaum denkbar ist, hat der Schuldner den eingetretenen Schaden durch den verzögerten For­derungsausgleich regelmäßig in Form von Geldersatz nach § 251 Abs. 1 BGB auszugleichen. Hinweis Auch wenn schon seit einiger Zeit – im Zusammenhang mit dem am 1.1.2022 in Kraft tretenden Gesetz zur Umsetzu...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / III. Der Rechtsanwalt

Rz. 61 Der Rechtsanwalt ist nach § 1 BRAO selbstständiges Organ der Rechtspflege und der klassische Helfer in der Rechtsberatung des Gläubigers für die Rechtsgestaltung und bei einer streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung ungeachtet von § 78 ZPO unverzichtbar. Er mahnt regelmäßig die Forderung schriftlich an, um sich einerseits als Bevollmächtigter des Gläubigers zu legi...mehr

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§ 1 Grundsätzliche Betracht... / 2. Registrierung, Sachkunde und Postulationsfähigkeit

Rz. 13 Wie schon nach dem RBerG bedarf es zur Inkassotätigkeit nach §§ 3, 10 und 12 RDG einer Registrierung, um Inkassodienstleistungen als nach § 2 Abs. 2 RDG der Rechtsdienstleistung gleichgestellte Tätigkeit erbringen zu können. Voraussetzung ist eine besondere praktische und theoretische Sachkunde. Die außergerichtliche Rechtsdienstleistung unterliegt also weiter einem g...mehr